TE Bvwg Erkenntnis 2014/4/7 W136 2006285-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2014
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Entscheidungsdatum

07.04.2014

Norm

BDG §112 Abs1
BDG §112 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
StGB §302 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch

W 136 2006285-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt MMMag. Dr. Franz Josef GIESINGER, Dr.-A.-Heinzle Straße 34, 8640 GÖTZIS, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 24.02.2014, Zl. 3Ds 6/14, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte III. (Suspendierung) und IV. (Aufhebung bzw. Minderung der Bezugskürzung) bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch drei. (Suspendierung) und römisch vier. (Aufhebung bzw. Minderung der Bezugskürzung) bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid wurde der Beschwerdeführer xxxx(im Weiteren kurz BF) mit Spruchpunkt III. gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert und mit Spruchpunkt IV. der Antrag des BF auf Aufhebung bzw. Minderung der Kürzung des Monatsbezuges gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 abgewiesen. Mit Spruchpunkten I. und II. wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu xxxx des Landesgerichtes xxxx anhängigen Strafverfahrens unterbrochen. Die Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte III. und IV. lautet (auszugsweise wörtlich, Schreibfehler im Original):Mit dem im Spruch zitierten Bescheid wurde der Beschwerdeführer xxxx(im Weiteren kurz BF) mit Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert und mit Spruchpunkt römisch vier. der Antrag des BF auf Aufhebung bzw. Minderung der Kürzung des Monatsbezuges gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 abgewiesen. Mit Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu xxxx des Landesgerichtes xxxx anhängigen Strafverfahrens unterbrochen. Die Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. lautet (auszugsweise wörtlich, Schreibfehler im Original):

"xxxx trat am 01. Juli 1984 in den Bundesdienst ein und wurde mit der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters des Landesgerichtes xxxx betraut. Mit 01. Februar 1986 wurde er zum provisorischen Beatmen des Fachdienstes in der Justizklasse III., Verwendungsgruppe C. im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz- und Justizbehörden in den Ländern ernannt. Anschließend wurde er als Kanzleileiter für die Geschäftsbereiche Außerstreit- und Firmenbuchsachen verwendet. Ab 01. September 2006 wurde er als Rechnungsführer beim Landesgericht xxxx verwendet und war ab 01. Jänner 2008 faktisch in der Verwahrungsstelle des Landesgerichtes"xxxx trat am 01. Juli 1984 in den Bundesdienst ein und wurde mit der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters des Landesgerichtes xxxx betraut. Mit 01. Februar 1986 wurde er zum provisorischen Beatmen des Fachdienstes in der Justizklasse römisch drei., Verwendungsgruppe C. im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz- und Justizbehörden in den Ländern ernannt. Anschließend wurde er als Kanzleileiter für die Geschäftsbereiche Außerstreit- und Firmenbuchsachen verwendet. Ab 01. September 2006 wurde er als Rechnungsführer beim Landesgericht xxxx verwendet und war ab 01. Jänner 2008 faktisch in der Verwahrungsstelle des Landesgerichtes

xxxx tätig. Mit 01. August 2011 wurde er dieser Funktion enthoben und war seitdem wiederum bis zu seiner vorläufigen Suspendierung als Rechnungsführer beim Landesgericht xxxx tätig.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 26. April 2000 wurde über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen, da er als Leiter der Geschäftsabteilung in Firmenbuchsachen des Landesgerichtes xxxx in den Jahren 1996 und 1997 Gerichtskosten bzw. Barbeträge von zumindest 71 Kraftloserklärungen entnommen und für andere Akten verwendet hat.

Weiteres wurde mit Disziplinarerkenntnis vom 10. Juli 2013 abermals die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen. Nach diesem Erkenntnis hat er im Zeitraum Anfang 2008 bis 01. August 2011 als faktisch in der Verwahrungsstelle des Landesgerichtes xxxx tätiger Funktionsträger wiederholt entgegen den bezughabenden Erlässen des BMJ von Sicherheitsbehörden übergebene Suchtmittel in nicht versiegelten Behältnissen übernommen und ist entgegen den §§ 614 Abs. 3, 615 Abs. 1 und 2, 616 Geo Dokumentierungsplichten betreffend verwahrtes Suchtgift nicht nachgekommen.Weiteres wurde mit Disziplinarerkenntnis vom 10. Juli 2013 abermals die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen. Nach diesem Erkenntnis hat er im Zeitraum Anfang 2008 bis 01. August 2011 als faktisch in der Verwahrungsstelle des Landesgerichtes xxxx tätiger Funktionsträger wiederholt entgegen den bezughabenden Erlässen des BMJ von Sicherheitsbehörden übergebene Suchtmittel in nicht versiegelten Behältnissen übernommen und ist entgegen den Paragraphen 614, Absatz 3, 615, Absatz eins und 2, 616 Geo Dokumentierungsplichten betreffend verwahrtes Suchtgift nicht nachgekommen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 erstattete der Präsident des Oberlandesgerichtes xxxx Disziplinaranzeige gegen xxxx. Von den inkriminierten Dienstpflichtverletzungen erlangte die Dienstbehörde frühestens am 08. Juli 2011 Kenntnis (AS 73 in ON 1.) Inhaltlich der Disziplinaranzeige stehe xxxx aufgrund der Erhebungen der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (kurz: WKStA) im Verdacht, im Rahmen seiner Tätigkeiten im Firmenbuch für dritte " Auftraggeber" maßgebliche Aktenstücke, insbesondere Eintragungsbeschlüsse aus Firmenbuchakten des Landesgerichtes xxxx gegen privates Entgelt kopiert und diesen zur Verfügung gestellt zu haben; dies obwohl die "Auftraggeber" die Voraussetzungen für die Gewährungen von Akteneinsicht und -kopie gemäß § 219 ZPO nicht erfüllt hätten und auch ein rechtliches Interesse gemäß § 219 Abs. 2 letzter Satz ZPO nicht bescheinigt worden sei. Für diese Tathandlungen habe xxxx in zumindest 32 Zahlungen von diesen Auftraggebern insgesamt EUR 18.358,49 erhalten.Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 erstattete der Präsident des Oberlandesgerichtes xxxx Disziplinaranzeige gegen xxxx. Von den inkriminierten Dienstpflichtverletzungen erlangte die Dienstbehörde frühestens am 08. Juli 2011 Kenntnis (AS 73 in ON 1.) Inhaltlich der Disziplinaranzeige stehe xxxx aufgrund der Erhebungen der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (kurz: WKStA) im Verdacht, im Rahmen seiner Tätigkeiten im Firmenbuch für dritte " Auftraggeber" maßgebliche Aktenstücke, insbesondere Eintragungsbeschlüsse aus Firmenbuchakten des Landesgerichtes xxxx gegen privates Entgelt kopiert und diesen zur Verfügung gestellt zu haben; dies obwohl die "Auftraggeber" die Voraussetzungen für die Gewährungen von Akteneinsicht und -kopie gemäß Paragraph 219, ZPO nicht erfüllt hätten und auch ein rechtliches Interesse gemäß Paragraph 219, Absatz 2, letzter Satz ZPO nicht bescheinigt worden sei. Für diese Tathandlungen habe xxxx in zumindest 32 Zahlungen von diesen Auftraggebern insgesamt EUR 18.358,49 erhalten.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes xxxx erachtet durch die inkriminierten Verhaltensweisen die Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 1 und 59 Abs. 1 BDG 1979 als erfüllt.Der Präsident des Oberlandesgerichtes xxxx erachtet durch die inkriminierten Verhaltensweisen die Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 46 Absatz eins und 59 Absatz eins, BDG 1979 als erfüllt.

.......

.....Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren behängt seit 08.10.2010. Zu diesem Zeitpunkt langte die Anzeige gegen xxxx bei der Staatsanwaltschaft xxxx ein und beauftragte diese das Landeskriminalsamt xxxx mit Ermittlungen. Am 06.07.2011 erstattete das Landeskriminalamt xxxx einen Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft xxxx.

Der Disziplinarbeschuldigte verantwortete sich in seiner Beschuldigteneinvernahme im Verfahren der WKStA am 21. September 2012 im Wesentlichen geständig.

Mit Anklageschrift vom 21. Jänner 2014 wirft ihm diese wegen der obigen Tathandlungen das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB vor. Das diesbezügliche Hauptverfahren behängt zu xxxx des Landesgerichtes xxxx.Mit Anklageschrift vom 21. Jänner 2014 wirft ihm diese wegen der obigen Tathandlungen das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB vor. Das diesbezügliche Hauptverfahren behängt zu xxxx des Landesgerichtes xxxx.

Mit Bescheid vom 04.02.2014 sprach der Präsident des Oberlandesgerichtes xxxx die vorläufige Suspendierung nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 aus.Mit Bescheid vom 04.02.2014 sprach der Präsident des Oberlandesgerichtes xxxx die vorläufige Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 aus.

Eine Zusammenschau des Inhalts der Disziplinaranzeige, der Beilagen derselben, der weitestgehend geständigen Verantwortung des Beschuldigten sowie der Anklageschrift der WKStA lässt den begründeten Verdacht zu, der Beschuldigte habe im dargestellten Sinn disziplinarrechtlich relevantes Verhalten gesetzt, konkret im Zeitraum von Anfang 2001 bis 31. August 2006, entgegen den Bestimmungen des § 170 Geo iVm § 33 FBG sowie den einschlägigen Gebührenbestimmungen ohne Vorschreibung und Verrechnung der hierfür zu entrichtenden Gebühren Verfügungsberechtigten der Firma xxxx xxxx, der xxxx, der xxxx und der xxxx gegen ein vom ihm privat verlangtes und vereinnahmtes Entgelt von insgesamt EUR 18.358,49 von ihm selbst angefertigte Kopien aus diversen Firmenbuchakten, insbesondere Kopien von Eintragungsbeschlüssen, übersandt. ....Eine Zusammenschau des Inhalts der Disziplinaranzeige, der Beilagen derselben, der weitestgehend geständigen Verantwortung des Beschuldigten sowie der Anklageschrift der WKStA lässt den begründeten Verdacht zu, der Beschuldigte habe im dargestellten Sinn disziplinarrechtlich relevantes Verhalten gesetzt, konkret im Zeitraum von Anfang 2001 bis 31. August 2006, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 170, Geo in Verbindung mit Paragraph 33, FBG sowie den einschlägigen Gebührenbestimmungen ohne Vorschreibung und Verrechnung der hierfür zu entrichtenden Gebühren Verfügungsberechtigten der Firma xxxx xxxx, der xxxx, der xxxx und der xxxx gegen ein vom ihm privat verlangtes und vereinnahmtes Entgelt von insgesamt EUR 18.358,49 von ihm selbst angefertigte Kopien aus diversen Firmenbuchakten, insbesondere Kopien von Eintragungsbeschlüssen, übersandt. ....

Zu III.:Zu römisch drei.:

Gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG 1979 hat die Disziplinarbehörde die Suspendierung zu verfügen, wenn unter anderem die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde. Nach § 112 Abs. 3 BDG 1979 ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Nach stRsp liegt die Berechtigung zur Verfügung über die Suspendierung alleine im funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über ein angemessene Disziplinarstrafe, eine möglichst rasche, den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu setzen.Gemäß Paragraph 112, Absatz eins und 3 BDG 1979 hat die Disziplinarbehörde die Suspendierung zu verfügen, wenn unter anderem die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde. Nach Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Nach stRsp liegt die Berechtigung zur Verfügung über die Suspendierung alleine im funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über ein angemessene Disziplinarstrafe, eine möglichst rasche, den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu setzen.

Mit einer Suspendierung aus dem Grund des Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes ist dann vorzugehen, wenn durch die Belassung des beschuldigten Beamten im Dienst die weitere Verletzung - und zwar besonders wichtiger - Dienstplichten zu befürchten wäre.

Die Suspendierung beinhaltet damit einen Präventionsgedanken: Der Beamte soll an der Begehung weiterer Dienstverletzungen gehindert werden. Dies ist aber nur dann möglich und sinnvoll, wenn nach der "Art" der zur Last gelegten Dienstverletzungen zu erwarten ist, dass eine Belassung im Amt als besondere Gelegenheit zur neuerlichen Begehung der gleichen oder ähnlicher Dienstpflichtverletzungen genützt würde (Kucsko-Stadlmayer aaO 510). Die Zielrichtung der Suspendierung zur Wahrung des Ansehens des Amtes geht wiederum darin, zu verhindern, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung - in welcher Hinsicht auch immer - von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist, allenfalls somit ein schon beeinträchtigtes Vertrauen wieder hergestellt wird (Kucsko-Stadlmayer aaO 510). Es genügen dabei greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung der objektiven als auch subjektiven Tatseite.

Da langjährige und regelmäßige vermeintlich sowohl disziplinarrechtlich relevante als auch im Sinne des § 302 StGB gerichtlich strafbare Verhalten des aus den inkriminierten Dienstpflichtverletzungen Geldleitungen in erheblichen Ausmaß lukrierenden Disziplinarbeschuldigten bedingt die Eignung zur Erregung besonderen Aufsehens in der Öffentlichkeit bei Belassung des Beamten im Dienst (VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383). Die dem Disziplinarbeschuldigten zuzugestehende weitgehende Schuldeinsicht und das längere Zurückliegen der nunmehr zu Beurteilung anstehenden Dienstpflichtverletzungen vermögen mit Bick auf das Gewicht derselben und das - rechtskräftig festgestellte - Setzen (weiteren) disziplinarrechtlichen relevanten Verhaltens im Zeitraum Anfang 2008 bis 01. August 2011 daran nichts zu ändern. Vielmehr ist dem - wiederholt disziplinarrechtlichen vorbelasteten, ein erhebliches Maß an Unzuverlässigkeit zeigend - Disziplinarbeschuldigten auch eine negative Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit auszustellen. Es war daher aus beiden Erwägungen des § 112 Abs. 1 Z 3 StPO mit einer Suspendierung zu reagieren.Da langjährige und regelmäßige vermeintlich sowohl disziplinarrechtlich relevante als auch im Sinne des Paragraph 302, StGB gerichtlich strafbare Verhalten des aus den inkriminierten Dienstpflichtverletzungen Geldleitungen in erheblichen Ausmaß lukrierenden Disziplinarbeschuldigten bedingt die Eignung zur Erregung besonderen Aufsehens in der Öffentlichkeit bei Belassung des Beamten im Dienst (VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383). Die dem Disziplinarbeschuldigten zuzugestehende weitgehende Schuldeinsicht und das längere Zurückliegen der nunmehr zu Beurteilung anstehenden Dienstpflichtverletzungen vermögen mit Bick auf das Gewicht derselben und das - rechtskräftig festgestellte - Setzen (weiteren) disziplinarrechtlichen relevanten Verhaltens im Zeitraum Anfang 2008 bis 01. August 2011 daran nichts zu ändern. Vielmehr ist dem - wiederholt disziplinarrechtlichen vorbelasteten, ein erhebliches Maß an Unzuverlässigkeit zeigend - Disziplinarbeschuldigten auch eine negative Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit auszustellen. Es war daher aus beiden Erwägungen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, StPO mit einer Suspendierung zu reagieren.

Zu IV.:Zu römisch vier.:

Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 ist die mit einer Suspendierung verbundene Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer des Suspendierung dann aufzuheben bzw. zu mindern, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes iSd § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht. Der derzeitige Mindestsatz iSd § 26 Abs. 5 PG 1965 beträgt nach der Ergänzungszulagenverordnung 2014 seit 01. Jänner 2014 für Beamtinnen und Beamte EUR 857,73 und erhöht sich für verheiratete Beamtinnen und Beamten, oder Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um EUR 428,30 und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beatmen eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um EUR 132,34.Gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 ist die mit einer Suspendierung verbundene Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer des Suspendierung dann aufzuheben bzw. zu mindern, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes iSd Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht. Der derzeitige Mindestsatz iSd Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 beträgt nach der Ergänzungszulagenverordnung 2014 seit 01. Jänner 2014 für Beamtinnen und Beamte EUR 857,73 und erhöht sich für verheiratete Beamtinnen und Beamten, oder Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um EUR 428,30 und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beatmen eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um EUR 132,34.

Im Antrag vom 14. Februar 2014 beantragt der Disziplinarbeschuldigte eine Aufhebung der Bezugskürzung und führt aus, dass er unterhaltspflichtig für zwei Kinder und seine Lebensgefährtin sei. Weiters habe er finanzielle Verpflichtungen gegenüber seiner 85-jährigen Mutter, welche ebenfalls bei ihm wohnhaft sei.

Laut Berechnungsblatt vom 19. Februar 2014 bezieht der Disziplinarbeschuldigte einen (gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979) gekürzten Grundbezug in Höhe von (brutto) EUR 1.600,55 (Monat April 2014) sowie diverse Zuschüsse und Funktionszulagen. Die Gesamtsumme seiner Bruttobezüge beträgt im April EUR 2.116,34, woraus sich ein Nettobetrag von EUR 1.320.13 errechnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - für gegenständliche Entscheidung nicht relevante - Abzugsposten (Mitgliedschaft öffentlicher Dienst EUR 18,49, Zukunftssicherung iSd § 3 Abs. 1 Z 15a EStG EUR 25,00, Rückführung Gehaltsvorschuss EUR 92,44) die Bruttobezüge mindern (vgl. Monatsabrechnung April 2014).Laut Berechnungsblatt vom 19. Februar 2014 bezieht der Disziplinarbeschuldigte einen (gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979) gekürzten Grundbezug in Höhe von (brutto) EUR 1.600,55 (Monat April 2014) sowie diverse Zuschüsse und Funktionszulagen. Die Gesamtsumme seiner Bruttobezüge beträgt im April EUR 2.116,34, woraus sich ein Nettobetrag von EUR 1.320.13 errechnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - für gegenständliche Entscheidung nicht relevante - Abzugsposten (Mitgliedschaft öffentlicher Dienst EUR 18,49, Zukunftssicherung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15 a, EStG EUR 25,00, Rückführung Gehaltsvorschuss EUR 92,44) die Bruttobezüge mindern vergleiche Monatsabrechnung April 2014).

Die Lebensgefährtin des Disziplinarbeschuldigten, xxxx, bringt monatlich brutto EUR 1.987,78 inklusive Zulagen ins Verdienen.

Ausgehend von der geschilderten Einkommenssituation des Beschuldigten sowie seiner Lebensgefährtin, für welche er - entgegen den den Antrag um Aufhebung der Kürzung der Bezüge infolge Suspendierung befürwortenden - Annahmen des Präsidenten des Landesgerichtes xxxx nicht sorgepflichtig ist (!), sowie bei Berücksichtigung von ihm angeführter Sorgepflichten für zwei Kinder erreicht dessen (gekürztes) monatliches Gesamteinkommen den (sich nach obig Ausgeführten) errechnenden Mindestsatz iSd § 26 Abs. 5 PG von EUR 1.122,41 selbst nach Herausrechnung der allenfalls infolge Suspendierung entfallenden Zulagen, weshalb eine Minderung oder Aufhebung der Kürzung des Monatsbezuges nicht mit Grund ableitbar ist. Die Betreuung seiner Pflegegeld der Stufe 6 und eine Alterspension von monatlich EUR 628,21 zuzüglich EUR 229,52 Ausgleichszulage beziehenden, vorgeblichen bei ihm wohnenden Mutter ändert daran nichts."Ausgehend von der geschilderten Einkommenssituation des Beschuldigten sowie seiner Lebensgefährtin, für welche er - entgegen den den Antrag um Aufhebung der Kürzung der Bezüge infolge Suspendierung befürwortenden - Annahmen des Präsidenten des Landesgerichtes xxxx nicht sorgepflichtig ist (!), sowie bei Berücksichtigung von ihm angeführter Sorgepflichten für zwei Kinder erreicht dessen (gekürztes) monatliches Gesamteinkommen den (sich nach obig Ausgeführten) errechnenden Mindestsatz iSd Paragraph 26, Absatz 5, PG von EUR 1.122,41 selbst nach Herausrechnung der allenfalls infolge Suspendierung entfallenden Zulagen, weshalb eine Minderung oder Aufhebung der Kürzung des Monatsbezuges nicht mit Grund ableitbar ist. Die Betreuung seiner Pflegegeld der Stufe 6 und eine Alterspension von monatlich EUR 628,21 zuzüglich EUR 229,52 Ausgleichszulage beziehenden, vorgeblichen bei ihm wohnenden Mutter ändert daran nichts."

2. Gegen diesen Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz erhob der BF am 19.03.2014 Beschwerde hinsichtlich seiner Spruchpunkte III. (Suspendierung) und IV. (Abweisung des Antrages auf Aufhebung bzw. Minderung der Kürzung des Monatsbezuges.2. Gegen diesen Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz erhob der BF am 19.03.2014 Beschwerde hinsichtlich seiner Spruchpunkte römisch drei. (Suspendierung) und römisch vier. (Abweisung des Antrages auf Aufhebung bzw. Minderung der Kürzung des Monatsbezuges.

Begründend wurde dazu nach allgemeinen Erwägungen zur Suspendierung und teilweiser Wiederholung der Erwägungen des bekämpften Bescheides ausgeführt, dass die gegenständliche Dienstpflichtverletzung nicht geeignet sei, das Ansehen des Amtes publikumswirksam zu schädigen, weil diese nur einem kleinem Kreis von Personen bekannt sei, und die Art und Reichweite der dem BF vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung nicht geeignet sei , besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Aufgrund der vom Disziplinarsenat bestätigten Schuldeinsicht bedürfe es keiner Suspendierung, um den BF von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Nachdem die Suspendierung an sich rechtswidrig sei, müsse das Gleiche für die damit verbundene Rechtsfolge gelten, sodass auch dem Aufhebungsantrag hinsichtlich der Kürzung des Monatsbezuges Folge zu geben gewesen sei.

3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde von der belangten Behörde am 26.03.2014 beim BVwG einlangend vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der oben unter I. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage, wird vom BF nicht bestritten und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grund gelegt werden.Der oben unter römisch eins. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage, wird vom BF nicht bestritten und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grund gelegt werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (BDG 1979) maßgeblich:

"Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.

.........

(6) Die Beschwerde gegen eine Suspendierung oder gegen eine

Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat

keine aufschiebende Wirkung.

......"

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. VwGH vom 26.06.2003, Zl. 2002/09/0197, mwH).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen vergleiche VwGH vom 26.06.2003, Zl. 2002/09/0197, mwH).

Im Hinblick auf die Tatsache, dass sich der BF hinsichtlich des oben dargestellten Verdachtes des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, welches sachgleich jedenfalls den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach dem BDG 1979 ergibt, geständig zeigt, ist im Sinne der oben zitierten Judikatur jedenfalls der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gegeben.Im Hinblick auf die Tatsache, dass sich der BF hinsichtlich des oben dargestellten Verdachtes des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, welches sachgleich jedenfalls den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach dem BDG 1979 ergibt, geständig zeigt, ist im Sinne der oben zitierten Judikatur jedenfalls der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gegeben.

Zu prüfen ist daher im gegenständlichen Fall, ob wegen der Art der dem BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet würden.

Wie die belangte Behörde zutreffenderweise ausgeführt hat, stellt die Bekämpfung der Korruption eine der vordringlichen Aufgaben der Justiz dar und würde daher das Belassen gerade eines Beamten der Justizverwaltung im Dienst, der selbst mit massiven Korruptionsvorwürfen belastet ist, namentlich den Vorwurf der Geldannahme für amtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne des § 302 Abs. 1 StGB zu verantworten hat, während eines öffentlich durchzuführenden Strafverfahrens das Ansehen der Justiz und somit das Ansehen des Amtes massiv schädigen. So hat der Verwaltungsgerichthof wiederholt das Ansehen des Amtes durch die weitere Belassung des Beamten im Dienst in jenen Fällen als gefährdet angesehen, wo die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung sachgleich den Verdacht eines gerichtlich strafbaren Delikts, welches - wie im vorliegen Fall unter Ausnutzung einer Amtsstellung begangen wurde, darstellt (VwGH vom 19.09.2001, Zl. 99/09/0226, vom 29.04.2004, Zl. 2001/09/0086).Wie die belangte Behörde zutreffenderweise ausgeführt hat, stellt die Bekämpfung der Korruption eine der vordringlichen Aufgaben der Justiz dar und würde daher das Belassen gerade eines Beamten der Justizverwaltung im Dienst, der selbst mit massiven Korruptionsvorwürfen belastet ist, namentlich den Vorwurf der Geldannahme für amtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu verantworten hat, während eines öffentlich durchzuführenden Strafverfahrens das Ansehen der Justiz und somit das Ansehen des Amtes massiv schädigen. So hat der Verwaltungsgerichthof wiederholt das Ansehen des Amtes durch die weitere Belassung des Beamten im Dienst in jenen Fällen als gefährdet angesehen, wo die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung sachgleich den Verdacht eines gerichtlich strafbaren Delikts, welches - wie im vorliegen Fall unter Ausnutzung einer Amtsstellung begangen wurde, darstellt (VwGH vom 19.09.2001, Zl. 99/09/0226, vom 29.04.2004, Zl. 2001/09/0086).

In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass unter Bedachtnahme auf die dem BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung des Amtsmissbrauches, wobei der Verdacht der Geldannahme für missbräuchliches Vorgehen als besonders schwerwiegender Vorwurf anzusehen ist, eine Belassung desselben in seinem Amt als Rechnungsführer bei einem Landesgericht, geeignet ist, das Ansehen des Amtes in der Öffentlichkeit zu gefährden. Wenn dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, dass die vom BF zu verantwortende Dienstpflichtverletzung ohnehin nur einem kleineren Kreis von Personen bekannt sei und deswegen keine Gefahr bestünde besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, ist darauf zu verweisen, dass die Kenntnis der Öffentlichkeit von der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung keine Voraussetzung für eine Suspendierung darstellt (VwGH vom 29.04.2004, Zl. 2001/09/0086 und vom 30.06.2004, Zl. 2001/09/0133).

Der BF macht weiters geltend, dass das ihm vorgeworfene relevante Verhalten bereits acht Jahre zurückliegt, anderes disziplinär relevantes Verhalten seit zumindest August 2011 nicht mehr entscheidungsrelevant ist und daher aufgrund der Schuldeinsicht des BF dem Präventionsgedanken der Suspendierung nicht mehr entsprochen würde. Mit diesem Vorbringen kann eine Rechtwidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht dargetan werden.

Wenn die belangte Behörde jedoch vermeint, dass von einem Wohlverhalten des BF seit Ende der nunmehr im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf die vom BF im Zeitraum 2008 bis August 2011 begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht ausgegangen werden könne und deswegen von einer Unzuverlässigkeit und somit negativen Prognose hinsichtlich der weiteren dienstlichen Verwendung des BF ausgeht, kann dem nicht entgegengetreten werden, selbst wenn die zuletzt genannte Dienstpflichtverletzung bereits mehr als zwei Jahre zurück liegt. Im Hinblick auf die Schwere der dem BF nun zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung und die Tatsache, dass der BF weitere Dienstpflichtverletzungen nach Ende des im gegenständlichen Verfahren inkriminierten Tatzeitraumes gesetzt hat, erscheinen die wesentlichen Interessen des Dienstes auf gesetzeskonformes Verhalten seiner Beamten bei Dienstverrichtung, durch Belassung des BF in seiner Funktion als Rechnungsführer und damit mit der Finanzgebarung betraut, gefährdet (VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2005/09/0124).

Die belangte Behörde hat die Suspendierung damit zu Recht ausgesprochen weshalb die gegenständliche Beschwerde dagegen abzuweisen war.

Seine Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages auf Aufhebung bzw. Minderung der Bezugskürzung) hat der BF lediglich damit begründet, dass diese rechtswidrig wäre, weil schon die ausgesprochene Suspendierung zu Unrecht erfolgt wäre. Im Hinblick darauf, dass die Suspendierung wie oben ausgeführt, zu Recht erfolgte, vermag der BF damit keine Rechtswidrigkeit der Abweisung seines diesbezüglichen Antrages darstellen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Vorbringen des BF aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der diesbezüglichen Entscheidung der belangten Behörde.Seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages auf Aufhebung bzw. Minderung der Bezugskürzung) hat der BF lediglich damit begründet, dass diese rechtswidrig wäre, weil schon die ausgesprochene Suspendierung zu Unrecht erfolgt wäre. Im Hinblick darauf, dass die Suspendierung wie oben ausgeführt, zu Recht erfolgte, vermag der BF damit keine Rechtswidrigkeit der Abweisung seines diesbezüglichen Antrages darstellen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Vorbringen des BF aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der diesbezüglichen Entscheidung der belangten Behörde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens einer Gefährdung des Ansehen des Amtes oder wesentlicher dienstlicher Interessen wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der unter Spruchpunkt A. dargelegten Rechtsprechung war im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer solchen Gefährdung zu bejahen.

Schlagworte

Bezugskürzung, Milderungsgründe, schwerwiegende Verdachtsgründe,
Suspendierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2006285.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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