Entscheidungsdatum
07.04.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W107 2003275-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 14.01.2014, Zl. FMA-UB0001.800/0002-BUG/2013, betreffend Information der Öffentlichkeit durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 11 VAG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 14.01.2014, Zl. FMA-UB0001.800/0002-BUG/2013, betreffend Information der Öffentlichkeit durch Kundmachung gemäß Paragraph 4, Absatz 11, VAG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
A) Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG wird nicht stattgegeben.A) Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG wird nicht stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt
1. Mit ihrer zur hg. Zl. W107 2003275-1/2 protokollierten Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in weiterer Folge: FMA) vom 14.01.2014 mit folgendem Spruch:
"Folgende Kundmachung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in gemäß § 4 Abs. 11 VAG vom 07.06.2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA ist rechtmäßig:"Folgende Kundmachung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in gemäß Paragraph 4, Absatz 11, VAG vom 07.06.2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA ist rechtmäßig:
"Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 11 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) durch die Kundmachung im Internet, Abdruck im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische (Person) zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist."Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß Paragraph 4, Absatz 11, VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) durch die Kundmachung im Internet, Abdruck im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische (Person) zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeit vom 7. Juni 2013 teilt die FMA daher mit,
dass die
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Web: XXXXWeb: römisch 40
nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich berechtigt ist.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 1 VAG, BGBl 1978/569 idgF
§ 4 Abs. 1 VAG, BGBl 1978/569 idgF
§ 4 Abs. 11 VAG, BGBl 2007/56 idgF
§ 110 Abs. 1 Z 1 VAG, BGBl 1978/569 idgF"
Begründend führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, die Beschwerdeführerin biete das Produkt " XXXX" zur Absicherung gegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit an, verfüge jedoch weder über eine Konzession der FMA noch eine zum Betrieb der Vertragsversicherung.
Aufgrund von zwei Eingaben eines potentiellen Interessenten dieser XXXX hätten sich tragfähige Verdachtsmomente für einen unerlaubten Versicherungsbetrieb der Beschwerdeführerin ergeben, vor allem durch die Behauptungen, dass für die Leistungen eine Rückversicherung bestehe - was jedoch einen Erstversicherer indiziere - und die Leistungen "sicher" seien, da diese durch eine Rückdeckungsversicherung gedeckt seien (XXXX).Aufgrund von zwei Eingaben eines potentiellen Interessenten dieser römisch 40 hätten sich tragfähige Verdachtsmomente für einen unerlaubten Versicherungsbetrieb der Beschwerdeführerin ergeben, vor allem durch die Behauptungen, dass für die Leistungen eine Rückversicherung bestehe - was jedoch einen Erstversicherer indiziere - und die Leistungen "sicher" seien, da diese durch eine Rückdeckungsversicherung gedeckt seien (römisch 40 ).
In weiterer Folge habe die FMA ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom 25.06.2013 der Beschwerdeführerin gemäß § 22b Abs.1 FMABG unter Androhung einer Zwangsstrafe den Auftrag erteilt, die darin näher genannten Unterlagen der FMA zu übermitteln bzw. vorzulegen.In weiterer Folge habe die FMA ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom 25.06.2013 der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, FMABG unter Androhung einer Zwangsstrafe den Auftrag erteilt, die darin näher genannten Unterlagen der FMA zu übermitteln bzw. vorzulegen.
Diesem Auftrag sei die Beschwerdeführerin fristgemäß nachgekommen, habe diese jedoch gegen den o.a. Bescheid vom 25.06.2013 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ( in weiterer Folge: VfGH) erhoben, der mit Beschluss vom 13.09.2013, Zl. B 862/2013, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge: VwGH) abgetreten habe. Der VwGH habe mit Beschluss vom 19.11.2013, Zl. 2013/17/0659 das Verfahren eingestellt.Diesem Auftrag sei die Beschwerdeführerin fristgemäß nachgekommen, habe diese jedoch gegen den o.a. Bescheid vom 25.06.2013 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ( in weiterer Folge: VfGH) erhoben, der mit Beschluss vom 13.09.2013, Zl. B 862 aus 2013,, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge: VwGH) abgetreten habe. Der VwGH habe mit Beschluss vom 19.11.2013, Zl. 2013/17/0659 das Verfahren eingestellt.
Am 07.06.2013 habe die FMA gemäß § 4 Abs.11 VAG die Öffentlichkeit durch Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich berechtigt sei.Am 07.06.2013 habe die FMA gemäß Paragraph 4, Absatz 11, VAG die Öffentlichkeit durch Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich berechtigt sei.
Am 02.07. 2013 sei ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Kundmachung bei der FMA eingelangt.
Vor dem Hintergrund, dass auf Grundlage der "Versicherungsbedingungen - XXXX" abgeschlossene Verträge nach Meinung der FMA den Betrieb der Vertragsversicherung darstellen würde, habe die FMA mit Bescheid vom 16.10.2013 der Beschwerdeführerin aufgetragen, den Betrieb der Vertragsversicherung zu unterlassen. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde an den VfGH erhoben, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der VfGH habe diesem Antrag mit Beschluss vom 03.01.2014, Zl. B 1471/2013 keine Folge gegeben, weil zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden.Vor dem Hintergrund, dass auf Grundlage der "Versicherungsbedingungen - XXXX" abgeschlossene Verträge nach Meinung der FMA den Betrieb der Vertragsversicherung darstellen würde, habe die FMA mit Bescheid vom 16.10.2013 der Beschwerdeführerin aufgetragen, den Betrieb der Vertragsversicherung zu unterlassen. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde an den VfGH erhoben, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der VfGH habe diesem Antrag mit Beschluss vom 03.01.2014, Zl. B 1471 aus 2013, keine Folge gegeben, weil zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden.
2. In weiterer Folge habe daher die FMA die Angaben der Beschwerdeführerin (insbesondere im Zusammenhang mit der Rückversicherung und der wechselnden Begrifflichkeit der "sicheren" Leistung auf deren Homepage) im eingeleiteten Überprüfungsverfahren nicht als ausreichend angesehen und erging der zur hg. Zl. W107 2003275-1/2 bekämpfte Bescheid vom 14.01.2014.
3. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet ist dieser Antrag dahin gehend, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen offenkundig nicht entgegenstünden. Die geforderten Unterlagen - der Rückversicherungsvertrag zwischen der XXXX als Rückversicherer - seien am 01.07.2013 der FMA übermittelt worden - und sei die Bereitschaft mitgeteilt worden, zu erklären, den Abschluss von XXXX zu unterlassen. Die Behauptung der FMA, die Beschwerdeführerin beabsichtige, auch weiterhin ein Vertragswerk zu verwenden, in welchem die XXXX als Rückversicherer und sie selbst als Versicherer bezeichnet würde, so dass dieses Vertragswerk inhaltlich die Merkmale eines Versicherungsvertrags aufweisen würde, sei eine mutwillig falsche Behauptung. Eine Information der Öffentlichkeit, dass die Beschwerdeführerin zum Betrieb einer Vertragsversicherung nicht berechtigt sei, sei nicht erforderlich, noch bestehe ein Anlass, noch eine Verhältnismäßigkeit der Mittel. Derartige Veröffentlichungen würden Elemente einer Vorverurteilung enthalten und verstoße diese Warnmeldung der FMA gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip.3. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet ist dieser Antrag dahin gehend, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen offenkundig nicht entgegenstünden. Die geforderten Unterlagen - der Rückversicherungsvertrag zwischen der römisch 40 als Rückversicherer - seien am 01.07.2013 der FMA übermittelt worden - und sei die Bereitschaft mitgeteilt worden, zu erklären, den Abschluss von römisch 40 zu unterlassen. Die Behauptung der FMA, die Beschwerdeführerin beabsichtige, auch weiterhin ein Vertragswerk zu verwenden, in welchem die römisch 40 als Rückversicherer und sie selbst als Versicherer bezeichnet würde, so dass dieses Vertragswerk inhaltlich die Merkmale eines Versicherungsvertrags aufweisen würde, sei eine mutwillig falsche Behauptung. Eine Information der Öffentlichkeit, dass die Beschwerdeführerin zum Betrieb einer Vertragsversicherung nicht berechtigt sei, sei nicht erforderlich, noch bestehe ein Anlass, noch eine Verhältnismäßigkeit der Mittel. Derartige Veröffentlichungen würden Elemente einer Vorverurteilung enthalten und verstoße diese Warnmeldung der FMA gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip.
4. Die belangte Behörde hat sich in einer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zuerkennung ausgesprochen und entscheidungswesentlich ausgeführt, dass einerseits zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung entgegenstünden und andererseits der mit dem sofortigen Vollzug des Bescheids für die Antragstellerin verbundene Nachteil nicht als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Darüber hinaus komme die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Bescheid einem Vollzug zugänglich sei. Da die FMA die beeinspruchte Information der Öffentlichkeit vom 07.06.2013 gemäß § 4 Abs. 11 VAG im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.01.2014 als rechtmäßig kundgemacht habe, sei dieser Bescheid daher einem Vollzug nicht zugänglich, vor allem nicht in dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Sinne, dass die Kundmachung zu widerrufen bzw. aus dem Internetauftritt zu entfernen wäre. Darüber hinaus habe die FMA auf ihrer Homepage im Anschluss an die Kundmachung vom 07.06.2013 bekannt gemacht, dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Veröffentlichung gestellt habe, über den die FMA mit Bescheid absprechen werde. Erst wenn im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt würde, habe die FMA die Veröffentlichung richtigzustellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.4. Die belangte Behörde hat sich in einer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zuerkennung ausgesprochen und entscheidungswesentlich ausgeführt, dass einerseits zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung entgegenstünden und andererseits der mit dem sofortigen Vollzug des Bescheids für die Antragstellerin verbundene Nachteil nicht als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Darüber hinaus komme die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Bescheid einem Vollzug zugänglich sei. Da die FMA die beeinspruchte Information der Öffentlichkeit vom 07.06.2013 gemäß Paragraph 4, Absatz 11, VAG im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.01.2014 als rechtmäßig kundgemacht habe, sei dieser Bescheid daher einem Vollzug nicht zugänglich, vor allem nicht in dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Sinne, dass die Kundmachung zu widerrufen bzw. aus dem Internetauftritt zu entfernen wäre. Darüber hinaus habe die FMA auf ihrer Homepage im Anschluss an die Kundmachung vom 07.06.2013 bekannt gemacht, dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Veröffentlichung gestellt habe, über den die FMA mit Bescheid absprechen werde. Erst wenn im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt würde, habe die FMA die Veröffentlichung richtigzustellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
5. Mit Bescheid vom 14.01.2014 hat die FMA die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung festgestellt.
6. Die FMA beantragt daher, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit und Zulässigkeit des Antrags:
Der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) im gegenständlichen Verfahren erging am 14.01.2014, Zl. FMA-UB0001.800/0002-BUG/2013 und wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 27.01.2014 zugestellt.
Die dagegen mit Schriftsatz vom 31.01.2014 von derXXXX bei der FMA eingebrachte und unter der GZ. FMA-002525/2014 protokollierte Beschwerde ist infolge der Übergangsbestimmungen des VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 B-VG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.Die dagegen mit Schriftsatz vom 31.01.2014 von derXXXX bei der FMA eingebrachte und unter der GZ. FMA-002525/2014 protokollierte Beschwerde ist infolge der Übergangsbestimmungen des VwGbk-ÜG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, B-VG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.
Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarkaufsichtsbehördengesetz - FMABG 2001 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarkaufsichtsbehördengesetz - FMABG 2001 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für "Anträge" betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für "Anträge" betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Paragraphen 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde binnen offener Rechtsmittelfrist zusammen mit der Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom 14.1.2014 erhoben und ist somit rechtzeitig und zulässig (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, § 22 Abs. 2 FMABG).Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde binnen offener Rechtsmittelfrist zusammen mit der Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom 14.1.2014 erhoben und ist somit rechtzeitig und zulässig (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Paragraph 22, Absatz 2, FMABG).
2. Zu Spruchpunkt A:
2.1. Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG haben Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge, ausgenommen Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, in soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.2.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, FMABG haben Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge, ausgenommen Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, in soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 1 Abs. 1 FMABG (Verfassungsbestimmung) ist die FMA zur Durchführung der Aufsicht über Banken, Versicherungen, Wertpapierunternehmen und Pensionskassen eingerichtet (vgl. auch § 2 Abs. 3 FMABG).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, FMABG (Verfassungsbestimmung) ist die FMA zur Durchführung der Aufsicht über Banken, Versicherungen, Wertpapierunternehmen und Pensionskassen eingerichtet vergleiche auch Paragraph 2, Absatz 3, FMABG).
Gemäß § 4 Abs. 11 VAG kann die FMA durch Kundmachung im Internet, Abdruck im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 11, VAG kann die FMA durch Kundmachung im Internet, Abdruck im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
2.2. Im gegenständlichen Fall kann es dahin gestellt bleiben, ob die für die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides sprechenden öffentlichen Interessen iSd herrschenden Rechtsprechung der Höchstgerichte als "zwingende" öffentliche Interessen anzusehen sind bzw. die Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist, da der Gesetzgeber mit der Einrichtung von Veröffentlichungsmaßnahmen öffentliche Interessen zum Ausdruck gebracht hat, die, entsprechend der Judikatur der Höchstgerichte, das Vertrauen in das Funktionieren des Kapitalmarktes im Rahmen des - auch im VAG normierten - Gläubigerschutzes derart schwer zu gewichten sind, dass sie als absolute öffentliche Interessen aufzufassen sind, die im Sinn des § 22 Abs. 2 FMBAG die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde jedenfalls entgegenstehen (vgl. VwGH 24.05.2013, AW 2013/17/0007; VwGH 24.05.2012, AW 2012/17/0026; ).2.2. Im gegenständlichen Fall kann es dahin gestellt bleiben, ob die für die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides sprechenden öffentlichen Interessen iSd herrschenden Rechtsprechung der Höchstgerichte als "zwingende" öffentliche Interessen anzusehen sind bzw. die Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist, da der Gesetzgeber mit der Einrichtung von Veröffentlichungsmaßnahmen öffentliche Interessen zum Ausdruck gebracht hat, die, entsprechend der Judikatur der Höchstgerichte, das Vertrauen in das Funktionieren des Kapitalmarktes im Rahmen des - auch im VAG normierten - Gläubigerschutzes derart schwer zu gewichten sind, dass sie als absolute öffentliche Interessen aufzufassen sind, die im Sinn des Paragraph 22, Absatz 2, FMBAG die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde jedenfalls entgegenstehen vergleiche VwGH 24.05.2013, AW 2013/17/0007; VwGH 24.05.2012, AW 2012/17/0026; ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weitere Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Unter Vollzug eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt dann, wenn durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 2. September 2010, AW 2010/07/0021; VwGH 28.06.2013, AW 2013/01/0029; VwGH 21.07.2011, AW 2011/07/0040).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weitere Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Unter Vollzug eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt dann, wenn durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind vergleiche unter vielen den hg. Beschluss vom 2. September 2010, AW 2010/07/0021; VwGH 28.06.2013, AW 2013/01/0029; VwGH 21.07.2011, AW 2011/07/0040).
Da die beeinspruchte Kundmachung am 07.06.2013 bereits tatsächlich erfolgt ist und die FMA mit Bescheid vom 14.01.2014 lediglich die Rechtmäßigkeit dieser Kundmachung nach einem mit 02.07.2013 beantragten Überprüfungsverfahren iSd § 4 Abs. 11 VAG festgestellt hat, würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ändern. Würde, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, die Wirkung der Feststellung, dass die Kundmachung rechtmäßig war, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sisitiert, würde dies nicht dazu führen, dass die Veröffentlichung als rechtswidrig richtig zu stellen oder zu widerrufen oder aus dem Internet zu entfernen wäre. Die Kundmachung bliebe nach wie vor bestehen und abrufbar.Da die beeinspruchte Kundmachung am 07.06.2013 bereits tatsächlich erfolgt ist und die FMA mit Bescheid vom 14.01.2014 lediglich die Rechtmäßigkeit dieser Kundmachung nach einem mit 02.07.2013 beantragten Überprüfungsverfahren iSd Paragraph 4, Absatz 11, VAG festgestellt hat, würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ändern. Würde, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, die Wirkung der Feststellung, dass die Kundmachung rechtmäßig war, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sisitiert, würde dies nicht dazu führen, dass die Veröffentlichung als rechtswidrig richtig zu stellen oder zu widerrufen oder aus dem Internet zu entfernen wäre. Die Kundmachung bliebe nach wie vor bestehen und abrufbar.
Anzumerken ist, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen ist. Dies erfolgt im Hauptverfahren. Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Da somit nach dem oben Gesagten nicht nur vom Vorliegen eines absolut zwingenden öffentlichen Interesses auszugehen ist, das der Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 FMBAG entgegen steht, vielmehr der gegenständliche Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich ist, war die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht weiter zu prüfen.Da somit nach dem oben Gesagten nicht nur vom Vorliegen eines absolut zwingenden öffentlichen Interesses auszugehen ist, das der Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, FMBAG entgegen steht, vielmehr der gegenständliche Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich ist, war die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht weiter zu prüfen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher aus diesen Erwägungen nicht stattzugeben.
3. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25 A Abs. 1 VWGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntisses oder Beschlusses es auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, A Absatz eins, VWGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntisses oder Beschlusses es auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Eine erhebliche Rechtsfrage muss über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Finanzmarktaufsicht, Interessensabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W107.2003275.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014