TE Bvwg Beschluss 2014/4/8 W217 2004636-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2014
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Entscheidungsdatum

08.04.2014

Norm

ASVG §410
ASVG §412 Abs6
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2004636-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Der Berufung (nunmehr: Beschwerde) von Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), XXXX, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt, XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.10.2013, XXXX, wird über Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Berufung (nunmehr: Beschwerde) von Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), römisch 40 , vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt, römisch 40 , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.10.2013, römisch 40 , wird über Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

ZU A)

Zur Einzelrichterzuständigkeit:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (B-VWGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (B-VWGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die maßgebliche verfahrensrechtliche Bestimmung des § 414 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 i.d.g.F. normiert Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, soferne nicht auf Antrag einer Partei Senatszuständigkeit gegeben ist. Solch ein Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Die Beschwerdeführerin erhob innerhalb offener Frist am 30.10.2013 Einspruch (Beschwerde) gegen den im Spruch genannten Bescheid. Darin beantragte sie auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Senatszuständigkeit wurde jedoch nicht beantragt. Auch in der Beschwerdevorlage der belangten Behörde wurde keine Senatszuständigkeit beantragt, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Die maßgebliche verfahrensrechtliche Bestimmung des Paragraph 414, Absatz 2, ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 i.d.g.F. normiert Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, soferne nicht auf Antrag einer Partei Senatszuständigkeit gegeben ist. Solch ein Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Die Beschwerdeführerin erhob innerhalb offener Frist am 30.10.2013 Einspruch (Beschwerde) gegen den im Spruch genannten Bescheid. Darin beantragte sie auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Senatszuständigkeit wurde jedoch nicht beantragt. Auch in der Beschwerdevorlage der belangten Behörde wurde keine Senatszuständigkeit beantragt, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3 VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.Paragraph 3, VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der Paragraphen 17, ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.

Der gegenständliche Bescheid wurde am 10.10.2013, somit vor dem 31.12.2013, erlassen, der gegenständliche Einspruch wurde fristgerecht am 30.10.2013 gestellt, somit ebenfalls vor dem 31.12.2013. Folglich ist einerseits der Einspruch als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu beurteilen und ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes für die Entscheidung zuständig.Der gegenständliche Bescheid wurde am 10.10.2013, somit vor dem 31.12.2013, erlassen, der gegenständliche Einspruch wurde fristgerecht am 30.10.2013 gestellt, somit ebenfalls vor dem 31.12.2013. Folglich ist einerseits der Einspruch als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu beurteilen und ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes für die Entscheidung zuständig.

Zum Verfahrensgang und zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:

Die NÖ Gebietskrankenkasse, Hauptstelle, 3100 St. Pölten, hat mit Bescheiden vom 16.4.2013, XXXX, gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG unter Beachtung der §§ 4, 35 und 539a ASVG sowie § 1 AlVG festgestellt, dass Herr XXXX und Herr XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe im Chinarestaurant von XXXX, in der Zeit vom 03.05.2012 bis einschließlich 10.05.2012 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.Die NÖ Gebietskrankenkasse, Hauptstelle, 3100 St. Pölten, hat mit Bescheiden vom 16.4.2013, römisch 40 , gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unter Beachtung der Paragraphen 4, 35 und 539 a ASVG sowie Paragraph eins, AlVG festgestellt, dass Herr römisch 40 und Herr römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe im Chinarestaurant von römisch 40 , in der Zeit vom 03.05.2012 bis einschließlich 10.05.2012 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.

Gegen diese Bescheide hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6.6.2013 Einspruch erhoben. Mit Bescheid vom 10.10.2012, der Beschwerdeführerin am 16.10.2013 zugestellt, hat der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Einsprüchen keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht am 30.10.2013 bei der NÖ Gebietskrankenkasse, Hauptstelle, Einspruch erhoben und in einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches beantragt.Gegen diese Bescheide hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6.6.2013 Einspruch erhoben. Mit Bescheid vom 10.10.2012, der Beschwerdeführerin am 16.10.2013 zugestellt, hat der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den Einsprüchen keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht am 30.10.2013 bei der NÖ Gebietskrankenkasse, Hauptstelle, Einspruch erhoben und in einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches beantragt.

Da gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde im vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist die Bestimmung des § 412 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 i. d.g.F. auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.Da gemäß Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde im vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist die Bestimmung des Paragraph 412, Absatz 6, ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 i. d.g.F. auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.

Gemäß § 412 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 i.d.g.F. ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 412, Absatz 6, ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 i.d.g.F. ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn

der Einspruch (die Beschwerde) nach Lage des Falles erfolgsversprechend erscheint

oder das Verhalten des Einspruchswerbers (der Beschwerdeführerin) nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei Feststellungsbescheiden bzw. bei allen rechtsgestaltenden Verwaltungsakten in Betracht, soferne diese Bescheide Grundlage für weitere Vollstreckungsmaßnahmen bilden (Entscheidung vom 31.5.1996, Zl. 120.527/2-7/96).

Dem Antrag ist Folge zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat den Aufschiebungsantrag mit dem Vorbringen begründet, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht gegeben und auch nicht zu befürchten sei, zumal die Beiträge in den letzten Jahren regelmäßig und pünktlich entrichtet worden seien. Auch gehe es nur um einen geringen Betrag und würde die sofortige Einhebung (und allfällige Rückzahlung) wohl einen nicht vertretbaren ökonomischen Mehraufwand verursachen.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage keine Umstände, aus denen ersichtlich wäre, dass durch ein bisheriges oder gegenwärtiges Verhalten der Beschwerdeführerin die Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge gefährdet wäre. Weiters hat auch die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage keine Umstände vorgebracht, die auf ein solches Verhalten aus Sicht der Behörde schließen ließen.

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin war über den Antrag auf aufschiebende Wirkung spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W217.2004636.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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