Entscheidungsdatum
08.04.2014Norm
ASVG §410Spruch
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin beschlossen:
A)
Dem Einspruch, nunmehr: der Beschwerde, von Frau XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vom XXXX wird über Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Dem Einspruch, nunmehr: der Beschwerde, von Frau römisch 40 (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vom römisch 40 wird über Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
ZU A)
Zur Einzelrichterzuständigkeit:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (B-VWGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (B-VWGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die maßgebliche verfahrensrechtliche Bestimmung des § 414 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 i.d.g.F. i.V.m. § 194 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 i.d.g.F. normiert Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, soferne nicht auf Antrag einer Partei Senatszuständigkeit gegeben ist. Solch ein Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht am 23.12.2013 Einspruch (Beschwerde) gegen den im Spruch genannten Bescheid. Darin beantragte sie auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Senatszuständigkeit wurde jedoch nicht beantragt. Auch in der Beschwerdevorlage der belangten Behörde wurde keine Senatszuständigkeit beantragt, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Die maßgebliche verfahrensrechtliche Bestimmung des Paragraph 414, Absatz 2, ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, i.d.g.F. normiert Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, soferne nicht auf Antrag einer Partei Senatszuständigkeit gegeben ist. Solch ein Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht am 23.12.2013 Einspruch (Beschwerde) gegen den im Spruch genannten Bescheid. Darin beantragte sie auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Senatszuständigkeit wurde jedoch nicht beantragt. Auch in der Beschwerdevorlage der belangten Behörde wurde keine Senatszuständigkeit beantragt, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3 VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.Paragraph 3, VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der Paragraphen 17, ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.
Der gegenständliche Bescheid wurde am XXXX, somit vor dem 31.12.2013, erlassen, der gegenständliche Einspruch wurde fristgerecht am 23.12.2013 gestellt, somit ebenfalls vor dem 31.12.2013. Folglich ist einerseits der Einspruch als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu beurteilen und ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes für die Entscheidung zuständig.Der gegenständliche Bescheid wurde am römisch 40 , somit vor dem 31.12.2013, erlassen, der gegenständliche Einspruch wurde fristgerecht am 23.12.2013 gestellt, somit ebenfalls vor dem 31.12.2013. Folglich ist einerseits der Einspruch als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu beurteilen und ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes für die Entscheidung zuständig.
Zum Verfahrensgang und zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, hat mit Bescheid vom XXXX, gemäß § 410 ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG der Beschwerdeführerin Frau XXXX, auf Antrag die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2011 in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie die darauf basierenden monatlichen Beiträge und Beitragszuschläge festgestellt und diese Beiträge samt Zuschlägen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin gemäß § 412 ASVG fristgerecht am 23.1.22013 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, Einspruch erhoben und in einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches beantragt.Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, hat mit Bescheid vom römisch 40 , gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 , auf Antrag die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2011 in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie die darauf basierenden monatlichen Beiträge und Beitragszuschläge festgestellt und diese Beiträge samt Zuschlägen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 412, ASVG fristgerecht am 23.1.22013 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, Einspruch erhoben und in einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches beantragt.
Da gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die der Behörde im vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist die Bestimmung des § 412 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 i. d.g.F. i.V.m. § 194 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 i.d.g.F. auf die gegenständliche Frage anzuwenden.Da gemäß Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die der Behörde im vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist die Bestimmung des Paragraph 412, Absatz 6, ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 i. d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, i.d.g.F. auf die gegenständliche Frage anzuwenden.
Gemäß § 412 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 i.d.g.F. ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 412, Absatz 6, ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 i.d.g.F. ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn
der Einspruch (die Beschwerde) nach Lage des Falles erfolgsversprechend erscheint
oder das Verhalten des Einspruchswerbers (der Beschwerdeführerin) nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.
Dem Antrag ist Folge zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat den Aufschiebungsantrag mit dem Vorbringen begründet, dass ihr Verhalten nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gerichtet sei, dies insbesondere da ihre Pension ausreichend hoch sei, um gegebenenfalls die geschuldeten Beiträge entrichten zu können.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage keine Umstände, aus denen ersichtlich wäre, dass durch ein bisheriges oder gegenwärtiges Verhalten der Beschwerdeführerin die Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge gefährdet wäre. Weiters hat auch die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage keine Umstände vorgebracht, die auf ein solches Verhalten aus Sicht der Behörde schließen ließen.
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, insbesondere auch zu ihrem Vorbringen zu ihrer gesicherten Pension, war über den Antrag auf aufschiebende Wirkung spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W151.2005249.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014