Entscheidungsdatum
09.04.2014Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W183 2006317-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von xxxx, geb. xxxx, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.02.2014, Zl. Jv 50782-33a/14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Zahlungsauftrag vom 16.01.2014, Zl. 108 Ps 239/13x-VNR 1, wurden der Beschwerdeführerin Gebühren/Kosten i.d.H. von insgesamt
3.272 EUR vorgeschrieben.
2. Mit Schriftsatz vom 07.02.2014 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einspruch. Begründend wurde ausgeführt, dass sie nicht in der Lage sei, die geforderten Kosten zu bezahlen, da sie mittellos sei und von einem Mindestsicherungsbezug i.d.H. von 888,87 EUR leben müsse. Nach einem Abzug von 70 EUR für den Unterhalt ihrer beiden Kinder würde ihr letztlich nur ein Betrag von 818,87 EUR zum Leben bleiben.
3. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.02.2014, Zl. Jv 50782-33a/14, wurde dem Antrag gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte voraussetze, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestehen, sondern dass mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der am 21.10.1966 geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern können.3. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.02.2014, Zl. Jv 50782-33a/14, wurde dem Antrag gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte voraussetze, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestehen, sondern dass mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der am 21.10.1966 geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern können.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 24.03.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass die Einschätzung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich ihre wirtschaftliche Situation keinesfalls mehr ändern könnte, ihre tatsächliche Situation verkennen würde. Sie sei erst vor neun Jahren aus xxxx ins Bundesgebiet eingereist und werde bald von ihrem österreichischen Ehegatten geschieden. Sie bekäme keinen Unterhalt und müsste, nachdem der Vater die Obsorge für die beiden gemeinsamen Kinder erhalten habe, Unterhaltsleistungen in der derzeitigen Höhe von 60 EUR erbringen. Sollte sich ihr Einkommen tatsächlich ändern, müsste sie mit einer Erhöhung der Alimente für ihre Kinder rechnen. Außerdem verfüge sie über keine in Österreich anerkannte Berufsausbildung, wodurch sie lediglich Hilfsarbeiten verrichten könnte, wofür sie in der Oststeiermark kaum mit einem Einkommen über dem Existenzminimum rechnen könnte. Zudem zähle sie am Arbeitsmarkt zu den schwer vermittelbaren Personen, da sie nur über geringe Sprachkenntnisse verfüge und bereits 48 Jahre alt sei. Da ihre beiden Kinder noch sehr jung (5 und 8 Jahre) seien, werde sie wahrscheinlich bis zur Erreichung des Regelpensionsalters für sie Unterhaltszahlungen leisten müssen. Aus diesen Gründen sei damit zu rechnen, dass sich ihre wirtschaftliche Lage keinesfalls mehr ändern werde. Aus Gründen der sozialen Härte werde daher um Nachlass der Gerichtsgebühren und Kosten ersucht.
5. Mit Schriftsatz vom 26.03.2014 legte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, Gebühren/Kosten i.d.H. von insgesamt 3.272 EUR zu zahlen.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist am 21.10.1966 geboren, bekommt aktuell eine Mindestsicherung in der Höhe von (monatlich) 888,87 EUR (01.03.2014 bis 31.12.2014) und hat neben einer Gesamtmiete in der Höhe von (monatlich) 386,76 EUR aktuell monatlich 70 EUR, statt wie bisher 60 EUR für den Unterhalt ihrer beiden Kinder an das Jugendamt zu überweisen.
2. Beweiswürdigung:
2. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Die Feststellungen zum Alter und zu den finanziellen Einkünften und Belastungen der Beschwerdeführerin basieren auf den im Akt befindlichen Unterlagen (Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld, Sozialhilfereferat, vom 03.02.2014, Mietvertrag vom 01.10.2013, Niederschrift der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 31.01.2014).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu A)
3.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.5. Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
3.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).3.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).
3.7. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen ist. Bei der Beurteilung der Nachlassgewährung ist auf den gegenwärtigen Betrachtungszeitpunkt abzustellen. Es ist deshalb aktuell davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gesund und in einem arbeitsfähigen Alter ist. Die allgemeinen und nicht substanziellen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie mangels Berufsausbildung nur Hilfsarbeiten mit einer Entlohnung am Existenzminimum verrichten könnte und durch ihr Alter sowie fehlende Sprachkenntnisse nur schwer vermittelbar sei bzw. dass sie für ihre beiden Kinder derzeit (monatlich) 60 EUR Unterhalt und diesen vermutlich bis zur Erreichung des Regelpensionsalters zahlen müsste, sind nicht geeignet darzutun, warum die Annahme der grundsätzlichen Möglichkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation unrichtig sei. Die Tatsache, dass es aufgrund von Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt, Unterhaltsleistungen an ihre beiden Kinder oder eines bereits fortgeschrittenen Alters schwierig sein kann, die eigene wirtschaftliche Situation zu verbessern, hat gegenständlich außer Betracht zu bleiben, weil sie als Begründung für einen gänzlichen und dauerhaften Nachlass der Gebührenschuld nicht geeignet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 9 GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich ist, nach einer allfälligen Umschulung durch das Arbeitsmarktservice oder durch Fortbildungskurse eine besser bezahlte Tätigkeit zu bekommen und in weiterer Folge ihre Gebührenschuld zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass - wie gegenständlich beantragt - kann somit nicht gewährt werden. Eine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG liegt damit nicht vor und war die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 Paragraph 9, GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich ist, nach einer allfälligen Umschulung durch das Arbeitsmarktservice oder durch Fortbildungskurse eine besser bezahlte Tätigkeit zu bekommen und in weiterer Folge ihre Gebührenschuld zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass - wie gegenständlich beantragt - kann somit nicht gewährt werden. Eine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG liegt damit nicht vor und war die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Zahlungspflichtigen, welche in Haft sind bzw. waren, grundsätzlich nicht davon ausgegangen wird, dass sich deren wirtschaftliche Verhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr ändern können (vgl. VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021).Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Zahlungspflichtigen, welche in Haft sind bzw. waren, grundsätzlich nicht davon ausgegangen wird, dass sich deren wirtschaftliche Verhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr ändern können vergleiche VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021).
3.8. Abschließend merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass Umstände vorübergehender Natur allenfalls eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen können (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021). Da ein Antrag auf Stundung gem. § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde und in der Beschwerde ausdrücklich ein Nachlass begehrt wird, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.3.8. Abschließend merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass Umstände vorübergehender Natur allenfalls eine Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG rechtfertigen können vergleiche VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021). Da ein Antrag auf Stundung gem. Paragraph 9, Absatz eins, GEG gegenständlich nicht gestellt wurde und in der Beschwerde ausdrücklich ein Nachlass begehrt wird, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur keine besondere Härte begründen (vgl. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182) und sogar in Fällen, wo der Beschwerdeführer eine Haftstrafe verbüßt, die Versagung des Nachlasses der Gebührenschuld gem. § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021).Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur keine besondere Härte begründen vergleiche VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182) und sogar in Fällen, wo der Beschwerdeführer eine Haftstrafe verbüßt, die Versagung des Nachlasses der Gebührenschuld gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde vergleiche VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass, wirtschaftlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2006317.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.05.2014