Entscheidungsdatum
09.04.2014Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 13.115 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 13.115 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei. Er habe den Herkunftsstaat aus mehreren Gründen verlassen. Der erste Grund sei, dass er vor Jahren bei einem Mann gearbeitet habe. Damals habe er mehrmals getrocknete Früchte von XXXX nach Pakistan gebracht. Unter diesen Früchten sei Suchtmittel versteckt gewesen, davon habe er nichts gewusst. Als er erfahren habe, dass er Suchtmittel transportieren solle, habe er sich geweigert und sei zu seiner Mutter gegangen. Ein weiterer Grund liege darin, dass er in XXXX als Elektriker gearbeitet habe. Sein Chef habe ihn aufgefordert, dass er Bomben bauen solle, welche gegen die Amerikaner verwendet werden könnten. Er habe sich geweigert, die Bomben zu bauen und sei nach Kabul gereist. Er habe ca. ein Jahr in Kabul als Elektriker gearbeitet, als ihn sein ehemaliger Chef angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er eine "gute Arbeit" für ihn habe. Er habe ihm gesagt, dass er zur Firma XXXX(deutsche Baufirma) gehen und den Namen "XXXX" erwähnen solle. Daraufhin werde er eine Firmenkarte bekommen. Er habe dies gemacht und habe tatsächlich eine solche Karte auf den Namen XXXX bekommen. Er habe ein halbes Jahr unter dem Namen XXXX gearbeitet. Die Firma habe ihn in die Stadt XXXX (in Nordafghanistan) geschickt. Nach sechs Monaten sei er wieder von dem oben erwähnten Mann, seinem ehemaligen Chef, angerufen und aufgefordert worden (da er nun das Vertrauen der Firma habe), eine Bombe in die Baufirma zu schmuggeln und die deutsche Firma in die Luft zu sprengen. Dies deshalb, weil die deutsche Firma für die Amerikaner und Europäer arbeite und deshalb der Firma Schaden zugefügt werden solle. Er habe sich geweigert, dies auszuführen und sei von Kabul zu seiner Mutter gereist. Seine Mutter habe ihm daraufhin geraten, sofort das Land zu verlassen, was er auch getan habe.Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei. Er habe den Herkunftsstaat aus mehreren Gründen verlassen. Der erste Grund sei, dass er vor Jahren bei einem Mann gearbeitet habe. Damals habe er mehrmals getrocknete Früchte von römisch 40 nach Pakistan gebracht. Unter diesen Früchten sei Suchtmittel versteckt gewesen, davon habe er nichts gewusst. Als er erfahren habe, dass er Suchtmittel transportieren solle, habe er sich geweigert und sei zu seiner Mutter gegangen. Ein weiterer Grund liege darin, dass er in römisch 40 als Elektriker gearbeitet habe. Sein Chef habe ihn aufgefordert, dass er Bomben bauen solle, welche gegen die Amerikaner verwendet werden könnten. Er habe sich geweigert, die Bomben zu bauen und sei nach Kabul gereist. Er habe ca. ein Jahr in Kabul als Elektriker gearbeitet, als ihn sein ehemaliger Chef angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er eine "gute Arbeit" für ihn habe. Er habe ihm gesagt, dass er zur Firma XXXX(deutsche Baufirma) gehen und den Namen "XXXX" erwähnen solle. Daraufhin werde er eine Firmenkarte bekommen. Er habe dies gemacht und habe tatsächlich eine solche Karte auf den Namen römisch 40 bekommen. Er habe ein halbes Jahr unter dem Namen römisch 40 gearbeitet. Die Firma habe ihn in die Stadt römisch 40 (in Nordafghanistan) geschickt. Nach sechs Monaten sei er wieder von dem oben erwähnten Mann, seinem ehemaligen Chef, angerufen und aufgefordert worden (da er nun das Vertrauen der Firma habe), eine Bombe in die Baufirma zu schmuggeln und die deutsche Firma in die Luft zu sprengen. Dies deshalb, weil die deutsche Firma für die Amerikaner und Europäer arbeite und deshalb der Firma Schaden zugefügt werden solle. Er habe sich geweigert, dies auszuführen und sei von Kabul zu seiner Mutter gereist. Seine Mutter habe ihm daraufhin geraten, sofort das Land zu verlassen, was er auch getan habe.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.11.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine gesundheitlichen Probleme habe. In Afghanistan habe er mit seinen Eltern in Kabul gelebt. Seine Eltern würden in Tadschikistan, neun Onkel und mehrere Tanten in Kabul leben. Er habe zur Zeit nur Kontakt zu einem Onkel väterlicherseits. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Kabul zwölf Jahre lang die Schule und sechs Monate eine Kurs für Elektriker besucht habe. Er habe zwei Jahre Berufserfahrung in einem privaten Unternehmen und sechs Monate bei der Firma XXXX als Elektriker gearbeitet.Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.11.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine gesundheitlichen Probleme habe. In Afghanistan habe er mit seinen Eltern in Kabul gelebt. Seine Eltern würden in Tadschikistan, neun Onkel und mehrere Tanten in Kabul leben. Er habe zur Zeit nur Kontakt zu einem Onkel väterlicherseits. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Kabul zwölf Jahre lang die Schule und sechs Monate eine Kurs für Elektriker besucht habe. Er habe zwei Jahre Berufserfahrung in einem privaten Unternehmen und sechs Monate bei der Firma römisch 40 als Elektriker gearbeitet.
Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Ende jedes Jahres nach XXXX gefahren sei, um getrocknete Früchte abzuholen und diese anschließend zu verkaufen. Im Jahre 2010 habe er in Maydan Shahr einen Mann namens XXXX kennen-gelernt, der ihm eine Arbeit angeboten habe. Nach einer Woche habe er den Beschwerdeführer den Auftrag gegeben, Pistazien und andere Trockenfrüchte nach Pakistan zu bringen und dort die Waren zu verkaufen. Drei Tage später habe er wieder den Auftrag bekommen, einige Waren nach Pakistan zu transportieren. Diesmal habe er aber bemerkt, dass ein großer Teil der Ware, die er transportiert habe, Drogen gewesen seien, welche unter den Früchtesäcken versteckt gewesen seien. Er sei daraufhin zurück nach Kabul gefahren und habe seiner Mutter davon erzählt. Sie habe ihm geraten, seine Arbeit für XXXX zu beenden. Nachdem er XXXX mitgeteilt habe, dass er nicht mehr für ihn arbeiten wolle, habe dieser das nicht akzeptieren wollen. Er habe den Beschwerdeführer motivieren wollen, diese Arbeit weiter freiwillig zu machen, zumal diese dazu dienen würde, um "muslemische Personen und die Taliban zu unterstützen". Der Mann selbst sei ein Talib und Drogenhändler gewesen. Ein anderes Mal habe XXXX den Beschwerdeführer beauftragt, Bomben zu bauen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei daraufhin zu seinem Auftraggeber gegangen und habe ihn gebeten, den Beschwerdeführer zu kündigen, was dieser schlussendlich auch getan habe. Danach habe der Beschwerdeführer für ein weiteres Jahr als Elektriker gearbeitet. Nach etwa acht Monaten habe seine Mutter einen Anruf von XXXX erhalten, welcher dem Beschwerdeführer einen "anständigen Job" bei einer Deutschen Firma namens XXXX angeboten habe. Er habe ihm gesagt, er solle zur Firma XXXX gehen und sich als XXXX - Name des Vaters des Beschwerdeführers - ausgeben. Beim Vorstellungsgespräch habe der Beschwerdeführer daraufhin die Geburtsurkunde seines Vaters vorgelegt und einen Ausweis mit dem Namen XXXX bekommen. Von der Firma XXXX sei er danach nach Maimana geschickt worden um bei der Firma XXXXzu arbeiten. Nach etwas fünf Monaten habe er wieder einen Anruf von Zolgai bekommen, welcher ihm gesagt habe, er solle einige Waren von draußen in das Camp bringen. Er habe sofort gemerkt, dass irgendetwas mit den Waren nicht stimme, weshalb er den Auftrag abgelehnt habe. XXXX habe daraufhin gedroht, ihn bei der Polizei anzuzeigen. Wegen seiner Probleme sei er nicht zur Polizei gegangen, da XXXX ein sehr reicher und sehr einflussreicher Mann gewesen sei. Aufgrund seiner Volks- bzw. Religionszugehörigkeit habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt. Auch sehr er nie politisch tätig gewesen. In Österreich habe er keine nennenswerte Kontakte und er sei kein Mitglied in einem Verein.Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Ende jedes Jahres nach römisch 40 gefahren sei, um getrocknete Früchte abzuholen und diese anschließend zu verkaufen. Im Jahre 2010 habe er in Maydan Shahr einen Mann namens römisch 40 kennen-gelernt, der ihm eine Arbeit angeboten habe. Nach einer Woche habe er den Beschwerdeführer den Auftrag gegeben, Pistazien und andere Trockenfrüchte nach Pakistan zu bringen und dort die Waren zu verkaufen. Drei Tage später habe er wieder den Auftrag bekommen, einige Waren nach Pakistan zu transportieren. Diesmal habe er aber bemerkt, dass ein großer Teil der Ware, die er transportiert habe, Drogen gewesen seien, welche unter den Früchtesäcken versteckt gewesen seien. Er sei daraufhin zurück nach Kabul gefahren und habe seiner Mutter davon erzählt. Sie habe ihm geraten, seine Arbeit für römisch 40 zu beenden. Nachdem er römisch 40 mitgeteilt habe, dass er nicht mehr für ihn arbeiten wolle, habe dieser das nicht akzeptieren wollen. Er habe den Beschwerdeführer motivieren wollen, diese Arbeit weiter freiwillig zu machen, zumal diese dazu dienen würde, um "muslemische Personen und die Taliban zu unterstützen". Der Mann selbst sei ein Talib und Drogenhändler gewesen. Ein anderes Mal habe römisch 40 den Beschwerdeführer beauftragt, Bomben zu bauen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei daraufhin zu seinem Auftraggeber gegangen und habe ihn gebeten, den Beschwerdeführer zu kündigen, was dieser schlussendlich auch getan habe. Danach habe der Beschwerdeführer für ein weiteres Jahr als Elektriker gearbeitet. Nach etwa acht Monaten habe seine Mutter einen Anruf von römisch 40 erhalten, welcher dem Beschwerdeführer einen "anständigen Job" bei einer Deutschen Firma namens römisch 40 angeboten habe. Er habe ihm gesagt, er solle zur Firma römisch 40 gehen und sich als römisch 40 - Name des Vaters des Beschwerdeführers - ausgeben. Beim Vorstellungsgespräch habe der Beschwerdeführer daraufhin die Geburtsurkunde seines Vaters vorgelegt und einen Ausweis mit dem Namen römisch 40 bekommen. Von der Firma römisch 40 sei er danach nach Maimana geschickt worden um bei der Firma XXXXzu arbeiten. Nach etwas fünf Monaten habe er wieder einen Anruf von Zolgai bekommen, welcher ihm gesagt habe, er solle einige Waren von draußen in das Camp bringen. Er habe sofort gemerkt, dass irgendetwas mit den Waren nicht stimme, weshalb er den Auftrag abgelehnt habe. römisch 40 habe daraufhin gedroht, ihn bei der Polizei anzuzeigen. Wegen seiner Probleme sei er nicht zur Polizei gegangen, da römisch 40 ein sehr reicher und sehr einflussreicher Mann gewesen sei. Aufgrund seiner Volks- bzw. Religionszugehörigkeit habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt. Auch sehr er nie politisch tätig gewesen. In Österreich habe er keine nennenswerte Kontakte und er sei kein Mitglied in einem Verein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die Behörde stellte fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung sei für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer nicht gegeben und es würden keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung vorliegen.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013, C13 423.269-1/2011/9E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013, C13 423.269-1/2011/9E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
2. Am 11.09.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten (dem gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag damit, dass er in seinem ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit angegeben habe. Er sei ca. zwei Jahre in der Ukraine gewesen. Aus Angst, dass er dorthin abgeschoben werde, habe er das im ersten Verfahren nicht angegeben. Im Jahre 2005 habe er in Afghanistan die Schule abgeschlossen. Danach sei er nach Pakistan gefahren, um eine Koranschule zu besuchen. Er sei dort jedoch einer "Gehirnwäsche" unterzogen worden. Zurück in Afghanistan habe er durch einen Onkel mütterlicherseits, welcher ein Taliban-Kommandant sei, eine Person namens "XXXX" kennengelernt. Dieser habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er im April 2008 in seiner Arbeitsstelle - in einer XXXX-Basis in Maimana - für die Taliban einen Anschlag verübe. Schlussendlich habe er den Anschlag jedoch nicht ausgeführt. Aus diesem Grund sei er von den Taliban bedroht und verfolgt worden und er sei deshalb im 11. Monat 2009 in die Ukraine geflüchtet. Er habe noch vieles zu erzählen; er werde das dem Bundesasylamt mitteilen.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.09.2013 führte der Beschwerdeführer an, dass er neue Asylgründe vorzubringen habe. Er habe im ersten Asylverfahren zu seinem Fluchtgrund nicht die Wahrheit gesagt, da er Angst um sein Leben gehabt habe. Er sei seit ca. vier bis fünf Jahren in Europa und sei heute hierher gekommen, um die Wahrheit zu sagen.
Er habe damals angegeben, dass er der einzige Sohn seiner Familie sei. In Wahrheit habe er neben seinen Eltern noch einen Bruder und drei Schwestern, welche in Kabul leben würden. Die Angaben betreffend seine Arbeitsstelle und Arbeit seien richtig gewesen.
Nachdem er im Jahr 2005 in Afghanistan die Schule absolviert habe, sei er für zwei Jahre nach Pakistan gegangen, wo er in einer Madrasa einer "Kopfwäsche" unterzogen worden sei. Er sei der Meinung gewesen, dass er gegen "die Ungläubigen kämpfen" müsse. Er habe durch seinen Onkel (ein Taleb) XXXX kennen gelernt, durch welchen er bei der Firma "XXXX" einen Job als Elektriker bekommen habe. Er sei dann nach Maimana geschickt worden, wo er für die Firma XXXX gearbeitet habe. Er habe die Idee gehabt, Bomben im Camp der XXXX zu verstecken und einen Anschlag zu verüben. Nachdem von XXXX alles vorbereitet gewesen wäre, habe er sich jedoch anders entschieden und sei nach Masar e-Sharif geflüchtet, wo er ca. eineinhalb Jahre in einem Hotel gearbeitet habe. Er habe nicht zu seiner Familie zurückkehren können, weil er große Angst gehabt habe, dass die Taliban ihn umbringen würden, zumal diese in die Durchführung in ihres Vorhabens sehr viel Geld gesteckt und auch ein großes Risiko auf sich genommen hätten. Im April 2008 habe er ein Stipendium für ein Studium in der Ukraine bekommen und sei daraufhin in die Ukraine geflogen. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Angst vor XXXX nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil dieser sehr mächtig sei. Er habe mit seiner Familie in Afghanistan Kontakt. Sein Vater sei in der Baubranche tätig und sein Bruder helfe ihm. Die Lebensumstände seiner Familie seien "gut". Neben seinen Eltern und Geschwistern würden noch einige Onkel von ihm im Heimatland leben.Nachdem er im Jahr 2005 in Afghanistan die Schule absolviert habe, sei er für zwei Jahre nach Pakistan gegangen, wo er in einer Madrasa einer "Kopfwäsche" unterzogen worden sei. Er sei der Meinung gewesen, dass er gegen "die Ungläubigen kämpfen" müsse. Er habe durch seinen Onkel (ein Taleb) römisch 40 kennen gelernt, durch welchen er bei der Firma "XXXX" einen Job als Elektriker bekommen habe. Er sei dann nach Maimana geschickt worden, wo er für die Firma römisch 40 gearbeitet habe. Er habe die Idee gehabt, Bomben im Camp der römisch 40 zu verstecken und einen Anschlag zu verüben. Nachdem von römisch 40 alles vorbereitet gewesen wäre, habe er sich jedoch anders entschieden und sei nach Masar e-Sharif geflüchtet, wo er ca. eineinhalb Jahre in einem Hotel gearbeitet habe. Er habe nicht zu seiner Familie zurückkehren können, weil er große Angst gehabt habe, dass die Taliban ihn umbringen würden, zumal diese in die Durchführung in ihres Vorhabens sehr viel Geld gesteckt und auch ein großes Risiko auf sich genommen hätten. Im April 2008 habe er ein Stipendium für ein Studium in der Ukraine bekommen und sei daraufhin in die Ukraine geflogen. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Angst vor römisch 40 nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil dieser sehr mächtig sei. Er habe mit seiner Familie in Afghanistan Kontakt. Sein Vater sei in der Baubranche tätig und sein Bruder helfe ihm. Die Lebensumstände seiner Familie seien "gut". Neben seinen Eltern und Geschwistern würden noch einige Onkel von ihm im Heimatland leben.
Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, sondern lebe von der Bundesbetreuung. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und er habe bereits einen Deutschkurs absolviert.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des UNHCR vom 29.06.2012, eine Kopie seines Arbeitsausweises, seine Tazkira und sein Maturazeugnis vor.
Im Rahmen einer weitern niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.09.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei seinem ersten Asylverfahren aus Angst nicht alles erzählt habe. Nach Vorhalt von Feststellungen zur Lage in Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass die derzeitige Lage in Afghanistan sehr schlimm sei; man nehme täglich Selbstmordattentäter fest. Die Anschlage, die man mit ihm geplant habe, habe er abgelehnt. Deswegen könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Selbst wenn sich die Lage in Afghanistan beruhige, werde er Probleme mit seinem Onkel, einem aktiven Taliban-Mitglied, bekommen.
Der Beschwerdeführer legte zwei Schreiben von UNHCR vom März und Mai 2013, in denen darauf hingewiesen wurde, dass sich der Beschwerdeführer im März 2013 vor dem UNHCR-Büro in der UNO-City selbst verletzt und in einem E-Mail seine Selbstverbrennung angedroht habe, sowie zwei Schreiben des Lorenz-Böhler-Unfallkrankenhauses vom März 2013 vor.
Am 10.10.2013 wurde der Beschwerdeführer einer psychologischen Untersuchung im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterzogen. Aus der gutachterlichen Stellungnahme ergibt sich, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome beim Beschwerdeführer vorliegen würden.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.10.2013 führte der Beschwerdeführer - nach Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme vom 10.10.2013 - aus, dass er, als er beim Arzt gewesen sei, gesagt habe, dass er keinerlei psychische Erkrankungen habe. Er habe aber auch gesagt, dass er Probleme habe, unter Stress stehe und Schlafstörungen habe. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 13115 EAST-Ost, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 13115 EAST-Ost, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an kein schweren psychischen Störung oder schweren körperlichen Krankheit leide und keinen neu entstandenen asylrelevanten Sachverhalt vorbringen habe können. Letzteres ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung am 11.09.2013 und bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zum gegenständlichen Verfahren, in welchem keine neuen Fluchtgründe hätten festgestellt werden können. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen vor, welche vom Bundesasylamt von amtswegen zu berücksichtigen wären, zumal sich die Situation in Afghanistan seit der Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht wesentlich geändert habe. Auch stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen Eingriff in seine durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte dar, zumal es keine Hinweise auf ein Familienleben oder eine besonders intensive Integration des Beschwerdeführers in Österreich gebe.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die psychische Lage des Beschwerdeführers seit seinem letzten Asylverfahren gravierend verschlechtert habe. Sein erstes negatives Verfahren habe ihm große Angst und Unsicherheit bereitet und die Weiterreise nach Schweden (wohlgemeint: Belgien) sowie die Überstellung nach Österreich hätten weiteren Stress verursacht. Er könne deswegen in der Nacht nicht schlafen. Dies habe er auch bei seiner psychologischen Untersuchung am 10.10.2013 angegeben. Warum die Ärztin keinerlei krankheitswidrige Belastung attestiert habe, sei nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben, dass er psychisch nicht krank sei, da dies in seiner Kultur als große Schwäche gelte und er nicht als verrückt angesehen werden wolle. Nach längeren Gesprächen mit seinen Betreuern und seinen Rechtsberatern habe er nun eingesehen, dass eine psychische Belastung keine Schande sei. Er habe einen Termin für eine psychologische Betreuung in der Erstaufnahmestelle vereinbart. Weiters nehme er nun regelmäßig ein ärztlich verschriebenes Antidepressivum ein. Außerdem habe er sich für eine psychologische Betreuung sowie zu einer weiteren Begutachtung seines Zustandes bei der Organisation Hemayat angemeldet. Er werde die diesbezüglichen Ergebnisse der Behörde zukommen lassen. Aufgrund seiner Angst um seine Familie und seines Misstrauens gegenüber dem Westens habe er einen Großteil seiner Fluchtgründe nicht nennen können. Die Lage in Afghanistan sei seit seinem letzten Asylverfahren, mitunter aufgrund des nahen Truppenabzuges 2014, sehr instabil geworden und habe sich drastisch verschlechtert. Auch dies stelle einen neuen Sachverhalt dar, den die Behörde zu berücksichtigen gehabt hätte. Er werde diesbezüglich der Behörde einen Bericht zur Lage in Maydan-Wardak und der generellen Lage in Afghanistan zukommen lassen.4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die psychische Lage des Beschwerdeführers seit seinem letzten Asylverfahren gravierend verschlechtert habe. Sein erstes negatives Verfahren habe ihm große Angst und Unsicherheit bereitet und die Weiterreise nach Schweden (wohlgemeint: Belgien) sowie die Überstellung nach Österreich hätten weiteren Stress verursacht. Er könne deswegen in der Nacht nicht schlafen. Dies habe er auch bei seiner psychologischen Untersuchung am 10.10.2013 angegeben. Warum die Ärztin keinerlei krankheitswidrige Belastung attestiert habe, sei nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben, dass er psychisch nicht krank sei, da dies in seiner Kultur als große Schwäche gelte und er nicht als verrückt angesehen werden wolle. Nach längeren Gesprächen mit seinen Betreuern und seinen Rechtsberatern habe er nun eingesehen, dass eine psychische Belastung keine Schande sei. Er habe einen Termin für eine psychologische Betreuung in der Erstaufnahmestelle vereinbart. Weiters nehme er nun regelmäßig ein ärztlich verschriebenes Antidepressivum ein. Außerdem habe er sich für eine psychologische Betreuung sowie zu einer weiteren Begutachtung seines Zustandes bei der Organisation Hemayat angemeldet. Er werde die diesbezüglichen Ergebnisse der Behörde zukommen lassen. Aufgrund seiner Angst um seine Familie und seines Misstrauens gegenüber dem Westens habe er einen Großteil seiner Fluchtgründe nicht nennen können. Die Lage in Afghanistan sei seit seinem letzten Asylverfahren, mitunter aufgrund des nahen Truppenabzuges 2014, sehr instabil geworden und habe sich drastisch verschlechtert. Auch dies stelle einen neuen Sachverhalt dar, den die Behörde zu berücksichtigen gehabt hätte. Er werde diesbezüglich der Behörde einen Bericht zur Lage in Maydan-Wardak und der generellen Lage in Afghanistan zukommen lassen.
Schlussendlich stelle er den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
5. Am 04.12.2013 langte beim Asylgerichtshof ein "klinisch-psychologischer Befundbericht" einer Psychotherapeutin vom 20.11.2013 ein. Aus diesem ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer unter stark ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schweren physischen und psychischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen mit Flashbacks leide. Es bestehe Suizidgefahr. Die anhaltende Bedrohung seiner Lebenssituation, die Bedrohung einer Abschiebung sowie jede Zwangsmaßnahme könnten als weitere traumatische Erfahrung mit Retraumatisierung angenommen werden, was ein weiteres Suizidrisiko darstelle. Eine Besserung der Symptome können nur durch äußere Sicherheit, intensive fachärztliche Betreuung und begleitende traumaspezifische Psychotherapie erwartet werden. Der Beschwerdeführer sei an jeglicher Hilfe sehr interessiert.
6. Am 20.12.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem er seine "Medikamentenliste" vom 12.12.2013 übermittelte und darauf hinwies, dass er bei einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin in Behandlung sei. Sie empfehle eine Rückkehr nach Salzburg und eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung.
7. Am 21.01.2014 wurde der Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.7. Am 21.01.2014 wurde der Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich folgendes:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde und die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchpunkt A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des Paragraph 68, AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Artikel 13, EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Artikel 47, GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgrunde vorgebracht, sondern sich auf seine bereits im ersten Asylverfahren getätigten Angaben gestützt, welche schon vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 25.02.2013 als nicht glaubwürdig beurteilt wurden.
Als neue Gründe im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hinsichtlich seines Reiseweges nicht die Wahrheit erzählt habe, und dass er auch Geschwister - einen Bruder und drei Schwestern - habe, welche bei den Eltern in Kabul leben würden. Eine Berücksichtigung dieser erstmals im gegenständlichen Verfahren erwähnten Vorbringenselemente kommt im Rahmen der neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz jedoch nicht in Betracht, da diese Umstände bereits während des ersten rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vorlagen und eine neue Sachentscheidung im Falle von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Verfahrens bestanden haben, - laut oben wiedergegebener Judikatur des VwGH -ausgeschlossen ist.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach sich sein psychischer Gesundheitszustand seit seinem letzten Asylverfahren gravierend verschlechtert habe, wobei er zum Beweis dafür in einer Beschwerdeergänzung einen "klinisch-psychologischen Befundbericht" einer Psychotherapeutin vom 20.11.2013 vorlegte, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und Suizidgefahr bestehe, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfung der Zulässigkeit eines neuen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen dürfe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. etwa VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0329). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 98/04/0081). Folglich waren diese erstmals in der gegenständlichen Beschwerde getätigten Angaben im Verfahren nicht zu berücksichtigen.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach sich sein psychischer Gesundheitszustand seit seinem letzten Asylverfahren gravierend verschlechtert habe, wobei er zum Beweis dafür in einer Beschwerdeergänzung einen "klinisch-psychologischen Befundbericht" einer Psychotherapeutin vom 20.11.2013 vorlegte, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und Suizidgefahr bestehe, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfung der Zulässigkeit eines neuen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen dürfe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche etwa VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0329). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 98/04/0081). Folglich waren diese erstmals in der gegenständlichen Beschwerde getätigten Angaben im Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und dieser am 10.10.2013 einer psychologischen Untersuchung unterzogen wurde. Aus der diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ergibt sich, dass keine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome beim Beschwerdeführer vorliegen würden. Diese gutachterliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer auch im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt zum Parteiengehör vorgehalten und hat das Bundesasylamt auch diesbezügliche Feststellungen (zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers) im angefochtenen Bescheid getroffen.
Es liegen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten) vorliegen würden. Die Situation in Afghanistan hat sich gegenüber der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013 über die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers festgestellten Lage - wie das Bundesasylamt unter Heranziehung von aktuellen Länderfeststellungen zu Recht ausgeführt hat - in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert.Es liegen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten) vorliegen würden. Die Situation in Afghanistan hat sich gegenüber der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013 über die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers festgestellten Lage - wie das Bundesasylamt unter Heranziehung von aktuellen Länderfeststellungen zu Recht ausgeführt hat - in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert.
Aus der in der Beschwerde dargestellten drastischen Verschlechterung der Lage in Afghanistan seit dem letzten Asylverfahren des Beschwerdeführers ist keine Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ableitbar, zumal der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Berichte vorlegen konnte und von Amtswegen solche auch nicht bekannt sind.
Auch gibt es keine Hinweis, dass die Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan einer existenziellen Notlage ausgesetzt sind oder mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert wären. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse des Beschwerdeführers als solches scheinen nicht gefährdet und würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in keine aussichtslosen Lage geraten, zumal er in Afghanistan über eine Vielzahl von Verwandten verfügt, bei denen er Unterkunft und (finanzielle) Unterstützung finden könnte, auch wenn er von seinem Vater - wie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.10.2013 angeführt - keine Unterstützung bekommen sollte.
Folglich liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten) vorliegen würden.Folglich liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten) vorliegen würden.
Die Zurückweisung des neuerlichen Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist vom Bundesasylamt daher sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgt.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzParagraph 75, Absatz 20, AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessens-abwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessens-abwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Oktober 2011 ist nicht als sehr lange zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber passierte und in der Zeit nach der Abweisung des ersten Antrages bis zur Stellung des zweiten Antrages nicht rechtmäßig war.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan - er hat lediglich einen Deutschkurs besucht. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt in Österreich lediglich auf Asylantragstellungen gestützt hat, wovon sich bereits die erste - wie rechtskräftig festgestellt - als von Anfang an unbegründet erwies und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist. Dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert. Dies umso mehr, als über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits im Februar 2013 rechtskräftig negativ entschieden war. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort viele seiner Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch die Sprache seines Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegen über dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, weshalb das Verfahren im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückzuweisen ist.Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, weshalb das Verfahren im Hinblick auf Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückzuweisen ist.
3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Er-kenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Er-kenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Übergangsbestimmungen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W169.1423269.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.05.2014