Entscheidungsdatum
09.04.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W104 2006343-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner ANDRÄ und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend I. den Auftrag zum Rückbau von Anlagenteilen der Golfsportanlage XXXX einschließlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sowie II. die Untersagung der Verwendung der Anlage im Rahmen des Betriebs der Golfsportanlage XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner ANDRÄ und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend römisch eins. den Auftrag zum Rückbau von Anlagenteilen der Golfsportanlage römisch 40 einschließlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sowie römisch zwei. die Untersagung der Verwendung der Anlage im Rahmen des Betriebs der Golfsportanlage römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, i. d.g.F., abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, i. d.g.F., abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für Errichtung und Betrieb einer Golfsportanlage XXXX nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. I Nr. 697/1999, i.d.g.F., erteilt. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Umweltsenates vom XXXX, Zl. XXXX, abgewiesen.1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für Errichtung und Betrieb einer Golfsportanlage römisch 40 nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1999,, i.d.g.F., erteilt. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Umweltsenates vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgewiesen.
Diese Bewilligung umfasste nicht die Grundstücke XXXX.Diese Bewilligung umfasste nicht die Grundstücke römisch 40 .
2. Mit Schreiben vom 15.5.2013 übertrug die Tiroler Landesregierung ihre Zuständigkeit zur Durchführung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen dieses Vorhaben betreffend gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz.2. Mit Schreiben vom 15.5.2013 übertrug die Tiroler Landesregierung ihre Zuständigkeit zur Durchführung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen dieses Vorhaben betreffend gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz.
3. Mit Spruchpunkt I des nunmehr angefochtenen Bescheides vom XXXX trug die BH Schwaz der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 lit. b des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005 i.d.F. LGBl. Nr. 119/2013 (TNSchG), auf, sämtliche auf den Grundparzellen XXXX, errichteten Anlagenteile für die Golfsportanlage XXXX zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand inklusive einer intensiven Mähwiese wieder herzustellen, die Wiederherstellungsmaßnahmen bis 30.4.2014 umzusetzen und darüber der Behörde zu berichten.3. Mit Spruchpunkt römisch eins des nunmehr angefochtenen Bescheides vom römisch 40 trug die BH Schwaz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2013, (TNSchG), auf, sämtliche auf den Grundparzellen römisch 40 , errichteten Anlagenteile für die Golfsportanlage römisch 40 zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand inklusive einer intensiven Mähwiese wieder herzustellen, die Wiederherstellungsmaßnahmen bis 30.4.2014 umzusetzen und darüber der Behörde zu berichten.
Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 lit. a TNSchG die Verwendung der Anlage im Rahmen des Betriebes der Golfsportanlage XXXX untersagt.Mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TNSchG die Verwendung der Anlage im Rahmen des Betriebes der Golfsportanlage römisch 40 untersagt.
Begründet wird der Bescheid damit, dass aufgrund eines Berichtes der ökologischen Bauaufsicht vom 25.10.2013 festgestellt worden sei, dass die Spielbahn 15 nunmehr derartig entgegen dem Bewilligungsbescheid umgestaltet worden sei, dass die vom Beseitigungsauftrag betroffenen Grundparzellen von dieser Spielbahn betroffen seien. Für diese Grundparzellen habe es keine entsprechende Widmung der Gemeinde XXXX zum Zeitpunkt der Errichtung und kein örtliches Raumordnungskonzept gegeben. Es sei somit festzustellen, dass ohne naturschutzrechtliche Änderungsbewilligung bzw. Änderungsbewilligung nach dem UVP-G 2000 die gegenständliche Golfsportanlage unzulässig erweitert worden sei.Begründet wird der Bescheid damit, dass aufgrund eines Berichtes der ökologischen Bauaufsicht vom 25.10.2013 festgestellt worden sei, dass die Spielbahn 15 nunmehr derartig entgegen dem Bewilligungsbescheid umgestaltet worden sei, dass die vom Beseitigungsauftrag betroffenen Grundparzellen von dieser Spielbahn betroffen seien. Für diese Grundparzellen habe es keine entsprechende Widmung der Gemeinde römisch 40 zum Zeitpunkt der Errichtung und kein örtliches Raumordnungskonzept gegeben. Es sei somit festzustellen, dass ohne naturschutzrechtliche Änderungsbewilligung bzw. Änderungsbewilligung nach dem UVP-G 2000 die gegenständliche Golfsportanlage unzulässig erweitert worden sei.
Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides verweist auf die Möglichkeit, "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" zu erheben.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin werden Ausführungen zu einem Umwidmungsverfahren betreffend die vom Beseitigungsauftrag betroffenen Parzellen getroffen und festgestellt, der bescheidmäßig angeordnete Rückbau in den ursprünglichen Zustand und die Untersagung der Verwendung erscheine unter diesen Prämissen nicht gerechtfertigt. Auch in UVP-mäßiger Hinsicht seien die entsprechenden materiellen Voraussetzungen erfüllt und ein entsprechendes Änderungsbewilligungsverfahren bei der Behörde anhängig. Darüber hinaus sei es aus natürlichen und zeitlichen Gründen nicht möglich, die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen bis zum 30.4.2014 umzusetzen, sodass auch die Wiederherstellungsfrist unangemessen sei.
Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerde den Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
5. Das Landesverwaltungsgericht Tirol leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 25.3.2014 gem. § 6 AVG dem Bundesverwaltungsgericht weiter.5. Das Landesverwaltungsgericht Tirol leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 25.3.2014 gem. Paragraph 6, AVG dem Bundesverwaltungsgericht weiter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ihr von der Tiroler Landesregierung nach UVP-G 2000 genehmigtes Vorhaben Golfsportanlage XXXX entgegen dem Bewilligungsbescheid vom XXXX um die Grundparzellen XXXX, erweitert hat. Diese Tatsache wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und wird somit der Entscheidung zu Grunde gelegt. Fest steht auch, dass dafür keine Änderungsgenehmigung nach § 18b UVP-G 2000 erwirkt wurde. Diese Tatsachen ergeben sich aus dem Akt.Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ihr von der Tiroler Landesregierung nach UVP-G 2000 genehmigtes Vorhaben Golfsportanlage römisch 40 entgegen dem Bewilligungsbescheid vom römisch 40 um die Grundparzellen römisch 40 , erweitert hat. Diese Tatsache wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und wird somit der Entscheidung zu Grunde gelegt. Fest steht auch, dass dafür keine Änderungsgenehmigung nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 erwirkt wurde. Diese Tatsachen ergeben sich aus dem Akt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Für alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den betroffenen Verwaltungsvorschriften ist gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 die Landesregierung zuständig. Diese kann ihre Zuständigkeit gem. § 39 Abs. 1 UVP-G - verfassungsrechtlich zulässig (VwGH 12.9.2013, 2011/040002) - an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.Für alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den betroffenen Verwaltungsvorschriften ist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 die Landesregierung zuständig. Diese kann ihre Zuständigkeit gem. Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G - verfassungsrechtlich zulässig (VwGH 12.9.2013, 2011/040002) - an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000).
2.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG) bei der belangten Behörde (§ 12 VwGVG) und von einer Partei des Verfahrens eingebracht. Die falsche Rechtsmittelbelehrung im Bescheid (Landesverwaltungsgericht) schadet diesbezüglich nicht, da die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde und somit das zuständige Gericht entscheidet. Die Beschwerde erfüllt auch die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG.Die Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) bei der belangten Behörde (Paragraph 12, VwGVG) und von einer Partei des Verfahrens eingebracht. Die falsche Rechtsmittelbelehrung im Bescheid (Landesverwaltungsgericht) schadet diesbezüglich nicht, da die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde und somit das zuständige Gericht entscheidet. Die Beschwerde erfüllt auch die Inhaltserfordernisse des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG.
2.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 sind Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Daraus geht hervor, dass die Ausführung eines Vorhabens erst dann zulässig ist, wenn der dementsprechende behördliche Akt gesetzt ist. Gem. § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Projektwerberin eines Vorhabens, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einen entsprechenden Genehmigungsantrag einzubringen, um eine Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 zu erwirken. Änderungen einer gem. § 17 erteilten Genehmigung bedürfen einer Änderungsgenehmigung gem. 18b UVP-G 2000, bei deren Erteilung alle einschlägigen materienrechtlichen Bewilligungsvorschriften, auch des TNSchG, anzuwenden sind. Durchführung oder Betrieb einer Änderung vor Erteilung einer Änderungsbewilligung ist rechtswidrig (vgl. die Strafbestimmung des § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000: Wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung durchführt oder betreibt, ist mit einer Geldstrafe bis zu €17.500,- zu bestrafen).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 sind Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Daraus geht hervor, dass die Ausführung eines Vorhabens erst dann zulässig ist, wenn der dementsprechende behördliche Akt gesetzt ist. Gem. Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Projektwerberin eines Vorhabens, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einen entsprechenden Genehmigungsantrag einzubringen, um eine Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 zu erwirken. Änderungen einer gem. Paragraph 17, erteilten Genehmigung bedürfen einer Änderungsgenehmigung gem. 18b UVP-G 2000, bei deren Erteilung alle einschlägigen materienrechtlichen Bewilligungsvorschriften, auch des TNSchG, anzuwenden sind. Durchführung oder Betrieb einer Änderung vor Erteilung einer Änderungsbewilligung ist rechtswidrig vergleiche die Strafbestimmung des Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000: Wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung durchführt oder betreibt, ist mit einer Geldstrafe bis zu €17.500,- zu bestrafen).
Gemäß § 6 lit. e TNSchG ist die Errichtung von Golfplätzen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Gemäß § 17 Abs. 1 TNSchG ist dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und sind die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen, wenn ein nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt wird. Dies gilt nach Abt. 4 dieser Bestimmung auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde.Gemäß Paragraph 6, Litera e, TNSchG ist die Errichtung von Golfplätzen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG ist dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und sind die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen, wenn ein nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt wird. Dies gilt nach Abt. 4 dieser Bestimmung auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde.
Für alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den betroffenen Verwaltungsvorschriften, also auch für Anordnungen nach § 17 TNSchG, ist - bis zum Zuständigkeitsübergang nach Abnahmeprüfung gem. § 21 UVP-G 2000 - die Landesregierung bzw. auf Grund einer Delegation die Bezirksverwaltungsbehörde als UVP-Behörde zuständig (§ 39 Abs. 1 UVP-G 2000; vgl. Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 301).Für alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den betroffenen Verwaltungsvorschriften, also auch für Anordnungen nach Paragraph 17, TNSchG, ist - bis zum Zuständigkeitsübergang nach Abnahmeprüfung gem. Paragraph 21, UVP-G 2000 - die Landesregierung bzw. auf Grund einer Delegation die Bezirksverwaltungsbehörde als UVP-Behörde zuständig (Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000; vergleiche Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 301).
Aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich, dass die Golfplatzanlage ohne Änderungsgenehmigung nach § 18b UVP-G 2000 erweitert worden ist. Ob dafür eine raumordnungsrechtliche Widmung vorhanden war bzw. ist oder nicht, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Belang. Dies spielt allenfalls für die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Änderung eine Rolle. Entscheidend ist einzig, ob die erforderliche Änderungsgenehmigung der UVP-Behörde vorliegt. Auch die in der Beschwerde angesprochene Frage, ob eine derartige Genehmigung bereits beantragt wurde, ist nicht relevant, da die Änderung vor Erteilung der Genehmigung jedenfalls nicht durchgeführt werden darf.Aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich, dass die Golfplatzanlage ohne Änderungsgenehmigung nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 erweitert worden ist. Ob dafür eine raumordnungsrechtliche Widmung vorhanden war bzw. ist oder nicht, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Belang. Dies spielt allenfalls für die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Änderung eine Rolle. Entscheidend ist einzig, ob die erforderliche Änderungsgenehmigung der UVP-Behörde vorliegt. Auch die in der Beschwerde angesprochene Frage, ob eine derartige Genehmigung bereits beantragt wurde, ist nicht relevant, da die Änderung vor Erteilung der Genehmigung jedenfalls nicht durchgeführt werden darf.
Geringfügige Änderungen können gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 zwar auch in der Abnahmeprüfung nachträglich genehmigt werden. Um eine geringfügige Änderung handelt es sich - unter Berücksichtigung der Art des Vorhabens - bei der Neueinbeziehung von zwei Grundparzellen aber jedenfalls nicht. Darüber hinaus ändert die Befugnis der Behörde gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000, von einem Beseitigungsauftrag abzusehen und geringfügige Änderungen nachträglich zu genehmigen, nichts an der sich aus § 18b UVP-G 2000 ergebenden Bewilligungspflicht ex ante; die Beschwerdeführerin hat im Übrigen, wie sie in der Beschwerde angibt, selbst einen Änderungsantrag gestellt und ist somit von einer Bewilligungspflicht ausgegangen.Geringfügige Änderungen können gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 zwar auch in der Abnahmeprüfung nachträglich genehmigt werden. Um eine geringfügige Änderung handelt es sich - unter Berücksichtigung der Art des Vorhabens - bei der Neueinbeziehung von zwei Grundparzellen aber jedenfalls nicht. Darüber hinaus ändert die Befugnis der Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000, von einem Beseitigungsauftrag abzusehen und geringfügige Änderungen nachträglich zu genehmigen, nichts an der sich aus Paragraph 18 b, UVP-G 2000 ergebenden Bewilligungspflicht ex ante; die Beschwerdeführerin hat im Übrigen, wie sie in der Beschwerde angibt, selbst einen Änderungsantrag gestellt und ist somit von einer Bewilligungspflicht ausgegangen.
Warum es nicht möglich sein soll, die Wiederherstellungsmaßnahmen, die lediglich in der Wiederumwandlung einer Golfbahn in eine Wiese bestehen sollen, innerhalb der gesetzten Frist umzusetzen, wird in der Beschwerde nicht erläutert und ist auch nicht plausibel. Auch die gesetzte Frist scheint dem erkennenden Gericht daher angemessen.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) entgegenstehen. Dies ist der Fall: Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfSlg 19632; zum erfolgten Parteiengehör siehe den im Akt einliegenden Bericht vom 14.6.2013 über den Ortsaugenschein und die Erörterungen der Abweichungen und deren Folgen mit dem Projektwerber).Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) entgegenstehen. Dies ist der Fall: Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfSlg 19632; zum erfolgten Parteiengehör siehe den im Akt einliegenden Bericht vom 14.6.2013 über den Ortsaugenschein und die Erörterungen der Abweichungen und deren Folgen mit dem Projektwerber).
2.4. Zu Spruchpunkt B - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob Änderungen eines genehmigten Vorhabens, die nicht nur geringfügig sind, vor Genehmigung dieser Änderungen umgesetzt werden dürfen, trifft das UVP-G 2000, wie oben dargelegt, eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.3.1992, 5Ob105/90). Zur Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung vgl. VfSlg 19632.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob Änderungen eines genehmigten Vorhabens, die nicht nur geringfügig sind, vor Genehmigung dieser Änderungen umgesetzt werden dürfen, trifft das UVP-G 2000, wie oben dargelegt, eine klare, eindeutige Regelung vergleiche OGH 22.3.1992, 5Ob105/90). Zur Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung vergleiche VfSlg 19632.
Schlagworte
Änderungsantrag, Änderungsbewilligung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W104.2006343.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014