RS Vwgh 2008/5/26 2004/06/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2008
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Vlbg 2001 §17;
StGB §288;
StGB §289;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0221 E 28. Februar 2006 RS 1(Hier ohne die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Auffassung, das Gegengutachten befinde sich "auf einer höheren fachlichen Ebene", da es von einem Ziviltechniker und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen stamme, der "einen höheren Ausbildungsgrad und beruflichen Standard" als der Amtssachverständige habe, der überdies nicht unabhängig, sondern weisungsgebunden sei, trifft nicht zu. Schon generell kann nicht gesagt werden, dass ein solcher "höherer Ausbildungsgrad" jedenfalls eine "höhere fachliche Ebene" des Gutachtens zur Folge hätte, wie auch, dass dem Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen schon gleichsam ohne weiteres höheres Gewicht beizumessen wäre als jenem eines (in die behördliche Organisation eingebundenen) Amtssachverständigen. Auch ist ein Amtssachverständiger hinsichtlich des Inhaltes seines Gutachtens jedenfalls insoferne an keine Weisungen gebunden, als er unter der Strafdrohung der §§ 288 und 289 StGB keinen falschen Befund und kein falsches Gutachten erstatten darf.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeAnforderung an ein GutachtenSachverständiger Weisungsgebundenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060039.X04

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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