RS Vwgh 2008/5/27 2007/05/0138

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80203 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §362;
ABGB §364 Abs1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauO NÖ 1996 §50;
BauO NÖ 1996 §69 Abs1 Z2;
BauRallg;
BebauungsplanNov Baden 2003 VI. Abschnitt Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der im Beschwerdefall anzuwendende Bebauungsplan enthält gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 Regelungen über die Bebauungsweise des gegenständlichen Baugrundstückes (Bebauungsweise e*). Demnach darf ein Gebäude auf dem gegenständlichen Grundstück wahlweise an eine der beiden seitlichen Grundstücksgrenzen angebaut werden (dies jedoch nur dann, wenn der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster bestehender Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird); in diesem Fall ist an der anderen seitlichen Grundstücksgrenze ein Bauwich sinngemäß nach § 50 NÖ BauO 1996 einzuhalten.

Für den Fall, dass von der Wahlmöglichkeit des Anbaus an eine seitliche Grundstücksgrenze (arg.: "dürfen") nicht Gebrauch gemacht wird (wurde) bzw. die Voraussetzungen für den Anbau an keine seitliche Grundstücksgrenze gegeben sind, findet sich im Bebauungsplan keine Bestimmung, die im Anwendungsbereich der Bebauungsweise e* die Möglichkeit der Ausnutzung des Baugrundstückes ohne Anbau an eine seitliche Grundstücksgrenze verbieten würde. Im Sinne der Baufreiheit (Hinweis auf das Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2007/05/0067) ist daher davon auszugehen, dass für das Baugrundstück der Beschwerdeführerin auch die offene Bauweise zulässig ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050138.X02

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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