TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/27 2007/05/0067

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §362;
ABGB §364 Abs1;
BauO NÖ 1996 §11 Abs4;
BauO OÖ 1994 §12 Abs2;
BauO OÖ 1994 §5 Abs4;
BauO OÖ 1994 §5;
BauO OÖ 1994;
BauRallg;
MRK Art6;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Mag. A in Hitzendorf, vertreten durch Zeinhofer_Scherhaufer Rechtsanwalts GmbH in 4020 Linz, Hofgasse 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Juni 2006, Zl. BauR-013702/3-2006-La, betreffend Bauplatzbewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 349/3 und 351 der Liegenschaft EZ 229, KG Kirchdorf an der Krems. Das Grundstück Nr. 349/3 ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Das Grundstück Nr. 351 ist zum Teil als Bauland-Wohngebiet, zum Teil als "Grünland Erholungsfläche" mit dem Zusatz "Tennisplatz" gewidmet.

Mit Eingabe vom 22. August 2005 beantragte der Beschwerdeführer, die beiden Grundstücke zu Bauplätzen zu erklären.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer mit, dass das Grundstück Nr. 349/3 bereits mit Bescheid vom 13. März 1985 zum Bauplatz erklärt worden sei; diese Bauplatzbewilligung sei noch aufrecht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Dezember 2005 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Schaffung von Bauplätzen betreffend das Grundstück Nr. 351, KG Kirchdorf an der Krems, gemäß § 5 der Oö. Bauordnung 1994 in der Fassung LGBl. 70/1998 abgewiesen, da die Erteilung einer Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung nicht vereinbar sei.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 7. April 2006 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Grundstück Nr. 351 im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan 5/1997 der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems zum Teil als Wohngebiet, zum Teil als Grünland Erholungsfläche Tennisplatz gewidmet sei. Das Grundstück sei insgesamt 2.850 m2 groß; die verschieden gewidmeten Grundstücksteile seien flächenmäßig ungefähr gleich groß. Eine Bauplatzbewilligung für ein Grundstück, das zum Teil die Widmung Grünland aufweise, sei gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 Oö. Bauordnung 1994 unzulässig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Versagung der Bauplatzbewilligung die Bestimmung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 von entscheidender Bedeutung sei. Der Erteilung der Bauplatzbewilligung stünde der Flächenwidmungsplan entgegen. Das Grundstück Nr. 351 sei in seinem westlichen Teil als "Grünland Erholungsfläche Tennisplatz" gewidmet. Grundsätzlich käme demnach nur der als Bauland gewidmete östliche Grundstücksteil als Bauplatz in Frage. Da das antragsgegenständliche Grundstück Nr. 351 in seinem westlichen Teil als "Grünland Erholungsfläche Tennisplatz" gewidmet sei, stehe der Bauplatzbewilligung auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 der Flächenwidmungsplan entgegen. Die Erteilung der Bauplatzbewilligung im Grünland komme schon deshalb nicht in Frage, weil für Gebäude, die im Rahmen einer Grünlandwidmung zulässigerweise errichtet werden dürften, gemäß § 3 Abs. 2 Z. 3 Oö. Bauordnung 1994 keine Bauplatzbewilligung erforderlich sei.

Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2007 abgelehnt; die Beschwerde wurde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss ausgeführt:

"Die Beschwerde bedenkt nicht ausreichend, dass

-

die Beibehaltung der Widmung als 'Grünland Erholungsfläche' mit dem Zusatz 'Tennisplatz' im Flächenwidmungsplan Nr. 5 im Hinblick auf das in § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. RaumOG 1994 enthaltene Raumordnungsziel der Schaffung und Erhaltung von Freiflächen für Erholung und Tourismus im raumplanerischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers lag (vgl. VfGH 29. November 2001, B 1049/99);

-

weder der Wegfall der Stromleitung noch die Beendigung des Pachtvertrages samt Beseitigung des Tennisplatzes einen zwingenden Grund für die Änderung des Flächenwidmungsplanes darstellt (vgl. § 36 Abs. 1 Oö. RaumOG 1994);

-

der Funktionsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes für das Grundstück des Beschwerdeführers in beiden Teilen dieselben Widmungen (ohne den Zusatz 'Tennisplatz' beim als Grünland Erholungsfläche gewidmeten Teil) wie der Flächenwidmungsplan Nr. 5 der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vorsieht, sodass kein Widerspruch besteht;

-

dem damaligen Eigentümer des Grundstückes und Vater des Beschwerdeführers, Herrn (J. A.), zwei Kundmachungen über die beabsichtigte Aufstellung eines neuen Flächenwidmungsplanes mit dem Hinweis zugestellt wurden, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft mache, berechtigt sei, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Stadtamt Kirchdorf an der Krems einzubringen (§ 33 Abs. 4 Oö. RaumOG 1994) und eine Verständigung über die erfolgte Umwidmung gesetzlich nicht vorgesehen ist."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Erteilung der beantragten Bauplatzbewilligung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 in der im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006, LGBl. Nr. 96/2006, anzuwendenden Fassung vor dieser Novelle maßgeblich (auszugsweise):

"II. HAUPTSTÜCK

Bodenordnung

1. Abschnitt

Bauplätze

§ 3

Allgemeines

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

1. Baubewilligungen, die gemäß § 35 Abs. 5 nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt werden;

2.

Baubewilligungen für Gebäude auf Verkehrsflächen;

2a.

Baubewilligungen für zur Gänze unter dem künftigen Gelände gelegene Gebäude oder Gebäudeteile;

              3.              Baubewilligungen für Gebäude im Grünland (§ 30 Abs. 5 und 6 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994);

              4.              Baubewilligungen für unmittelbar der Land- und Forstwirtschaft dienende Gebäude im Dorfgebiet (§ 22 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994);

              5.              Baubewilligungen für Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (wie mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 50 m2, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dergleichen), wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden (Anm: LGBl. Nr. 70/1998).

(3) Grundstücke, deren Grenzen sich zur Gänze mit den in einem rechtswirksamen Bebauungsplan festgelegten Bauplatzgrenzen decken, gelten ohne Bewilligung nach § 5 als Bauplätze, wenn und sobald die ansonsten mit der Bauplatzbewilligung verbundenen Anliegerleistungen gemäß § 16 bis § 18 erbracht sind und die erforderliche Verbindung zum öffentlichen Straßennetz her- oder sichergestellt ist. Im Zweifel hat die Baubehörde die Bauplatzeigenschaft über Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid festzustellen.

§ 4

Antrag

(1) Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

...

(2) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung ohne gleichzeitige Änderung der Grenzen von Grundstücken sind anzuschließen:

...

(3) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken (Teilung) sind anzuschließen:

...

§ 5

Bauplatzbewilligung

(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt,

2.

der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und

              3.              die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.

Dabei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Bauplatzbewilligung stehen auch dann Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegen, wenn der nach § 4 Abs. 3 Z. 4 vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 nicht berücksichtigt.

(2) Die Bauplatzbewilligung kann auch unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die der Sicherung der im Abs. 1 angeführten Interessen dienen.

(3) Grundflächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen oder deren Aufschließung unvertretbare öffentliche Aufwendungen (für Straßenbau, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung und dergleichen) erforderlich machen würde, dürfen nicht als Bauplätze bewilligt werden.

(4) Mehrere Bauplätze auf einem Grundstück sind nicht zulässig. Soll ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken bestehen, müssen diese in der gleichen Grundbuchseinlage eingetragen werden; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß Abs. 2 sicherzustellen.

...

§ 6

Größe und Gestalt von Bauplätzen

(1) Bauplätze müssen eine solche Gestalt und Größe aufweisen, dass darauf den Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprechende Gebäude einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen, wie Kinderspielplätze, Stellplätze, Grün- und Erholungsflächen und dergleichen, errichtet werden können. Ein Bauplatz darf in der Regel nicht kleiner als 500 m2 sein. Die Unterschreitung dieses Mindestmaßes ist nur zulässig, wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden.

(2) Die seitlichen Grenzen der Bauplätze sollen, wenn der Bebauungsplan nichts anderes vorsieht, einen rechten Winkel mit der Straßenfluchtlinie des Bebauungsplanes oder, wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, einen rechten Winkel mit der Achse der angrenzenden Straße bilden.

(3) Bauplätze müssen unmittelbar durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder durch eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, mindestens drei Meter breite und durch Eintragung im Grundbuch sichergestellte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 5 Abs. 2 sicherzustellen.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Bauplätze, die wegen ihrer besonderen örtlichen Lage nur über andere Verkehrseinrichtungen als Straßen erreichbar sind, im Übrigen aber den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechen."

Für die Erteilung einer Baubewilligung ist somit grundsätzlich eine Bauplatzbewilligung Voraussetzung. Der Beschwerdeführer hat daher auf Grund seines Antrages ein subjektivöffentliches Recht auf Erteilung der Bauplatzbewilligung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass für den Neu- , Zu- oder Umbau von bewilligungspflichtigen Gebäuden im Grünland gemäß § 3 Abs. 2 Z. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 keine Bauplatzbewilligung erforderlich ist (siehe § 3 Abs. 2 Z. 3 Oö. Bauordnung 1994; vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0194). Damit ist jedoch im Beschwerdefall nicht die entscheidungserhebliche Frage beantwortet, ob für ein Grundstück, das teilweise als Bauland-Wohngebiet und teilweise als Grünland gewidmet ist, eine Bauplatzerklärung überhaupt nicht in Betracht kommen kann, wie dies die Baubehörden und die Vorstellungsbehörde annehmen.

Der in der Oö. Bauordnung 1994 verwendete Begriff "Grundstück" knüpft zwar an den grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstückes an (vgl. hiezu das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0194, mit weiteren Nachweisen), es ist nach der oberösterreichischen Rechtslage jedoch nicht unzulässig, für ein Grundstück auf verschiedenen Grundstücksteilen unterschiedliche Widmungen festzulegen. Dies kann bei der Abgrenzung des Baulands vom Grünland und den Verkehrsflächen im Flächenwidmungsplan vielfach sachlich begründet sein.

Im Beschwerdefall ist nur die Schaffung eines Bauplatzes ohne gleichzeitige Teilung, also ohne irgendwelche Veränderung im Gutsbestand des Grundbuchskörpers gegenständlich (vgl. hiezu Krzizek, System des Österreichischen Baurechts, 1. Band, Seite 349).

Für das hier zu beurteilende Grundstück besteht kein Bebauungsplan, der im Sinne des § 32 Abs. 2 Z. 1 O.ö. Bauordnung 1994 Bauplätze festgelegt hätte. § 3 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994 ist daher hier nicht anzuwenden.

Eine ausdrückliche Regelung zur Frage einer Bauplatzbewilligung betreffend ein Grundstück, das zum einen Teil als Bauland zum anderen Teil als Grünland gewidmet ist, findet sich in der Oö. Rechtsordnung nicht (vgl. z. B. die diesbezügliche Regelung in § 11 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996). § 5 Abs. 4 erster Satz Oö. Bauordnung 1994 verbietet ausdrücklich nur, dass mehrere Bauplätze auf einem Grundstück bewilligt werden. Zulässig ist hingegen, dass ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken besteht (vgl. hiezu § 5 Abs. 4 zweiter Satz Oö. Bauordnung 1994).

Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu benützen (§ 362 ABGB), den Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet, der es dem Eigentümer (bzw. mit seiner Zustimmung auch einem Dritten) gestattet, jeden mit dem Gesetz in Einklang stehenden (§ 364 Abs. 1 ABGB) Bauwillen zu realisieren. Die diesbezüglichen Eigentümerrechte genießen auch den Grundrechtsschutz des Art. 5 StGG (vgl. VfSlg. 8603/1979 und VfSlg. 9306/1981) bzw. des Art. 6 MRK (vgl. EGMR 25. Oktober 1989, Allan Jacobsson, ÖJZ 1990, 246). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind daher gesetzliche Beschränkungen im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit auszulegen und ist vom Fehlen einer gesetzlichen Beschränkung der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2006/05/0141, mit weiteren Nachweisen).

Ausgehend davon ist daher für die als Voraussetzung für eine Baubewilligung erforderliche Bauplatzbewilligung das Fehlen einer gesetzlichen Beschränkung auf Grund der unterschiedlichen Widmung des beschwerdegegenständlichen Grundstückes anzunehmen. Aus den Bestimmungen über die Baulücken in § 12 Oö. Bauordnung 1994 lässt sich vielmehr erschließen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Bestehens eines Bauplatzes für Grundstücksteile als rechtskonform in Betracht gezogen hat (vgl. § 12 Abs. 2 dritter Satz Oö. Bauordnung 1994: "Bilden die zwischen bebauten Bauplätzen gelegenen unbebauten Grundstücke oder Grundstücksteile nach dem Bebauungsplan zwei Bauplätze,..."). Die von der belangten Behörde als Stütze für die von ihr vertretene Rechtsauffassung herangezogenen hg. Erkenntnisse vom 6. März 2001, Zl. 2000/05/0266, und vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0096, enthalten nur die auch im Beschwerdefall übernommene Aussage, dass für Grundstücke mit Grünlandwidmung keine Bauplatzbewilligung vorgesehen ist; das im Beschwerdefall entscheidungswesentliche Problem, ob sich eine Bauplatzbewilligung auch auf Grundstücksteile beziehen kann, wurde in diesen Erkenntnissen jedoch nicht erörtert.

Es ist daher davon auszugehen, dass für den im Bauland-Wohngebiet gewidmeten Teil des beschwerdegegenständlichen Grundstückes eine Bauplatzbewilligung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (siehe hiezu insbesondere §§ 5 und 6 Oö. Bauordnung 1994) - möglich ist. Gründe gegen die Trennbarkeit der Erledigung des Ansuchens des Beschwerdeführers (Teilabweisung bezüglich des als Grünland gewidmeten Grundstücksteils; Bauplatzbewilligung bezüglich des als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Grundstücksteils) sind nicht erkennbar und wurden von den Parteien des Verwaltungsgerichtshofsverfahrens auch nicht behauptet (zur Frage der Trennbarkeit eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2004/05/0216, m.w.N.).

Ob im Beschwerdefall der als Bauland-Wohngebiet gewidmete Teil des Grundstückes Nr. 351, KG Kirchdorf an der Krems, tatsächlich zum Bauplatz erklärt werden kann, entzieht sich derzeit einer abschließenden Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof, weil die Baubehörden und die belangte Behörde, ausgehend von ihrer als irrig erkannten Rechtsansicht, die Voraussetzungen für die Bauplatzbewilligung für diesen Teil des Grundstückes nicht näher geprüft haben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt ausgehend vom Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2007, B 1390/06-10, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Gesetzmäßigkeit des hier maßgeblichen Flächenwidmungsplanes Nr. 5 der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems nicht.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Mai 2008

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050067.X00

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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