RS Vwgh 2008/5/27 2007/05/0124

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0221 E 29. August 1995 RS 1(hier nur letzter Satz mit Zusatz: "Gleiches gilt für einen Beschluss des Gemeindevorstandes der ebenfalls eine Kollegialbehörde ist.")

Stammrechtssatz

Der VwGH hat grundsätzlich angefochtene Bescheide im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung und der jeweils in diesem Zeitpunkt geltenden Sachlage und Rechtslage zu überprüfen. Ist der beim VwGH angefochtene Bescheid ein Vorstellungsbescheid, so ist allerdings der Zeitpunkt der Erlassung jenes von der Vorstellungsbehörde zu überprüfenden Bescheides des Gemeinderates maßgeblich, da die Vorstellungsbehörde ihrerseits den bekämpften Bescheid bezogen auf diesen Zeitpunkt zu kontrollieren hat (Hinweis E 7.12.1993, 93/05/0147). Für diesen Bescheid des Gemeinderates, der ein Bescheid eines Kollegialorganes ist, ist für die Frage der maßgeblichen Sachlage und Rechtslage der Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderates ausschlaggebend (Hinweis Walter - Mayer, Grundriß des Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Aufl, 1991, Randzahl 413).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Vorstellung Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050124.X02

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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