Entscheidungsdatum
29.04.2014Norm
ASVG §412Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 25.04.2013, XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse, vom 25.04.2013, römisch 40 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG, § 412 ASVG idF BGBl. 1996/411, § 17 VwGVG, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 412, ASVG in der Fassung BGBl. 1996/411, Paragraph 17, VwGVG, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit im Einleitungssatz des Spruches bezeichneten Bescheid hat die XXXX Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) der Technopart GmbH als Dienstgeberin wegen Meldepflichtverletzung iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113/2 iVm § 113/1/1 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 1800 Euro vorgeschrieben.Mit im Einleitungssatz des Spruches bezeichneten Bescheid hat die römisch 40 Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) der Technopart GmbH als Dienstgeberin wegen Meldepflichtverletzung iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gem. Paragraph 113 /, 2, in Verbindung mit Paragraph 113 /, eins /, eins, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 1800 Euro vorgeschrieben.
Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 26.4.2013 nachweislich zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist angeführt, dass dagegen binnen einem Monat nach der Zustellung Einspruch an die Landeshauptfrau XXXX erhoben werden kann. Der Einspruch wäre bei der XXXXGKK einzubringen.Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 26.4.2013 nachweislich zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist angeführt, dass dagegen binnen einem Monat nach der Zustellung Einspruch an die Landeshauptfrau römisch 40 erhoben werden kann. Der Einspruch wäre bei der XXXXGKK einzubringen.
Mit Schreiben vom 5.6.2013, Poststempel des Kuvert 6.6.2013, hat die XXXXEinspruch erhoben. Darin führt sie ua. abschließend an, dass sie den "verspäteten Einspruch" zu entschuldigen ersuche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der XXXXGKK.
1. Feststellungen:
Die XXXX hat das Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid verspätet eingebracht.Die römisch 40 hat das Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid verspätet eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.a) Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung
§ 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[...]
§ 412 ASVG idF BGBl. 1996/411Paragraph 412, ASVG in der Fassung BGBl. 1996/411
(1)Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. [...] Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen.[...].
§ 32 AVGParagraph 32, AVG
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVGParagraph 33, AVG
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Der angefochtene Bescheid der SGKK wurde am 26.4.2013 erlassen. Die einmonatige Frist (§ 412 Abs 1 ASVG) zur Einbringung des Rechtsmittels endete daher gem. §§ 32 Abs 2, 33 AVG mit Ablauf des 27.5.2013, da der 26.5.2013, und damit der letzte Tag der Frist, auf einen Sonntag fiel.Der angefochtene Bescheid der SGKK wurde am 26.4.2013 erlassen. Die einmonatige Frist (Paragraph 412, Absatz eins, ASVG) zur Einbringung des Rechtsmittels endete daher gem. Paragraphen 32, Absatz 2, 33, AVG mit Ablauf des 27.5.2013, da der 26.5.2013, und damit der letzte Tag der Frist, auf einen Sonntag fiel.
Gegenständliches Rechtsmittel wurde jedoch unstreitig erst am 6.6.2013 eingebracht und war daher das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.
Schlagworte
Verspätung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:L504.2005677.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014