RS Vwgh 2008/5/28 2008/15/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2008
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §3 Abs1 Z14;

Rechtssatz

Der gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988 ist nicht zu entnehmen, dass auch "mittelbare" Sachzuwendungen, somit etwa die Zuwendung von Bargeld zur Zahlung der Prämie eines abzuschließenden Versicherungsvertrages, von der Einkommensteuer befreit wären. Kein anderes Ergebnis wird aber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die gebotene Möglichkeit, einen für den Arbeitnehmer kostenfreien Versicherungsvertrag abzuschließen, erreicht. Die Kosten eines Versicherungsvertrages erschöpfen sich nämlich im Wesentlichen in der Bezahlung der Prämie, insbesondere im Fall der Einmalprämie. Auch bei der Wahl einer Ab- und Erlebensversicherung stellt der "Vorsorgescheck" tatsächlich keine Sachzuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988, sondern eine Bargeldzuwendung (in Höhe der Prämie) dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Versicherungsnehmer - zumindest solange das Dienstverhältnis aufrecht ist - der Arbeitgeber ist. Gegenständlich ist nach den vertraglichen Vereinbarungen nämlich sichergestellt, dass im Fall der Einlösung des "Vorsorgeschecks" auch im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses die Geldleistungen aus dem Versicherungsvertrag der Beschwerdeführerin oder (im Fall ihres vorzeitigen Ablebens) der von ihr namhaft gemachten Person zukommen. (Hier: Nach den Angaben der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin im Streitjahr 2002 von ihrem Arbeitgeber einen "Vorsorgescheck" in Höhe von EUR 186,-- erhalten, der sie zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine Erlebensversicherung berechtigte. Es habe sich um eine Personenversicherung gegen Einmalprämie gehandelt, die Versicherungsleistung habe darin bestanden, dass nach Ablauf der Versicherungsdauer die Versicherungssumme zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung ausbezahlt werde, sofern die versicherte Person den 1.1.2012 erlebe. Im Todesfall erfolge die Rückerstattung der einbezahlten Prämien zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung an eine von der Beschwerdeführerin ausgewählte Person. Die Versicherungssumme betrage EUR 232,27 zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung. Der Gutschein könne innerhalb eines Jahres gegen eine Versicherungspolizze eingelöst werden. Im Falle des Ausscheidens aus dem Betrieb sei die Beschwerdeführerin berechtigt, in den Versicherungsvertrag einzutreten. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Auflösung des Vertrages möglich.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150087.X01

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten