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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 2006 §2 Z4;Rechtssatz
Die Ansicht der belangten Behörde, die - neben einer einschlägigen Berufspraxis erforderlichen - Kenntnisse iSd § 2 Z 4 IngG 2006 könnten ausschließlich durch eine - durch Prüfungszeugnisse belegte - Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule nachgewiesen werden, nicht aber etwa durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. zur nahezu wortgleichen Rechtslage nach dem IngG 1990, BGBl. Nr. 461/1990, etwa bereits das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 99/04/0220 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040008.X01Im RIS seit
04.07.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012