Entscheidungsdatum
08.05.2014Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W132 2002772-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde der
XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , PassNr. römisch 40 , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,,
§ 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowieParagraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 12,, Paragraph 55, Absatz 4,, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie
§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF abgewiesen.Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.1. Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
Dieser Entscheidung wurden medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf den am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchungen, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:Dieser Entscheidung wurden medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf den am römisch 40 durchgeführten persönlichen Untersuchungen, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Asthma Bronchiale
Unterer Rahmensatz, da bei längerem Bestehen des Leidens, trotz konsequenter Medikation häufige Atemnotanfälle auftreten und nachweisbare Ventilationsstörung vorliegt. 287 50 vH
02 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenvorfall L5/S1
Unterer Rahmensatz, da nur endlagige funktionelle Einschränkung ohne Ausfälle 190 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Seit 20 Jahren besteht Asthma bronchiale. Seither auch konsequente Behandlung: Medikamente und Inhalationen. Es ist Pollen- und Tierhaarallergie bekannt. Subjektive Atembeschwerden: Beklemmungen, Erstickungsanfälle, Husten- Asthma Sprays helfen. Meistens treten diese Anfälle in der Nacht, bei Aufregung, Wetterumschwung (Oktober, November) und Kontakt mit einem Allergen auf. Raucherin bis 20 Zigaretten täglich.
Der geltend gemachten Coxarthrose und Gonarthrose beidseits kommt kein GdB zu, da an beiden Hüft- und Kniegelenken eine vollkommen freie Beweglichkeit ohne Schmerzen vorliegt.
Kein GdB bei leichtem Spreizfuß beidseits, da Konfektionsschuhe getragen werden können.
2. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht.2. Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Röntgenbefund, Hände, Füße, Sprunggelenke, Dr. XXXX vom 24.5.2005Röntgenbefund, Hände, Füße, Sprunggelenke, Dr. römisch 40 vom 24.5.2005
MRT-Befund, rechtes Knie, MRT XXXX XXXX vom 13.5.2005MRT-Befund, rechtes Knie, MRT römisch 40 römisch 40 vom 13.5.2005
MRT-Befund, HWS, Diagnosezentrum XXXX vom 15.3.2006MRT-Befund, HWS, Diagnosezentrum römisch 40 vom 15.3.2006
Ultraschall linke Schulter, Dr. XXXX vom 22.3.2006Ultraschall linke Schulter, Dr. römisch 40 vom 22.3.2006
Röntgenbefund, BWS, Dr. XXXX vom 24.4.2006Röntgenbefund, BWS, Dr. römisch 40 vom 24.4.2006
Röntgenbefund, LWS und Hüften, Dr. XXXX vom 12.10.2007Röntgenbefund, LWS und Hüften, Dr. römisch 40 vom 12.10.2007
Röntgenbefund, LWS und Becken, Dr. XXXX vom 19.10.2009Röntgenbefund, LWS und Becken, Dr. römisch 40 vom 19.10.2009
MRT-Befund, linkes Knie, XXXX vom 23.5.2011MRT-Befund, linkes Knie, römisch 40 vom 23.5.2011
Röntgenbefund, Knie beidseits, Röntgen XXXX vom 16.6.2011Röntgenbefund, Knie beidseits, Röntgen römisch 40 vom 16.6.2011
Röntgenbefund, LWS, Röntgen XXXX vom 30.9.2011Röntgenbefund, LWS, Röntgen römisch 40 vom 30.9.2011
Röntgenbefund, Knie beidseits, Röntgen XXXX vom 4.4.2012Röntgenbefund, Knie beidseits, Röntgen römisch 40 vom 4.4.2012
Histopathologischer Befund, XXXX vom 5.11.2012Histopathologischer Befund, römisch 40 vom 5.11.2012
Patientenbrief, XXXX vom 3.1.2013Patientenbrief, römisch 40 vom 3.1.2013
Gastroskopie, XXXX vom 12.2.2013Gastroskopie, römisch 40 vom 12.2.2013
Histologischer Befund, Gastro, Dr. XXXX vom 14.2.2013Histologischer Befund, Gastro, Dr. römisch 40 vom 14.2.2013
Röntgenbefund, linke Schulter, Röntgen XXXX vom 26.2.2013Röntgenbefund, linke Schulter, Röntgen römisch 40 vom 26.2.2013
Röntgenbefund, Schluckakt, Röntgen XXXX vom 24.4.2013Röntgenbefund, Schluckakt, Röntgen römisch 40 vom 24.4.2013
Röntgenbefund, Knie beidseits, Röntgen XXXX vom 2.5.2013Röntgenbefund, Knie beidseits, Röntgen römisch 40 vom 2.5.2013
Röntgenbefund, HWS, Röntgen XXXX vom 10.7.2013Röntgenbefund, HWS, Röntgen römisch 40 vom 10.7.2013
Röntgenbefund, linke Schulter, Röntgen XXXX vom 17.7.2013Röntgenbefund, linke Schulter, Röntgen römisch 40 vom 17.7.2013
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung amIm von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am
XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:römisch 40 , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese:
AW kommt ohne Begleitung, ohne Gehhilfen zur amtlichen Untersuchung
Seit der letzten Begutachtung werden folgende zwischenzeitliche gesundheitliche Ereignisse angegeben: Bezüglich Asthma: Ich bin jährlich beim Lungenfacharzt, Befunde habe ich aber keine mit. Asthmaanfälle habe ich schon lange keine mehr gehabt, ich bin mit
Medikamenten recht gut eingestellt. Bezüglich WS: ich habe einen Bandscheibenvorfall C 5/6
Aktuelle Beschwerden: Neu hinzugekommen sind Kniegelenkschmerzen beidseits (incipiente Gonarthrose beidseits), dagegen habe ich Knorpelextraktinjektionen bekommen. Ich habe auch Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in der linken Schulter. Auch dagegen habe ich Injektionen bekommen. Demnächst fahre ich auf Kur.
Medikamente: Sultanol, Pretaris, Singulair, Respicur ret , Pantoprazol, Activelle, Xefo b. Bed, Trental forte, Oleovit
Untersuchungsbefund:
Der Blutdruck ist mit 140/80 normoton und der Puls mit 72
Haut/Farbe: normal, die Schleimhäute sind gut durchblutet.
Die Atmung ist Vesikuläratmung
Kopf: Zähne- saniert, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen bland
Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse normal groß und schluckverschieblich
Lymphknoten: nicht palpabel
Thorax: symmetrisch
Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein
Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,
Leber: nicht palpabel, Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht, Nierenlager: frei
Abdomen: Bauchdecken: weich im Thoraxniveau
Wirbelsäule: KJA:O cm, FBA: 0 cm
HWS: keine funktionellen Behinderungen, BWS: keine funktionellen Behinderungen
LWS: keine funktionellen Behinderungen
Obere Extremitäten: keine Funktionsbeeinträchtigungen
bis auf li. Schulter: Abduktion: 90 Anteflexion
Kreuzgriff: links nicht möglich
Nackengriff: re möglich, li nur unter Schmerzen kaum möglich Schulterhochstand links 1 cm
Untere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen Varusstellung der Kniegelenke von circa 10° beidseits
Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 40-0-40, Kniegelenk: 0-0-130
OSG: frei beweglich, USG: frei beweglich
Links: Hüftgelenk: Beugung 90 R: 30-0-30, Kniegelenk: 10-90
OSG: frei beweglich, USG: frei beweglich
Varizen: Fußpulse: beidseits palpabel keine Ödeme
Fersenstand: beidseits möglich, Zehenstand: beidseits möglich
Neurologisch: grob neurologisch oB
Gesamt Mobilität - Gangbild: unauffällig
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Asthma Bronchiale
Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie anfallsfrei. 286 30 vH
02 Gonarthrose links mehr als rechts
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringes bis mäßiges Funktionsdefizit 418 30 vH
03 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Funktionsbehinderungen 190 20 vH
04 Bewegungseinschränkung linke Schulter (Gegenarm)
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Abspreizung bis in die Horizontale möglich 29 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht da relevante Zusatzbehinderung. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen
GdB: Refluxösophagitis da medikamentös ausreichend behandelbar.
Stellungnahme zum Vorgutachten: Neue Antragsleiden anerkannt unter 2 und 4.
Position 1 des Vorgutachtens (Asthma Bronchiale) hat sich stabilisiert, insgesamt dadurch Absenkung dieser Position um 2 Stufen.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat in Form von Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwand gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Röntgenbefund, Hände, Füße, Sprunggelenke, Dr. XXXX vom 24.5.2005 (bereits im Akt)Röntgenbefund, Hände, Füße, Sprunggelenke, Dr. römisch 40 vom 24.5.2005 (bereits im Akt)
Patientenbrief, XXXX, HNO Abteilung vom 21.1.2011Patientenbrief, römisch 40 , HNO Abteilung vom 21.1.2011
Hörsturztherapie vom 14.1.2012
Audiogramme vom 21.12.2011
Entlassungsbericht, XXXX, HNO Ambulanz vom 13.1.2012Entlassungsbericht, römisch 40 , HNO Ambulanz vom 13.1.2012
Histopathologischer Befund, XXXX vom 5.11.2012 (bereits im Akt)Histopathologischer Befund, römisch 40 vom 5.11.2012 (bereits im Akt)
Patientenbrief, XXXX vom 3.1.2013 (bereits im Akt)Patientenbrief, römisch 40 vom 3.1.2013 (bereits im Akt)
Diagnosestellung, XXXX, HNO Ambulanz, 8.2.2013Diagnosestellung, römisch 40 , HNO Ambulanz, 8.2.2013
Histologischer Befund, Gastro, Dr. XXXX vom 14.2.2013 (bereits im Akt)Histologischer Befund, Gastro, Dr. römisch 40 vom 14.2.2013 (bereits im Akt)
Röntgenbefund, HWS, Röntgen XXXX vom 10.7.2013 (bereits im Akt)Röntgenbefund, HWS, Röntgen römisch 40 vom 10.7.2013 (bereits im Akt)
Röntgenbefund, linke Schulter, Röntgen XXXX vom 17.7.2013 (bereits im Akt)Röntgenbefund, linke Schulter, Röntgen römisch 40 vom 17.7.2013 (bereits im Akt)
Befundmitteilung incl. Bodyplethysmographie, Dr. XXXX vom 7.10.2013Befundmitteilung incl. Bodyplethysmographie, Dr. römisch 40 vom 7.10.2013
Zur Überprüfung wurde eine Stellungnahme Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom XXXX eingeholt, worin im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird:Zur Überprüfung wurde eine Stellungnahme Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom römisch 40 eingeholt, worin im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird:
Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen bringen keine neuen Aspekte. Insbesondere auch entspricht die befundete Atemwegserkrankung der Einstufung des Leidens Nr. 1, und erreicht eine sehr geringe Hörminderung nach Hörsturz 2011, mangels aktueller Behandlungsdokumentation derzeit keinen Grad der Behinderung. Da eine relevante Funktionseinbuße auf Grundlage der weiters angeführten Rhizarthrose, anlässlich der aktuellen Begutachtung ebenfalls nicht bestätigt werden konnte, wird an der aktuellen Beurteilung festgehalten. Keine Änderung.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, eingebracht.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH im Behindertenpass eingetragen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser jetzt lediglich 40 vH betrage. Sie habe XXXX einen Bandscheibenvorfall C5 und C6 der Halswirbel erlitten. XXXXhabe sie einen Gehörsturz gehabt und leide an einem Tinnitus. Sie habe einen Bandscheibenvorfall an L5, L6 und S1 gehabt. Sie habe Probleme mit beiden Knien und einen Meniskuseinriss. Sie sei ständig beim Orthopäden in Behandlung, habe Probleme mit der linken Schulter und werde behandelt. Sie habe eine Arthrose in den Fingern.Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH im Behindertenpass eingetragen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser jetzt lediglich 40 vH betrage. Sie habe römisch 40 einen Bandscheibenvorfall C5 und C6 der Halswirbel erlitten. XXXXhabe sie einen Gehörsturz gehabt und leide an einem Tinnitus. Sie habe einen Bandscheibenvorfall an L5, L6 und S1 gehabt. Sie habe Probleme mit beiden Knien und einen Meniskuseinriss. Sie sei ständig beim Orthopäden in Behandlung, habe Probleme mit der linken Schulter und werde behandelt. Sie habe eine Arthrose in den Fingern.
5. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.5. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Zur Kenntnis gebracht wurden die bis dato eingeholten Sachverständigengutachten XXXX mit dem Hinweis, dass die Beschwerde keine Anhaltspunkte enthält, welche geeignet sind, die Feststellungen Dris. XXXX betreffend Verbesserung des Lungenleidens zu entkräften. Ergänzend wurde angemerkt, dass die vorgebrachten orthopädischen Leiden durch die Neuaufnahme der unter Punkt 2 und 4 angeführten Gesundheitsschädigungen bereits berücksichtigt wurden.Zur Kenntnis gebracht wurden die bis dato eingeholten Sachverständigengutachten römisch 40 mit dem Hinweis, dass die Beschwerde keine Anhaltspunkte enthält, welche geeignet sind, die Feststellungen Dris. römisch 40 betreffend Verbesserung des Lungenleidens zu entkräften. Ergänzend wurde angemerkt, dass die vorgebrachten orthopädischen Leiden durch die Neuaufnahme der unter Punkt 2 und 4 angeführten Gesundheitsschädigungen bereits berücksichtigt wurden.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht beeinsprucht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Es ist - im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am XXXX erstellten klinischen Befund - eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten.Es ist - im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am römisch 40 erstellten klinischen Befund - eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag römisch 40 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Das im angefochtenen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.Zu 1.2) Das im angefochtenen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Beurteilung zu entkräften. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die nunmehr geringere Funktionseinschränkung der Lunge zeigt sich durch den Vergleich der Sachverständigengutachten vom XXXX und vomDie nunmehr geringere Funktionseinschränkung der Lunge zeigt sich durch den Vergleich der Sachverständigengutachten vom römisch 40 und vom
XXXX.römisch 40 .
Die XXXX trotz konsequenter Medikation häufigen Atemnotanfälle und die nachweisbare Ventilationsstörung liegen nicht mehr vor. Nunmehr ist die Beschwerdeführerin unter medikamentöser Therapie anfallsfrei.Die römisch 40 trotz konsequenter Medikation häufigen Atemnotanfälle und die nachweisbare Ventilationsstörung liegen nicht mehr vor. Nunmehr ist die Beschwerdeführerin unter medikamentöser Therapie anfallsfrei.
Die Verbesserung im klinischen Befund des Lungenleidens wird auch durch den vorgelegten lungenheilkundlichen Privatbefund Dris. XXXX vom 7.10.2013 dadurch bekräftigt, dass nach Rauchstopp eine Lungenfunktion im Normbereich festgestellt wird.Die Verbesserung im klinischen Befund des Lungenleidens wird auch durch den vorgelegten lungenheilkundlichen Privatbefund Dris. römisch 40 vom 7.10.2013 dadurch bekräftigt, dass nach Rauchstopp eine Lungenfunktion im Normbereich festgestellt wird.
Die dem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beigelegten bzw. im Rahmen des erstinstanzlich erteilten Parteiengehörs nachgereichten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zu den sachverständigen Beurteilungen.
Die Befunde betreffend das Wirbelsäulenleiden sind einerseits nicht aktuell, andererseits wird kein höheres Funktionsdefizit beschreiben, als gutachterlich festgestellt. Im Röntgen der Halswirbelsäule vom 10.7.2013 wird eine geringe Hypolordose angeführt, wobei sonst im Bereich der Halswirbelsäule keine Auffälligkeiten nachweisbar sind. Die Bandscheibe ist ohne Befund.
Die in der Beschwerde ohne nähere Ausführungen zu den jeweiligen Funktionseinschränkungen angeführten Leiden "beide Knie", "linke Schulter" wurden unter Punkt 2 und 4 berücksichtigt und neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen.
Bei radiologischen Befunden ist lediglich die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung einschätzungsrelevant.
Zu den im Rahmen des erstinstanzlich erteilten Parteiengehörs vorgelegten Unterlagen führt Dr. XXXX nachvollziehbar aus, dass eine sehr geringe Hörminderung nach Hörsturz mangels aktueller Behandlungsdokumentation keinen Grad der Behinderung erreiche.Zu den im Rahmen des erstinstanzlich erteilten Parteiengehörs vorgelegten Unterlagen führt Dr. römisch 40 nachvollziehbar aus, dass eine sehr geringe Hörminderung nach Hörsturz mangels aktueller Behandlungsdokumentation keinen Grad der Behinderung erreiche.
Eine relevante Funktionseinbuße auf Grundlage der bereits angeführten Rhizarthrose habe anlässlich der aktuellen Begutachtung nicht bestätigt werden können.
Im Rahmen des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumten Parteiengehörs wurde der im angefochtenen Verfahren eingeholte Sachverständigenbeweis unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise)
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (Paragraph 55, Absatz 4, BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt
(§ 41 Abs. 1 BBG idF BGB.l I Nr. 109/2008).(Paragraph 41, Absatz eins, BBG in der Fassung BGB.l römisch eins Nr. 109 aus 2008,).
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, einzuschätzen.
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Im Vergleich zu den Sachverständigengutachten, welche der unbefristeten Ausstellung des Behindertenpasses vom XXXX zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH ergeben.Im Vergleich zu den Sachverständigengutachten, welche der unbefristeten Ausstellung des Behindertenpasses vom römisch 40 zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH ergeben.
Eine maßgebende Verbesserung des Lungenleidens konnte insofern objektiviert werden, als die Beschwerdeführerin nunmehr unter medikamentöser Therapie anfallsfrei ist.
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde nicht beeinsprucht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Da der Sachverhalt geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2002772.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014