TE Bvwg Beschluss 2014/5/9 W106 2001798-1

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Veröffentlicht am 09.05.2014
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Entscheidungsdatum

09.05.2014

Norm

BDG 1979 §13 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. BDG 1979 § 13 heute
  2. BDG 1979 § 13 gültig ab 02.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 13 gültig von 31.12.2016 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BDG 1979 § 13 gültig von 10.08.2002 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  5. BDG 1979 § 13 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. BDG 1979 § 13 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 13 gültig von 01.01.1985 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  8. BDG 1979 § 13 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W106 2001798-1/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter RIEDL, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 30.06.2010, Zl. 1735.120446-0577/2010, betreffend Ruhestandsversetzung von Amts wegen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter RIEDL, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 30.06.2010, Zl. 1735.120446-0577/2010, betreffend Ruhestandsversetzung von Amts wegen, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(09.05.2014)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner von Amts wegen verfügten Versetzung in den Ruhestand als Professor in einem öffentlich-rechtlichen (Aktiv-) Dienstverhältnis zum Bund. Er hatte zuletzt an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Spittal/Drau in den Fächern Leibesübungen und Geographie unterrichtet.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner von Amts wegen verfügten Versetzung in den Ruhestand als Professor in einem öffentlich-rechtlichen (Aktiv-) Dienstverhältnis zum Bund. Er hatte zuletzt an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Spittal/Drau in den Fächern Leibesübungen und Geographie unterrichtet.

Mit Bescheid vom 30.06.2010, Zl. 1735.120446-0577/2010, versetzte der Landesschulrat für Kärnten den Beschwerdeführer (BF) von Amts wegen gemäß § 15a iVm § 236c BDG 1979 mit Ablauf des 31.08.2010 in den Ruhestand.Mit Bescheid vom 30.06.2010, Zl. 1735.120446-0577/2010, versetzte der Landesschulrat für Kärnten den Beschwerdeführer (BF) von Amts wegen gemäß Paragraph 15 a, in Verbindung mit Paragraph 236 c, BDG 1979 mit Ablauf des 31.08.2010 in den Ruhestand.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 19.03.2013, Zl. BMUKK-1735.120446/0001-III75/2013, abgewiesen.

Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2013, 2013/12/0058, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Note der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 03.02.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo er am 21.02.2014 eingelangt und protokolliert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 tritt der Beamte mit Ablauf des 65. Lebensjahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BDG 1979 tritt der Beamte mit Ablauf des 65. Lebensjahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.

Der BF hat am XXXX.2011 sein 65. Lebensjahr vollendet.Der BF hat am römisch 40 .2011 sein 65. Lebensjahr vollendet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt der "Übertritt in den Ruhestand" infolge Erreichens der Altersgrenze ebenso wie die "Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung" bei Vorliegen der jeweils normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines "konstitutiven" Bescheides der Dienstbehörde bedürfte (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091 mit Hinweis auf VfGH 03.12.1990, B 1379/89 = VfSlg. 12.563).

Der BF ist infolge Erreichens der Altersgrenze von 65 Lebensjahren ex-lege in den Ruhestand übergetreten. Damit ist das nicht rechtskräftig abgeschlossene amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren obsolet geworden. Allfällige besoldungsrechtliche Ansprüche des BF sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Nach Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28 VwGVG, FN 5, S 151, kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastendenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG).Nach Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu Paragraph 28, VwGVG, FN 5, S 151, kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastendenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG).

Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer" (so die stRsp des VwGH zum Art. 131 B-VG idF vor der Verwaltunsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012). Fällt das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer" (so die stRsp des VwGH zum Artikel 131, B-VG in der Fassung vor der Verwaltunsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,). Fällt das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.

Dies trifft im Beschwerdefall infolge des obsolet gewordenen amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens zu.

Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall relevante Rechtsfrage, ob in Anbetracht des ex-lege Übertritts des BF in den Ruhestand der BF durch den angefochtenen Bescheid der amtswegigen Ruhestandsversetzung noch in seinen Rechten verletzt sein kann, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage gelöst werden konnte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall relevante Rechtsfrage, ob in Anbetracht des ex-lege Übertritts des BF in den Ruhestand der BF durch den angefochtenen Bescheid der amtswegigen Ruhestandsversetzung noch in seinen Rechten verletzt sein kann, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage gelöst werden konnte.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Altersgrenze, Gegenstandslosigkeit, Ruhestand, Ruhestandsversetzung,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2001798.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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