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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission; Rechtsverletzungsmöglichkeit auch durch die Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung eines Organs der Personalvertretung; bloße Zurkenntnisnahme einer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit; Ruhestandsversetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben; daher Gegenstand von Verhandlungen mit dem Dienststellenausschuß; denkunmögliche, Willkür indizierende Verneinung des Mitwirkungsrechtes der Personalvertretung an einer solchen EntscheidungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Zollamt Wien.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Zollamt Wien.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. September 1988 wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf §14 Abs1 Z1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 idgF, mit Ablauf des Monats Oktober 1988 in den Ruhestand versetzt. Seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom 7. Juli 1989 nicht statt und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides in den Ruhestand versetzt werde. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. September 1988 wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf §14 Abs1 Z1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt 333 idgF, mit Ablauf des Monats Oktober 1988 in den Ruhestand versetzt. Seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom 7. Juli 1989 nicht statt und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides in den Ruhestand versetzt werde.
Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hatte ihre Absicht, den Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, dem bei dieser Behörde iS des §11 Abs1 Z8 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG, BGBl. 133/1967 idF BGBl. 148/1988, eingerichteten Fachausschuß für die sonstigen Bediensteten schriftlich mitgeteilt. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hatte ihre Absicht, den Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, dem bei dieser Behörde iS des §11 Abs1 Z8 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG, Bundesgesetzblatt 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt 148 aus 1988,, eingerichteten Fachausschuß für die sonstigen Bediensteten schriftlich mitgeteilt.
Der Fachausschuß bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland für die sonstigen Bediensteten (im folgenden: Fachausschuß) nahm in seiner Sitzung am 7. Juli 1988 den in dieser Angelegenheit von seinem Vorsitzenden erstatteten Bericht einstimmig zur Kenntnis.
2. Der Beschwerdeführer, der sich dadurch, daß der Fachausschuß es unterlassen hatte, anläßlich seiner Verständigung durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland von der beabsichtigten Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand gegen dieses Vorhaben Stellung zu nehmen, in seinen aus dem PVG erfließenden Rechten verletzt erachtete, stellte an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (im folgenden: PVAK) den Antrag, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Fachausschusses zu entscheiden.
In der mündlichen Verhandlung vor der PVAK am 25. April 1989 gab der bevollmächtigte Vertreter des Fachausschusses an, dieser habe die Mitteilung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland über die beabsichtigte Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand zur Kenntnis genommen, weil er zur Beurteilung der Frage, "ob die medizinischen Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung gegeben waren", nicht in der Lage gewesen sei.
3. Mit dem auf Grund ihres Beschlusses vom 12. September 1989 erlassenen Bescheid gleichen Datums sprach die PVAK aus, daß die Beschwerde abgewiesen wird; zugleich stellte sie unter Berufung auf §41 Abs1 und 2 PVG fest, "daß die Geschäftsführung des Fachausschusses bei Kenntnisnahme der Absicht der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ..., den Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, gesetzmäßig war".
Begründend führte die PVAK der Sache nach im wesentlichen aus, daß die Personalvertretung, wie den §§9, 12 und 14 PVG zu entnehmen sei, zwar umfassend zur Wahrung und Förderung der in §2 Abs1 PVG genannten Interessen der Bediensteten berufen sei, daß sie jedoch, wie die (bloß demonstrative) Aufzählung von Angelegenheiten in Abs1 bis 3 des §9 PVG erkennen lasse, in den im Dienstrechtsverfahren zu entscheidenden Angelegenheiten - in dem der betroffene Bedienstete als Partei seine Interessen selbst wirksam wahrzunehmen vermöge - nur eine eingeschränkte Mitwirkungsbefugnis besitze. Hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand stehe (dem zuständigen Organ) der Personalvertretung ein abgestuftes Mitwirkungsrecht zu (bzw. obliege ihr eine entsprechende Mitwirkungspflicht): Da im Falle des Beschwerdeführers die Versetzung in den Ruhestand gesetzlich vorgeschrieben sei, ergebe sich das Mitwirkungsrecht nicht aus §9 Abs1 litk PVG, sondern aus §9 Abs3 lite dieses Gesetzes. Es sei daher die (beabsichtigte) Versetzung in den Ruhestand dem zuständigen Organ der Personalvertretung (lediglich) schriftlich mitzuteilen gewesen, und zwar - da kein Dringlichkeitsfall vorgelegen sei - spätestens zwei Wochen vorher (§9 Abs3 letzter Satz PVG). Unter den gegebenen Umständen habe es keine gesetzwidrige Unterlassung bedeutet, daß der Fachausschuß die Mitteilung über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zur Kenntnis nahm und keine Anträge stellte.
4. Gegen den Bescheid der PVAK richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
5. Die PVAK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
1. Die gemäß §39 Abs1 PVG beim Bundeskanzleramt eingerichtete PVAK hat nach §41 Abs1 dieses Gesetzes als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Sie hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung (zu denen auch der Fachausschuß zählt; vgl. §3 Abs1 litc PVG), die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen (§41 Abs2 PVG). Nach §41 Abs3 PVG finden die Bestimmungen der Abs1 und 2 auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung. 1. Die gemäß §39 Abs1 PVG beim Bundeskanzleramt eingerichtete PVAK hat nach §41 Abs1 dieses Gesetzes als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Sie hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung (zu denen auch der Fachausschuß zählt; vergleiche §3 Abs1 litc PVG), die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen (§41 Abs2 PVG). Nach §41 Abs3 PVG finden die Bestimmungen der Abs1 und 2 auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.
Da die PVAK (eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde; s. VfSlg. 8158/1977) gemäß §41 Abs1 PVG in oberster Instanz entscheidet, kommt ein administrativer Instanzenzug nicht in Betracht.
2. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 8158/1977 dargelegt hat, werden - dies ergibt sich aus dem Zusammenhalt der Abs1 und 3 des §41 PVG - die Verhältnisse des einzelnen Bediensteten durch das Verhalten eines Personalvertretungsorganes auch dann berührt, wenn dieses nicht in der Erlassung eines Bescheides, sondern etwa in der Erstattung einer für den Dienstgeber rechtlich unverbindlichen Stellungnahme oder in der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung eines ihrer Mitglieder besteht, wobei das Gesetz keinen Unterschied macht, ob der Beschluß des Personalvertretungsorganes auf Antrag oder von Amts wegen gefaßt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat es daher in dem zitierten Erkenntnis als möglich erachtet, daß der einzelne Bedienstete durch einen derartigen Beschluß in seinen Rechten verletzt wird. Diese Möglichkeit ist auch in Fällen gegeben, in denen ein Personalvertretungsorgan sich darauf beschränkt, eine beabsichtigte Maßnahme des Dienstgebers zur Kenntnis zu nehmen, in denen es also in der betreffenden Angelegenheit im Ergebnis untätig geblieben ist. Es können somit auch durch eine Entscheidung der PVAK, mit der in einem Fall dieser Art die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des betreffenden Organes der Personalvertretung festgestellt wird, Rechte des Bediensteten verletzt werden.
Es ist demnach möglich, daß der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid der PVAK in subjektiven Rechten verletzt worden ist. Er ist daher legitimiert, gegen diesen Bescheid Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
3. Die Beschwerde ist, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.
III. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:römisch drei. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:
1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz - dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet - kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur dann verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Daß die angewendeten Vorschriften wegen Verstoßes gegen den - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch sonst sind im Verfahren Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen.
2. Der Beschwerdefüher behauptet nun zwar, die Bestimmungen des §9 Abs1 litk PVG und des §9 Abs3 lite PVG enthielten nach der Auslegung durch die belangte Behörde einen "Wertungswiderspruch" und seien daher verfassungswidrig. Sein diesbezügliches Vorbringen läuft jedoch der Sache nach auf den Vorwurf hinaus, die belangte Behörde habe, indem sie die auf §14 Abs1 Z1 BDG 1979 gestützte, wegen dauernder Dienstunfähigkeit verfügte Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nicht dem §9 Abs1 litk PVG (sondern dem §9 Abs3 lite PVG) subsumierte, diese Vorschrift denkunmöglich ausgelegt und damit ihren Bescheid mit Willkür belastet.
3.a) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 9792/1983, 9902/1983) kann eine denkunmögliche Handhabung des Gesetzes ein Indiz für ein willkürliches Vorgehen der Behörde sein. Eine solche, allenfalls Willkür indizierende, denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt vor, wenn die belangte Behörde so fehlerhaft vorgegangen ist, daß die Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müßte (vgl. etwa VfSlg. 7962/1976, 8866/1980, 10079/1984). 3.a) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfSlg. 9792/1983, 9902/1983) kann eine denkunmögliche Handhabung des Gesetzes ein Indiz für ein willkürliches Vorgehen der Behörde sein. Eine solche, allenfalls Willkür indizierende, denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt vor, wenn die belangte Behörde so fehlerhaft vorgegangen ist, daß die Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müßte vergleiche etwa VfSlg. 7962/1976, 8866/1980, 10079/1984).
b) Nach §2 Abs1 PVG ist die Personalvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
Gemäß §12 Abs1 lita iVm §9 Abs1 erster Satz PVG ist der (zuständige) Fachausschuß im Rahmen seines Wirkungsbereiches zur Erfüllung der in §2 PVG umschriebenen Aufgaben berufen. Jedenfalls die in §9 Abs1 (unter lita bis n) PVG beispielhaft angeführten Maßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit dem Fachausschuß "mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend ... zu verhandeln". In diesem Sinn obliegt dem Fachausschuß gemäß §9 Abs1 litk PVG die Mitwirkung "bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben". §10 Abs1 PVG bestimmt, daß beabsichtigte Maßnahmen iS des §9 Abs1 PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung dem (zuständigen) Fachausschuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen sind. Gemäß §12 Abs1 lita in Verbindung mit §9 Abs1 erster Satz PVG ist der (zuständige) Fachausschuß im Rahmen seines Wirkungsbereiches zur Erfüllung der in §2 PVG umschriebenen Aufgaben berufen. Jedenfalls die in §9 Abs1 (unter lita bis n) PVG beispielhaft angeführten Maßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit dem Fachausschuß "mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend ... zu verhandeln". In diesem Sinn obliegt dem Fachausschuß gemäß §9 Abs1 litk PVG die Mitwirkung "bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben". §10 Abs1 PVG bestimmt, daß beabsichtigte Maßnahmen iS des §9 Abs1 PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung dem (zuständigen) Fachausschuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen sind.
Ist hingegen die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand gesetzlich vorgeschrieben, so ist sie dem (zuständigen) Fachausschuß lediglich mitzuteilen.
4.a) Unter der gemeinsamen Überschrift "Übertritt und Versetzung in den Ruhestand" enthält das BDG 1979 in seinen §§13, 14 und 15 folgende Vorschriften:
"Übertritt in den Ruhestand
§13. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
und bei Außerdienststellung
§14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.
b) Ein Beamter des Dienststandes kann mithin nach der durch das BDG 1979 geschaffenen Rechtslage auf folgende Weise zum Beamten des Ruhestandes werden:
"§9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im §2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:
...
l) bei der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe;
..."
Die derzeit geltende Fassung erhielt diese Bestimmung durch ArtI Z4 des Bundesgesetzes vom 21. Feber 1983, BGBl. 138. Die derzeit geltende Fassung erhielt diese Bestimmung durch ArtI Z4 des Bundesgesetzes vom 21. Feber 1983, Bundesgesetzblatt 138.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend dieses Bundesgesetz (1391 BlgNR 15. GP, Zu ArtI Z4) enthalten dazu folgende Ausführungen:
"Das BDG 1979 unterscheidet nicht mehr zwischen der Versetzung in den dauernden und der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand. Dieser geänderte