TE Bvwg Beschluss 2014/5/14 L510 2005521-1

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Veröffentlicht am 14.05.2014
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Entscheidungsdatum

14.05.2014

Norm

ASVG §113
ASVG §412
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L510 2005521-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.06.2013, GZ: 046-113(2) - 47/13, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.06.2013, GZ: 046-113(2) - 47/13, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG, § 412 ASVG idF BGBl. Nr. 411/1996, § 17 VwGVG, als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 412, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,, Paragraph 17, VwGVG, als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit im Einleitungssatz des Spruches bezeichneten Bescheid hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz SGKK) der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz bP), XXXX, als Dienstgeber wegen Meldepflichtverletzung iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1300,-- vorgeschrieben.1. Mit im Einleitungssatz des Spruches bezeichneten Bescheid hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz SGKK) der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz bP), römisch 40 , als Dienstgeber wegen Meldepflichtverletzung iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1300,-- vorgeschrieben.

2. Der Bescheid wurde der bP mit Wirksamkeit vom 27.06.2013 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt (Rückschein im Akt).

3. Mit Fax vom 07.08.2013 (Faxzeile) wurde Einspruch erhoben. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die Dienstnehmerin nur zur Probe angestellt gewesen sei. Es wäre nicht bekannt gewesen, dass in einem solchen Fall eine sofortige Anmeldung erforderlich sei.

4. Mit Schreiben der SGKK vom 07.08.2013 wurden die Verwaltungsakte samt Stellungnahme der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung über den Einspruch vorgelegt. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides vom 25.06.2013 am 27.06.2013 durch Hinterlegung beim Postamt (siehe Rückschein) erfolgt sei. Der Einspruch sei am 07.08.2013 per Fax übermittelt worden (siehe Faxzeile). Gem. § 412 ASVG könne ein Bescheid binnen einem Monat nach Zustellung durch Einspruch an den Landeshauptmann angefochten werden. Nach Monaten bestimmte Fristen enden mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 AVG). Die Einspruchsfrist sei demnach bereits abgelaufen und der eingebrachte Einspruch als verspätet zurückzuweisen.4. Mit Schreiben der SGKK vom 07.08.2013 wurden die Verwaltungsakte samt Stellungnahme der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung über den Einspruch vorgelegt. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides vom 25.06.2013 am 27.06.2013 durch Hinterlegung beim Postamt (siehe Rückschein) erfolgt sei. Der Einspruch sei am 07.08.2013 per Fax übermittelt worden (siehe Faxzeile). Gem. Paragraph 412, ASVG könne ein Bescheid binnen einem Monat nach Zustellung durch Einspruch an den Landeshauptmann angefochten werden. Nach Monaten bestimmte Fristen enden mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, AVG). Die Einspruchsfrist sei demnach bereits abgelaufen und der eingebrachte Einspruch als verspätet zurückzuweisen.

5. Mit Schreiben vom 14.08.2013 hat die Landeshauptfrau von Salzburg die Stellungnahme der SGKK der bP, mit der Möglichkeit dazu binnen 4 Wochen Stellung zu beziehen, übermittelt (Hinterlegung beim Postamt mit 21.08.2013, Rückschein im Akt). Der Aktenlage kann nicht entnommen werden, dass eine solche eingelangt wäre.

6. Am 25.03.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

1. Feststellungen:

Die bP hat das Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid verspätet eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 und Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[...]

§ 31 VwGVGParagraph 31, VwGVG

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) [...]

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 412 ASVG idF BGBl. Nr. 411/1996Paragraph 412, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,

(1)Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. [...] Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen. [...].

§ 32 AVGParagraph 32, AVG

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVGParagraph 33, AVG

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der Bescheid der SGKK vom 25.06.2013 am 27.06.2013 an der Zustelladresse der bP durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

Die einmonatige Frist (§ 412 Abs 1 ASVG) zur Einbringung des Rechtsmittels endete daher gem. § 32 Abs 2 iVm § 33 AVG mit Ablauf des 27.07.2013.Die einmonatige Frist (Paragraph 412, Absatz eins, ASVG) zur Einbringung des Rechtsmittels endete daher gem. Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, AVG mit Ablauf des 27.07.2013.

Gegenständlicher Einspruch wurde jedoch nachweislich erst am 07.08.2013 eingebracht, weshalb er sich als verspätet erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:L510.2005521.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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