Entscheidungsdatum
15.05.2014Norm
AußStrG §104aSpruch
W176 2002825-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerden von (1.) XXXX und (2.) XXXX gegen die Zahlungsaufträge der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Lilienfeld jeweils vom 19.11.2013, (1.) Zl. 1 Ps 76/11z - VNR 2 bzw. (2.) Zl. 1 Ps 76/11z - VNR 1, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerden von (1.) römisch 40 und (2.) römisch 40 gegen die Zahlungsaufträge der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Lilienfeld jeweils vom 19.11.2013, (1.) Zl. 1 Ps 76/11z - VNR 2 bzw. (2.) Zl. 1 Ps 76/11z - VNR 1, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften
Zahlungsaufträge gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) behoben und die Angelegenheiten an den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten zurückverwiesen.Zahlungsaufträge gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) behoben und die Angelegenheiten an den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Im Pflegschaftsverfahren betreffend die Tochter der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Lilienfeld wurde mit Beschluss vom 29.09.2010 gemäß § 104a Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 (AußStrG), ein Kinderbeistand bestellt.1. Im Pflegschaftsverfahren betreffend die Tochter der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Lilienfeld wurde mit Beschluss vom 29.09.2010 gemäß Paragraph 104 a, Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, (AußStrG), ein Kinderbeistand bestellt.
2. Das Landesgericht St. Pölten gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Zweitbeschwerdeführerin mit Beschluss vom 24.11.2010 nicht Folge.
3. Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Zweitbeschwerdeführerin gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 22.03.2011 nicht Folge.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 21.09.2011 wurde der Zweitbeschwerdeführerin aufgetragen, dass ihre minderjährige Tochter einen der vorgeschlagenen Gesprächstermine mit dem Kinderbeistand wahrnehme solle und drohte ihr für den Fall, dass sie diesem Auftrag nicht nachkomme, die Verhängung einer Ordnungsstrafe an.
5. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 02.11.2011 insoweit zurück, als er sich auf einen Gesprächstermin mit dem Kinderbeistand am 19.10.2011 sowie auf die Verhängung der Ordnungsstrafe bezog, und gab ihm im Übrigen nicht Folge.
6. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 19.01.2012, wurde ein Antrag der Zweitbeschwerdeführerin, die Bestellung des Kinderbeistandes zu widerrufen, abgewiesen.
7. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 09.05.2012 nicht Folge.
8. Am 16.09.2013 fertigte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Lilienfeld an die Beschwerdeführer (gleichlautende) Zahlungsaufforderungen folgenden Inhalts aus:
"ZAHLUNGSAUFFORDERUNG
In diesem Verfahren sind Gebühren / Kosten aufgelaufen, die die zahlungspflichtige Partei innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen hat.
Als zahlungspflichtige Parteien haftet:
[hier ist in der den Erstbeschwerdeführer betreffenden Zahlungsaufforderung dieser als "Vater" und in der die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Zahlungsaufforderung diese als "Mutter" - jeweils mit Adresse - angeführt] PG TP 12 lit h GGG[hier ist in der den Erstbeschwerdeführer betreffenden Zahlungsaufforderung dieser als "Vater" und in der die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Zahlungsaufforderung diese als "Mutter" - jeweils mit Adresse - angeführt] PG TP 12 Litera h, GGG
683,00 EUR
Zahlungsaufforderung am 16. September 2013 an 1. [Vater bzw. Mutter]
683,00 EUR
offene Gebühren/ Kosten (Restbetrag) 683,00 EUR
Es wird ersucht, die offenen Gebühren / Kosten auf folgendes Konto einzuzahlen:
Bezirksgericht Lilienfeld
[... (Informationen zur Bankverbindung sowie zum anzuführenden Verwendungszweck)]
Beisatz:
Gerichtsgebühr für Kinderbeistand"
9. Dagegen erhoben beide Beschwerdeführer Einwände, wobei der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Kosten zu tragen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum brachte u.a. vor, dass sie der Aufforderung nicht nachkommen werde, da es weder eine Rechnung noch sonstige Aufstellungen gebe, aus denen sich der Betrag von EUR 683,-
ergebe.
10. In der Folge ergingen die im Spruch genannten (gleichlautenden) Zahlungsaufträge, die folgenden Inhalt haben:
"ZAHLUNGSAUFTRAG
In diesem Verfahren sind Gebühren / Kosten aufgelaufen, die die zahlungspflichtige Partei innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen hat.
Als zahlungspflichtige Parteien haftet:
[hier ist im erstangefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführer als "Vater" und im zweitangefochtenen Bescheid die Zweitbeschwerdeführerin als "Mutter" sowie die jeweilige Adresse angeführt] PG TP 12 lit h GGG[hier ist im erstangefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführer als "Vater" und im zweitangefochtenen Bescheid die Zweitbeschwerdeführerin als "Mutter" sowie die jeweilige Adresse angeführt] PG TP 12 Litera h, GGG
683,00 EUR
Zahlungsaufforderung am 16. September 2013 an 1. [Vater bzw. Mutter]
683,00 EUR
Einhebungsgebühr § 6 Abs. 1 GEGEinhebungsgebühr Paragraph 6, Absatz eins, GEG
8,00 EUR
Zahlungsauftrag am 19. November 2013 an 1. [Vater bzw. Mutter]
691,00 EUR
offene Gebühren/ Kosten (Restbetrag) 691,00 EUR
Es wird ersucht, die offenen Gebühren / Kosten auf folgendes Konto einzuzahlen:
Bezirksgericht Lilienfeld
[... (Informationen zur Bankverbindung sowie zum anzuführenden Verwendungszweck)]
Beisatz:
WICHTIGE HINWEISE FÜR ZAHLUNGSPFLICHTIGE
[... (Informationen zu Berichtigungsantrag)]"
11. Mit fristgerecht eingebrachten Schriftsätzen beantragten die Beschwerdeführer die Berichtigung der jeweils an sie ergangenen Zahlungsaufträge. Der Erstbeschwerdeführer wiederholte zum einen sein Vorbringen, dass die Zweitbeschwerdeführerin zur Zahlung verpflichtet sei; zum andern hielt er fest, der Zweitbeschwerdeführerin müsse dahingehend gefolgt werden, dass nicht ersichtlich sei, welchen Kostenanspruch der Kinderbeistand geltend mache. Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren Berichtigungsantrag u.a. damit, dass aus dem Zahlungsauftrag nicht ersichtlich sei, worum es sich überhaupt handle.
12. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten die - nunmehr als Beschwerden zu wertenden - Berichtigungsanträge samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Artikel 131, Absatz 2, B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 13, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.
Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist damit der Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz für das fortgesetzte Verfahren zuständig.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 13, GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist damit der Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz für das fortgesetzte Verfahren zuständig.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. dazu das unten zu Pkt. 2.2.1. Ausgeführte).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche dazu das unten zu Pkt. 2.2.1. Ausgeführte).
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 10).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des römisch vier. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche Paragraph 17, VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. Paragraph 66, Absatz eins, AVG durchführen zu lassen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
2.2.1. Gerichtsgebühren sind Abgaben des Bundes, auf die gemäß Art. I Abs. 4 Z 1 (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012 (EGVG) das AVG in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet (siehe VwGH 25.09.1957, 2412/56 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), 421). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellte allerdings auch nach alter Rechtslage kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der im Grundverfahren anzuwendenden Prozessordnung anzuwenden waren. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen hatte die Behörde daher die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe unter vielen VwGH 16.06.1980, 321, 581/80 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), 422).2.2.1. Gerichtsgebühren sind Abgaben des Bundes, auf die gemäß Artikel römisch eins, Absatz 4, Ziffer eins, (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2012, (EGVG) das AVG in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet (siehe VwGH 25.09.1957, 2412/56 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), 421). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellte allerdings auch nach alter Rechtslage kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der im Grundverfahren anzuwendenden Prozessordnung anzuwenden waren. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen hatte die Behörde daher die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe unter vielen VwGH 16.06.1980, 321, 581/80 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), 422).
2.2.2.1. Der Zahlungsauftrag hat gemäß § 6a Abs. 1 GEG eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, sowie gemäß § 217 Abs. 2 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951 (Geo) zusätzlich den Namen und die Anschrift (den Sitz) der Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Konto des Gerichts zu enthalten.2.2.2.1. Der Zahlungsauftrag hat gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, sowie gemäß Paragraph 217, Absatz 2, Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, (Geo) zusätzlich den Namen und die Anschrift (den Sitz) der Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Konto des Gerichts zu enthalten.
2.2.2.2. Im Zahlungsbefehl sind die entstandenen Gebühren- und Kostenbeträge unter Angabe der Berechnungsgrundlage und der angewendeten Vorschrift anzuführen (vgl. VwGH 15.06.1955, 1106/54; 30.03.2000, 99/16/0338; 24.09.2002, 2002/16/0022).2.2.2.2. Im Zahlungsbefehl sind die entstandenen Gebühren- und Kostenbeträge unter Angabe der Berechnungsgrundlage und der angewendeten Vorschrift anzuführen vergleiche VwGH 15.06.1955, 1106/54; 30.03.2000, 99/16/0338; 24.09.2002, 2002/16/0022).
2.2.3. Die Pauschalgebühren für Verfahren gemäß § 104a AußStrG sind in Tarifpost (TP) 12 lit. h Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), geregelt. Gemäß Z 1 leg.cit. in der geltenden Fassung nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren, BGBl. II Nr. 242/2011, mit 01.08.2011 beträgt die Gebühr für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines Kinderbeistandes pro Partei EUR 420,-2.2.3. Die Pauschalgebühren für Verfahren gemäß Paragraph 104 a, AußStrG sind in Tarifpost (TP) 12 Litera h, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), geregelt. Gemäß Ziffer eins, leg.cit. in der geltenden Fassung nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2011,, mit 01.08.2011 beträgt die Gebühr für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines Kinderbeistandes pro Partei EUR 420,-
bzw. für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer pro Partei EUR 263,-; davor hatte die Gebühr EUR 400,- (Z 1) bzw. EUR 250,- (Z 2) betragen.bzw. für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer pro Partei EUR 263,-; davor hatte die Gebühr EUR 400,- (Ziffer eins,) bzw. EUR 250,- (Ziffer 2,) betragen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. i GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das in TP 12 lit. h Z 1 angeführte Verfahren mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei und für das in TP 12 lit. h Z 2 angeführte weitere Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses bzw. jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate begründet.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das in TP 12 Litera h, Ziffer eins, angeführte Verfahren mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei und für das in TP 12 Litera h, Ziffer 2, angeführte weitere Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses bzw. jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate begründet.
Die Gebühr für den Kinderbeistand wird mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses fällig. Wird die Bestellung des Kinderbeistandes im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, ist die Gebühr rückzuerstatten (RV 486 BlgNR 24. GP).Die Gebühr für den Kinderbeistand wird mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses fällig. Wird die Bestellung des Kinderbeistandes im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, ist die Gebühr rückzuerstatten Regierungsvorlage 486 BlgNR 24. GP).
2.3. Die belangte Behörde hat es unterlassen, in den angefochtenen Zahlungsaufträgen hinreichende Feststellungen zu treffen: Denn weder aus diesen noch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt lässt sich erschließen, aufgrund welchen konkreten Sachverhaltes die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, dass die Beschwerdeführer jeweils zur Zahlung von 691,- EUR verpflichtet seien. Insbesondere ergibt sich nicht, wann den Beschwerdeführern der Beschluss über die Bestellung des Kinderbeistandes zugestellt wurde, was aber in Hinblick auf § 2 Abs. 1 lit. i GGG maßgeblich ist. Der Vollständigkeit halber ist auch festgehalten, dass in den angefochtenen Zahlungsbefehlen zwar eine Rechtsgrundlage genannt wurde, es aber unterlassen wurde anzugeben, nach welcher Fassung bzw. welchen Fassungen des GGG die Gebührenschuld berechnet wurde, was in Hinblick auf die Erhöhung der Gebühren mit der zuvor genannten, am 01.08.2011 in Kraft getretenen Verordnung von Relevanz ist.2.3. Die belangte Behörde hat es unterlassen, in den angefochtenen Zahlungsaufträgen hinreichende Feststellungen zu treffen: Denn weder aus diesen noch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt lässt sich erschließen, aufgrund welchen konkreten Sachverhaltes die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, dass die Beschwerdeführer jeweils zur Zahlung von 691,- EUR verpflichtet seien. Insbesondere ergibt sich nicht, wann den Beschwerdeführern der Beschluss über die Bestellung des Kinderbeistandes zugestellt wurde, was aber in Hinblick auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, GGG maßgeblich ist. Der Vollständigkeit halber ist auch festgehalten, dass in den angefochtenen Zahlungsbefehlen zwar eine Rechtsgrundlage genannt wurde, es aber unterlassen wurde anzugeben, nach welcher Fassung bzw. welchen Fassungen des GGG die Gebührenschuld berechnet wurde, was in Hinblick auf die Erhöhung der Gebühren mit der zuvor genannten, am 01.08.2011 in Kraft getretenen Verordnung von Relevanz ist.
2.4. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Daher macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.2.4. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Daher macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
2.5. Die angefochtenen Zahlungsaufträge waren daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten an den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten zurückzuverweisen.2.5. Die angefochtenen Zahlungsaufträge waren daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten an den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten zurückzuverweisen.
2.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Zahlungsaufträge aufzuheben sind.2.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Zahlungsaufträge aufzuheben sind.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3
2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil diese Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb sich auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil diese Bestimmung inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb sich auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bestellungsbeschluss, Feststellungsmangel, Gerichtsgebühren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2002825.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014