TE Bvwg Erkenntnis 2014/5/15 G309 2002113-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2014
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Entscheidungsdatum

15.05.2014

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 Abs2
BBG §1 Abs2
BBG §40
BBG §41 Abs1
BBG §45 Abs1
BBG §54 Abs12
BBG §55 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 54 heute
  2. BBG § 54 gültig ab 02.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 54 gültig von 25.07.2025 bis 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. BBG § 54 gültig von 19.07.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BBG § 54 gültig von 07.12.2022 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022
  6. BBG § 54 gültig von 15.08.2018 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  7. BBG § 54 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  8. BBG § 54 gültig von 14.11.2017 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2017
  9. BBG § 54 gültig von 18.01.2017 bis 13.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2017
  10. BBG § 54 gültig von 21.05.2015 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  11. BBG § 54 gültig von 12.08.2014 bis 20.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  12. BBG § 54 gültig von 18.04.2013 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  13. BBG § 54 gültig von 30.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  14. BBG § 54 gültig von 31.12.2010 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. BBG § 54 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  16. BBG § 54 gültig von 09.08.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2008
  17. BBG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  18. BBG § 54 gültig von 11.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  19. BBG § 54 gültig von 11.12.2004 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  20. BBG § 54 gültig von 24.08.2002 bis 10.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  21. BBG § 54 gültig von 27.06.2001 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  22. BBG § 54 gültig von 20.08.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  23. BBG § 54 gültig von 29.04.1994 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. BBG § 54 gültig von 12.01.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  1. BBG § 55 heute
  2. BBG § 55 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 55 gültig von 01.06.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 55 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. BBG § 55 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  6. BBG § 55 gültig von 11.12.2004 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. BBG § 55 gültig von 01.01.2003 bis 10.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 55 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  9. BBG § 55 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G309 2002113-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzender, der Richterin Mag. Simone KALBITZER sowie der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH, als Beisitzer, über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 25.06.2013, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", nach nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzender, der Richterin Mag. Simone KALBITZER sowie der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH, als Beisitzer, über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 25.06.2013, Passnummer: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", nach nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 1, § 45, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mitParagraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 45,, Paragraph 54, Absatz 12 und Paragraph 55, Absatz 4, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in Verbindung mit

§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung.Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 33 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 29.06.2011 beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Nach erfolgtem Ermittlungsverfahren stellte das Bundessozialamt mit Mitteilung vom 16.08.2011 einen Behindertenpass aus. Mit 07.12.2012 wurde verfahrensgegenständlicher Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" eingebracht. Dem Antrag wurde eine ärztliche Bestätigung des Dr. XXXX, Facharzt für Urologie, angeschlossen, in dem ausgeführt wird, dass beim BF infolge einer radikalen Prostatektomie eine Harninkontinez auftrete, und wegen des plötzlich auftretenden Harndranges, die Möglichkeit gegeben sein müsse, unverzüglich eine Toilette aufzusuchen. Dies sei nur dann möglich, wenn der Patient mit seinem eigenen PKW und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sei.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 29.06.2011 beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Nach erfolgtem Ermittlungsverfahren stellte das Bundessozialamt mit Mitteilung vom 16.08.2011 einen Behindertenpass aus. Mit 07.12.2012 wurde verfahrensgegenständlicher Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" eingebracht. Dem Antrag wurde eine ärztliche Bestätigung des Dr. römisch 40 , Facharzt für Urologie, angeschlossen, in dem ausgeführt wird, dass beim BF infolge einer radikalen Prostatektomie eine Harninkontinez auftrete, und wegen des plötzlich auftretenden Harndranges, die Möglichkeit gegeben sein müsse, unverzüglich eine Toilette aufzusuchen. Dies sei nur dann möglich, wenn der Patient mit seinem eigenen PKW und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sei.

2. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten Dr. XXXX vom 09.05.2013, wird hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung zusammengefasst folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten Dr. römisch 40 vom 09.05.2013, wird hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung zusammengefasst folgendes festgehalten:

Laut ärztlicher Bestätigung besteht eine postoperative Harninkontinenz mit immer wieder plötzlich auftretendem Harndrang, sodass die Möglichkeit gegeben sein muss, sofort eine Toilette aufzusuchen und dem Antragsteller daher die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist. Bereits im Vorgutachten aus dem Jahr 2011 war eine Harninkontinez bekannt. Damals benötigte der Antragsteller bis zu 4 Einlagen täglich und er leidet auch unter einer dranghaften Blasenentleerungsstörung. Anhand des neu beiliegenden Befundes ergibt sich diesbezüglich keine wesentliche Veränderung, sodass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln dem Antragsteller weiterhin zumutbar ist. Eine Harninkontinenz rechtfertigt nicht die Zusatzeintragung "öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar". Durch entsprechende Vorlagenversorgung bzw. verwenden eines Urinals und bewusster Flüssigkeitsaufnahme kann dieser Harndrang auch gesteuert werden.

3. Mit Parteiengehör vom 21.05.2013 wurde dem BF durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein.

4. Mit Bescheid vom 25.06.2013 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Antrag der BF vom 07.12.2012 abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten.

Begründet wurde die Berufung im Wesentlichen, dass nunmehr neue zusätzliche Diagnosen vorhanden wären. Diesbezüglich wurde ein Befund des OMR Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, beigebracht.Begründet wurde die Berufung im Wesentlichen, dass nunmehr neue zusätzliche Diagnosen vorhanden wären. Diesbezüglich wurde ein Befund des OMR Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, beigebracht.

6. Seitens der Bundesberufungskommission wurde der Sachverständige Dr. XXXX mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.6. Seitens der Bundesberufungskommission wurde der Sachverständige Dr. römisch 40 mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

In dem eingeholten Gutachten Dr. XXXX vom 23.10.2013, wird zusammengefasst folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten Dr. römisch 40 vom 23.10.2013, wird zusammengefasst folgendes festgehalten:

Kürzere Gehstrecken können aus eigener Kraft ohne Verwendung von orth. Behelfen zurückgelegt werden. Ebenso können einzelne Stufen unter gegebenenfalls Mithilfe der oberen Extremitäten überwunden werden und unter Rahmenbedingungen erscheint ein Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne maßgeblich erhöhtes Gefährdungspotenzial vorhanden, sodass insgesamt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar angesehen werden kann. Eine Katalogschädigung besteht nicht.

Die angegebene Dranginkontinezsymptomatik wird mit Einlagenversorgung behandelt und erscheint daher ausreichend korrigierbar, sodass durch diese Symptomatik der beantragte Zusatz nicht bestätigt werden kann.

Die urologische Bestätigung XXXX, dass immer wieder auftretender Harndrang zum Aufsuchen einer Toilette zwinge, erscheint durchaus nachvollziehbar, begründet den beantragten Zusatz jedoch nicht, da sowohl die Einlagenversorgung möglich und zumutbar ist und auch eine gewisse Kontrolle über die Blasenentleerungssymptomatik besteht.Die urologische Bestätigung römisch 40 , dass immer wieder auftretender Harndrang zum Aufsuchen einer Toilette zwinge, erscheint durchaus nachvollziehbar, begründet den beantragten Zusatz jedoch nicht, da sowohl die Einlagenversorgung möglich und zumutbar ist und auch eine gewisse Kontrolle über die Blasenentleerungssymptomatik besteht.

Die urologische Bestätigung, dass ein sofortiges Aufsuchen der Toilette nur dann möglich sei, wenn der BF mit seinem eigenen Fahrzeug fahre, entspricht nicht den üblichen Gegebenheiten, da auch beim Lenken eines KFZ nicht jederzeit und sofort eine geeignete Toilette greifbar ist. Grundsätzlich bestünde auch die Möglichkeit der Verwendung eines Urinals außer Haus.

Zusammenfassend kann daher auch bei nochmaliger Begutachtung mit Bewertung der vorgelegten Befunde der gewünschte Zusatz nicht bestätigt werden.

Die rezente Schwächesymptomatik bei Zustand nach Lungenentzündung kann hier den Sachverhalt nicht maßgeblich beeinflussen.

7. Mit Schriftsatz vom 13.11.2013 wurde dem BF seitens der Bundesberufungskommission Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein.

8. Mit 03.03.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G309 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Wiedersprüche auf. Der Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer übermittelt und von diesem unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der am 01.Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen,Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der am 01.Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen,

die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • -Strichaufzählung
    eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • -Strichaufzählung
    eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 29.03.2007, 2006/07/0019 Folgendes aus:

"Für die Berufungsbehörde ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sachlage und Rechtslage maßgebend. Änderungen der Sachlage und Rechtslage während des Berufungsverfahrens sind daher zu berücksichtigen."

Der Bescheid der belangten Behörde behandelte noch nach alter Rechtslage den Zusatzeintrag der "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Auf Grund obig angeführter Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, welche sinngemäß auch für das Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, war der Entscheidung die nunmehr geltende Rechtslage zu Grunde zu legen.

Da keine der obig angeführten Voraussetzungen beim BF festgestellt werden konnten, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Gutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:G309.2002113.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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