RS Vwgh 2008/5/28 2006/03/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

E3L E13309900
E3L E19101000
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

31991L0477 Waffen-RL Anh1;
31991L0477 Waffen-RL Art3;
31991L0477 Waffen-RL Art5;
31991L0477 Waffen-RL Art6;
WaffG 1996 §17 Abs3;
WaffG 1996 §18 Abs2;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §43 Abs4;

Rechtssatz

Beim Begriff der "Rechtfertigung" handelt es sich um einen Fachbegriff, der im WaffG ausschließlich im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Schusswaffen Verwendung findet, für deren Erwerb und Besitz nach § 21 Abs 1 WaffG eine Rechtfertigung anzuführen ist. Demgegenüber erfordert der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen keine bloße "Rechtfertigung", sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG, die nur bei Vorliegen weitergehender Anforderungen erteilt werden darf. Der Entfall des Erfordernisses einer "weiteren" Rechtfertigung nach § 43 Abs 4 WaffG kann sich daher nur auf jene Waffen beziehen, für deren Erwerb und Besitz eine Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 WaffG erforderlich ist. Für verbotene Waffen und Kriegsmaterial ändert sich daher auch im Erbfall nichts an der Rechtslage, wonach der Besitz nur nach Maßgabe einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 bzw § 18 Abs 2 WaffG zulässig ist. Ausführungen dazu, dass dieses Auslegungsergebnis auch durch die Entstehungsgeschichte des Waffengesetzes 1996, insbesondere vor dem Hintergrund der damit bezweckten Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, gestützt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030114.X02

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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