TE Bvwg Beschluss 2014/5/21 G305 2001177-1

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Veröffentlicht am 21.05.2014
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Entscheidungsdatum

21.05.2014

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §63 Abs3
BEinstG §14 Abs1
BEinstG §14 Abs2
BEinstG §2
BEinstG §2 Abs1
BEinstG §27 Abs1
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 3 § 27 heute
  2. BEinstG Art. 3 § 27 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. BEinstG Art. 3 § 27 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BEinstG Art. 3 § 27 gültig von 01.01.2003 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. BEinstG Art. 3 § 27 gültig von 27.06.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 3 § 27 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2001177-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle Steiermark vom 09.10.2013, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle Steiermark vom 09.10.2013, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 09.10.2013,

Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 17 VwGVG undZl. römisch 40 , gerichtete Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und

§ 13 Abs. 3 AVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), hat am 11.09.2008 beim Bundessozialamt Landesstelle Steiermark einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.

Nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens stellte das Bundessozialamt mit Bescheid vom 14.11.2008, Zl. XXXX, den Grad der Behinderung der BF mit 50 vom Hundert und beginnend mit 11.09.2008 die Begünstigteneigenschaft der BF fest.Nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens stellte das Bundessozialamt mit Bescheid vom 14.11.2008, Zl. römisch 40 , den Grad der Behinderung der BF mit 50 vom Hundert und beginnend mit 11.09.2008 die Begünstigteneigenschaft der BF fest.

2. Mit Eingabe vom 11.02.2010 ersuchte die BF das Bundessozialamt um Erhöhung ihrer Invalidität und begründete ihr Ersuchen damit, dass sie nunmehr den größten Teil ihrer Operationen hinter sich hätte und in ihrer Bewegungsfreiheit sehr stark eingeschränkt und täglich auf fremde Hilfe angewiesen sei.

Gestützt auf ein neuerlich eingeholtes ärztliches Sachverständigengutachten stellte das Bundessozialamt mit Bescheid vom 14.06.2010, Zl. XXXX, mit Wirkung ab 11.02.2010 einen Grad der Behinderung mit 70 vom Hundert fest.Gestützt auf ein neuerlich eingeholtes ärztliches Sachverständigengutachten stellte das Bundessozialamt mit Bescheid vom 14.06.2010, Zl. römisch 40 , mit Wirkung ab 11.02.2010 einen Grad der Behinderung mit 70 vom Hundert fest.

3. Die BF unterzog sich mehrfach einer stationären Behandlung im Krankenhaus, darunter insbesondere vom 23.04.2009 bis 14.05.2009 und vom 18.04.2013 bis 09.05.2013 im Landeskrankenhaus XXXX.3. Die BF unterzog sich mehrfach einer stationären Behandlung im Krankenhaus, darunter insbesondere vom 23.04.2009 bis 14.05.2009 und vom 18.04.2013 bis 09.05.2013 im Landeskrankenhaus römisch 40 .

Ein nach dem letzten Rehabilitationsaufenthalt im Landeskrankenhaus XXXX am 25.06.2013 erstelltes ärztliches Sachverständigengutachten wies für die BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vom Hundert aus und hielt dazu fest, dass der festgestellte Grad der Behinderung seit der Gutachtenserstellung bestehe.Ein nach dem letzten Rehabilitationsaufenthalt im Landeskrankenhaus römisch 40 am 25.06.2013 erstelltes ärztliches Sachverständigengutachten wies für die BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vom Hundert aus und hielt dazu fest, dass der festgestellte Grad der Behinderung seit der Gutachtenserstellung bestehe.

Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 08.07.2013 wurde der BF das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme unter Anschluss geeigneter Beweismittel (ärztliche Unterlagen) gegeben, dies binnen zwei Wochen. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwendungen der BF erging ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachen, das den Gesamtgrad der Behinderung bei der BF mit 40 vom Hundert auswies.

4. Auf der Grundlage der eingeholten ärztlichen Gutachten stellte das Bundessozialamt mit Bescheid vom 09.10.2013, Zl. XXXX, bei der BF einerseits den Grad der Behinderung mit 40 vom Hundert und andererseits fest, dass sie dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr angehöre.4. Auf der Grundlage der eingeholten ärztlichen Gutachten stellte das Bundessozialamt mit Bescheid vom 09.10.2013, Zl. römisch 40 , bei der BF einerseits den Grad der Behinderung mit 40 vom Hundert und andererseits fest, dass sie dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr angehöre.

5. Am 05.11.2013 brachte die BF beim Bundessozialamt einen als "Berufung" (nunmehr: Beschwerde) bezeichneten Schriftsatz ein.

6. Am 07.02.2014 legte die Bundesberufungskommission die Beschwerde samt Behördenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor.

7. Da dem als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz kein begründeter Beschwerdeantrag zu entnehmen war, wurde die BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, ihre Rechtsmittelschrift um eine Angabe jener Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das konkrete Beschwerdebegehren binnen zwei Wochen zu ergänzen und wurde sie gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Fristablauf zurückgewiesen wird. Diese, der BF am 06.03.2014 zugestellte Anordnung blieb ohne Reaktion.7. Da dem als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz kein begründeter Beschwerdeantrag zu entnehmen war, wurde die BF gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, ihre Rechtsmittelschrift um eine Angabe jener Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das konkrete Beschwerdebegehren binnen zwei Wochen zu ergänzen und wurde sie gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Fristablauf zurückgewiesen wird. Diese, der BF am 06.03.2014 zugestellte Anordnung blieb ohne Reaktion.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt in Verbindung mit der Rechtsmittelschrift als geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlichen Angelegenheit nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt in Verbindung mit der Rechtsmittelschrift als geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlichen Angelegenheit nicht erwarten lässt.

Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I. Nr. 122/2013 geregelt. Gemäß2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2013, geregelt. Gemäß

§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG 2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die die Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG 2013 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die die Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zum Spruchteil A:

3.1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG idgF. hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.3.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG idgF. hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die BeschwerdeGemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

die Bezeichnung der belangten Behörde,

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

das Begehren und

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde

zu enthalten und müssen diese Inhaltserfordernisse kumulativ vorliegen.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes, die nach der Rechtsprechung auch Inhaltsmängel umfassen (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,

1. Teilband, 2. Aufl., Rz. 27 zu § 13 AVG), sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm.1. Teilband, 2. Aufl., Rz. 27 zu Paragraph 13, AVG), sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG iVm.

§ 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich.

§ 13 AVG lautet wie folgt:

" 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte bereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden."

3.2. Der als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittelschrift der BF war kein begründeter Beschwerdeantrag zu entnehmen und ließ diese entsprechend den Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 31.05.1990, Zl. 90/09/0029, vom 22.03.2001, Zl. 2000/07/0261 und vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0096) nicht erkennen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.3.2. Der als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittelschrift der BF war kein begründeter Beschwerdeantrag zu entnehmen und ließ diese entsprechend den Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 31.05.1990, Zl. 90/09/0029, vom 22.03.2001, Zl. 2000/07/0261 und vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0096) nicht erkennen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Da die verfahrensgegenständliche Rechtsmittelschrift an einem verbesserungsfähigen Inhaltsmangel leidet, war mit einem Verbesserungsauftrag vorzugehen.

Der zum 14.02.2014 datierte Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der BF am 06.03.2014 nachweislich zugestellt.

Da die BF im gegenständlichen Fall bis zum heutigen Tag den der Rechtsmittelschrift anhaftenden Mangel nicht behob, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B:

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, zumal der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht jener des § 66 Abs. 2 AVG, auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Letztere ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, zumal der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist klar und deutlich und entspricht jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Letztere ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

begründeter Berufungsantrag, begründeter Beschwerdeantrag,
Behinderung, Beschwerdeantrag, Grad der Behinderung, Gutachten,
Mängelbehebung, Sachverständigengutachten, Verbesserungsauftrag,
verbesserungsfähiger Mangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2001177.1.01

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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