TE Bvwg Beschluss 2014/5/28 W184 2007581-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2014
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Entscheidungsdatum

28.05.2014

Norm

AsylG 2005 §12 Abs2
AsylG 2005 §15a
AsylG 2005 §29 Abs3 Z4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 15a heute
  2. AsylG 2005 § 15a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 15a gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 15a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 15a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 29 heute
  2. AsylG 2005 § 29 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  4. AsylG 2005 § 29 gültig von 20.07.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W184 2007581-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen die Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014, IFA 1014561910-VZ 14521671, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen die Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014, IFA 1014561910-VZ 14521671, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und brachte am 08.04.2014 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und brachte am 08.04.2014 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die Mutter der beschwerdeführenden Partei, eine afghanische Staatsangehörige, hatte bereits am 08.02.2014 nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Mutter der beschwerdeführenden Partei am 02.09.2013 in Kroatien ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei der Erstbefragung am 09.02.2014 gab die Mutter der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen an, sie habe sich vor fünf Monaten von einem Schlepper für 8.000 USD über den Iran, die Türkei und einige weitere unbekannte Länder nach Kroatien bringen lassen, wo sie drei Monate in einem Flüchtlingslager verbracht habe, bis sie von demselben Schlepper auf unbekanntem Weg nach Österreich gebracht worden sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.02.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Mutter der beschwerdeführenden Partei an Kroatien. Mit einem am 05.03.2014 eingelangten Schreiben stimmte Kroatien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 09.04.2014 teilte das Bundesamt der kroatischen Dublin-Behörde gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung die Geburt der beschwerdeführenden Partei mit.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.02.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Mutter der beschwerdeführenden Partei an Kroatien. Mit einem am 05.03.2014 eingelangten Schreiben stimmte Kroatien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 09.04.2014 teilte das Bundesamt der kroatischen Dublin-Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-Verordnung die Geburt der beschwerdeführenden Partei mit.

Am 15.04.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei die mit 10.04.2014 datierte "Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG" zu Handen der gesetzlichen Vertreterin zugestellt.Am 15.04.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei die mit 10.04.2014 datierte "Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG" zu Handen der gesetzlichen Vertreterin zugestellt.

Gegen diese Verfahrensanordnung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Als "angefochtener Bescheid" wird die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014 betreffend Gebietsbeschränkung und Meldeverpflichtung angeführt. Der beschwerdeführenden Partei sei mit der als Verfahrensanordnung bezeichneten Mitteilung eine Gebietsbeschränkung für den Bezirk Baden gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 auferlegt sowie mitgeteilt worden, dass sie der Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 unterliege. Durch diese Verfahrensanordnung werde die beschwerdeführende Partei "in ihrem subjektiven Recht auf persönliche Bewegungsfreiheit verletzt", weshalb sie gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beschwerdelegitimiert sei. Die beschwerdeführende Partei werde durch diese Mitteilung weiters in mehreren näher bezeichneten Menschenrechten verletzt. Es werde beantragt, die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 für rechtswidrig zu erklären.Gegen diese Verfahrensanordnung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Als "angefochtener Bescheid" wird die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014 betreffend Gebietsbeschränkung und Meldeverpflichtung angeführt. Der beschwerdeführenden Partei sei mit der als Verfahrensanordnung bezeichneten Mitteilung eine Gebietsbeschränkung für den Bezirk Baden gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 auferlegt sowie mitgeteilt worden, dass sie der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 unterliege. Durch diese Verfahrensanordnung werde die beschwerdeführende Partei "in ihrem subjektiven Recht auf persönliche Bewegungsfreiheit verletzt", weshalb sie gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beschwerdelegitimiert sei. Die beschwerdeführende Partei werde durch diese Mitteilung weiters in mehreren näher bezeichneten Menschenrechten verletzt. Es werde beantragt, die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 für rechtswidrig zu erklären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei brachte am 08.04.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am 15.04.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei die mit 10.04.2014 datierte "Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG" zugestellt. In diesem Formular wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil Dublin-Konsultationen mit Kroatien geführt würden. Durch diese Mitteilung gelte die 20-Tages-Frist für das Zulassungsverfahren nicht. Die beschwerdeführende Partei unterliege einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005. Eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung gelte als Verletzung der Meldeverpflichtung. Vor der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs werde eine Rechtsberatung stattfinden. Als Zusatz für die Fremdenpolizei wurde festgehalten, dass diese Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 AsylG 2005 auch als eingeleitetes Ausweisungsverfahren gelte. Gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei ein Merkblatt und ein Dublin-Informationsblatt ausgehändigt.Am 15.04.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei die mit 10.04.2014 datierte "Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG" zugestellt. In diesem Formular wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil Dublin-Konsultationen mit Kroatien geführt würden. Durch diese Mitteilung gelte die 20-Tages-Frist für das Zulassungsverfahren nicht. Die beschwerdeführende Partei unterliege einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005. Eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung gelte als Verletzung der Meldeverpflichtung. Vor der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs werde eine Rechtsberatung stattfinden. Als Zusatz für die Fremdenpolizei wurde festgehalten, dass diese Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 AsylG 2005 auch als eingeleitetes Ausweisungsverfahren gelte. Gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei ein Merkblatt und ein Dublin-Informationsblatt ausgehändigt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes und aus der Beschwerde und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs. 1 AVG).Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4 bis 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG).

§ 15a AsylG 2005 lautet:Paragraph 15 a, AsylG 2005 lautet:

"(1) Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn

1. eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 erfolgt oder1. eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 erfolgt oder

2. dem Fremden gemäß § 12a Abs. 1 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.2. dem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.

(2) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(2) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins, haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 63 Abs. 2 AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Nach Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet: "Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lautet: "Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist wesentliche Voraussetzung für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid die Bezeichnung jener Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst muss zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Die Annahme des Bescheidcharakters einer Erledigung erfordert, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (VfGH 04.03.1996, B 3093/95; VwGH 24.03.2004, 2003/09/0153; 10.10.2001, 2001/03/0291). Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (VwGH verstSen, 15. 12. 1977, VwSlg. 9458/A). Handelt es sich nach dem Inhalt einer Erledigung um Hinweise, Mitteilungen oder Belehrungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, so kann sie mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts nicht als ein verwaltungsrechtlicher Bescheid angesehen werden. Ebenso wenig kann die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge eines Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen als verbindliche Erledigung, also als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Bei Zweifeln über den Inhalt einer Erledigung kommt auch ihrer sonstigen Form Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln (VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist wesentliche Voraussetzung für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid die Bezeichnung jener Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst muss zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Die Annahme des Bescheidcharakters einer Erledigung erfordert, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (VfGH 04.03.1996, B 3093/95; VwGH 24.03.2004, 2003/09/0153; 10.10.2001, 2001/03/0291). Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (VwGH verstSen, 15. 12. 1977, VwSlg. 9458/A). Handelt es sich nach dem Inhalt einer Erledigung um Hinweise, Mitteilungen oder Belehrungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, so kann sie mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts nicht als ein verwaltungsrechtlicher Bescheid angesehen werden. Ebenso wenig kann die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge eines Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen als verbindliche Erledigung, also als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden. Bei Zweifeln über den Inhalt einer Erledigung kommt auch ihrer sonstigen Form Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln (VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142).

Im vorliegenden Fall entspricht die angefochtene Verfahrensanordnung nicht der äußeren Form eines Bescheides, weil die formellen Voraussetzungen nach den §§ 58 ff AVG fehlen. Auch die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt dieser behördlichen Mitteilung bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Wille der Behörde auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet gewesen wäre.Im vorliegenden Fall entspricht die angefochtene Verfahrensanordnung nicht der äußeren Form eines Bescheides, weil die formellen Voraussetzungen nach den Paragraphen 58, ff AVG fehlen. Auch die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt dieser behördlichen Mitteilung bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Wille der Behörde auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet gewesen wäre.

Da die angefochtene Verfahrensanordnung somit keinen Bescheid darstellt, war die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Bescheidcharakter, Bescheidqualität, Meldepflicht,
Verfahrensanordnung, Zulassungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W184.2007581.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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