Entscheidungsdatum
03.06.2014Norm
AVG §66 Abs2Spruch
G305 2005197-1/3E
bESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Manuela WILD sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer, über die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch Mag. XXXX und XXXX, über die zum 03.03.2014 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 31.01.2014, Passnummer: XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Manuela WILD sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer, über die Beschwerde von Frau römisch 40 , vertreten durch Mag. römisch 40 und römisch 40 , über die zum 03.03.2014 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 31.01.2014, Passnummer: römisch 40 , beschlossen:
A)
In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 31.01.2014, Passnummer XXXX, gerichteten Beschwerde der XXXX vom 03.03.2014, wird der bekämpfte Bescheid gemäßIn Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 31.01.2014, Passnummer römisch 40 , gerichteten Beschwerde der römisch 40 vom 03.03.2014, wird der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl Nr. I 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an für Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (jetzt: Sozialministerium Service) z u r ü c k v e r w i e s e n.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 33 aus 2013, idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an für Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (jetzt: Sozialministerium Service) z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) brachte am 05.09.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (er trägt auch die handschriftliche Hinzufügung "bzw. einer Bestätigung fürs Finanzamt") beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden so oder kurz: Bundessozialamt) ein. Mit ihrem Antrag brachte sie ein umfangreiches Kompendium, bestehend aus einem Allergiepass, sowie zahlreichen Befundberichten von Krankenhäusern und fachärztlichen Befundberichten (darunter insbesondere ein 17.08.1999 datierter Allergiepass, ein zum 04.02.1994 datierter Befundbericht des Instituts für Pathologie der Universität XXXX, ein zum 22.02.1994 datierter Befundbericht des Univ.-Doz. Dr. XXXX, ein Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 24.10.1994, ein Befundbericht des Allergieinstitutes vom 17.08.1999, ein Arztbrief der Universitätsklinik für plastische Chirurgie XXXX vom 23.07.2001, ein Histologiebefund des Instituts für Pathologie XXXX vom 07.09.2001, ein Befund des CT/MR-Zentrums XXXX XXXX vom 26.06.2002, ein Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 16.10.2002, ein Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 01.08.2003, ein Befund des CT/MR-Zentrums XXXX XXXX vom 18.08.2003, ein Befundbericht des Universitätsklinikums XXXX vom 23.09.2003, ein Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 30.01.2004, ein Röntgenbefund der Radiologie Dr. XXXX vom 26.04.2004, ein Befundbericht der Landesnervenklink XXXX XXXX vom 19.07.2004, ein Bericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 18.03.2005, ein Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 14.03.2005, ein nuklearmedizinischer Befund der Universitätsklinik für Radiologie XXXX vom 14.03.2005, einen Untersuchungsbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 16.03.2005, ein Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 27.07.2005,1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) brachte am 05.09.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (er trägt auch die handschriftliche Hinzufügung "bzw. einer Bestätigung fürs Finanzamt") beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden so oder kurz: Bundessozialamt) ein. Mit ihrem Antrag brachte sie ein umfangreiches Kompendium, bestehend aus einem Allergiepass, sowie zahlreichen Befundberichten von Krankenhäusern und fachärztlichen Befundberichten (darunter insbesondere ein 17.08.1999 datierter Allergiepass, ein zum 04.02.1994 datierter Befundbericht des Instituts für Pathologie der Universität römisch 40 , ein zum 22.02.1994 datierter Befundbericht des Univ.-Doz. Dr. römisch 40 , ein Arztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 24.10.1994, ein Befundbericht des Allergieinstitutes vom 17.08.1999, ein Arztbrief der Universitätsklinik für plastische Chirurgie römisch 40 vom 23.07.2001, ein Histologiebefund des Instituts für Pathologie römisch 40 vom 07.09.2001, ein Befund des CT/MR-Zentrums römisch 40 römisch 40 vom 26.06.2002, ein Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 16.10.2002, ein Befund des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 01.08.2003, ein Befund des CT/MR-Zentrums römisch 40 römisch 40 vom 18.08.2003, ein Befundbericht des Universitätsklinikums römisch 40 vom 23.09.2003, ein Arztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 30.01.2004, ein Röntgenbefund der Radiologie Dr. römisch 40 vom 26.04.2004, ein Befundbericht der Landesnervenklink römisch 40 römisch 40 vom 19.07.2004, ein Bericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 18.03.2005, ein Befundbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 14.03.2005, ein nuklearmedizinischer Befund der Universitätsklinik für Radiologie römisch 40 vom 14.03.2005, einen Untersuchungsbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 16.03.2005, ein Befund des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 27.07.2005,
ein Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 10.08.2005,ein Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 10.08.2005,
ein Untersuchungsbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 26.11.2007, ein Untersuchungsbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 26.06.2008, ein nuklearmedizinischer Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 27.11.2007, ein ärztlicher Entlassungsbericht des Kurzentrums XXXX vom 21.02.2009, ein Röntgenbefund der Radiologie XXXXXXXX vom 02.10.2009, ein MRT-Befund des CT/MR-Zentrums XXXX XXXX vom 25.10.2004, ein Befund der Medizinischen Universität XXXX vom 22.07.2010, ein Bericht der Landesnervenklinik XXXX vom 27.08.2010, ein Befund Dris. XXXX vom 27.06.2011, ein virologisch-serologischer Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 27.09.2011, je ein Befund Dris. XXXX vom 23.09.2011 und vom 26.09.2011, ein Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 26.09.2011, ein Befund Dris. XXXX vom 30.09.2011, ein Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 16.03.2012, ein Befundbericht der Radiologie XXXX-XXXX vom 29.04.2013 und vom 07.05.2013, ein Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 10.08.2005 und ein Befund Dris. XXXX vom 04.09.2013) in Vorlage.ein Untersuchungsbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 26.11.2007, ein Untersuchungsbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 26.06.2008, ein nuklearmedizinischer Befund des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 27.11.2007, ein ärztlicher Entlassungsbericht des Kurzentrums römisch 40 vom 21.02.2009, ein Röntgenbefund der Radiologie XXXXXXXX vom 02.10.2009, ein MRT-Befund des CT/MR-Zentrums römisch 40 römisch 40 vom 25.10.2004, ein Befund der Medizinischen Universität römisch 40 vom 22.07.2010, ein Bericht der Landesnervenklinik römisch 40 vom 27.08.2010, ein Befund Dris. römisch 40 vom 27.06.2011, ein virologisch-serologischer Befundbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 27.09.2011, je ein Befund Dris. römisch 40 vom 23.09.2011 und vom 26.09.2011, ein Befundbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 26.09.2011, ein Befund Dris. römisch 40 vom 30.09.2011, ein Arztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 16.03.2012, ein Befundbericht der Radiologie XXXX-XXXX vom 29.04.2013 und vom 07.05.2013, ein Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 10.08.2005 und ein Befund Dris. römisch 40 vom 04.09.2013) in Vorlage.
2. Aufgrund ihres Antrages wurde die BF am 24.10.2013 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, BGBl Nr. 261/2010 über Veranlassung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einer Untersuchung durch die medizinische Sachverständige unterzogen.2. Aufgrund ihres Antrages wurde die BF am 24.10.2013 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 2010, über Veranlassung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einer Untersuchung durch die medizinische Sachverständige unterzogen.
Im Sachverständigengutachten geht die vom Bundesamt mit der Gutachtenserstellung beauftragte medizinische Sachverständige, Frau Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen zusammengefasst von folgenden, berücksichtigungswürdigen Leiden der BF aus:Im Sachverständigengutachten geht die vom Bundesamt mit der Gutachtenserstellung beauftragte medizinische Sachverständige, Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen zusammengefasst von folgenden, berücksichtigungswürdigen Leiden der BF aus:
GS 1: Degenerative Schädigung der Hals- und Lendenwirbelsäule (Unterer RSW entsprechend dem Ausmaß der Schmerzen, der Kraftlosigkeit und der radiologischen Veränderungen bei fehlenden radikulären Zeichen), wofür sie einen Grad der Behinderung von 30 von Hundert annahm, und
GS 2: Degenerative Schädigung der rechten Schulter mit Ruptur der Ansatzsehnen des Unter- und Obergrätenmuskels sowie Einriss der Bizepssehne; Coxarthrose rechts (Oberer RSW entsprechend dem Ausmaß des radiologischen Bildes, der Bewegungseinschränkung und der Schmerzen), wofür sie einen Grad der Behinderung von 20 von Hundert annahm.
Insgesamt stellte die medizinische Amtssachverständige einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert fest.
3. Mit Schreiben vom 30.12.2013 brachte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen der BF das ärztliche Gutachten zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit, sich im Rahmen eines Parteiengehörs zum voraussichtlichen Verfahrensergebnis, dass die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht möglich sei, zu äußern.
Über ihre rechtsfreundliche Vertretung ließ die BF das Bundesamt mit Schreiben vom 28.01.2014 wissen, dass es das Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX für verfehlt halte und dass ihrer Meinung nach die vorliegenden Gesundheitsschädigungen unrichtig bewertet worden seien.Über ihre rechtsfreundliche Vertretung ließ die BF das Bundesamt mit Schreiben vom 28.01.2014 wissen, dass es das Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 für verfehlt halte und dass ihrer Meinung nach die vorliegenden Gesundheitsschädigungen unrichtig bewertet worden seien.
4. Mit Bescheid vom 31.01.2014, Passnummer: XXXX, stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 40 von Hundert fest und wies den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. In der Begründung heißt es im Kern, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 von Hundert ergeben hätte und eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, weshalb vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen habe werde können.4. Mit Bescheid vom 31.01.2014, Passnummer: römisch 40 , stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 40 von Hundert fest und wies den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. In der Begründung heißt es im Kern, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 von Hundert ergeben hätte und eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, weshalb vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen habe werde können.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Bundesamt am 04.03.2014 eingelangte Beschwerde der BF, die sie im Kern auf die Beschwerdegründe der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt. Sie rügte den Umstand, dass das Gutachten weder schlüssig, noch nachvollziehbar sei und sich ihre Untersuchung als äußerst mangelhaft erweise, zumal die untersuchende Ärztin gesundheitliche Beeinträchtigungen außer Acht gelassen habe. So widersprächen die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen, dass das Multiple Chemical Syndrome (MCS) keine oder nur eine geringfügige Funktionseinschränkung zur Folge hätte, den Tatsachen, da sie - die BF - bereits seit 1985/1986 an MCS leide, weshalb hier von einer dauerhaften Einschränkung ausgegangen werden müsse. Da es ihr nicht möglich sei, entsprechende Medikamente einzunehmen, ergebe sich eine Wechselwirkung, die eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge habe.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Bundesamt am 04.03.2014 eingelangte Beschwerde der BF, die sie im Kern auf die Beschwerdegründe der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt. Sie rügte den Umstand, dass das Gutachten weder schlüssig, noch nachvollziehbar sei und sich ihre Untersuchung als äußerst mangelhaft erweise, zumal die untersuchende Ärztin gesundheitliche Beeinträchtigungen außer Acht gelassen habe. So widersprächen die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen, dass das Multiple Chemical Syndrome (MCS) keine oder nur eine geringfügige Funktionseinschränkung zur Folge hätte, den Tatsachen, da sie - die BF - bereits seit 1985 aus 1986, an MCS leide, weshalb hier von einer dauerhaften Einschränkung ausgegangen werden müsse. Da es ihr nicht möglich sei, entsprechende Medikamente einzunehmen, ergebe sich eine Wechselwirkung, die eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge habe.
Überdies reagiere sie negativ auf Lüftungs- und Heizsysteme, weshalb sich die Lüftungssysteme und Geruchsbelastungen in öffentlichen Verkehrsmitteln negativ auf ihre Schleimhäute der BF auswirken, was ihr eine Nutzung derselben unzumutbar mache. Bei einer Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel würden Hustenreiz, Kopfschmerzen, Hautabschuppungen sowie Nasenbluten auftreten.
Auch sei sie durch die degenerativen Schäden an der Hüfte, der Hals- und Wirbelsäule und im Schulterbereich, sowie die Coxarthrose und die Osteochondose in der Bewegung erheblich eingeschränkt.
Auch leide sie bereits beim Gehen in der Ebene unter Atemnot.
Die medizinische Sachverständige habe eine Untersuchung der Schleimhäute, der Lymphknoten, des Rachens und der Nase unterlassen. In ihrer Beschwerde rügte die BF überdies, dass bei der Beurteilung des Grades der Behinderung die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Thorax Region und der Lunge vollkommen außer Acht gelassen worden seien. Sie leide unter den ständig wiederkehrenden Folgen einer Tuberkulose. Auch sei die Untersuchung der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten mangelhaft durchgeführt worden.
Mit der Beschwerde legte die BF weitere ärztliche Befunde zu ihrem Gesundheitszustand vor.
6. Am 16.03.2014 legte das Bundesamt für Soziales dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, im Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte von Krankenhäusern, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Gutachten der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit der Untersuchung der BF beauftragten medizinischen Sachverständigen.
Das Gutachten erweist sich insgesamt als unvollständig, da sich die medizinische Sachverständige selektiv mit den von der BF mit ihrem Antrag vorgelegten Befunden auseinandergesetzt hat. Der größere Teil der im Urkundenkonvolut einliegenden ärztlichen Atteste fand jedoch erkennbar keinen Niederschlag im Gutachten. Die Sachverständige hat sich mit dem Multiple Chemical Syndrome (MCS), an dem die BF bereits seit 1985/1986 leidet, und der damit verbundenen Medikamentenunverträglichkeit, sowie ihrer Erkrankung der Atemwege nicht auseinandergesetzt. Dass eine Auseinandersetzung mit dieser Frage und allfälligen Auswirkungen von Lüftungssystemen in öffentlichen Verkehrsmitteln schon im erstinstanzlichen Verfahren angezeigt gewesen wäre, ergibt sich insbesondere aus dem von der medizinischen Sachverständigen nicht gewürdigten ärztlichen Entlassungsbericht des Kurzentrums XXXX, in dem es unter anderen heißt, dass im Fall der BF die Kur abgebrochen hätte werden müssen, da sie die Klimaanlage nicht vertragen hätte und sich ihre Unverträglichkeit gegen Gerüche, chemische Ausdünstungen sehr gesteigert hätte. Im Hinblick auf die von der medizinischen Sachverständigen ohne nähere Begründung behauptete mangelnde Relevanz der MCS der Folgen der TBC erweist sich das Sachverständigengutachten nicht nur als unvollständig, sondern auch als unschlüssig. Dagegen erweist sich das auf die mit dem Antrag und der Beschwerde vorgelegten Arztbefunde gestützte Beschwerdevorbringen in seiner Rüge des angefochtenen Bescheides als berechtigt.Das Gutachten erweist sich insgesamt als unvollständig, da sich die medizinische Sachverständige selektiv mit den von der BF mit ihrem Antrag vorgelegten Befunden auseinandergesetzt hat. Der größere Teil der im Urkundenkonvolut einliegenden ärztlichen Atteste fand jedoch erkennbar keinen Niederschlag im Gutachten. Die Sachverständige hat sich mit dem Multiple Chemical Syndrome (MCS), an dem die BF bereits seit 1985 aus 1986, leidet, und der damit verbundenen Medikamentenunverträglichkeit, sowie ihrer Erkrankung der Atemwege nicht auseinandergesetzt. Dass eine Auseinandersetzung mit dieser Frage und allfälligen Auswirkungen von Lüftungssystemen in öffentlichen Verkehrsmitteln schon im erstinstanzlichen Verfahren angezeigt gewesen wäre, ergibt sich insbesondere aus dem von der medizinischen Sachverständigen nicht gewürdigten ärztlichen Entlassungsbericht des Kurzentrums römisch 40 , in dem es unter anderen heißt, dass im Fall der BF die Kur abgebrochen hätte werden müssen, da sie die Klimaanlage nicht vertragen hätte und sich ihre Unverträglichkeit gegen Gerüche, chemische Ausdünstungen sehr gesteigert hätte. Im Hinblick auf die von der medizinischen Sachverständigen ohne nähere Begründung behauptete mangelnde Relevanz der MCS der Folgen der TBC erweist sich das Sachverständigengutachten nicht nur als unvollständig, sondern auch als unschlüssig. Dagegen erweist sich das auf die mit dem Antrag und der Beschwerde vorgelegten Arztbefunde gestützte Beschwerdevorbringen in seiner Rüge des angefochtenen Bescheides als berechtigt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus Paragraph 45, Absatz 4, BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 11 und 14 zu Paragraph 28, VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)
Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.
Im gegenständlichen Fall hat sich die medizinische Sachverständige mit den von der BF mit ihrem Antrag vorgelegten ärztlichen Befunden, Entlassungsberichten von Krankenhäusern nur selektiv auseinandergesetzt und insbesondere die dokumentierten Atemwegserkrankungen de BF und deren Folgewirkungen, das bei der BF vorliegende Multiple Chemical Sensitivity Syndrome (MCS) und deren Auswirkungen auf den Gesundheitsgrad der BF untersucht. Obwohl von einem Gutachten erwartet werden darf, dass es methodisch korrekt verfasst und sorgfältig begründet ist (Attlmayr in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch des Sachverständigenrechts (2006), Rz. 6005), lässt das gegenständliche jegliche Begründung vermissen, stellt man auf die weiteren von der medizinischen Sachverständigen explizit angesprochenen Leiden wie Hyperparathyreoidismus, TBC, Eisenuntilisationsstörung und Multiple Chemical Sensitivity Syndrome und die von der Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung, dass diese Leiden "nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkungen" oder voraussichtlich nicht mindestens sechs Monate andauern, und diese daher keinen maßgeblichen Behinderungswert erreichen, ab. Unterlässt der Sachverständige - wie im gegenständlichen Fall - die Begründung seiner Schlussfolgerungen, so ist das Gutachten gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mangelhaft und daher nicht verwertbar (Attlmayr, aao., Rz. 6017; VwSlgNF 1019 A/1949; 2453 A/1952; 7714 A/1970)
Die belangte Behörde hat das Sachverständigengutachten entgegen ihrer Verpflichtung, dieses auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit zu überprüfen, unkritisch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und die dem Gutachten offenkundig anhaftenden Mängel übersehen. Es liegt nun einmal an der Behörde, ein einmal erstattetes Gutachten auf die genannten Aspekte hin zu überprüfen und ob es fachlich fundiert ist (Attlmayr, a.a.O., Rz. 6028). Aus den angefochtenen Gründen ist der angefochtene Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet.
Insoweit die BF nunmehr behauptet, dass die medizinische Sachverständige gesundheitliche Beeinträchtigungen (wie MCS, ihre Medikamentenunverträglichkeit, die negative Reaktion auf Lüftungs- und Heizsysteme in öffentlichen Verkehrsmittel, ihre Atemnot, die Thoraxbeschwerden, die Folgewirkungen nach einer TBC und die Auswirkungen der Erkrankungen ihres Bewegungs- und Stützapparates auf die eigene Mobilität) außer Acht gelassen habe und eine entsprechende Berücksichtigung dieser Beeinträchtigungen einerseits zur Hebung des Grades der Behinderung führen und andererseits den gewünschten Eintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass rechtfertigen würde, obliegt es der belangten Behörde, im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der BF die entsprechenden Ermittlungsschritte gegebenenfalls durch Einholung eines neuerlichen Gutachtens nachzuholen, in der Folge die BF mit dem Ermittlungsergebnis zu konfrontieren und ihr die Gelegenheit zu geben, sich im Rahmen eines Parteiengehörs dazu zu äußern. Schließlich wird die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Behinderung, Ermittlungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2005197.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2014