Entscheidungsdatum
04.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2001043-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119422951, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119422951, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119422951, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 2.940,00 gewährt.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119422951, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 2.940,00 gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF vom 09.04.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hielt am 01.01.2012 elf Fleischrassekühe und vier Fleischrassekalbinnen. Am 16.03.2012 hielt der BF zwei weitere Fleischrassekühe und zwei weitere Fleischrassekalbinnen. Am 10.04.2012 hielt der BF zusätzlich eine Fleischrassekalbin.
Der BF verfügte für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote in Höhe von zwölf Stück.
Die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX ging nach den Daten der Rinderdatenbank mit Datum vom 05.07.2012 vom Betrieb ab. Die diesbezügliche Meldung erfolgte am 05.07.2012.Die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 ging nach den Daten der Rinderdatenbank mit Datum vom 05.07.2012 vom Betrieb ab. Die diesbezügliche Meldung erfolgte am 05.07.2012.
Das Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde laut Meldung an die Rinderdatenbank am 03.08.2009 geboren. Die erste Abkalbung dieses Tieres wurde mit Datum vom 27.05.2012 gemeldet. Laut Meldung an die Rinderdatenbank brachte die Kuh mit Datum vom 26.05.2012 das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT XXXX zur Welt.Das Rind mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 wurde laut Meldung an die Rinderdatenbank am 03.08.2009 geboren. Die erste Abkalbung dieses Tieres wurde mit Datum vom 27.05.2012 gemeldet. Laut Meldung an die Rinderdatenbank brachte die Kuh mit Datum vom 26.05.2012 das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 zur Welt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119422951, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 2.940,00 für zwölf Mutterkühe und sieben Kalbinnen gewährt. Zur Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde angeführt, dass sie durch die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX ersetzt wurde.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119422951, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 2.940,00 für zwölf Mutterkühe und sieben Kalbinnen gewährt. Zur Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 wurde angeführt, dass sie durch die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 ersetzt wurde.
Im Gefolge der Bescheid-Erlassung erfolgte seitens des BF eine Korrektur der Meldungen zur Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX: Mit Datum vom 05.04.2013 wurde bekanntgegeben, dass die Kuh bereits mit Datum vom 03.06.2011 das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT XXXX zur Welt gebracht hätte. Die Meldung der Geburt dieses Kalbes war ursprünglich mit Datum vom 07.06.2011 erfolgt, als Mutter wurde ursprünglich das Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX angegeben.Im Gefolge der Bescheid-Erlassung erfolgte seitens des BF eine Korrektur der Meldungen zur Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX: Mit Datum vom 05.04.2013 wurde bekanntgegeben, dass die Kuh bereits mit Datum vom 03.06.2011 das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 zur Welt gebracht hätte. Die Meldung der Geburt dieses Kalbes war ursprünglich mit Datum vom 07.06.2011 erfolgt, als Mutter wurde ursprünglich das Rind mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 angegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF vom 09.04.2013. Begründend führt der BF aus, die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX sei als Ersatztier für die abgegangene Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX verwendet worden, obwohl sie aufgrund der Geburt am 03.06.2011 bereits als Kuh beantragt werden hätte müssen. Es wären daher 14 Kühe neu zu berechnen und eine Aufstockung um zwei Stück vorzunehmen. Unter Hinweis auf die dargelegten Berufungsgründe werde der Antrag gestellt, den oben angeführten Bescheid abzuändern bzw. aufzuheben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF vom 09.04.2013. Begründend führt der BF aus, die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 sei als Ersatztier für die abgegangene Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 verwendet worden, obwohl sie aufgrund der Geburt am 03.06.2011 bereits als Kuh beantragt werden hätte müssen. Es wären daher 14 Kühe neu zu berechnen und eine Aufstockung um zwei Stück vorzunehmen. Unter Hinweis auf die dargelegten Berufungsgründe werde der Antrag gestellt, den oben angeführten Bescheid abzuändern bzw. aufzuheben.
Als Nachweis wurde seitens des BF eine Kopie eines Auszuges aus dem Bestandsverzeichnis beigelegt. Die Kopie ist schwer leserlich und weist eine Vielzahl von Korrekturen auf.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.Gemäß Artikel 111, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524 aus 2012,, Amtsblatt L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009, - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, derGemäß Artikel 111, Absatz 2, leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
Gemäß Art. 112 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 ist der Anspruch jedes Betriebsinhabers auf Gewährung der Mutterkuhprämie durch die ihm zugewiesene individuelle Quote beschränkt.Gemäß Artikel 112, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, ist der Anspruch jedes Betriebsinhabers auf Gewährung der Mutterkuhprämie durch die ihm zugewiesene individuelle Quote beschränkt.
Gemäß Art. 114 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationale Reserve, um innerhalb der Grenzen dieser Reserven insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten und anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern Prämienansprüche zuzuteilen.Gemäß Artikel 114, VO (EG) 73 aus 2009, unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationale Reserve, um innerhalb der Grenzen dieser Reserven insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten und anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern Prämienansprüche zuzuteilen.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.Gemäß Artikel 115, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, gehalten werden, abweichend von Artikel 111, Absatz 3, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Art. 112 Abs. 5 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 112, Absatz 5, nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.Gemäß Artikel 117, VO (EG) 73 aus 2009, werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141, Absatz 2, genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.
Gemäß § 8 Abs. 5 lit. g MOG 2007 können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Litera g, MOG 2007 können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Artikel 37, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Art. 111 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.Gemäß Artikel 61, der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln römisch vier und römisch fünf der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012,, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111, Absatz 2, UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16, Absatz 3, UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz eins, des vorliegenden Artikels beginnt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 in der Fassung Verordnung (EU) Nr. 173 aus 2011,, Amtsblatt L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009, - lautet:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. (...)
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.Gemäß Paragraph 12, der Direktzahlungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Direktzahlungs-Verordnung lautet:Paragraph 13, Direktzahlungs-Verordnung lautet:
(1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.(2) Der in Artikel 111, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
(3) Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.(3) Artikel 64, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.
(4) Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.(4) Kalbinnen, die nach Paragraph 12, als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.
Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:Artikel 63, VO (EG) 1122 aus 2009, lautet auszugsweise:
(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
(...).
Art. 21 VO (EG) 1122/2009 lautet:Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, lautet:
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Art. 25 VO (EG) 1122/2009 lautet:Artikel 25, VO (EG) 1122 aus 2009, lautet:
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.
Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:Artikel 73, VO (EG) 1122 aus 2009, lautet auszugsweise:
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Art. 74 VO (EG) 1122/2009 lautet:Artikel 74, VO (EG) 1122 aus 2009, lautet:
In Bezug auf beantragte Rinder findet Artikel 73 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel III dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse.In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel römisch drei dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse.
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurden unter Berücksichtigung der Haltefrist dreizehn Mutterkühe und sieben Kalbinnen beantragt. Auf Basis der Mutterkuhquote von zwölf Stück wurde dem BF die Mutterkuhprämie lediglich für zwölf Rinder gewährt.
Der BF begehrt allerdings die Anrechnung des Rindes mit der Ohrmarkennummer AT XXXX, das laut angefochtenem Bescheid die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 980375947 ersetzt hat, als weitere prämienfähige Mutterkuh.Der BF begehrt allerdings die Anrechnung des Rindes mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 , das laut angefochtenem Bescheid die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 980375947 ersetzt hat, als weitere prämienfähige Mutterkuh.
In diesem Zusammenhang ist dem BF zuzugestehen, dass ein Ersatz der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX durch das Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX nicht erforderlich war, da die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX zum Zeitpunkt ihres Abganges bereits die Haltefrist erfüllt hatte.In diesem Zusammenhang ist dem BF zuzugestehen, dass ein Ersatz der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 durch das Rind mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 nicht erforderlich war, da die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 zum Zeitpunkt ihres Abganges bereits die Haltefrist erfüllt hatte.
Somit stünde das Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX also grundsätzlich für eine Prämiengewährung zur Verfügung.Somit stünde das Rind mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 also grundsätzlich für eine Prämiengewährung zur Verfügung.
Nach den Meldungen des BF an die Rinderdatenbank wurde das Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX am 03.08.2009 geboren. Die erste Abkalbung dieses Tieres wurde - ursprünglich - allerdings erst mit Datum vom 27.05.2012 gemeldet. Laut Meldung an die Rinderdatenbank brachte die Kuh mit Datum vom 26.05.2012 das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT XXXX zur Welt.Nach den Meldungen des BF an die Rinderdatenbank wurde das Rind mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 am 03.08.2009 geboren. Die erste Abkalbung dieses Tieres wurde - ursprünglich - allerdings erst mit Datum vom 27.05.2012 gemeldet. Laut Meldung an die Rinderdatenbank brachte die Kuh mit Datum vom 26.05.2012 das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 zur Welt.
Gemäß Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 iVm § 12 und § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung hat die AMA diese Angaben zu Recht der Abrechnung für das Antragsjahr 2012 zugrunde gelegt.Gemäß Artikel 16, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 12 und Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung hat die AMA diese Angaben zu Recht der Abrechnung für das Antragsjahr 2012 zugrunde gelegt.
Dementsprechend war das Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX mangels vorangegangener gemeldeter Abkalbung zu den Antragsstichtagen 1. Jänner, 16. März und 10. April 2012 als Kalbin zu werten.Dementsprechend war das Rind mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 mangels vorangegangener gemeldeter Abkalbung zu den Antragsstichtagen 1. Jänner, 16. März und 10. April 2012 als Kalbin zu werten.
Als solche war sie allerdings nicht prämienfähig, da gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 Kalbinnen höchstens 20 Monate alt sein dürfen, um als prämienfähig in Frage zu kommen.Als solche war sie allerdings nicht prämienfähig, da gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 Kalbinnen höchstens 20 Monate alt sein dürfen, um als prämienfähig in Frage zu kommen.
Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, ob sich der BF an seinen ursprünglichen Meldungen festhalten lassen muss, oder ob die nachträgliche Korrektur dieser Meldungen eine weitere Prämiengewährung ermöglicht.
Antragskorrekturen sind im Rahmen der Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) allerdings nur in sehr engen Grenzen möglich, um die effiziente Durchführung der über das INVEKOS abgewickelten Massenverfahren zu ermöglichen.
Eine Antragsausweitung innerhalb der vorgesehenen Antrags- und Nachreichristen - wie etwa im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen; vgl. Art. 11, 14 und 23 VO (EG) 1122/2009 iVm § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2011 - scheidet im Rahmen des in Österreich für die Abwicklung der Rinderprämien gewählten Modells des "Autoantrages" auf Basis des Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 von vornherein aus. Als beantragt können nur jene Tiere betrachtet werden, die zu den im Rahmen der §§ 12 und 13 der Direktzahlungs-Verordnung festgelegten Stichtagen die Prämienvoraussetzungen erfüllen.Eine Antragsausweitung innerhalb der vorgesehenen Antrags- und Nachreichristen - wie etwa im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen; vergleiche Artikel 11, 14 und 23 VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2011 - scheidet im Rahmen des in Österreich für die Abwicklung der Rinderprämien gewählten Modells des "Autoantrages" auf Basis des Artikel 16, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, von vornherein aus. Als beantragt können nur jene Tiere betrachtet werden, die zu den im Rahmen der Paragraphen 12 und 13 der Direktzahlungs-Verordnung festgelegten Stichtagen die Prämienvoraussetzungen erfüllen.
Denkbar ist wohl auch im Rahmen des Autoantrages - wie sich schon aus Art. 25 Abs. 1 VO (EG) 112272009 ergibt - eine teilweise oder gänzliche Antragsrücknahme. Eine solche ist jedoch gemäß Art. 25 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 nur so lange möglich, als die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen. Ein solcher Hinweis ist im vorliegenden Fall bereits erfolgt, somit erfolgte die Korrektur zu spät. Darüber hinaus zielte die Korrektur des BF nicht auf die Zurückziehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer AT XXXX ab.Denkbar ist wohl auch im Rahmen des Autoantrages - wie sich schon aus Artikel 25, Absatz eins, VO (EG) 112272009 ergibt - eine teilweise oder gänzliche Antragsrücknahme. Eine solche ist jedoch gemäß Artikel 25, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, nur so lange möglich, als die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen. Ein solcher Hinweis ist im vorliegenden Fall bereits erfolgt, somit erfolgte die Korrektur zu spät. Darüber hinaus zielte die Korrektur des BF nicht auf die Zurückziehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 ab.
Eine weitere Möglichkeit zur Antragskorrektur sehen Art. 73 und 74 VO (EG) 1122/2009 vor. Gemäß Art. 74 VO (EG) 1122/2009 findet im Rahmen der Rinderprämien Art. 73 VO (EG) 1122/2009 auch Anwendung auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder.Eine weitere Möglichkeit zur Antragskorrektur sehen Artikel 73 und 74 VO (EG) 1122 aus 2009, vor. Gemäß Artikel 74, VO (EG) 1122 aus 2009, findet im Rahmen der Rinderprämien Artikel 73, VO (EG) 1122 aus 2009, auch Anwendung auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder.
Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 findet jedoch - wie Art. 25 Abs. 2 - nur dann Anwendung, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Im vorliegenden Fall wurde der BF mit dem angefochtenen Bescheid darüber in Kenntnis gesetzt, dass beim Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX ein Meldefehler vorlag. Somit erfolgte die Korrektur zu spät. Darüber hinaus befreit eine solche Korrektur lediglich von der Verhängung von Sanktionen, also von Kürzungen, die über das Ausmaß der Nicht-Gewährung von Prämien für nicht prämienfähige Tiere hinausgehen.Artikel 73, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, findet jedoch - wie Artikel 25, Absatz 2, - nur dann Anwendung, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Im vorliegenden Fall wurde der BF mit dem angefochtenen Bescheid darüber in Kenntnis gesetzt, dass beim Rind mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 ein Meldefehler vorlag. Somit erfolgte die Korrektur zu spät. Darüber hinaus befreit eine solche Korrektur lediglich von der Verhängung von Sanktionen, also von Kürzungen, die über das Ausmaß der Nicht-Gewährung von Prämien für nicht prämienfähige Tiere hinausgehen.
Somit kann nur noch gefragt werden, ob im vorliegenden Fall eventuell ein anerkennungsfähiger offensichtlicher Irrtum vorliegt, der eine Berichtigung der Meldungen des BF an die Rinderdatenbank und damit eine Berichtigung seines Antrages rechtfertigen könnte.
Obgleich der diesbezüglich einschlägige Art. 21 VO (EG) 11222009 den mitgliedstaatlichen Behörden ein Ermessen einzuräumen scheint, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 21 einen Rechtsanspruch auf Berichtigung seines Antrages hat. Insofern braucht auf die Frage, wieweit dem BVwG die Überprüfung von Ermessensentscheidungen verwehrt ist, nicht näher eingegangen zu werden.Obgleich der diesbezüglich einschlägige Artikel 21, VO (EG) 11222009 den mitgliedstaatlichen Behörden ein Ermessen einzuräumen scheint, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 21, einen Rechtsanspruch auf Berichtigung seines Antrages hat. Insofern braucht auf die Frage, wieweit dem BVwG die Überprüfung von Ermessensentscheidungen verwehrt ist, nicht näher eingegangen zu werden.
Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen auf der Basis des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533/2002 zur im Wesentlichen wortgleichen Bestimmung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 näher festgelegt.Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen auf der Basis des Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533 aus 2002, zur im Wesentlichen wortgleichen Bestimmung des Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001, näher festgelegt.
Nach Ansicht der EK hängen Entscheidungen darüber, ob das Konzept des "offensichtlichen Irrtums" anzuwenden ist, von der Gesamtheit der Fakten und Umstände jedes einzelnen Falles ab; die zuständige Behörde muss die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums erkennen. Folglich kann der Begriff offensichtlicher Irrtum nicht systematisch angewendet werden.
Im Allgemeinen hat die Ermittlung eines offensichtlichen Irrtums anhand der im Beihilfeantrag gemachten Angaben zu erfolgen, d.h. wo eine Verwaltungskontrolle zur Feststellung der Richtigkeit der Dokumente und der Angaben zur Stützung des Antrags (insbesondere Antragsformular, Belege, Erklärungen usw.) solche Irrtümer offen legt.
Wenn Mitgliedstaaten über EDV-gestützte Verfahren zur Kontrolle von Beihilfeanträgen verfügen, können auch Gegenkontrollen mit der/den bestehenden Datenbank/en eine Kohärenzkontrolle darstellen, falls die in dieser/en elektronischen Datenbank/en gespeicherten Daten das Beihilfeantragsverfahren ergänzen oder integraler Bestandteil derselben sind.
In diesem Fall kann der Begriff offensichtlicher Irrtum im Allgemeinen jedoch nur angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst die widersprüchlichen Informationen gegeben hat oder sie in seinem Namen übermittelt wurden.
Die EK führt als Kategorien von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können, an:
Simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen:
nicht ausgefüllte Kästchen, fehlende Angaben;
falsche statistische Kennzahl, falsche Bankleitzahl.
Irrtümer, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle ermittelt werden (widersprüchliche Angaben):
Rechenfehler;
widersprüchliche Angaben im selben Antragsformular (z.B. eine Parzelle bzw. ein Tier werden in einem Antrag zweimal angegeben);
Widersprüche zwischen Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst (z.B. Landkarten oder Tierpässe, die nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmen);
Parzellen, die für zwei Nutzungsarten angegeben werden (z.B. Trockenfutter/Grünfutter,
Ackerkulturflächen/Stilllegungsflächen/Futterflächen).
Im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken (z.B. Grundbuch) ermittelte Fehler dürfen nicht automatisch oder systematisch als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden. Ein Fehler kann nicht aus dem Grund als offensichtlicher Irrtum behandelt werden, dass ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten errichtet hat.
Es ist jedoch auch dann nicht auszuschließen, dass ein Fehler tatsächlich einen offensichtlichen Irrtum darstellt, wenn die zum Aufspüren des Fehlers verwendete Informationsquelle nicht beim Betriebsinhaber selbst liegt. Außerdem können Irrtümer, die durch unrichtige Abschrift von Kennzeichnungsnummern oder Bezugsdaten entstanden sind und bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt wurden, üblicherweise als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden. Zum Beispiel:
Umgedrehte Ziffernfolgen ("Ziffernsturz") (z.B. Parzelle oder Tier 169 statt 196);
fehlerhafte Angabe des Grundbuchsblatts oder der Gemeindekennzahl;
die Nummer einer benachbarten Parzelle als Ergebnis eines Lesefehlers.
Letztlich muss die zuständige Behörde davon überzeugt sein, dass es sich tatsächlich um einen Irrtum gehandelt hat, d.h. dass der Betriebsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat. Betrug und Unredlichkeit soll kein Raum geboten werden; die Beweislast, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, liegt in erster Linie beim Betriebsinhaber. Unterläuft einem Betriebsinhaber mehr als ein Mal derselbe oder ein ähnlicher Fehler, so wird dieser nicht mehr so leicht als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden können.
Aus den angeführten Ausführungen ergibt sich, dass die EK einen durchaus strengen Maßstab anlegt.
Im vorliegenden Fall wurde die Unregelmäßigkeit im Rahmen einer Kohärenzkontrolle (Abgleich mit der Rinderdatenbank beinhaltend die Meldungen des BF) aufgedeckt. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um keine Verwechslung handelte, die einer der Kategorien des angeführten Arbeitsdokuments zugeordnet werden könnte, kann nicht beanstandet werden, dass seitens der AMA die ursprünglichen Meldungen des BF zum Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX herangezogen wurden. Insbesondere ergibt sich aus dem seitens des BF vorgelegten Auszug aus dem Bestandsverzeichnis keinerlei Anhaltspunkt für eine nachvollziehbare Verwechslung der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX mit der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX.Im vorliegenden Fall wurde die Unregelmäßigkeit im Rahmen einer Kohärenzkontrolle (Abgleich mit der Rinderdatenbank beinhaltend die Meldungen des BF) aufgedeckt. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um keine Verwechslung handelte, die einer der Kategorien des angeführten Arbeitsdokuments zugeordnet werden könnte, kann nicht beanstandet werden, dass seitens der AMA die ursprünglichen Meldungen des BF zum Rind mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 herangezogen wurden. Insbesondere ergibt sich aus dem seitens des BF vorgelegten Auszug aus dem Bestandsverzeichnis keinerlei Anhaltspunkt für eine nachvollziehbare Verwechslung der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 mit der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 .
Somit konnten gemäß Art. 63 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 auch nur Mutterkuhprämien für zwölf Mutterkühe gewährt werden.Somit konnten gemäß Artikel 63, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, auch nur Mutterkuhprämien für zwölf Mutterkühe gewährt werden.
Auf die Frage, inwieweit die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX darüber hinaus mit einem Meldefehler iSd Art. 117 VO (EG) 73/2009 behaftet war, braucht an dieser Stelle nicht mehr näher eingegangen zu werden.Auf die Frage, inwieweit die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 darüber hinaus mit einem Meldefehler iSd Artikel 117, VO (EG) 73 aus 2009, behaftet war, braucht an dieser Stelle nicht mehr näher eingegangen zu werden.
Für eine Aufstockung der prämienfähigen Kühe um zwei Kühe auf insgesamt 14, wie vom BF gefordert, wäre überdies eine Aufstockung der Quote um zwei Stück erforderlich gewesen; dies wäre gemäß § 8 Abs. 5 lit. g MOG 2007 nur möglich gewesen, wenn zwei weitere prämienfähige Mutterkühe vorhanden gewesen wären, was im vorliegenden Fall aus den angeführten Gründen nicht zutraf.Für eine Aufstockung der prämienfähigen Kühe um zwei Kühe auf insgesamt 14, wie vom BF gefordert, wäre überdies eine Aufstockung der Quote um zwei Stück erforderlich gewesen; dies wäre gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Litera g, MOG 2007 nur möglich gewesen, wenn zwei weitere prämienfähige Mutterkühe vorhanden gewesen wären, was im vorliegenden Fall aus den angeführten Gründen nicht zutraf.
Somit erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig erscheint.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragserfordernisse, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2001043.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015