TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/5 W128 2008052-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2014
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Entscheidungsdatum

05.06.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §44
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs3
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W128 2008052-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX vom 12.05.2014, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle XXXX vom 15.04.2014 Zl. 1110681014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 vom 12.05.2014, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle römisch 40 vom 15.04.2014 Zl. 1110681014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 17 VwGVG iVm § 44 StudFG und § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 44, StudFG und Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer bezog im Kalenderjahr 2012 Studienbeihilfe in der Höhe von 2.132,00 €.

Mit Bescheid vom 28. Jänner 2014 entschied die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle XXXX, in Form einer abschließenden Berechnung, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe gem. § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3 § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG während des Kalenderjahres 2012 im Ausmaß von 2.132,00 € ruhe und dieser Betrag zurückzuzahlen sei. In der Begründung wurden die Rechtsgrundlagen erörtert und der Rechengang aufgezeigt.Mit Bescheid vom 28. Jänner 2014 entschied die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle römisch 40 , in Form einer abschließenden Berechnung, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe gem. Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG während des Kalenderjahres 2012 im Ausmaß von 2.132,00 € ruhe und dieser Betrag zurückzuzahlen sei. In der Begründung wurden die Rechtsgrundlagen erörtert und der Rechengang aufgezeigt.

Mit E-Mail vom 13. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen Vorstellung und begründete diese damit, dass sowohl ihm als auch seiner Mutter von der Stipendienstelle XXXX mitgeteilt worden sei, dass Einkünfte aus Sozialleistungen (Bildungskarenz) nicht als Einkommen gerechnet würden. Er sei auch nicht in der Lage die geforderten 2.132,00 € zurückzuzahlen.Mit E-Mail vom 13. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen Vorstellung und begründete diese damit, dass sowohl ihm als auch seiner Mutter von der Stipendienstelle römisch 40 mitgeteilt worden sei, dass Einkünfte aus Sozialleistungen (Bildungskarenz) nicht als Einkommen gerechnet würden. Er sei auch nicht in der Lage die geforderten 2.132,00 € zurückzuzahlen.

In ihrer Vorstellungsvorentscheidung vom 22. Februar 2014 gab die Studienbeihilfebehörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 28. Jänner 2014. In der Begründung hielt die Studienbeihilfebehörde u.a. fest, dass unter Einkommen gemäß § 8 StudFG das Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG zuzüglich der Hinzurechnung gemäß § 9 StudFG zu verstehen sei.In ihrer Vorstellungsvorentscheidung vom 22. Februar 2014 gab die Studienbeihilfebehörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 28. Jänner 2014. In der Begründung hielt die Studienbeihilfebehörde u.a. fest, dass unter Einkommen gemäß Paragraph 8, StudFG das Einkommen gem. Paragraph 2, Absatz 2, EStG zuzüglich der Hinzurechnung gemäß Paragraph 9, StudFG zu verstehen sei.

Gemäß § 9 Abs. 1 StuFG seien dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen: steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung - Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, StuFG seien dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen: steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung - Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt.

Das Weiterbildungsgeld nach dem ALVG 1977 falle unter die steuerfreien Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG und sei daher Einkommen im Sinne des § 8 StudFG.Das Weiterbildungsgeld nach dem ALVG 1977 falle unter die steuerfreien Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, EStG und sei daher Einkommen im Sinne des Paragraph 8, StudFG.

Abschließend wurde der Rechenweg der zur Rückzahlung führt erörtert.

Die Rechtsmittelinformation lautete wie folgt: "Gemäß § 44 StudFG kann die Partei gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung binnen zwei Wochen den Antrag stellen, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. Der Antrag ist der Stipendienstelle XXXX zu übermitteln. Eine Begründung wird empfohlen."Die Rechtsmittelinformation lautete wie folgt: "Gemäß Paragraph 44, StudFG kann die Partei gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung binnen zwei Wochen den Antrag stellen, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. Der Antrag ist der Stipendienstelle römisch 40 zu übermitteln. Eine Begründung wird empfohlen."

Die Vorstellungsvorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 26. Februar 2014 durch Hinterlegung zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am Mittwoch, dem 12. März 2014.

Am 14. März 2014, somit zwei Tage nach dem Ende der Rechtsmittelfrist, stellte der Beschwerdeführer per Email mit dem Betreff: "Vorstellung gegen Bescheid vom 22. Februar 2014 zugestellt am 26. Februar 2014" den Vorlageantrag an den Senat. In der Begründung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und ersuchte um positive Erledigung seines Anliegens. Ein allfälliges Vorbringen zur rechtzeitigen Einbringung des Vorlageantrages ist dem Vorlageantrag nicht zu entnehmen.

Der Senat der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle XXXX wies daraufhin mit Bescheid vom 15. April 2014 den Vorlageantrag als verspätet zurück.Der Senat der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle römisch 40 wies daraufhin mit Bescheid vom 15. April 2014 den Vorlageantrag als verspätet zurück.

Dagegen richtet sich nun die gegenständliche Beschwerde, welche der Beschwerdeführer mit Email vom 12. Mai 2014 an der Stipendienstelle XXXX einbrachte. Begründend wiederholte er abermals sein bisheriges Vorbringen und ersuchte um positive Erledigung seines Anliegens. Zur verspäteten Einbringung des Vorlageantrages äußerte sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht.Dagegen richtet sich nun die gegenständliche Beschwerde, welche der Beschwerdeführer mit Email vom 12. Mai 2014 an der Stipendienstelle römisch 40 einbrachte. Begründend wiederholte er abermals sein bisheriges Vorbringen und ersuchte um positive Erledigung seines Anliegens. Zur verspäteten Einbringung des Vorlageantrages äußerte sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht.

Einlangend mit 21. Mai 2014 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang entsprechen den obigen Ausführungen. Da die Vorstellungsvorentscheidung dem Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 26. Februar 2014 durch Hinterlegung zugestellt wurde, erwuchs diese mangels der rechtzeitigen Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des Mittwochs, dem 12. März 2014 in Rechtskraft. Die ordnungsgemäße Zustellung der Vorstellungsvorentscheidung am 26. Februar 2014 ergibt sich einerseits aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis und wird andererseits vom Beschwerdeführer selbst zuerkannt, da sie von ihm explizit im Betreff des Emails, mit welchem er den Vorlageantrag stellte, angeführt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Insbesondere ergibt sich die ordnungsgemäße Zustellung der Vorstellungsvorentscheidung am 26. Februar 2014 einerseits aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis und wird diese andererseits vom Beschwerdeführer selbst zuerkannt, da sie von ihm explizit im Betreff des Emails, mit welchem er den Vorlageantrag stellte, angeführt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVWGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVWGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in jenem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in jenem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zulässigkeit des Senatsverfahrens in Studienförderungsangelegenheiten:

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Hinblick auf die mit 1.1.2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 und der damit verbundenen Abschaffung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges, zu prüfen ist, ob das im StudFG eingerichtete Rechtsmittelverfahren vor dem Senat den neuen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig. Das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Hinblick auf die mit 1.1.2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, und der damit verbundenen Abschaffung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges, zu prüfen ist, ob das im StudFG eingerichtete Rechtsmittelverfahren vor dem Senat den neuen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig. Das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des Paragraph 64 a, AVG, vergleiche dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],

Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]).

Mit der Frage, ob beim Rechtsmittel vor dem Senat der Studienbeihilfebehörde ein devolutives oder remonstratives Rechtsmittel vorliegt, hat sich der VwGH bereits in der Vergangenheit auseinandergesetzt. So wird in seiner Entscheidung, VwGH 94/12/0081 vom 14.09.1994, ausgeführt, dass eine Besonderheit des Studienbeihilfenverfahrens darin liegt, dass über die Vorstellung gegen den monokratisch erlassenen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ein Kollegialorgan, der Senat der Studienbeihilfenbehörde, entscheidet (vgl. dazu auch die EB zur RV zum StudFG 1992, zu §§ 42 bis 45 auf Seite 38 linke Spalte). Insofern ist die Vorstellung nach dem StudFG 1992 ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat.Mit der Frage, ob beim Rechtsmittel vor dem Senat der Studienbeihilfebehörde ein devolutives oder remonstratives Rechtsmittel vorliegt, hat sich der VwGH bereits in der Vergangenheit auseinandergesetzt. So wird in seiner Entscheidung, VwGH 94/12/0081 vom 14.09.1994, ausgeführt, dass eine Besonderheit des Studienbeihilfenverfahrens darin liegt, dass über die Vorstellung gegen den monokratisch erlassenen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ein Kollegialorgan, der Senat der Studienbeihilfenbehörde, entscheidet vergleiche dazu auch die EB zur Regierungsvorlage zum StudFG 1992, zu Paragraphen 42 bis 45 auf Seite 38 linke Spalte). Insofern ist die Vorstellung nach dem StudFG 1992 ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat.

Beim Senatsverfahren (§ 45 StudFG) handelt es sich somit um eine Art "vorgeschalteten Rechtsschutz"; wobei ein solcher als zulässig angesehen wird, solange der Rechtszug nicht aufsteigend, sondern remonstrativ ist. (vgl. Faber in Holoubek/Lang [2013] 304ff).Beim Senatsverfahren (Paragraph 45, StudFG) handelt es sich somit um eine Art "vorgeschalteten Rechtsschutz"; wobei ein solcher als zulässig angesehen wird, solange der Rechtszug nicht aufsteigend, sondern remonstrativ ist. vergleiche Faber in Holoubek/Lang [2013] 304ff).

Der Senat ist ein Kollegialorgan der Studienbeihilfenbehörde mit spezifischen funktionellen Kompetenzen im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Er ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Studienbeihilfenbehörde. (VwGH 99/12/0170 vom 04.07.2001). Dem folgt auch die Lehre, die davon ausgeht, dass die Senate keine selbständigen Behörden neben oder unter der Studienbeihilfenbehörde sind, sondern vielmehr willensbildende (Hilfs-)Organe der Studienbeihilfenbehörde, deren Entscheidungen der Studienbeihilfenbehörde zuzurechnen sind. (vgl. Ermacora in Ermacora/Langeder/Strasser, Hochschulrecht, Anm. 2 zu § 37 StudFG). Konsequenterweise entscheidet mit dem Senat dasselbe Organ, das den bekämpften Bescheid erlassen hat, auch über eine Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung. Die Verfahrensvorschriften des 8. Abschnitts des Studienförderungsgesetz 1992 widersprechen somit im Hinblick auf das Verfahren vor dem Senat nicht der mit 1.1.2014 geänderten verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.Der Senat ist ein Kollegialorgan der Studienbeihilfenbehörde mit spezifischen funktionellen Kompetenzen im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Er ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Studienbeihilfenbehörde. (VwGH 99/12/0170 vom 04.07.2001). Dem folgt auch die Lehre, die davon ausgeht, dass die Senate keine selbständigen Behörden neben oder unter der Studienbeihilfenbehörde sind, sondern vielmehr willensbildende (Hilfs-)Organe der Studienbeihilfenbehörde, deren Entscheidungen der Studienbeihilfenbehörde zuzurechnen sind. vergleiche Ermacora in Ermacora/Langeder/Strasser, Hochschulrecht, Anmerkung 2 zu Paragraph 37, StudFG). Konsequenterweise entscheidet mit dem Senat dasselbe Organ, das den bekämpften Bescheid erlassen hat, auch über eine Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung. Die Verfahrensvorschriften des 8. Abschnitts des Studienförderungsgesetz 1992 widersprechen somit im Hinblick auf das Verfahren vor dem Senat nicht der mit 1.1.2014 geänderten verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,.

3.3. Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 44 StudFG kann gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen, was in gegenständlicher Rechtssache auch erfolgt ist. Mangels weiterer Bestimmungen im StudFG ist für die weitere rechtliche Beurteilung des Fristenlaufes auf die Bestimmungen des AVG zurückzugreifen.Gemäß Paragraph 44, StudFG kann gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen, was in gegenständlicher Rechtssache auch erfolgt ist. Mangels weiterer Bestimmungen im StudFG ist für die weitere rechtliche Beurteilung des Fristenlaufes auf die Bestimmungen des AVG zurückzugreifen.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beginnt die Frist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG beginnt die Frist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs. 2 1. Satz AVG).Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, 1. Satz AVG).

Für die Zustellung der Vorstellungsvorentscheidung vom 22. Februar 2014 bedeutet dies, dass die Rechtsmittelfrist am Tag der Hinterlegung, also am Mittwoch, 26. Februar 2014 zu laufen begann und somit mangels der rechtzeitigen Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des Mittwochs, 12. März 2014 in Rechtskraft erwuchs.

Der am 14. März 2014 eingelangte Vorlageantrag richtete sich somit gegen einen bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid und wurde zu Recht vom Senat der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle XXXX zurückgewiesen.Der am 14. März 2014 eingelangte Vorlageantrag richtete sich somit gegen einen bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid und wurde zu Recht vom Senat der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle römisch 40 zurückgewiesen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 konnte die gegenständliche Entscheidung ohne Verhandlung getroffen werden. Weder wurde ein entsprechender Antrag durch den Beschwerdeführer gestellt, noch lässt sich durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, zumal deren Lösung von bloßen Rechtsfragen abhängt.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, konnte die gegenständliche Entscheidung ohne Verhandlung getroffen werden. Weder wurde ein entsprechender Antrag durch den Beschwerdeführer gestellt, noch lässt sich durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, zumal deren Lösung von bloßen Rechtsfragen abhängt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zur Frage der Zulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985, BGBL Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG 1985, BGBL Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtskraft, Rechtsmittelfrist, Studienbeihilfe, Vorlageantrag,
Vorstellungsvorentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2008052.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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