Entscheidungsdatum
05.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W106 2003392-1/2E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 16.01.2014, Zl. P6/1813-1/PA/2014, betreffend Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 16.01.2014, Zl. P6/1813-1/PA/2014, betreffend Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(05.06.2014)
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Kontrollinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.07.2007 auf die Planstelle des Kommandanten der Polizeidiensthundeinspektion beim Landespolizeikommando Salzburg ernannt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Kontrollinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.07.2007 auf die Planstelle des Kommandanten der Polizeidiensthundeinspektion beim Landespolizeikommando Salzburg ernannt.
Ab 01.07. 2007 bis 30.11.2013 bezog er die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG. Mit E-Mail vom 11.12.2013 teilte die Personalabteilung dem BF mit, dass seine pauschalierte Gefahrenzulage ab 01.12.2013 auf 50% vermindert wurde.Ab 01.07. 2007 bis 30.11.2013 bezog er die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG. Mit E-Mail vom 11.12.2013 teilte die Personalabteilung dem BF mit, dass seine pauschalierte Gefahrenzulage ab 01.12.2013 auf 50% vermindert wurde.
Daraufhin beantragte der BF mit Schreiben vom 20.12.2013 die bescheidmäßige Feststellung samt Begründung der Bereinigung seiner Gefahrenzulagenzuerkennung von 66% auf 50% mit der Begründung, dass sich an seiner Funktion bzw. Tätigkeit seit 01.07.2007 nichts geändert habe.
I.2. Mit Bescheid vom 16.01.2014 entscheid die Dienstbehörde aufgrund des Antrages vom 20.12.2013 wie folgt:römisch eins.2. Mit Bescheid vom 16.01.2014 entscheid die Dienstbehörde aufgrund des Antrages vom 20.12.2013 wie folgt:
"Aufgrund Ihrer Funktion als Kommandant der Diensthundeinspektion Salzburg gebührt Ihnen eine monatliche Gefahrenzulage im Ausmaß von 9,13%."
Als Begründung führte die Dienstbehörde aus, dass gemäß § 82 Abs. 3 GehG in Verbindung mit der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. I Nr. 23/2005, vom 30.06.2005, die Vergütung für besondere Gefährdung für die Funktion des Kommandanten mit 9,13% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festgesetzt sei.Als Begründung führte die Dienstbehörde aus, dass gemäß Paragraph 82, Absatz 3, GehG in Verbindung mit der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005,, vom 30.06.2005, die Vergütung für besondere Gefährdung für die Funktion des Kommandanten mit 9,13% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf festgesetzt sei.
In der Zeit vom 01.07.2007 bis 30.11.2013 habe der BF diese Vergütung im Ausmaß von 12,6% erhalten. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des § 82 GehG sei mit 01.12.2013 die Korrektur von 12,6% auf 9,13% Gefahrenzulage erfolgt.In der Zeit vom 01.07.2007 bis 30.11.2013 habe der BF diese Vergütung im Ausmaß von 12,6% erhalten. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 82, GehG sei mit 01.12.2013 die Korrektur von 12,6% auf 9,13% Gefahrenzulage erfolgt.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG im Ausmaß von 12,06% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V rückwirkend ab der Korrektur mit 01.12.2013.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG im Ausmaß von 12,06% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf rückwirkend ab der Korrektur mit 01.12.2013.
Zur Begründung brachte er vor, dass ihm auf seinen Antrag vom 02.06.2008 eine Vergütung der besonderen Gefährdung gemäß § 82 GehG im Ausmaß von 12,06 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuerkannt wurde und mit der Monatsabrechnung August 2009 die Differenz von 9,13 auf 12,06 vH ab Juli 2007 nachträglich angewiesen wurde. An seiner Funktion bzw. Tätigkeit sowie der gesetzlichen Lage habe sich seit 01.07.2007 nichts geändert.Zur Begründung brachte er vor, dass ihm auf seinen Antrag vom 02.06.2008 eine Vergütung der besonderen Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG im Ausmaß von 12,06 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuerkannt wurde und mit der Monatsabrechnung August 2009 die Differenz von 9,13 auf 12,06 vH ab Juli 2007 nachträglich angewiesen wurde. An seiner Funktion bzw. Tätigkeit sowie der gesetzlichen Lage habe sich seit 01.07.2007 nichts geändert.
Der BF verrichte als Kommandant der Polizeidiensthundeinspektion Salzburg (kurz: PDHI) in der Sonderverwendung des Diensthundeführers regelmäßig exekutiven Außendienst, wobei er im Monat durchschnittlich drei bis sechs Nachtstreifen und fünf bis zehn Tagstreifen durchführe sowie zu Einsätzen im Rahmen des Großen und Kleinen Sicherheits- und Ordnungsdienstes herangezogen werde. Ebenso werde er durch seine Dualverwendung als Suchtmittelspürhundeführer zu diesbezüglichen Einsätzen und Streifen eingeteilt. Als ein vom BMI ernannter Landesausbilder für Diensthunde nehme er als solcher monatlich an zwei bis drei Diensthunde-Übungstagen als auch in unregelmäßigem Ausmaß an Diensthundevorführungen in leitender Funktion teil. In der Diensthundeausbildung übe er unterstützende Tätigkeiten für den Landesausbildungsleiter aus.
Die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG gebühre laut VwGH den exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes anstelle der in § 19b GehG vorgesehenen Gefahrenzulage. Dh mit dieser Vergütung seien sämtliche Gefahren, denen der Exekutivbeamte ausgesetzt sei, abzugelten. Die im Gesetz selbst vorgesehene Grundstufe stehe für die allgemeine, typischerweise schon mit der Funktion eines Beamten des Exekutivdienstes verbundenen Gefährdung zu. Die Vergütung für darüber hinausgehende besondere Gefährdungen sei gemäß § 82 Abs. 2 GehG durch Verordnung geregelt. Dabei müssen alle in Betracht kommenden besonderen und nicht nur die für den Exekutivdienst spezifischen Gefahren berücksichtigt werden.Die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG gebühre laut VwGH den exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes anstelle der in Paragraph 19 b, GehG vorgesehenen Gefahrenzulage. Dh mit dieser Vergütung seien sämtliche Gefahren, denen der Exekutivbeamte ausgesetzt sei, abzugelten. Die im Gesetz selbst vorgesehene Grundstufe stehe für die allgemeine, typischerweise schon mit der Funktion eines Beamten des Exekutivdienstes verbundenen Gefährdung zu. Die Vergütung für darüber hinausgehende besondere Gefährdungen sei gemäß Paragraph 82, Absatz 2, GehG durch Verordnung geregelt. Dabei müssen alle in Betracht kommenden besonderen und nicht nur die für den Exekutivdienst spezifischen Gefahren berücksichtigt werden.
Die Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung kenne in ihrem § 1 dem Typus nach zwei unterschiedlich gestaltete Fallgruppen, die für sich allein oder (sofern dies ausdrücklich angeordnet wird) miteinander verknüpft zur Anerkennung einer erhöhten Gefährdung und damit verbunden zu einer höheren Abgeltung führen. Das sei einerseits das Innehaben einer bestimmten durch organisatorische Merkmale besonders hervorgehobenen Verwendung (beim BF die Funktion des Fachinspektionsleiters), andererseits einen bestimmten Anteil an exekutiven Außendienst (nach Z 2 zumindest zwei Drittel der Plandienstzeit).Die Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung kenne in ihrem Paragraph eins, dem Typus nach zwei unterschiedlich gestaltete Fallgruppen, die für sich allein oder (sofern dies ausdrücklich angeordnet wird) miteinander verknüpft zur Anerkennung einer erhöhten Gefährdung und damit verbunden zu einer höheren Abgeltung führen. Das sei einerseits das Innehaben einer bestimmten durch organisatorische Merkmale besonders hervorgehobenen Verwendung (beim BF die Funktion des Fachinspektionsleiters), andererseits einen bestimmten Anteil an exekutiven Außendienst (nach Ziffer 2, zumindest zwei Drittel der Plandienstzeit).
Wenn daher der Gesetzgeber in § 82 Abs. 3 GG die Verordnungsform zur näheren Präzisierung seines allgemein vorgegebenen Regelungsgedankens für einen höheren Vergütungsanspruch vorsieht, habe er damit auch einen im Vergleich zu dem auf den Einzelfall abgestellten Bescheidmodell gröberen "Raster" in Kauf genommen. In diesem Sinn habe der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass es an sich nicht unsachlich sei, bei der Bemessung der Gefährdungsvergütung am Organisationsschema anzuknüpfen, das Spezialisierungen in der Aufgabenbesorgung, die mit erhöhtem Gefahrenaufwand verbunden sind, sinnfällig hervorhebt.Wenn daher der Gesetzgeber in Paragraph 82, Absatz 3, GG die Verordnungsform zur näheren Präzisierung seines allgemein vorgegebenen Regelungsgedankens für einen höheren Vergütungsanspruch vorsieht, habe er damit auch einen im Vergleich zu dem auf den Einzelfall abgestellten Bescheidmodell gröberen "Raster" in Kauf genommen. In diesem Sinn habe der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass es an sich nicht unsachlich sei, bei der Bemessung der Gefährdungsvergütung am Organisationsschema anzuknüpfen, das Spezialisierungen in der Aufgabenbesorgung, die mit erhöhtem Gefahrenaufwand verbunden sind, sinnfällig hervorhebt.
Die Funktion des Kommandanten einer Polizeidiensthundeinspektion in der bestehenden Form existiere erst seit der Polizeireform 2005. Hier liege eine Spezialisierung in der Aufgabenbesorgung mit erhöhtem Gefahrenaufwand und einem geringeren administrativen Verwaltungsaufwand im Vergleich zu anderen Polizeiinspektionen vor.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes seien in Bezug auf das Diensthundewesen nicht nur exekutive Außendienste mit Einsatzcharakter für den höheren Vergütungsanspruch nach der Gefährdungsvergütungs-VO als anspruchsbegründend zu sehen. Das Diensthundewesen bringe gerade bei der Ausbildung besondere Gefahren mit sich. Ausbildung und Übung seien hier primär auf den Diensthund bezogene Tätigkeiten. Der Diensthund könne nicht klar zwischen Ausbildung und effektivem Einsatz unterscheiden. Auch in Übungs- und Ausbildungssituationen seien Hunde zu einem erheblichen Teil unberechenbar, insbesondere am Beginn ihrer Ausbildung (erhöhtes Verletzungsrisiko). Als Landesausbilder habe es der BF laufend mit fremden Hunden zu tun, für die er keine Bezugsperson oder Rudelmitglied ist, sodass sich deren Aggressionen immer wieder gegen den BF richten. Selbstverständlich verstehe er es, sich dagegen zu schützen. Trotzdem erleide er als Ausbilder auch als PHDF mit seinem eigenen Hund regelmäßig Verletzungen (Bisse, Kratzer, Prellungen udgl.). Es sei daher völlig realitätswidrig, dem Patrouillendienst eines Polizisten ein größeres Gefährdungsausmaß zuzuschreiben als der Aus- und Fortbildung sowie der Erhaltung der Einsatzfähigkeit eines Polizei-Diensthundes.
Es sei davon auszugehen, dass es sich bei vielen Aufgaben eines PDHF, insbesondere eines Ausbilders für PDH, grundsätzlich um solche zusätzliche gefahrengeeignete Dienstleistungen handelt, die zu dem jeden Exekutivbeamten treffenden "Berufsrisiko" noch hinzutreten. Dies treffe insbesondere für die Aus- und Fortbildung der Diensthunde und - sofern es dabei zu direktem Kontakt mit den Hunden komme - auch für die Leitung von Diensthundevorführungen zu.
Vergleichbar dazu sei der Anspruch auf die Vergütung für besondere Gefährdung bereits für die praktische Teilnahme an den Einsatztrainingsfachteilen (Schießausbildung, Einsatztechniken, Einsatztaktik, interaktives Szenarientraining) durch einen BMI-Erlass geregelt. Die besondere Gefährdung sei vergleichbar mit der eines PDHF bei der Aus- und Fortbildung sowie bei der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Diensthunde. Es könne dabei zu unkontrollierbaren Aktionen kommen, die ebenfalls ein erhöhtes Gefahrenpotential darstellen, das mindestens demjenigen bei einem Patrouillendienst gleichzustellen sei. Die Erfahrung habe gezeigt, dass regelmäßig PDHF teils auch schwere Verletzungen durch andere oder auch durch ihre eigenen PDH erleiden.
I.4. Mit Vorlageschreiben der Landespolizeidirektion Salzburg vom 24.02.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo er am 07.03.2014 eingelangt und protokolliert wurde.römisch eins.4. Mit Vorlageschreiben der Landespolizeidirektion Salzburg vom 24.02.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo er am 07.03.2014 eingelangt und protokolliert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Im Gegensatz zum bisherigen Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 82 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) idF BGBl. I Nr. 50/2012 lautet:Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 82, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, lautet:
"Vergütung für besondere Gefährdung
§ 82. (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.Paragraph 82, (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.(2) Die Vergütung nach Absatz eins, erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Absatz eins, genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und
2. den nach Abs. 2 der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.2. den nach Absatz 2, der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
(4) Abweichend vom Abs. 2 beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V abzüglich 1/173,2 der sich aus Abs. 1 oder Abs. 3 Z 1 ergebenden Vergütung.(4) Abweichend vom Absatz 2, beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf abzüglich 1/173,2 der sich aus Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, ergebenden Vergütung.
(5) Ergeben sich bei Berechnung der nach den Abs. 2 und 4 der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Vergütung.(5) Ergeben sich bei Berechnung der nach den Absatz 2 und 4 der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Vergütung.
(6) Auf die nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:(6) Auf die nach Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, gebührende Vergütung sind anzuwenden:
1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,1. Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
2. § 15 Abs. 4 und 5,2. Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
3. § 15a Abs. 2.3. Paragraph 15 a, Absatz 2,
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)4. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
(6a) Erfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 jedenfalls in der Höhe, die dem Beamten oder der Beamtin für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.(6a) Erfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, jedenfalls in der Höhe, die dem Beamten oder der Beamtin für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.
(7) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.(7) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die Teilnehmer an der kursmäßigen Grundausbildung an der Justizwachschule nicht anzuwenden."(8) Die Absatz eins bis 7 sind auf die Teilnehmer an der kursmäßigen Grundausbildung an der Justizwachschule nicht anzuwenden."
Die auf Grund des § 82 Abs. 3 GehG ergangene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005, idF BGBl. II Nr. 287/2012 lautet:Die auf Grund des Paragraph 82, Absatz 3, GehG ergangene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012, lautet:
"§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,
1. für Polizei-/Fachinspektionsleiter und deren Stellvertreter, Kommandanten, Stellvertreter, Referatsleiter, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter eines Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos, Abteilungsleiter, Stellvertreter sowie die weiteren den Assistenzbereichen, Ermittlungsbereichen und Fachbereichen eines Landeskriminalamtes oder einer Landesverkehrsabteilung unmittelbar vorgesetzten Beamten der Verwendungsgruppe E1 (W1), Kommandant, Stellvertreter und Standortkommandanten des EKO Cobra und der Abteilung für Sondereinheiten in der Landespolizeidirektion Wien, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Landeskriminalämter, der Landesverkehrsabteilungen, der Abteilung für Sondereinheiten bei der Landespolizeidirektion Wien und des EKO Cobra, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, sowie für alle Exekutivbediensteten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,1. für Polizei-/Fachinspektionsleiter und deren Stellvertreter, Kommandanten, Stellvertreter, Referatsleiter, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter eines Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos, Abteilungsleiter, Stellvertreter sowie die weiteren den Assistenzbereichen, Ermittlungsbereichen und Fachbereichen eines Landeskriminalamtes oder einer Landesverkehrsabteilung unmittelbar vorgesetzten Beamten der Verwendungsgruppe E1 (W1), Kommandant, Stellvertreter und Standortkommandanten des EKO Cobra und der Abteilung für Sondereinheiten in der Landespolizeidirektion Wien, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Landeskriminalämter, der Landesverkehrsabteilungen, der Abteilung für Sondereinheiten bei der Landespolizeidirektion Wien und des EKO Cobra, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, sowie für alle Exekutivbediensteten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf,
2. für Exekutivbedienstete, die zumindest zwei Drittel ihrer Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, sowie für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2a (W 2) und E 2b beim Bundesamt und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, beim Bundeskriminalamt, bei den Landesverkehrsabteilungen, bei den Landeskriminalämtern, bei den operativen Fachbereichen der Kriminalreferate eines Stadtpolizeikommandos, bei der Abteilung für Sondereinheiten der Landespolizeidirektion Wien und bei der EKO COBRA, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.2. für Exekutivbedienstete, die zumindest zwei Drittel ihrer Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, sowie für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2a (W 2) und E 2b beim Bundesamt und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, beim Bundeskriminalamt, bei den Landesverkehrsabteilungen, bei den Landeskriminalämtern, bei den operativen Fachbereichen der Kriminalreferate eines Stadtpolizeikommandos, bei der Abteilung für Sondereinheiten der Landespolizeidirektion Wien und bei der EKO COBRA, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.
§ 2. Bei der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zu Grunde zu legen.Paragraph 2, Bei der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zu Grunde zu legen.
§ 3. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.Paragraph 3, Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."Paragraph 4, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."
Die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG gebührt den exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes anstelle der in § 19b GehG vorgesehenen Gefahrenzulage (vgl. VwGH 22.07.1999, 98/12/0178). Das bedeutet, dass mit dieser Vergütung sämtliche besondere Gefahren, denen der Exekutivbeamte ausgesetzt ist, abzugelten sind. Die im Gesetz selbst vorgesehene Grundstufe steht für die allgemeine, typischer Weise schon mit der Funktion eines Beamten des Exekutivdienstes verbundene Gefährdung zu; die Vergütung für darüber hinausgehende, mit einer bestimmten Verwendung verbundene besondere Gefährdungen, die gemäß § 82 Abs. 3 leg. cit. durch Verordnung zu regeln ist, muss wegen der vollständigen Ersetzung der Gefahrenzulage nach § 19b GehG durch die Vergütung gemäß § 82 GehG grundsätzlich alle in Betracht kommenden besonderen und nicht nur die für den Exekutivdienst spezifischen Gefahren berücksichtigen (zB VwGH 13.09.2006, 2003/12/0217).Die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG gebührt den exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes anstelle der in Paragraph 19 b, GehG vorgesehenen Gefahrenzulage vergleiche VwGH 22.07.1999, 98/12/0178). Das bedeutet, dass mit dieser Vergütung sämtliche besondere Gefahren, denen der Exekutivbeamte ausgesetzt ist, abzugelten sind. Die im Gesetz selbst vorgesehene Grundstufe steht für die allgemeine, typischer Weise schon mit der Funktion eines Beamten des Exekutivdienstes verbundene Gefährdung zu; die Vergütung für darüber hinausgehende, mit einer bestimmten Verwendung verbundene besondere Gefährdungen, die gemäß Paragraph 82, Absatz 3, leg. cit. durch Verordnung zu regeln ist, muss wegen der vollständigen Ersetzung der Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, GehG durch die Vergütung gemäß Paragraph 82, GehG grundsätzlich alle in Betracht kommenden besonderen und nicht nur die für den Exekutivdienst spezifischen Gefahren berücksichtigen (zB VwGH 13.09.2006, 2003/12/0217).
Die auf Grund von § 82 Abs. 3 GehG ergangene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005, idF BGBl. II Nr. 287/2012, kennt in ihrem § 1 Ziffer 1 und 2 dem Typus nach zwei unterschiedlich gestaltete Fallgruppen, die für sich allein oder (sofern dies ausdrücklich angeordnet wird) miteinander verknüpft zur Anerkennung einer erhöhten Gefährdung und damit verbunden zu einer höheren Abgeltung führen: einerseits das Innehaben einer bestimmten durch organisatorische Merkmale besonders hervorgehobenen Verwendung, andererseits einen bestimmten Anteil an (exekutivem) Außendienst. Ausschlaggebend für den Verordnungsgeber war dabei offenbar, dass erfahrungsgemäß typischerweise gerade mit diesen organisatorisch hervorgehobenen Verwendungen sowie mit dem ein bestimmtes Ausmaß übersteigenden exekutiven Außendienst erhöhte Gefährdungen verbunden sind (vgl. dazu die in Bezug auf die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 536/1992, ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 19.12.2001, 96/12/0228, 96/12/0370 und vom 13.09.2006, 2003/12/0217).Die auf Grund von Paragraph 82, Absatz 3, GehG ergangene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,, kennt in ihrem Paragraph eins, Ziffer 1 und 2 dem Typus nach zwei unterschiedlich gestaltete Fallgruppen, die für sich allein oder (sofern dies ausdrücklich angeordnet wird) miteinander verknüpft zur Anerkennung einer erhöhten Gefährdung und damit verbunden zu einer höheren Abgeltung führen: einerseits das Innehaben einer bestimmten durch organisatorische Merkmale besonders hervorgehobenen Verwendung, andererseits einen bestimmten Anteil an (exekutivem) Außendienst. Ausschlaggebend für den Verordnungsgeber war dabei offenbar, dass erfahrungsgemäß typischerweise gerade mit diesen organisatorisch hervorgehobenen Verwendungen sowie mit dem ein bestimmtes Ausmaß übersteigenden exekutiven Außendienst erhöhte Gefährdungen verbunden sind vergleiche dazu die in Bezug auf die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1992,, ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 19.12.2001, 96/12/0228, 96/12/0370 und vom 13.09.2006, 2003/12/0217).
Mit dem angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass dem BF aufgrund seiner Funktion als Kommandant der Diensthundeinspektion Salzburg eine monatliche Gefahrenzulage im Ausmaß von 9,13% gebührt. Begründet wird diese Maßnahme ausschließlich damit, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des § 82 GehG mit 01.12.2013 die Korrektur von 12,06% auf 9,13% der Gefahrenzulage erfolgte. Damit hat die Behörde die Bemessung der Vergütung nach § 1 Ziffer 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 23/2005 vorgenommen.Mit dem angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass dem BF aufgrund seiner Funktion als Kommandant der Diensthundeinspektion Salzburg eine monatliche Gefahrenzulage im Ausmaß von 9,13% gebührt. Begründet wird diese Maßnahme ausschließlich damit, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 82, GehG mit 01.12.2013 die Korrektur von 12,06% auf 9,13% der Gefahrenzulage erfolgte. Damit hat die Behörde die Bemessung der Vergütung nach Paragraph eins, Ziffer 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2005, vorgenommen.
Der BF vertritt jedoch die Rechtsansicht, dass die Vergütung für besondere Gefährdung nach der Ziffer 2 der zit. Verordnung zu bemessen wäre, weil der Beobachtungszeitraum eine deutliche Überschreitung der zwei Drittel seiner Plandienstzeit im exekutiven Außendienst ergeben habe. Er erachtet sich daher im Recht auf richtige Bemessung der Vergütung nach dieser Bestimmung im Ausmaß von 12,06% vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ab 01.12.2013 verletzt.Der BF vertritt jedoch die Rechtsansicht, dass die Vergütung für besondere Gefährdung nach der Ziffer 2 der zit. Verordnung zu bemessen wäre, weil der Beobachtungszeitraum eine deutliche Überschreitung der zwei Drittel seiner Plandienstzeit im exekutiven Außendienst ergeben habe. Er erachtet sich daher im Recht auf richtige Bemessung der Vergütung nach dieser Bestimmung im Ausmaß von 12,06% vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf ab 01.12.2013 verletzt.
Im Beschwerdefall ist demnach die Frage zu beurteilen, ob die verfahrensgegenständliche Vergütung nach der Ziffer 1 des § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2005, also im Ausmaß der "Grundstufe" zu bemessen ist oder ob die Voraussetzungen für den erhöhten Anspruch nach der Ziffer 2 des § 1 der genannten Verordnung gegeben sind.Im Beschwerdefall ist demnach die Frage zu beurteilen, ob die verfahrensgegenständliche Vergütung nach der Ziffer 1 des Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2005,, also im Ausmaß der "Grundstufe" zu bemessen ist oder ob die Voraussetzungen für den erhöhten Anspruch nach der Ziffer 2 des Paragraph eins, der genannten Verordnung gegeben sind.
Tatbestandsvoraussetzung für den erhöhten Anspruch nach der Ziffer 2 ist - soweit für den Beschwerdefall relevant -, dass der Exekutivbedienstete zumindest zwei Drittel seiner Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringt.
Die Begründung eines Bescheides hat die Erwägungen zu enthalten, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Sie hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem VwGH (Anm: sowie nun auch dem BVwG) möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 28.06.2002, 99/02/0084, 19.03.2014, 2013/09/0159, uva).Die Begründung eines Bescheides hat die Erwägungen zu enthalten, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Sie hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem VwGH Anmerkung, sowie nun auch dem BVwG) möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH 28.06.2002, 99/02/0084, 19.03.2014, 2013/09/0159, uva).
Diesem Erfordernis wird die belangte Behörde mit der lapidaren Begründung, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des § 82 GehG mit 01.12.2013 die Korrektur von 12,06% auf 9,13% der Gefahrenzulage erfolgte, in keiner Weise gerecht.Diesem Erfordernis wird die belangte Behörde mit der lapidaren Begründung, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 82, GehG mit 01.12.2013 die Korrektur von 12,06% auf 9,13% der Gefahrenzulage erfolgte, in keiner Weise gerecht.
Schon auf Grund des Umstandes, dass der BF bis zum 30.11.2013 die erhöhte Vergütung im Ausmaß von 12,06 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bezogen hatte und er in seinem Antrag vom 20.12.2013 ausdrücklich darauf hinwies, dass sich an seiner Funktion bzw. Tätigkeit seit Juli 2007 nichts geändert habe, hätte die Reduzierung auf die Grundstufe ein entsprechendes Ermittlungsverfahren inklusive Parteiengehör vorausgesetzt, ob die Voraussetzungen für den Weiterbezug der erhöhten Vergütung noch gegeben sind, nämlich ob der BF nach wie vor zumindest zwei Drittel seiner Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringt oder ob dies nicht mehr der Fall ist. Auf diese Frage ging die Behörde mit keinem Wort ein. Allein die Tatsache, dass der BF als Kommandant jedenfalls der Ziffer 1 des § 1 der Verordnung unterfällt, schließt nicht aus, dass er unter der in der Ziffer 2 genannten Voraussetzung weiter den erhöhten Anspruch nach der Ziffer 2 haben kann.Schon auf Grund des Umstandes, dass der BF bis zum 30.11.2013 die erhöhte Vergütung im Ausmaß von 12,06 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf bezogen hatte und er in seinem Antrag vom 20.12.2013 ausdrücklich darauf hinwies, dass sich an seiner Funktion bzw. Tätigkeit seit Juli 2007 nichts geändert habe, hätte die Reduzierung auf die Grundstufe ein entsprechendes Ermittlungsverfahren inklusive Parteiengehör vorausgesetzt, ob die Voraussetzungen für den Weiterbezug der erhöhten Vergütung noch gegeben sind, nämlich ob der BF nach wie vor zumindest zwei Drittel seiner Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringt oder ob dies nicht mehr der Fall ist. Auf diese Frage ging die Behörde mit keinem Wort ein. Allein die Tatsache, dass der BF als Kommandant jedenfalls der Ziffer 1 des Paragraph eins, der Verordnung unterfällt, schließt nicht aus, dass er unter der in der Ziffer 2 genannten Voraussetzung weiter den erhöhten Anspruch nach der Ziffer 2 haben kann.
Da die Dienstbehörde sohin notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und auch dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung in keiner Weise entsprochen hat, war im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.Da die Dienstbehörde sohin notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und auch dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung in keiner Weise entsprochen hat, war im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. römisch zwei.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Begründungsmangel, besondere Gefährdung, erhöhte Vergütung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2003392.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014