Entscheidungsdatum
05.06.2014Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
G311 2007835-1/3E Beschluss
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2014, Zahl: 448436809, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX,In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2014, Zahl: 448436809, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 ,
StA. Mazedonien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr. Eva WENDLER beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, iVm
§ 22 Abs.10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 02.11.2008 unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 02.11.2008 unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am 02.11.2008 gab er als Fluchtgrund an, er habe ein Taxiunternehmen gründen wollen und sich dafür von mehreren Freunden insgesamt Euro 100.000,-- ausgeborgt. Er habe das Geld allerdings in einem Casino in Mazedonien verspielt. Die Freunde hätten ihr Geld zurück wollen. Zwei Freunde hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, wenn er nicht fristgerecht zurückzahle.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2009 vor der belangten Behörde wiederholte der BF im wesentlichen seine Angaben vom 02.11.2008.
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.02.2009, Zahl 08 10.816 - BAW, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Der Bescheid wurde am 24.02.2009 durch Hinterlegung zugestellt. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.02.2009, Zahl 08 10.816 - BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Der Bescheid wurde am 24.02.2009 durch Hinterlegung zugestellt. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
Der BF ist am 14.12.2009 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.
Er wurde am 19.05.2012 unter dem Namen XXXX in XXXX, wegen des Verdachtes des Raubes vorläufig festgenommen und in weiterer Folge auf freiem Fuß angezeigt. Er gab vor dem Landespolizeikommando Wien am 19.05.2012 an, er habe sich in Mazedonien einen Reisepass lautend auf XXXX besorgt und sei er vor ca einem Monat eingereist. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde er gemäß § 39 FPG festgenommen und wurde mit Bescheid vom 19.05.2012 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Er wurde am 19.05.2012 unter dem Namen römisch 40 in römisch 40 , wegen des Verdachtes des Raubes vorläufig festgenommen und in weiterer Folge auf freiem Fuß angezeigt. Er gab vor dem Landespolizeikommando Wien am 19.05.2012 an, er habe sich in Mazedonien einen Reisepass lautend auf römisch 40 besorgt und sei er vor ca einem Monat eingereist. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde er gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen und wurde mit Bescheid vom 19.05.2012 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Er stellte am 22.05.2012 unter dem Namen XXXX neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 22.05.2012 gab er an, er habe sich in Mazedonien einen neuen Reisepass besorgt, da in Österreich gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe.Er stellte am 22.05.2012 unter dem Namen römisch 40 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 22.05.2012 gab er an, er habe sich in Mazedonien einen neuen Reisepass besorgt, da in Österreich gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 31.05.2012 gab er an, er habe Probleme in Mazedonien. Er habe ein Kind in Österreich und eines in Tschechien.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2012, zugestellt am 18.06.2012, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.05.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Mazedonien ausgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2012, zugestellt am 18.06.2012, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.05.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Mazedonien ausgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 13.07.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Situation in Mazedonien getroffen habe. Aktuelle Feststellungen seien jedoch erforderlich, um prüfen zu können, ob es seit der Erlassung des ersten Asylbescheides zu einer entscheidungsrelevanten Veränderung des Sachverhaltes gekommen ist. Das Erkenntnis wurde dem BF am 16.07.2012 zugestellt.Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 13.07.2012 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Situation in Mazedonien getroffen habe. Aktuelle Feststellungen seien jedoch erforderlich, um prüfen zu können, ob es seit der Erlassung des ersten Asylbescheides zu einer entscheidungsrelevanten Veränderung des Sachverhaltes gekommen ist. Das Erkenntnis wurde dem BF am 16.07.2012 zugestellt.
Aktenkundig sind weiters Kopien eines Reisepasses der Republik Mazedonien lautend auf XXXX, geboren am XXXX.Aktenkundig sind weiters Kopien eines Reisepasses der Republik Mazedonien lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 .
Der BF wurde am 20.11.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren würden nicht mehr bestehen. Er habe nun wirtschaftliche Gründe. Er habe keine Arbeit in Mazedonien, seine beiden Kinder leben in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2013, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 03.12.2013, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.05.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Mazedonien ausgewiesen. Der Bescheid ist am 11.12.2013 in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2013, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 03.12.2013, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.05.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Mazedonien ausgewiesen. Der Bescheid ist am 11.12.2013 in Rechtskraft erwachsen.
Der BF wurde am 03.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab an, er sei nicht ausgereist, weil er auf den Weltpass warte. Er besitze derzeit kein Bargeld, habe jedoch zwei Kreditkarten und besitze Milliarden von Geld. Er sei unselbständig als Broker tätig. Er habe in Österreich viele Brüder und Schwestern, nämlich zwei, drei oder vier. Auch in Mazedonien leben viele Geschwister und Eltern. Seine Mutter sei allerdings schon verstorben, er habe aber viele Mütter.
Mit Bescheid vom 03.05.2014, zugestellt durch persönliche Übernahme am 03.05.2014, wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF stellte in weiterer Folge am 05.05.2014 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF stellte in weiterer Folge am 05.05.2014 unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien am 05.05.2014 gab der BF an, seine Asylgründe aus den beiden vorherigen Verfahren seien nicht mehr. Er habe sein Haus in Mazedonien hergegeben, er habe dort nichts mehr, er wolle in Österreich bleiben. Seit der letzten Entscheidung habe er Österreich zweimal verlassen. Er sei jeweils für ein paar Stunden in Budapest gewesen, danach sei er immer nach Österreich zurückgekehrt.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.05.2014 gab der BF an, seine Fluchtgründe aus den ersten Verfahren seien nicht mehr aufrecht. Er habe Probleme, die zwei Monate dauern, die müsse er in Österreich in Ordnung bringen. Er habe auch in Mazedonien Probleme. Er habe sich Geld von Freunden, insgesamt Euro 25.000,--, ausgeborgt. Das Geld müsse er zurückzahlen. Er arbeite in Österreich bei einer Sicherheitsfirma
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2014 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Zudem hätte sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 AsylG sei nicht ersichtlich.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2014 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Zudem hätte sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sei nicht ersichtlich.
Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, auf welchen die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt gründen, langten am 15.05.2014 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde. Laut E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Erstaufnahmestelle Ost vom 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführer am 26.05.2014 abgeschoben.Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, auf welchen die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt gründen, langten am 15.05.2014 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde. Laut E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Erstaufnahmestelle Ost vom 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführer am 26.05.2014 abgeschoben.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:Paragraph 22, (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
§ 75 Abs. 23 AsylG idgF:Paragraph 75, Absatz 23, AsylG idgF:
Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen den BF besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2013 zu AZ 12 06.289 EAST-Ost über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz - zufolge § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF - eine aufrechte Ausweisung/Rückkehrentscheidung.Gegen den BF besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2013 zu AZ 12 06.289 EAST-Ost über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz - zufolge Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 idgF - eine aufrechte Ausweisung/Rückkehrentscheidung.
Zu den Angaben des BF, er sei seit der letzten Entscheidung zweimal für ein paar Tage in Ungarn gewesen, ist festzuhalten, dass die Ausweisung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben, es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehr dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Mazedonien im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Der BF gab am 12.05.2014 an, dass er zwei Kinder in Österreich habe. Die Tochter sei österreichische Staatsbürgerin, der Sohn bulgarischer Staatsangehöriger. Er habe eine Freundin mit ungarischer Staatsbürgerschaft, sie lebe in XXXX, in der Nähe der XXXX. Eine weitere Freundin lebe in XXXX Und sei rumänische Staatsangehörige. Demgegenüber gab der BF am 03.05.2014 nur an, dass viele seiner Geschwister in Österreich leben.Der BF gab am 12.05.2014 an, dass er zwei Kinder in Österreich habe. Die Tochter sei österreichische Staatsbürgerin, der Sohn bulgarischer Staatsangehöriger. Er habe eine Freundin mit ungarischer Staatsbürgerschaft, sie lebe in römisch 40 , in der Nähe der römisch 40 . Eine weitere Freundin lebe in römisch 40 Und sei rumänische Staatsangehörige. Demgegenüber gab der BF am 03.05.2014 nur an, dass viele seiner Geschwister in Österreich leben.
Zu den - wie vom BF behauptet - in Österreich lebenden Kindern des BF ist festzuhalten, dass der BF bis dato keine Nachweise über seine Vaterschaft vorgelegt hat. Selbst wenn man seinem Vorbringen folgt, sind ihm seine eigenen Angaben vom 12.05.2014 entgegen zu halten, wonach schon Kontakt bestehe, aber nicht oft und er dann Unterhalte leiste, wenn er die Möglichkeit habe. Zu den vom BF behaupteten beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet ist festzuhalten, dass er bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens angegeben, hier zu arbeiten. Auch in diesem Zusammenhang findet sich somit keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts.
Schwerwiegende gesundheitliche Probleme wurden nie behauptet. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Schwerwiegende gesundheitliche Probleme wurden nie behauptet. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2014 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2014 rechtmäßig.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraph 133, Absatz 4, V-BVG aus.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:G311.2007835.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014