RS Vwgh 2008/6/4 2004/08/0058

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei auf Grund eines von ihr mit einer Bausparkasse abgeschlossenen Kooperationsabkommens ihren Mitarbeitern empfohlen, Bausparanträge für die Bausparkasse entgegenzunehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. Juni 1995, Zl. 94/08/0107, ausgesprochen hat, kommt es für den erforderlichen "inneren Zusammenhang" der Vermittlungstätigkeit der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, für die ihnen von der Bausparkasse Provisionen zugeflossen sind, mit dem zur beschwerdeführenden Partei bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht darauf an, ob ein Bausparvertrag in oder außerhalb der Dienstzeit vermittelt wird, sondern darauf, dass die Vermittlung solcher Bausparverträge insgesamt von der Beschwerdeführerin gefördert wird und dass dafür auch bestimmte betriebliche Leistungen (im Zusammenhang mit der Schulung) zur Verfügung gestellt werden sowie ferner, dass sich das Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin am Abschluss dieser Bausparverträge nicht nur in einer dafür ins Verdienen gebrachten Provision äußern kann, sondern vor allem in der damit gegebenen Abrundung der Erbringung ihrer Dienstleistungen und der auf der Hand liegenden Erwartung, damit nicht nur Kunden stärker an das Institut zu binden, sondern auch Personen, die bisher noch nicht Kunden des Institutes gewesen sind, unter Umständen im Wege der Vermittlung solcher Verträge als Kunden zu gewinnen. Ebenso wenig schadet es für die Bejahung dieses qualifizierten Interesses der beschwerdeführenden Partei, wenn diese jene Aktivitäten zur Förderung und Unterstützung der Vermittlung von Bausparverträgen, die im Sinne der Rechtsprechung die maßgebenden Indizien für das Vorliegen eines solchen Interesses darstellen, in erster Linie auf die Außendienstmitarbeiter konzentriert hat, weil es für die Beitragspflicht in Ansehung der Vermittlungsprovisionen der Innendienstmitarbeiter nur auf das Unternehmensinteresse an sich, nicht aber darauf ankommt, ob auch die betreffenden Innendienstmitarbeiter von solchen fördernden und unterstützenden Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei erfasst gewesen sind.

Schlagworte

Entgelt Begriff Provision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004080058.X01

Im RIS seit

02.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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