RS Vwgh 2008/6/4 2004/08/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
72/02 Studienrecht allgemein
75 Volksbildung

Norm

ASVG §49 Abs7;
ASVG §5 Abs1 Z5;
ErwachsenenbildungFG 1973 §1 Abs2;
ErwachsenenbildungFG 1973 §2;
ErwachsenenbildungFG 1973 §4 Abs1;
ErwachsenenbildungFG 1973 §5 Abs3;
FHStG 1993 §3 Abs1;
FHStG 1993 §4 Abs2;
PauschV Aufwandsentschädigung Erwachsenenbildung 1999 §1;

Beachte

Besprechung in:ASoK 4/2012, S 136 bis 145;

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs. 1 FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge solche auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen demgegenüber im Sinne einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen, wie dies § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, auf welchen § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG und die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen, BGBl. Nr. 248/1999, verweisen, vorsieht, wobei der Katalog des § 2 ErwachsenenbildungFG zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogischplanmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (§ 4 Abs. 1 lit c ErwachsenenbildungFG). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offen stehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (§ 5 Abs. 3 zweiter Satz ErwachsenenbildungFG). Demgegenüber ist es gerade nicht Aufgabe der Fachhochschulen, ein derartig breit gefächertes und niederschwelliges Bildungsangebot für "Jedermann" bereitzustellen; auch setzt der Zugang zu einer Fachhochschule gemäß § 4 Abs. 2 FHStG die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation voraus. Der Umstand allein, dass manche Fachhochschul-Lehrgänge spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten sind, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004080012.X01

Im RIS seit

14.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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