Entscheidungsdatum
10.06.2014Norm
ASVG §410Spruch
W209 2003290-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ über die Beschwerde (Einspruch) der XXXX vom 30.10.2012 gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 2.10.2012 betreffend Beitragspflicht für das Jahr 2010 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ über die Beschwerde (Einspruch) der römisch 40 vom 30.10.2012 gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 2.10.2012 betreffend Beitragspflicht für das Jahr 2010 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) wurde gemäß § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) i. V.m. § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) über Antrag der Beschwerdeführerin festgestellt, dass sie im Jahr 2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1) und verpflichtet ist, für das Jahr 2010 monatlich einen Beitrag zur Krankenversicherung in der Höhe von 41,14 €, zur Pensionsversicherung in der Höhe von 438,87 € und als Selbständigenvorsorge einen Beitrag in der Höhe von 8,23 €, sohin einen Gesamtbetrag von 5858,88 € mit Fälligkeit 31.5.2012, sowie Verzugszinsen ab 19.6.2012 von 8,88 % aus einem Betrag von 5760,12 €1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) wurde gemäß Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) i. römisch fünf.m. Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) über Antrag der Beschwerdeführerin festgestellt, dass sie im Jahr 2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1) und verpflichtet ist, für das Jahr 2010 monatlich einen Beitrag zur Krankenversicherung in der Höhe von 41,14 €, zur Pensionsversicherung in der Höhe von 438,87 € und als Selbständigenvorsorge einen Beitrag in der Höhe von 8,23 €, sohin einen Gesamtbetrag von 5858,88 € mit Fälligkeit 31.5.2012, sowie Verzugszinsen ab 19.6.2012 von 8,88 % aus einem Betrag von 5760,12 €
zu zahlen (Spruchpunkt 2).
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 30.10.2012 fristgerecht den gegenständlichen (nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden) Einspruch.
3. Mit Teilbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, vom 2.4.2013, MA 40-SR 29357/2012, wurde der Einspruch hinsichtlich der Pflichtversicherung (Spruchpunkt 1 des Bescheides der SVA vom 2.10.2012) als unbegründet abgewiesen.3. Mit Teilbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, vom 2.4.2013, MA 40-SR 29357 aus 2012,, wurde der Einspruch hinsichtlich der Pflichtversicherung (Spruchpunkt 1 des Bescheides der SVA vom 2.10.2012) als unbegründet abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
5. Mit Teilbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, vom 4.6.2013, MA 40-SR 212116/13, wurde daraufhin das beim Landeshauptmann von Wien hinsichtlich der Beitragspflicht (Spruchpunkt 2 des Bescheides der SVA vom 2.10.2012) anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales Konsumentenschutz über die Pflichtversicherung ausgesetzt.
6. Mit Bescheid vom 11.12.2013 bestätigte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Bestehen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
7. Mit Erkenntnis von 18.2.2014, Zl. Ro 2014/08/0024-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als unbegründet ab.
8. Mit Schreiben der SVA vom 21.3.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nunmehr ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes der Verwaltungsakt betreffend die nunmehr im Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes (Eintritt in das Verfahren des Landeshauptmannes von Wien) liegenden Entscheidung über die Beitragspflicht (Spruchpunkt 2 des Bescheides der SVA vom 2.10.2012) nachgereicht.
9. Mit Schreiben vom 3.6.2014 übermittelte wie die SVA die Zurückziehung des gegenständlichen Einspruchs der Beschwerdeführerin vom 27.5.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 30.10.2012 eine solche Antragstellung nicht vorgesehen war und eine diesbezügliche Übergangsbestimmung fehlt, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 30.10.2012 eine solche Antragstellung nicht vorgesehen war und eine diesbezügliche Übergangsbestimmung fehlt, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG.
Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2003290.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.08.2014