RS Vwgh 2008/6/4 2007/08/0340

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Der Abspruch über die Pflichtversicherung ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insofern auch teilbar. Bei tageweiser Beschäftigung ist aber immer auch zu entscheiden, ob zwischen den einzelnen Tagen der Beschäftigung die Pflichtversicherung auch durchlaufend eintritt. Ebenso wie es möglich ist, dass dann, wenn die Gebietskrankenkasse eine durchgehende Pflichtversicherung feststellt, die Berufungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die Pflichtversicherung nur tageweise vorgelegen ist, ist es umgekehrt auch möglich, dass bei Feststellung einer bloß tageweisen Pflichtversicherung durch die Gebietskrankenkasse die Berufungsbehörde eine durchgehende Pflichtversicherung annimmt. Der Gegenstand des Verfahrens wird damit nicht überschritten. Dazu kommt, dass die Pflichtversicherung nach § 4 ASVG Gegenstand eines einzigen Verfahrens ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101). Es kann somit auch die Feststellung einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG von der Berufungsbehörde in eine solche nach § 4 Abs. 4 ASVG geändert werden, wobei letztere aber durchwegs eine durchlaufende Pflichtversicherung ergibt.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080340.X01

Im RIS seit

16.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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