Entscheidungsdatum
10.06.2014Norm
AsylG 2005 §7Spruch
W129 1425962-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des SXXXX, StA: Russische Föderation, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zl. 04 07.814-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2014 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des SXXXX, StA: Russische Föderation, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zl. 04 07.814-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2014 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2004, Zl. 04 07.814-BAL, gem. § 11 Abs 1 AsylG 1997 wurde dem Beschwerdeführer durch Erstreckung Asyl gewährt und gem. § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2004, Zl. 04 07.814-BAL, gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 wurde dem Beschwerdeführer durch Erstreckung Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zl. 04 07.814-BAL, wurde dem (damals) zweimal rechtskräftig verurteilten Beschwerdeführer gem. § 7 Abs 1 AsylG 2005 der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und gem. § 7 Abs 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); weiters wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005.der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs 2 Z 2 und Abs 5 AsylG 2005 für auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zl. 04 07.814-BAL, wurde dem (damals) zweimal rechtskräftig verurteilten Beschwerdeführer gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 für auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen die Spruchpunkte I. und II. des genannten Bescheides wurde fristgerecht Berufung erhoben. Der Beschwerdeführer sei zwar zwei Mal verurteilt worden, einmal wegen Sachbeschädigung und einmal wegen Raubes, jedoch sei auch letzteres Delikt kein "besonders schweres Verbrechen". Zudem sei der Beschwerdeführer auch nicht zu den Umständen der beiden Delikte befragt worden.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des genannten Bescheides wurde fristgerecht Berufung erhoben. Der Beschwerdeführer sei zwar zwei Mal verurteilt worden, einmal wegen Sachbeschädigung und einmal wegen Raubes, jedoch sei auch letzteres Delikt kein "besonders schweres Verbrechen". Zudem sei der Beschwerdeführer auch nicht zu den Umständen der beiden Delikte befragt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der nunmehr bereits fünffach vorbestrafte Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsbelehrung aus freien Stücken die gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde zurück. Dabei erklärte der (nunmehr volljährige) Beschwerdeführer darüber hinaus ausdrücklich, die seinerzeit erhobene Beschwerde sei gegen seinen Willen im Wege des Jugendwohlfahrtsträgers eingebracht worden, er sehe sich nicht von der Russischen Föderation verfolgt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der nunmehr bereits fünffach vorbestrafte Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsbelehrung aus freien Stücken die gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde zurück. Dabei erklärte der (nunmehr volljährige) Beschwerdeführer darüber hinaus ausdrücklich, die seinerzeit erhobene Beschwerde sei gegen seinen Willen im Wege des Jugendwohlfahrtsträgers eingebracht worden, er sehe sich nicht von der Russischen Föderation verfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde nach ausführlicher Manuduktion in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zl. 04 07.814-BAL, einzustellen.Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde nach ausführlicher Manuduktion in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zl. 04 07.814-BAL, einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W129.1425962.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014