Entscheidungsdatum
11.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W 213 2005949-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 8.2.2012, GZ. 8100/50073-PA/11, betreffend Erschwerniszulage, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 8.2.2012, GZ. 8100/50073-PA/11, betreffend Erschwerniszulage, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer für die Teilnahme an einer Leichenkommissionierung unter Entkleidung einer Leiche am 22.7.2011 eine Erschwerniszulage (§ 19a Abs.1 GehG) in Höhe von 0,67% des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer für die Teilnahme an einer Leichenkommissionierung unter Entkleidung einer Leiche am 22.7.2011 eine Erschwerniszulage (Paragraph 19 a, Absatz eins, GehG) in Höhe von 0,67% des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 22.7.2011 nahm er gemeinsam mit einer anderen Exekutivbeamtin die Entkleidung einer Leiche vor. Mit Schreiben vom 8. September 2011 begehrte er hiefür eine Erschwerniszulage ("Leichenentkleidungsgebühr").
Mit dem nun bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 19a GehG), ab, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:Mit dem nun bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 19 a, GehG), ab, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Aufgrund der von Ihnen vorgenommenen Leichenkommissionierung und Ihres Antrages vom 8.9.2011 auf bescheidmäßige Erledigung, beim LPK OÖ eingelangt am 14.9.2011, haben Sie keinen Anspruch auf eine Leichenentkleidungsgebühr (Erschwerniszulage).
Rechtsgrundlage: § 19a Gehaltsgesetz - GehG, BGBl. Nr. 54/1956 i. d. F. BGBl. I Nr. 130/2003."Rechtsgrundlage: Paragraph 19 a, Gehaltsgesetz - GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, i. d. F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Leichenkommissionierung beim Kriminalreferat des SPK Linz als Sachbearbeiter verwendet worden sei.
Mit Schreiben vom 8.9.2011 habe er der belangten Behörde mitgeteilt, dass er am 22.07.2011 gemeinsam mit einer von ihm namentlich genannten Beamtin des Exekutivdienstes bei einer Leichenkommissionierung eingesetzt gewesen sei. Da er die ihm zustehende Erschwerniszulage (Nebengebühr) nicht erhalten hätte, ersuche er um Ausstellung eines Feststellungsbescheides. Als Begründung habe er den Erlass des BM.I mit der GZ: 18.317/48- II/A/00 angeführt, worin es heiße, dass dem Kriminalbeamten, der an einer Leiche hantiere, diese Erschwerniszulage zustehe.
In der Folge seien vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Anlassfall (Suizid durch Erhängen) die sogenannte 'Leichenentkleidungsgebühr' nur für die an der Leichenkommissionierung beteiligte Exekutivbeamtin verrechnet worden sei, im wesentlichen folgende Verfahrens- /Erhebungsschritten gesetzt worden:
Mit Schreiben vom 28.9.2011 sei dem BF im Wege des SPK Linz unter Anführung der entsprechenden Erlässe aus den ehemaligen Gendarmerie- und Polizeibereichen mitgeteilt worden, dass die im Rahmen einer Leichenkommissionierung zustehende Erschwerniszulage in der Regel nur einem Beamten gebühre.
In der mit ihm am 6.10.2011 aufgenommenen Niederschrift habe der BF im Wesentlichen angegeben, die genannten Erlässe so zu interpretieren, dass nicht nur einem Beamten die Leichenentkleidungsgebühr zustehe, sondern jedem, der an der Leiche hantiere. Auf Vorhalt, ob bei der Leichenkommissionierung am 22.7.2011 eine für die Verrechnung durch einen zweiten Beamten maßgebliche Voraussetzung, nämlich eine besondere Lage der Leiche, besonders weit verstreute Leichenteile, außergewöhnliches Körpergewicht oder eine besondere Form der Leichenstarre, vorgelegen habe, habe er angegeben, dass keiner dieser Punkte zugetroffen habe.
Durch das SPK Linz - Kriminalreferat sei dargelegt worden, dass die Verrechnung der gegenständlichen Gebühr in der Regel so erfolge, dass sich unabhängig davon, wie viele Beamte tatsächlich eingesetzt gewesen seien, ein Beamter eigenverantwortlich in die aufliegende Leichenentkleidungsliste eintrage. Im konkreten Fall sei in analoger Weise vorangegangen worden, zumal keine besonderen Umstände, oder keine erkennungsdienstliche Behandlung der Leiche zu verzeichnen gewesen seien, die eine Verrechnung durch einen zweiten Beamten zulässig gemacht hätten.
Die Exekutivbeamtin, die an der gegenständlichen Leichenkommissionierung beteiligt gewesen sei, habe mit E-Mail vom 25.11.2011 angegeben, die Leiche gemeinsam mit dem BF entkleidet zu haben. Bei der Eintragung in das Leichenbuch habe der BF erklärt, dass die Leichenentkleidungsgebühr beiden Beamten zustehe. Auf Einwand der Beamtin, dass sich bei diesem Suizid nur ein Beamter eintragen dürfe, hätten der BF angegeben, das nicht so zu sehen und weitere Schritte unternehmen zu wollen.
Seitens der belangten Behörde wurde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeit des BF ausschließlich darin bestanden hätte, die Leiche gemeinsam mit der Beamtin zu entkleiden. Wie die belangte Behörde weiter ausführte, stelle rechtliche Grundlage für die Entscheidung über Ihren Antrag ausschließlich die Bestimmung des § 19a GehG dar. Für einen allfälligen Anspruch auf eine Erschwerniszulage sei eine Dienstverrichtung unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen vorgesehen. Da sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens weder das eine noch das andere Kriterium herauskristallisiert hätte, lägen der Tatbestandselemente des § 19a GehG nicht vor, weshalb der Anspruch auf Erschwerniszulage nicht gegeben gewesen sei. Ferner habe auch der BF selbst zugegeben, dass eine besonders gelagerte und für die Verrechnung der Erschwerniszulage bedeutsame Ausnahmesituation nicht gegeben gewesen sei.Seitens der belangten Behörde wurde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeit des BF ausschließlich darin bestanden hätte, die Leiche gemeinsam mit der Beamtin zu entkleiden. Wie die belangte Behörde weiter ausführte, stelle rechtliche Grundlage für die Entscheidung über Ihren Antrag ausschließlich die Bestimmung des Paragraph 19 a, GehG dar. Für einen allfälligen Anspruch auf eine Erschwerniszulage sei eine Dienstverrichtung unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen vorgesehen. Da sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens weder das eine noch das andere Kriterium herauskristallisiert hätte, lägen der Tatbestandselemente des Paragraph 19 a, GehG nicht vor, weshalb der Anspruch auf Erschwerniszulage nicht gegeben gewesen sei. Ferner habe auch der BF selbst zugegeben, dass eine besonders gelagerte und für die Verrechnung der Erschwerniszulage bedeutsame Ausnahmesituation nicht gegeben gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung, beantragte die Zuerkennung der in Rede stehenden Erschwerniszulage und führte im Wesentlichen aus, dass bei Prüfung eines allfälligen Anspruches zu ermitteln sei, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten bestehen, welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben seien und ob diese geeignet seien, als besondere Erschwernis im Sinne des § 19a GehG gewertet zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der VwGH ausgesprochen habe, dass Lärm nahe der Lärmbelastungsgrenze jedenfalls die Voraussetzungen für die Erschwerniszulage erfülle, sei davon auszugehen, dass sonstige besonders erschwerte Umstände auch dann vorliegen, wenn ähnliche Wirkungen auf die Psyche des Beamten gegeben seien. Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Leichenkommissionierung seien sowohl die Beamtin als auch der BF mit der Leiche in Berührung gekommen, sodass ihm in Anbetracht der maßgeblichen Erlässe, die den Anspruch daran knüpfen würden, dass der Beamte im Gefolge des Einsatzes mit der Leiche in nähere Berührung komme, die Erschwerniszulage zustehe.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung, beantragte die Zuerkennung der in Rede stehenden Erschwerniszulage und führte im Wesentlichen aus, dass bei Prüfung eines allfälligen Anspruches zu ermitteln sei, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten bestehen, welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben seien und ob diese geeignet seien, als besondere Erschwernis im Sinne des Paragraph 19 a, GehG gewertet zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der VwGH ausgesprochen habe, dass Lärm nahe der Lärmbelastungsgrenze jedenfalls die Voraussetzungen für die Erschwerniszulage erfülle, sei davon auszugehen, dass sonstige besonders erschwerte Umstände auch dann vorliegen, wenn ähnliche Wirkungen auf die Psyche des Beamten gegeben seien. Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Leichenkommissionierung seien sowohl die Beamtin als auch der BF mit der Leiche in Berührung gekommen, sodass ihm in Anbetracht der maßgeblichen Erlässe, die den Anspruch daran knüpfen würden, dass der Beamte im Gefolge des Einsatzes mit der Leiche in nähere Berührung komme, die Erschwerniszulage zustehe.
Mit Bescheid vom 5.3.2013, Zl. 135.579/8-I/1/e/13, wies die Bundesministerin für Inneres diese Berufung ab, wobei sie im Wesentlichen argumentierte, dass der BF keinen Anspruch auf die gegenständliche Erschwerniszulage habe, da die von ihm geltend gemachte Belastung bereits mit der ihm nach § 83 GehG zustehenden Wachdienstzulage abgegolten sei. Der BF erhob daraufhin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 27.2.2014, GZ. 2013/12/0046, den obzitierten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.Mit Bescheid vom 5.3.2013, Zl. 135.579/8-I/1/e/13, wies die Bundesministerin für Inneres diese Berufung ab, wobei sie im Wesentlichen argumentierte, dass der BF keinen Anspruch auf die gegenständliche Erschwerniszulage habe, da die von ihm geltend gemachte Belastung bereits mit der ihm nach Paragraph 83, GehG zustehenden Wachdienstzulage abgegolten sei. Der BF erhob daraufhin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 27.2.2014, GZ. 2013/12/0046, den obzitierten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hat am 22.7.2011 an einer Leichenkommissionierung nach einem Suizid durch Erhängen teilgenommen. Dabei hat er gemeinsam mit einer anderen Exekutivbeamtin die Leiche entkleidet.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF sowie der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht an Stelle der Bundesministerin für Inneres in das Verfahren eingetreten und hat das Verfahren fortzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht an Stelle der Bundesministerin für Inneres in das Verfahren eingetreten und hat das Verfahren fortzuführen.
Zu A)
§ 19a GehG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 19 a, GehG hat nachstehenden Wortlaut:
"Erschwerniszulage
§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.Paragraph 19 a, (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."
Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass der BF gemeinsam mit einer anderen Exekutivbeamtin die Entkleidung der zu kommissionierenden Leiche vorgenommen hat. Die belangte Behörde vermeint, dass auf Grundlage einschlägiger die Leichenentkleidungsgebühr nur einem Beamten gebühre. Nur unter besonderen Umständen (außergewöhnliches Körpergewicht, weit verstreute Leichenteile, besondere Form der Leichenstarre etc.) könnten zwei Beamte die in Rede stehende Gebühr beanspruchen. Mangels dieser Voraussetzungen sieht die belangte Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19a GehG nicht als gegeben an.Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass der BF gemeinsam mit einer anderen Exekutivbeamtin die Entkleidung der zu kommissionierenden Leiche vorgenommen hat. Die belangte Behörde vermeint, dass auf Grundlage einschlägiger die Leichenentkleidungsgebühr nur einem Beamten gebühre. Nur unter besonderen Umständen (außergewöhnliches Körpergewicht, weit verstreute Leichenteile, besondere Form der Leichenstarre etc.) könnten zwei Beamte die in Rede stehende Gebühr beanspruchen. Mangels dieser Voraussetzungen sieht die belangte Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 19 a, GehG nicht als gegeben an.
Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.2.2014, GZ. 2013/12/0046, ausgeführt, dass es für den Anspruch auf die gegenständliche Erschwerniszulage ausschlaggebend ist, "ob die Vornahme der Leichenentkleidung unter Berührung der Leiche eine über die typischen Belastungen im Exekutivdienst hinausgehende, in Art oder Umfang besondere Erschwernis mit sich brachte. Einer solchen Qualifikation steht zunächst der Umstand, wonach derartige Leichenentkleidungen auch im Zuge der Dienstversehung eines Beamten des Exekutivdienstes vorkommen können, nicht entgegen. Andernfalls gingen die Bestimmungen über die Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG ja völlig ins Leere. Maßgeblich ist vielmehr, ob Belastungen der genannten Art für Beamte des Exekutivdienstes typisch sind, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftreten. Dass dies in Ansehung von Leichenentkleidungen der Fall wäre, wurde im angefochtenen Bescheid aber nicht festgestellt. Schon im Hinblick auf die hier vorliegende Atypizität der erschwerenden Umstände für den Exekutivdienst nach ihrer Art sind diese nicht schon durch die Vergütung gemäß § 83 GehG abgegolten. Dies erhellt auch daraus, dass die in ihrer Gesamtheit durch die zuletzt genannte Geldleistung pauschal abgegoltenen wachespezifischen Belastungen auch während des Zeitraums der vom Beschwerdeführer durchgeführten Leichenentkleidung durchaus nicht in ihrer Gesamtheit weggefallen sind."Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.2.2014, GZ. 2013/12/0046, ausgeführt, dass es für den Anspruch auf die gegenständliche Erschwerniszulage ausschlaggebend ist, "ob die Vornahme der Leichenentkleidung unter Berührung der Leiche eine über die typischen Belastungen im Exekutivdienst hinausgehende, in Art oder Umfang besondere Erschwernis mit sich brachte. Einer solchen Qualifikation steht zunächst der Umstand, wonach derartige Leichenentkleidungen auch im Zuge der Dienstversehung eines Beamten des Exekutivdienstes vorkommen können, nicht entgegen. Andernfalls gingen die Bestimmungen über die Erschwerniszulage gemäß Paragraph 19 a, GehG ja völlig ins Leere. Maßgeblich ist vielmehr, ob Belastungen der genannten Art für Beamte des Exekutivdienstes typisch sind, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftreten. Dass dies in Ansehung von Leichenentkleidungen der Fall wäre, wurde im angefochtenen Bescheid aber nicht festgestellt. Schon im Hinblick auf die hier vorliegende Atypizität der erschwerenden Umstände für den Exekutivdienst nach ihrer Art sind diese nicht schon durch die Vergütung gemäß Paragraph 83, GehG abgegolten. Dies erhellt auch daraus, dass die in ihrer Gesamtheit durch die zuletzt genannte Geldleistung pauschal abgegoltenen wachespezifischen Belastungen auch während des Zeitraums der vom Beschwerdeführer durchgeführten Leichenentkleidung durchaus nicht in ihrer Gesamtheit weggefallen sind."
Ebenso liegt es auf der Hand, dass es entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht ausgeschlossen ist, dass zwei Beamte Anspruch auf die in Rede stehende Leichenentkleidungsgebühr erwerben, da eine derartige Einschränkung zum einen dem § 19 GehG nicht entnommen werden kann und zum anderen selbst nach der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Erlasslage schon das Entkleiden einer Leiche anspruchsbegründend war (Pkt. a des LPK-Befehls vom 4.5.2009, GZ. 8100/11176/2009-PA). Da im vorliegenden Fall sowohl der BF als auch die weitere eingesetzte Exekutivbeamtin die Entkleidung der Leiche vorgenommen haben gebührt beiden die in Rede stehende Erschwerniszulage.Ebenso liegt es auf der Hand, dass es entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht ausgeschlossen ist, dass zwei Beamte Anspruch auf die in Rede stehende Leichenentkleidungsgebühr erwerben, da eine derartige Einschränkung zum einen dem Paragraph 19, GehG nicht entnommen werden kann und zum anderen selbst nach der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Erlasslage schon das Entkleiden einer Leiche anspruchsbegründend war (Pkt. a des LPK-Befehls vom 4.5.2009, GZ. 8100/11176/2009-PA). Da im vorliegenden Fall sowohl der BF als auch die weitere eingesetzte Exekutivbeamtin die Entkleidung der Leiche vorgenommen haben gebührt beiden die in Rede stehende Erschwerniszulage.
Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattzugeben.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
Schlagworte
Erschwerniszulage, Leichenentkleidungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2005949.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014