TE Vwgh Erkenntnis 2014/1/29 2013/12/0046

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Veröffentlicht am 29.01.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §22 Abs1 idF 2004/I/176;
RGV 1955 §22 Abs1 idF 2010/I/111;
RGV 1955 §22 Abs2 idF 2010/I/111;
RGV 1955 §22 Abs2 Z2 idF 2010/I/111;
RGV 1955 §27 Abs2 idF 1994/550;
RGV 1955 §75a Abs2 idF 2011/I/140;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des MO in L, vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 19. Februar 2013, Zl. 142.548/2-I/1/e/13, betreffend Zuteilungszuschuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe E2a in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis 31. August 2010 wurde er bei der PI O verwendet. Sodann war er mit Wirksamkeit vom 1. September 2010 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 zum SPK L dienstzugeteilt. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2011 wurde er schließlich zur SPK L versetzt. Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. hiezu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer für die Monate Jänner, Februar und März 2011 (anstelle der von ihm beantragten Zuteilungsgebühr in der Höhe von insgesamt EUR 2.698,80) ein Zuteilungszuschuss in der Höhe von insgesamt EUR 446,-- "zuerkannt".Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe E2a in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis 31. August 2010 wurde er bei der PI O verwendet. Sodann war er mit Wirksamkeit vom 1. September 2010 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 zum SPK L dienstzugeteilt. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2011 wurde er schließlich zur SPK L versetzt. Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vergleiche , hiezu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer für die Monate Jänner, Februar und März 2011 (anstelle der von ihm beantragten Zuteilungsgebühr in der Höhe von insgesamt EUR 2.698,80) ein Zuteilungszuschuss in der Höhe von insgesamt EUR 446,-- "zuerkannt".

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es:

"Sie stehen als Beamter der Verwendungsgruppe E2a in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und werden beim Kriminalreferat des SPK L als Sachbearbeiter (vorher bei der PI O) verwendet. Sie waren zunächst vom 1. September 2010 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 von der PI O zum SPK L dienstzugeteilt und wurden unmittelbar daran anschließend mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2011 dorthin amtswegig versetzt.

Ihr Wohnort befindet sich in V, X-Straße 3 und der Dienst- bzw. Zuteilungsort in L, N-Straße 33, wobei laut Routenplaner Google Maps die Entfernung 29,1 km und die Fahrzeit 39 Minuten beträgt.Ihr Wohnort befindet sich in römisch fünf, X-Straße 3 und der Dienst- bzw. Zuteilungsort in L, N-Straße 33, wobei laut Routenplaner Google Maps die Entfernung 29,1 km und die Fahrzeit 39 Minuten beträgt.

Anlässlich Ihrer amtswegigen Versetzung machten Sie beim Landespolizeikommando OÖ schriftlich Zuteilungsgebühren für die Monate Jänner, Februar und März 2011 in der Höhe von insgesamt EUR 2.698,80 geltend.

In der Folge wurde Ihrem Rechtsvertreter von Ihrer Dienstbehörde mitgeteilt, dass Ihnen nach Überprüfung Ihrer Reisegebührenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März 2011 ein Zuteilungszuschuss in der Höhe von EUR 446,00, dessen Auszahlung bereits veranlasst worden sei, zustehe. Als Begründung wurde angegeben, dass Sie lediglich Anspruch auf Zuteilungszuschuss gem. §§ 27 Abs. 2 in Verbindung mit 22 Abs. 3 RGV i.d.F. vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) haben, das heißt Ersatz der Fahrtauslagen (Monatskarte OÖ-Verkehrsverbund) und Tages- bzw. Nächtigungsgebühr in der Höhe von 25 %, zumal die 'fahrplanmäßige Fahrzeit' im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung unter zwei Stunden liege. Die relevante Fahrzeit ergebe sich auf Grundlage des mit 12. Dezember 2010 geänderten und bis 10. Dezember 2011 gültigen Fahrplanes. Wie Ihnen weiters bekannt gegeben worden sei, sei der Ihnen gebührende Anspruch auf Zuteilungszuschuss an Hand der Dienststundenblätter monatsweise ermittelt und abgerechnet worden. Abschließend wurden Sie zu einer allfälligen Stellungnahme eingeladen.In der Folge wurde Ihrem Rechtsvertreter von Ihrer Dienstbehörde mitgeteilt, dass Ihnen nach Überprüfung Ihrer Reisegebührenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März 2011 ein Zuteilungszuschuss in der Höhe von EUR 446,00, dessen Auszahlung bereits veranlasst worden sei, zustehe. Als Begründung wurde angegeben, dass Sie lediglich Anspruch auf Zuteilungszuschuss gem. Paragraphen 27, Absatz 2, in Verbindung mit 22 Absatz 3, RGV in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) haben, das heißt Ersatz der Fahrtauslagen (Monatskarte OÖ-Verkehrsverbund) und Tages- bzw. Nächtigungsgebühr in der Höhe von 25 %, zumal die 'fahrplanmäßige Fahrzeit' im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung unter zwei Stunden liege. Die relevante Fahrzeit ergebe sich auf Grundlage des mit 12. Dezember 2010 geänderten und bis 10. Dezember 2011 gültigen Fahrplanes. Wie Ihnen weiters bekannt gegeben worden sei, sei der Ihnen gebührende Anspruch auf Zuteilungszuschuss an Hand der Dienststundenblätter monatsweise ermittelt und abgerechnet worden. Abschließend wurden Sie zu einer allfälligen Stellungnahme eingeladen.

Sie haben daraufhin im Wege Ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 20. September 2011 eine Stellungnahme abgegeben, in der Sie im Wesentlichen ausführen, dass die Behörde bei ihren Überlegungen unberücksichtigt gelassen habe, inwieweit durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde. Es sei offenkundig und müsse auch amtsbekannt sein, dass die Diensteinteilungen ein solches Ausmaß an Ruhezeit verhindert hätten. Die Dienstzeit hätte in aller Regel von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr gewährt. Der für das Erreichen der Dienststelle und nicht bloß des Dienstortes sowie der für die Rückkehr in die eigene Wohnung fahrplanunabhängig erforderliche Zeitaufwand könne schon rein begrifflich nicht als Ruhezeit qualifiziert werden, insbesondere nicht bei einer grundrechtskonformen Interpretation der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen. Dementsprechend stehe Ihnen nicht nur ein Zuteilungszuschuss, sondern die volle Zuteilungsgebühr zu.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 wurde Ihr Rechtsvertreter im Zuge ergänzender Ermittlungen ersucht mitzuteilen, ob Sie während des in Rede stehenden Zeitraumes erstens für die Fahrt vom Wohnort in den Zuteilungsort und zurück ein Massenbeförderungsmittel oder ein eigenes Kraftfahrzeug benützt haben und zweitens im Zuteilungsort mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendigerweise genächtigt haben bzw. Ihnen diesbezüglich tatsächlich Aufwendungen entstanden sind.

Diese Fragestellung beantwortete Ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. November 2011 dahingehend, dass für die Anreise vom Wohnort in den 'Zuteilungsort' und zurück zu je ca. 50 % öffentliche Massenbeförderungsmittel und Privatfahrzeuge benutzt worden seien und im 'Zuteilungsort' keine Nächtigung erfolgt sei. Außerdem stellte er klar, dass die auf den 'Zuteilungsort' ausgelegte Fragestellung schon deshalb nicht verstanden werde, weil Sie seit dem 1. Jänner 2011 versetzt und nicht bloß 'zugeteilt' worden seien.

Nach Mitteilung Ihrer Dienstbehörde, dass die Fahrzeit von V nach L und retour mit öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als 2 Stunden betrage und Ihnen daher nur ein Zuteilungszuschuss im Sinne des § 22 Abs. 3 RGV zustehe, gaben Sie im Wege Ihres Rechtsvertreters bekannt, dass Sie sich aus rechtlichen Gründen nicht veranlasst sehen würden, eine korrigierte Abrechnung vorzulegen. Für den Fall, dass Ihrem Begehren nicht stattgegeben werde, ersuchten Sie um bescheidmäßige Absprache.Nach Mitteilung Ihrer Dienstbehörde, dass die Fahrzeit von römisch fünf nach L und retour mit öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als 2 Stunden betrage und Ihnen daher nur ein Zuteilungszuschuss im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, RGV zustehe, gaben Sie im Wege Ihres Rechtsvertreters bekannt, dass Sie sich aus rechtlichen Gründen nicht veranlasst sehen würden, eine korrigierte Abrechnung vorzulegen. Für den Fall, dass Ihrem Begehren nicht stattgegeben werde, ersuchten Sie um bescheidmäßige Absprache.

In der Folge wurde Ihnen durch das Landespolizeikommando Oberösterreich mit Bescheid vom 10. Jänner 2012, GZ: 8110/39344- PA/11 ein Anspruch auf Zuteilungszuschuss für die Monate Jänner, Februar und März 2011 in Höhe von insgesamt EUR 446,- zuerkannt. Die Dienstbehörde führt in Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, dass

  • -Strichaufzählung
    auf Ihren Gebührenanspruch, da die Ankunft am Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag, gem. § 75a Abs. 2 RGV die §§ 3, 13, 22 und 74 jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 weiterhin anzuwenden sind,auf Ihren Gebührenanspruch, da die Ankunft am Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag, gem. Paragraph 75 a, Absatz 2, RGV die Paragraphen 3, 13, 22, und 74 jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, weiterhin anzuwenden sind,
  • -Strichaufzählung
    angesichts des Umstandes, dass die amtswegige Versetzung unmittelbar anschließend an die bereits mit 01. September 2010 verfügte Dienstzuteilung erfolgt ist, der gesamte Zeitraum als zusammenhängende Dienstzuteilung zu qualifizieren ist, woraus sich ein Anspruch auf RGV-Gebühren in Höhe von lediglich 25 % ergibt,
  • -Strichaufzählung
    ein Anspruch auf 100 % nur dann gegeben wäre, wenn zwischen dem Ende der Dienstzuteilung und dem Beginn der Versetzung eine Unterbrechung von mindestens 30 Tagen liegen würde, was aber nicht zutrifft,
  • -Strichaufzählung
    sich auf Grundlage des Fahrplanes des öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Ihrem Wohnort V und L eine fahrplanmäßige Fahrzeit von unter 2 Stunden ergibt, wobei die maßgebliche Fahrstrecke einerseits durch die der Wohnung nächstgelegene Haltestelle und andererseits durch die Postbushaltestelle L - D-Straße bzw. S-Straße begrenzt wird,sich auf Grundlage des Fahrplanes des öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Ihrem Wohnort römisch fünf und L eine fahrplanmäßige Fahrzeit von unter 2 Stunden ergibt, wobei die maßgebliche Fahrstrecke einerseits durch die der Wohnung nächstgelegene Haltestelle und andererseits durch die Postbushaltestelle L - D-Straße bzw. S-Straße begrenzt wird,
  • -Strichaufzählung
    der Berechnung der elfstündigen Ruhezeit die fahrplanmäßige Ankunft am Bahnhof des Wohnortes einerseits und die fahrplanmäßige Abfahrt am Bahnhof des Bahnhofes am Wohnort andererseits zugrunde zu legen sind,
  • -Strichaufzählung
    die Regelung hinsichtlich der Ruhezeit auf den Normaldienstplan abstellt, weshalb auf Grundlage der tatsächlichen Dienstverrichtungszeiten letztlich eine tageweise Beurteilung zu erfolgen hat,
  • -Strichaufzählung
    im Hinblick auf die Abgrenzung des Anspruches auf Zuteilungsgebühr von jenem auf Zuteilungszuschuss darauf abzustellen ist, inwieweit eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die vom Bediensteten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seiner Dienste, wenn auch nicht täglich, so aber doch in der überwiegenden Zahl der Fälle zur Verfügung steht,
  • -Strichaufzählung
    in Anbetracht des Umstandes, dass bei Ihnen die Rückkehr in den Wohnort in den meisten Fällen möglich war und die Ruhezeit in rund 38 % der Fälle zwar beeinträchtigt war, aber durch Zuerkennung der Nächtigungsgebühr abgegolten wurde, Ihnen ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr im Ausmaß von 100 % folglich nicht zukommt.
Gegen diesen Bescheid haben Sie mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2011 im Wege Ihres Rechtsvertreters Berufung erhoben. Sie machen darin aus mehreren Gründen Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides geltend. So sei über Ihr Begehren auf Zuerkennung der vollen Zuteilungsgebühr in Höhe von EUR 2.698,80 nicht abgesprochen worden, sondern lediglich ein nicht beantragter Zuteilungszuschuss zuerkannt worden. Sie bemängeln weiters, dass Ihnen zu den Tatsachenfeststellungen kein Parteiengehör gewährt worden sei und die von der Behörde hinsichtlich der Ruhezeit angestellte Durchschnittsbetrachtung nicht sachgerecht sei. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ausgerechnet ein Monat als Durchschnittszeit herangezogen worden sei. Sie wenden sich weiters gegen die angestellte Berechnung der Ruhezeit und bemängeln in diesem Zusammenhang insbesondere, dass im Hinblick auf die Ruhezeit nicht bloß auf den Zeitpunkt des Erreichens des Dienstortes bzw. des Wohnortes abgestellt werden dürfe sondern im Sinne einer grundrechtskonformen Interpretation der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen auf den Zeitpunkt des Erreichens der Dienststelle bzw. der eigenen Wohnung. Im Übrigen widerspreche es dem Bestimmtheitserfordernis und damit dem Sachlichkeitsgebot, wenn bei einer Dienstzuteilung die dafür vorgesehenen Ansprüche nicht schon im Vorhinein feststehend beurteilt sondern erst im Nachhinein nach erbrachter Dienstleistung ermittelt werden. Die im Bescheid angeführte nachträgliche Ermittlung der Beeinträchtigung im Ausmaß von 38 % der Fälle habe bei sachgerechter Beurteilung dementsprechend völlig außer Betracht zu bleiben. Absurd sei weiter, das ohnehin zugestandene Ruhedefizit durch eine Nächtigungsgebühr ausgleichen zu wollen. Das aus der Formulierung 'an Stelle' im § 22 Abs. 3 leg.cit. abgeleitete Subsidiaritätsargument erscheine schon deshalb verfehlt, da jedem Bürger ein auch grundrechtlich gesicherter Anspruch auf Erholung zustehe. Die Argumentation, dass die Zuteilungsgebühr bei Verhinderung der elfstündigen Ruhezeit durch die Diensteinteilung jedenfalls uneingeschränkt zustünde und dies bei einem Wechseldienstplan unterliegenden Beamten zur Konsequenz haben könne, dass nie ein Anspruch auf Zuteilungszuschuss (wohl gemeint: Zuteilungsgebühr) entstehe, lasse allenfalls auf eine Regelungslücke im Gesetz schließen, vermöge aber keinesfalls den aus der nicht gewährten Ruhezeit abgeleiteten Anspruch des Berufungswerbers zu mindern."Gegen diesen Bescheid haben Sie mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2011 im Wege Ihres Rechtsvertreters Berufung erhoben. Sie machen darin aus mehreren Gründen Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides geltend. So sei über Ihr Begehren auf Zuerkennung der vollen Zuteilungsgebühr in Höhe von EUR 2.698,80 nicht abgesprochen worden, sondern lediglich ein nicht beantragter Zuteilungszuschuss zuerkannt worden. Sie bemängeln weiters, dass Ihnen zu den Tatsachenfeststellungen kein Parteiengehör gewährt worden sei und die von der Behörde hinsichtlich der Ruhezeit angestellte Durchschnittsbetrachtung nicht sachgerecht sei. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ausgerechnet ein Monat als Durchschnittszeit herangezogen worden sei. Sie wenden sich weiters gegen die angestellte Berechnung der Ruhezeit und bemängeln in diesem Zusammenhang insbesondere, dass im Hinblick auf die Ruhezeit nicht bloß auf den Zeitpunkt des Erreichens des Dienstortes bzw. des Wohnortes abgestellt werden dürfe sondern im Sinne einer grundrechtskonformen Interpretation der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen auf den Zeitpunkt des Erreichens der Dienststelle bzw. der eigenen Wohnung. Im Übrigen widerspreche es dem Bestimmtheitserfordernis und damit dem Sachlichkeitsgebot, wenn bei einer Dienstzuteilung die dafür vorgesehenen Ansprüche nicht schon im Vorhinein feststehend beurteilt sondern erst im Nachhinein nach erbrachter Dienstleistung ermittelt werden. Die im Bescheid angeführte nachträgliche Ermittlung der Beeinträchtigung im Ausmaß von 38 % der Fälle habe bei sachgerechter Beurteilung dementsprechend völlig außer Betracht zu bleiben. Absurd sei weiter, das ohnehin zugestandene Ruhedefizit durch eine Nächtigungsgebühr ausgleichen zu wollen. Das aus der Formulierung 'an Stelle' im Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit. abgeleitete Subsidiaritätsargument erscheine schon deshalb verfehlt, da jedem Bürger ein auch grundrechtlich gesicherter Anspruch auf Erholung zustehe. Die Argumentation, dass die Zuteilungsgebühr bei Verhinderung der elfstündigen Ruhezeit durch die Diensteinteilung jedenfalls uneingeschränkt zustünde und dies bei einem Wechseldienstplan unterliegenden Beamten zur Konsequenz haben könne, dass nie ein Anspruch auf Zuteilungszuschuss (wohl gemeint: Zuteilungsgebühr) entstehe, lasse allenfalls auf eine Regelungslücke im Gesetz schließen, vermöge aber keinesfalls den aus der nicht gewährten Ruhezeit abgeleiteten Anspruch des Berufungswerbers zu mindern."
Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:
"In völliger Übereinstimmung mit der Auffassung der Dienstbehörde ist zunächst davon auszugehen, dass, nachdem die Monate Jänner bis einschließlich März 2011 gemäß § 27 Abs. 2 leg.cit. reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln sind, der Zeitraum vom 01. September 2010 bis 31. März 2011 in reisegebührenrechtlicher Hinsicht als zusammenhängende Dienstzuteilung zu qualifizieren ist. Weiters ist der Dienstbehörde zu folgen, dass auf die reisegebührenrechtlichen Ansprüche für die Monate Jänner bis einschließlich März 2011 gemäß § 75a Abs. 2 RGV die Bestimmung des § 22 in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden ist. Sie fallen auf Grund Ihres Familienstandes (verwitwet) hinsichtlich der angesprochenen reisegebührenrechtlichen Ansprüche unter § 22 Abs. 2 Z. 2 lit. c RGV in der zit. Fassung, was zur Folge hat, dass Ihnen ab dem 31. Tag des in reisegebührenrechtlicher Hinsicht einer zusammenhängenden Dienstzuteilung entsprechenden Zeitraumes von 01. September 2010 bis 31. März 2011 ein Anspruch auf Tagesgebühren - und, sofern im Lichte der noch darzulegenden Überlegungen ein entsprechender Anspruch gegeben ist - auch auf Nächtigungsgebühren im Ausmaß von lediglich 25 % zukommt. Im Ergebnis führen diese Überlegungen zu dem Ergebnis, dass Ihnen die genannten Gebühren ab dem Monat Oktober 2010 lediglich im Ausmaß von 25 % zugestanden sind, woraus sich in weiterer Folge ergibt, dass auch die für die ersten 3 Monate Ihrer Versetzung gebührenden Ansprüche lediglich im Ausmaß von 25 % bestehen. Ihrem Begehren, soweit dieses auf Zuerkennung der Ihnen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zustehenden Tages- und Nächtigungsgebühren im vollen Ausmaß von 100 % gerichtet ist, kommt in Anbetracht der dargestellten Überlegungen somit jedenfalls keine Berechtigung zu."In völliger Übereinstimmung mit der Auffassung der Dienstbehörde ist zunächst davon auszugehen, dass, nachdem die Monate Jänner bis einschließlich März 2011 gemäß Paragraph 27, Absatz 2, leg.cit. reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln sind, der Zeitraum vom 01. September 2010 bis 31. März 2011 in reisegebührenrechtlicher Hinsicht als zusammenhängende Dienstzuteilung zu qualifizieren ist. Weiters ist der Dienstbehörde zu folgen, dass auf die reisegebührenrechtlichen Ansprüche für die Monate Jänner bis einschließlich März 2011 gemäß Paragraph 75 a, Absatz 2, RGV die Bestimmung des Paragraph 22, in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, anzuwenden ist. Sie fallen auf Grund Ihres Familienstandes (verwitwet) hinsichtlich der angesprochenen reisegebührenrechtlichen Ansprüche unter Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, RGV in der zit. Fassung, was zur Folge hat, dass Ihnen ab dem 31. Tag des in reisegebührenrechtlicher Hinsicht einer zusammenhängenden Dienstzuteilung entsprechenden Zeitraumes von 01. September 2010 bis 31. März 2011 ein Anspruch auf Tagesgebühren - und, sofern im Lichte der noch darzulegenden Überlegungen ein entsprechender Anspruch gegeben ist - auch auf Nächtigungsgebühren im Ausmaß von lediglich 25 % zukommt. Im Ergebnis führen diese Überlegungen zu dem Ergebnis, dass Ihnen die genannten Gebühren ab dem Monat Oktober 2010 lediglich im Ausmaß von 25 % zugestanden sind, woraus sich in weiterer Folge ergibt, dass auch die für die ersten 3 Monate Ihrer Versetzung gebührenden Ansprüche lediglich im Ausmaß von 25 % bestehen. Ihrem Begehren, soweit dieses auf Zuerkennung der Ihnen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zustehenden Tages- und Nächtigungsgebühren im vollen Ausmaß von 100 % gerichtet ist, kommt in Anbetracht der dargestellten Überlegungen somit jedenfalls keine Berechtigung zu.
Als nächstes war zu untersuchen, inwieweit Ihnen für den gegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 leg.cit. oder auf Zuteilungszuschuss nach § 22 Abs. 3 leg.cit. zukommt, wobei sich das BM.I auch im Hinblick auf diese Frage den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde vollinhaltlich anschließt.Als nächstes war zu untersuchen, inwieweit Ihnen für den gegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz eins, und 2 leg.cit. oder auf Zuteilungszuschuss nach Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit. zukommt, wobei sich das BM.I auch im Hinblick auf diese Frage den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde vollinhaltlich anschließt.
Zunächst ist davon auszugehen, dass die Regelung über den Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV auf den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung abstellt, während § 22 Abs. 3 RGV, der bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Tatbestandsvoraussetzungen den Anspruch auf Zuteilungsgebühren ausschließt (arg.: 'an Stelle'), demgegenüber den einzelnen Tag als Bezugspunkt hat.Zunächst ist davon auszugehen, dass die Regelung über den Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz eins, und 2 RGV auf den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung abstellt, während Paragraph 22, Absatz 3, RGV, der bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Tatbestandsvoraussetzungen den Anspruch auf Zuteilungsgebühren ausschließt (arg.: 'an Stelle'), demgegenüber den einzelnen Tag als Bezugspunkt hat.
Aus der allgemeinen Zweckbestimmung der RGV nach § 1 Abs. 1 leg.cit. folgt, dass dem Beamten der Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch die genannten auswärtigen Dienstverrichtungen entsteht, im Rahmen der RGV abgegolten werden soll. Hiebei besteht die Verpflichtung, dem Bund keinen ungerechtfertigten Aufwand zu verursachen und die Kosten möglichst gering zu halten (Abs. 2).Aus der allgemeinen Zweckbestimmung der RGV nach Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit. folgt, dass dem Beamten der Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch die genannten auswärtigen Dienstverrichtungen entsteht, im Rahmen der RGV abgegolten werden soll. Hiebei besteht die Verpflichtung, dem Bund keinen ungerechtfertigten Aufwand zu verursachen und die Kosten möglichst gering zu halten (Absatz 2,).
Die Zuteilungsgebühr ist dazu bestimmt, dem Beamten den Mehraufwand zu ersetzen, der ihm dadurch erwächst, dass er an einem anderen Ort als seinem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird (§ 1 Abs. 1 RGV). Daraus, dass diese Zuteilungsgebühr aus der Tages- und der Nächtigungsgebühr besteht, ist zu ersehen, dass der Beamte grundsätzlich auch Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes hat, der ihm durch die Nächtigung im Zuteilungsort erwächst. Der Bestimmung des § 22 Abs. 3 RGV, gemäß welcher an die Stelle der Zuteilungsgebühr der Ersatz der Fahrtauslagen und die Tagesgebühr tritt, wenn die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück nicht mehr als zwei Stunden beträgt, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, liegt offensichtlich der Gedanke zugrunde, dass dem Beamten unter den genannten Voraussetzungen die tägliche Rückkehr in seinen Wohnort zuzumuten ist und in diesem Fall daher die durch die Nächtigung im Zuteilungsort entstehenden Auslagen nicht zu den Mehrauslagen zu zählen sind, die dem Beamten durch die Zuteilung erwachsen. Muss der Beamte nach Beendigung des Dienstes hingegen einen erheblichen Teil der Nachtzeit (§ 6 Abs. 2 RGV) im Zuteilungsort verbringen, weil ihm kein Massenbeförderungsmittel für die Rückfahrt in den Wohnort zur Verfügung steht, dann stellen die durch die Nächtigung im Zuteilungsort entstandenen Auslagen eindeutig Mehrauslagen dar, die dem Beamten durch die Zuteilung erwachsen sind und die folglich einen Anspruch auf die Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 RGV, weiche auch die Nächtigungsgebühr umfasst, begründen.Die Zuteilungsgebühr ist dazu bestimmt, dem Beamten den Mehraufwand zu ersetzen, der ihm dadurch erwächst, dass er an einem anderen Ort als seinem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird (Paragraph eins, Absatz eins, RGV). Daraus, dass diese Zuteilungsgebühr aus der Tages- und der Nächtigungsgebühr besteht, ist zu ersehen, dass der Beamte grundsätzlich auch Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes hat, der ihm durch die Nächtigung im Zuteilungsort erwächst. Der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, RGV, gemäß welcher an die Stelle der Zuteilungsgebühr der Ersatz der Fahrtauslagen und die Tagesgebühr tritt, wenn die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück nicht mehr als zwei Stunden beträgt, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, liegt offensichtlich der Gedanke zugrunde, dass dem Beamten unter den genannten Voraussetzungen die tägliche Rückkehr in seinen Wohnort zuzumuten ist und in diesem Fall daher die durch die Nächtigung im Zuteilungsort entstehenden Auslagen nicht zu den Mehrauslagen zu zählen sind, die dem Beamten durch die Zuteilung erwachsen. Muss der Beamte nach Beendigung des Dienstes hingegen einen erheblichen Teil der Nachtzeit (Paragraph 6, Absatz 2, RGV) im Zuteilungsort verbringen, weil ihm kein Massenbeförderungsmittel für die Rückfahrt in den Wohnort zur Verfügung steht, dann stellen die durch die Nächtigung im Zuteilungsort entstandenen Auslagen eindeutig Mehrauslagen dar, die dem Beamten durch die Zuteilung erwachsen sind und die folglich einen Anspruch auf die Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz eins, RGV, weiche auch die Nächtigungsgebühr umfasst, begründen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu etwa in seinem Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2004/09/0112 dargelegt hat, kommt § 22 Abs. 3 RGV nur bei kumulativem Vorliegen zweier Voraussetzungen zur Anwendung, nämlich zum einen, dass eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 erster Satz RGV entspricht, und zum anderen, dass diese Verkehrsverbindung vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann. Die Frage, ob einem Beamten Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV zusteht oder nicht, ist folglich insbesondere davon abhängig, ob dem Beamten nach Dienstende ein Massenbeförderungsmittel zur Rückkehr in seinen Wohnort tatsächlich zur Verfügung gestanden ist oder nicht und ob dem Beamten durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort Auslagen als Mehrauslagen erwachsen sind (vgl. dazu etwa auch das die Erkenntnis des VwGH vom 3. Juli 1996, Zl. 95/12/0295).Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu etwa in seinem Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2004/09/0112 dargelegt hat, kommt Paragraph 22, Absatz 3, RGV nur bei kumulativem Vorliegen zweier Voraussetzungen zur Anwendung, nämlich zum einen, dass eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz RGV entspricht, und zum anderen, dass diese Verkehrsverbindung vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann. Die Frage, ob einem Beamten Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 22, Absatz eins, und 2 RGV zusteht oder nicht, ist folglich insbesondere davon abhängig, ob dem Beamten nach Dienstende ein Massenbeförderungsmittel zur Rückkehr in seinen Wohnort tatsächlich zur Verfügung gestanden ist oder nicht und ob dem Beamten durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort Auslagen als Mehrauslagen erwachsen sind vergleiche , dazu etwa auch das die Erkenntnis des VwGH vom 3. Juli 1996, Zl. 95/12/0295).
Unter Heranziehung dieser Überlegungen folgt für den Reisegebührenanspruch bei Dienstzuteilungen, wie dies auch die Dienstbehörde unter Verweis auf entsprechende Erkenntnisse des VwGH völlig zutreffend ausgeführt hat, dass der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV schon dann durch den Gebührenanspruch nach Abs. 3 verdrängt wird, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 erster Satz RGV entspricht und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann.Unter Heranziehung dieser Überlegungen folgt für den Reisegebührenanspruch bei Dienstzuteilungen, wie dies auch die Dienstbehörde unter Verweis auf entsprechende Erkenntnisse des VwGH völlig zutreffend ausgeführt hat, dass der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, RGV schon dann durch den Gebührenanspruch nach Absatz 3, verdrängt wird, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz RGV entspricht und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann.
Als nächster Schritt war zu untersuchen, inwieweit die Fahrtzeit mit dem für die Zurücklegung der Strecke zwischen Dienst- und Wohnort zur Verfügung stehenden Postbus unter Gewährleistung einer 11-stündigen Ruhezeit in Summe 2 Stunden nicht übersteigt wobei es im Sinne der obigen Ausführungen als ausreichend anzusehen ist, dass diese Verkehrsverbindung unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann.
Dazu ist in völliger Übereinstimmung mit den Ausführungen der Dienstbehörde zunächst klarzustellen, wie die im Hinblick auf die Fahrzeit von 2 Stunden bezogene Fahrstrecke definiert wird. Der zu dieser Frage eindeutigen Judikatur des VwGH folgend, wird die im gegebenen Zusammenhang maßgebliche Fahrtstrecke einerseits durch den der Wohnung nächstgelegenen und für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof - und nicht durch die Wohnung - und andererseits durch den Zuteilungsort begrenzt. Als Zuteilungsort ist unter Bezugnahme auf die Begriffsbestimmung im § 2 Abs. 5 leg.cit. ausschließlich die Ortsgemeinde innerhalb ihrer Grenzen zu verstehen, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen ist und nicht die Dienststelle selbst. Als Bahnhöfe gelten, der VwGH-Judikatur folgend, auch Haltestellen von Autobusunternehmen, woraus sich als in Betracht zu ziehendes Massenverkehrsmittel - von Ihnen unbestritten - der in Ihrem Fall zur Verfügung stehende Postbus ergibt. Die maßgebliche Fahrstrecke wird folglich durch die Postbushaltestellen 'V - Ortsmitte' einerseits und durch die Haltestellen 'L - D-Straße' für die Hinfahrt zum Zuteilungsort bzw. die Haltestelle 'L - S-Straße' für die Rückfahrt andererseits begrenzt. Die beiden genannten Stationen in L bieten die Anschlussmöglichkeit an das für das Erreichen der Dienststelle zweckmäßigste innerstädtische Massenverkehrsmittel der L-Linien.Dazu ist in völliger Übereinstimmung mit den Ausführungen der Dienstbehörde zunächst klarzustellen, wie die im Hinblick auf die Fahrzeit von 2 Stunden bezogene Fahrstrecke definiert wird. Der zu dieser Frage eindeutigen Judikatur des VwGH folgend, wird die im gegebenen Zusammenhang maßgebliche Fahrtstrecke einerseits durch den der Wohnung nächstgelegenen und für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof - und nicht durch die Wohnung - und andererseits durch den Zuteilungsort begrenzt. Als Zuteilungsort ist unter Bezugnahme auf die Begriffsbestimmung im Paragraph 2, Absatz 5, leg.cit. ausschließlich die Ortsgemeinde innerhalb ihrer Grenzen zu verstehen, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen ist und nicht die Dienststelle selbst. Als Bahnhöfe gelten, der VwGH-Judikatur folgend, auch Haltestellen von Autobusunternehmen, woraus sich als in Betracht zu ziehendes Massenverkehrsmittel - von Ihnen unbestritten - der in Ihrem Fall zur Verfügung stehende Postbus ergibt. Die maßgebliche Fahrstrecke wird folglich durch die Postbushaltestellen 'V - Ortsmitte' einerseits und durch die Haltestellen 'L - D-Straße' für die Hinfahrt zum Zuteilungsort bzw. die Haltestelle 'L - S-Straße' für die Rückfahrt andererseits begrenzt. Die beiden genannten Stationen in L bieten die Anschlussmöglichkeit an das für das Erreichen der Dienststelle zweckmäßigste innerstädtische Massenverkehrsmittel der L-Linien.
Wie im erstinstanzlichen Bescheid von Ihnen unwidersprochen dargelegt wird, lag die fahrplanmäßige Fahrzeit für Hin-und Rückfahrt zwischen den genannten Stationen mit dem Postbus in Summe unter 2 Stunden.
Als nächster Schritt erfolgt eine Auseinandersetzung mit dem Tatbestandelement der 11-stündigen Ruhezeit. Wie dazu die erstinstanzliche Behörde zutreffend ausführt, ist der vom Gesetzgeber verwendete Begriff Ruhezeit in der RGV nicht näher determiniert, sodass in Ansehung höchstgerichtlicher Judikatur bei Berechnung der Ruhezeit auf die fahrplanmäßige Ankunft im Bahnhof des Wohnortes einerseits und auf die fahrplanmäßige Abfahrt im Bahnhof des Wohnortes andererseits abzustellen ist. Entgegen Ihren Berufungsausführungen zählt die für die Zurücklegung der Strecke zwischen Busstation im Wohnort und Ihrer Wohnung aufzuwendende Zeit somit eindeutig zur Ruhezeit im Sinne des § 22 Abs. 3 leg.cit.Als nächster Schritt erfolgt eine Auseinandersetzung mit dem Tatbestandelement der 11-stündigen Ruhezeit. Wie dazu die erstinstanzliche Behörde zutreffend ausführt, ist der vom Gesetzgeber verwendete Begriff Ruhezeit in der RGV nicht näher determiniert, sodass in Ansehung höchstgerichtlicher Judikatur bei Berechnung der Ruhezeit auf die fahrplanmäßige Ankunft im Bahnhof des Wohnortes einerseits und auf die fahrplanmäßige Abfahrt im Bahnhof des Wohnortes andererseits abzustellen ist. Entgegen Ihren Berufungsausführungen zählt die für die Zurücklegung der Strecke zwischen Busstation im Wohnort und Ihrer Wohnung aufzuwendende Zeit somit eindeutig zur Ruhezeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit.
Einer Auseinandersetzung mit Ihrem Vorbringen zu den erstinstanzlichen, auf den Normaldienstplan bezogenen Überlegungen zur Ruhezeit konnte angesichts der dargestellten Überlegungen entfallen.
Wie von Ihnen inhaltlich auch nicht widersprochen wird, war die Benützung des Postbusses für die Hin- und Rückfahrt zu Ihrer Dienststelle in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle möglich. Konkret waren Sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu insgesamt 47 geplanten Diensten eingeteilt, wobei der Postbus auf Grundlage des damals in Geltung gestandenen Fahrplanes bis auf 6 Fälle stets zur Verfügung gestanden ist. Das Erfordernis der 11- stündigen Ruhezeit lag in 19 Fällen nicht vor. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Postbusverbindung von Ihnen unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung Ihrer Dienstleistungszeiträume bei gleichzeitiger Einhaltung der vom Gesetz geforderten 11-stündigen Ruhezeit gemessen an der Gesamtanzahl von angefallenen Diensttouren in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden konnte. Im Lichte der eingangs dargelegten Überlegungen ist auf Basis dieser Feststellungen davon auszugehen, dass der von Ihnen begehrte Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV durch den Gebührenanspruch nach Abs. 3 verdrängt wird, da im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung gestanden ist, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 erster Satz RGV entspricht und die vom Ihnen, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden konnte.Wie von Ihnen inhaltlich auch nicht widersprochen wird, war die Benützung des Postbusses für die Hin- und Rückfahrt zu Ihrer Dienststelle in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle möglich. Konkret waren Sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu insgesamt 47 geplanten Diensten eingeteilt, wobei der Postbus auf Grundlage des damals in Geltung gestandenen Fahrplanes bis auf 6 Fälle stets zur Verfügung gestanden ist. Das Erfordernis der 11- stündigen Ruhezeit lag in 19 Fällen nicht vor. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Postbusverbindung von Ihnen unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung Ihrer Dienstleistungszeiträume bei gleichzeitiger Einhaltung der vom Gesetz geforderten 11-stündigen Ruhezeit gemessen an der Gesamtanzahl von angefallenen Diensttouren in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden konnte. Im Lichte der eingangs dargelegten Überlegungen ist auf Basis dieser Feststellungen davon auszugehen, dass der von Ihnen begehrte Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, RGV durch den Gebührenanspruch nach Absatz 3, verdrängt wird, da im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung gestanden ist, die den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz RGV entspricht und die vom Ihnen, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden konnte.
Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass Ihnen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein durchgehender Anspruch auf Zuteilungsgebühr im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 zugestanden hat sondern jeder der in Frage kommenden Tage im Hinblick auf die reisegebührlichen Ansprüche einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen war. Für jene Tage, an denen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 leg.cit. nicht gegeben waren und Sie daher nach Beendigung des Dienstes einen erheblichen Teil der Nachtzeit (§ 6 Abs. 2 RGV) im Zuteilungsort verbringen mussten, weil Ihnen kein Massenbeförderungsmittel für die Rückfahrt in den Wohnort zur Verfügung gestanden ist, steht Ihnen ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr zu.Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass Ihnen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein durchgehender Anspruch auf Zuteilungsgebühr im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, und 2 zugestanden hat sondern jeder der in Frage kommenden Tage im Hinblick auf die reisegebührlichen Ansprüche einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen war. Für jene Tage, an denen die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit. nicht gegeben waren und Sie daher nach Beendigung des Dienstes einen erheblichen Teil der Nachtzeit (Paragraph 6, Absatz 2, RGV) im Zuteilungsort verbringen mussten, weil Ihnen kein Massenbeförderungsmittel für die Rückfahrt in den Wohnort zur Verfügung gestanden ist, steht Ihnen ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr zu.
Worin die von Ihnen unter Punkt 5. Ihrer Berufung geltend gemachte Absurdität im Zusammenhang mit der Zuerkennung der Nächtigungsgebühr gelegen sein soll, kann aus Sicht der Berufungsbehörde nicht nachvollzogen werden.
Ebenso kann die von Ihnen behauptete Verletzung des Sachlichkeitsgebotes als Folge dessen, dass 'die Anspruchsgrundlage erst im Nachhinein (= nach erbrachter Dienstleistung) ermittelt wird', nicht gesehen werden. Im Hinblick darauf, dass die auf die RGV gestützten Ansprüche in erster Linie einen Ersatz für die dem Bediensteten als Folge einer auswärtigen Dienstversehung entstehenden Mehraufwendungen darstellen sollen, stellt nur eine nachträgliche Ermittlung der konkreten Anspruchsgrundlagen die einzige taugliche Grundlage dafür dar, den angesprochenen Aufwandsersatz im weitest möglichen Ausmaß an den tatsächlichen Gegebenheiten zu bemessen.
Zusammenfassend steht Ihnen für all jene Tage, an denen Sie Dienst zu leisten hatten, ein Anspruch auf Tagesgebühr zu. Für jene Tage, an denen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 leg.cit. gegeben waren, trat ein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten hinzu, dem, wie im Bescheid Ihrer Dienstbehörde dargelegt wird, im Ergebnis in der Weise entsprochen wurde, dass Ihnen die Fahrtauslagen einer Monatskarte abgegolten wurden. An all jenen Tagen, an denen Sie Dienst zu leisten hatten und an denen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 leg.cit. nicht vorgelegen sind, wurde Ihnen eine Nächtigungsgebühr zuerkannt. Wie einleitend bereits dargelegt wurde, stehen Ihnen die Tages- und Nächtigungsgebühren lediglich im Ausmaß von 25 % zu. In Summe ergibt sich daraus ein Zuteilungszuschuss in Höhe von EUR 446,-.Zusammenfassend steht Ihnen für all jene Tage, an denen Sie Dienst zu leisten hatten, ein Anspruch auf Tagesgebühr zu. Für jene Tage, an denen die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit. gegeben waren, trat ein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten hinzu, dem, wie im Bescheid Ihrer Dienstbehörde dargelegt wird, im Ergebnis in der Weise entsprochen wurde, dass Ihnen die Fahrtauslagen einer Monatskarte abgegolten wurden. An all jenen Tagen, an denen Sie Dienst zu leisten hatten und an denen die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit. nicht vorgelegen sind, wurde Ihnen eine Nächtigungsgebühr zuerkannt. Wie einleitend bereits dargelegt wurde, stehen Ihnen die Tages- und Nächtigungsgebühren lediglich im Ausmaß von 25 % zu. In Summe ergibt sich daraus ein Zuteilungszuschuss in Höhe von EUR 446,-.
Die Entscheidung der Berufungsbehörde konnte sich auf die unstrittig getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz, denen von Ihnen inhaltlich nicht widersprochen wird, stützen, weiterer Erhebungen, zu deren Ergebnis Ihnen Parteiengehör einzuräumen gewesen wäre, bedurfte es nicht.
Zuletzt ist Ihrem Berufungsvorbringen, wonach die Dienstbehörde eine meritorisch unrichtige Entscheidung getroffen habe, da diese über die beantragte Zuteilungsgebühr nicht abgesprochen habe, zu entgegnen, dass mit der Zuerkennung des Anspruches auf Zuteilungszuschuss implizit eine Abweisung des Antrages auf Zuteilungsgebühr verbunden ist, zumal ein gleichzeitiges Bestehen der beiden Ansprüche nebeneinander für einen bestimmten Zeitraum unzweifelhaft ausgeschlossen ist.
Ihrer Berufung konnte angesichts der dargestellten Überlegungen folglich nicht stattgegeben werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
§ 22 Abs. 1 bis 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (im Folgenden: RGV), in seiner Fassung vor der mit 1. Jänner 2011 in Kraft getretenen Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 lautete:Paragraph 22, Absatz eins, bis 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (im Folgenden: RGV), in seiner Fassung vor der mit 1. Jänner 2011 in Kraft getretenen Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautete:
"ABSCHNITT V"ABSCHNITT römisch fünf
Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 22, (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. Paragraph 17, findet sinngemäß Anwendung.

  1. (2)Absatz 2,Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13; 1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,;

     2.        ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung

     a)        für Beamte 75% der Tagesgebühr nach Tarif I und der

Nächtigungsgebühr nach § 13, wenn

     aa)        ihnen oder ihrem Ehegatten mindestens eine

Kinderzulage gebührt oder

     bb)        dem früheren Ehegatten des Beamten mindestens eine

Kinderzulage für ein gemeinsames Kind gebührt,

     b)        für verheiratete Beamte in den übrigen Fällen 50%

der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,

     c)        für die übrigen Beamten 25% der Tagesgebühr nach

Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

  1. (3)Absatz 3,Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke

und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Absatz 2, zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort." b) die Tagesgebühr nach Absatz 2,, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 wurden § 22 Abs. 1 und 2 RGV neu gefasst und lauten seit 1. Jänner 2011 wie folgt:Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, wurden Paragraph 22, Absatz eins, und 2 RGV neu gefasst und lauten seit 1. Jänner 2011 wie folgt:

"ABSCHNITT V"ABSCHNITT römisch fünf

Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung.Paragraph 22, (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung.

§ 17 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 17, findet sinngemäß Anwendung.

  1. (2)Absatz 2,Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13; 1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13." 2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,

Gemäß § 75a Abs. 2 RGV idF BGBl. I Nr. 111/2010 war § 22 in seiner Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 auf Dienstzuteilungen weiterhin anzuwenden, bei denen die Ankunft im Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag.Gemäß Paragraph 75 a, Absatz 2, RGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, war Paragraph 22, in seiner Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 auf Dienstzuteilungen weiterhin anzuwenden, bei denen die Ankunft im Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag.

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 wurde diese Übergangsvorschrift dahingehend geändert, dass (lediglich) § 22 Abs. 1 in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 auf Dienstzuteilungen weiterhin anzuwenden war, bei denen die Ankunft im Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag.Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, wurde diese Übergangsvorschrift dahingehend geändert, dass (lediglich) Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 auf Dienstzuteilungen weiterhin anzuwenden war, bei denen die Ankunft im Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag.

§ 27 Abs. 2 RGV in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994 lautet: Paragraph 27, Absatz 2, RGV in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, lautet:

  1. "(2)Absatz 2,Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln."

    Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die belangte Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührlichkeit eines die Zuteilungsgebühr ausschließenden Zuteilungszuschusses gemäß § 22 Abs. 3 lit. a RGV angenommen, weil sie die dem Beschwerdeführer zustehende 11stündige Ruhezeit falsch berechnet habe. Zwar entspreche es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hiezu grundsätzlich auf den Zeitraum von der planmäßigen Ankunft im Bahnhof des Wohnortes bis zur planmäßigen Abfahrt im Bahnhof des Wohnortes abzustellen; dies sei jedoch nur bei Zugrundelegung eines Normaldienstplanes gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Besonderheit des Dienstplanes des Beschwerdeführers, welcher ein Wechseldienstplan im Verständnis des § 48 Abs. 4 BDG 1979 gewesen sei, hätte die Ruhezeit vom Erreichen der Wohnung des Beschwerdeführers bis zu deren Verlassen am nächsten Tag berechnet werden müssen.Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die belangte Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührlichkeit eines die Zuteilungsgebühr ausschließenden Zuteilungszuschusses gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Litera a, RGV angenommen, weil sie die dem Beschwerdeführer zustehende 11stündige Ruhezeit falsch berechnet habe. Zwar entspreche es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hiezu grundsätzlich auf den Zeitraum von der planmäßigen Ankunft im Bahnhof des Wohnortes bis zur planmäßigen Abfahrt im Bahnhof des Wohnortes abzustellen; dies sei jedoch nur bei Zugrundelegung eines Normaldienstplanes gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Besonderheit des Dienstplanes des Beschwerdeführers, welcher ein Wechseldienstplan im Verständnis des Paragraph 48, Absatz 4, BDG 1979 gewesen sei, hätte die Ruhezeit vom Erreichen der Wohnung des Beschwerdeführers bis zu deren Verlassen am nächsten Tag berechnet werden müssen.

    Zur Auslegung des § 22 Abs. 3 RGV wird insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0025, verwiesen.Zur Auslegung des Paragraph 22, Absatz 3, RGV wird insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0025, verwiesen.

    Nach der dort zitierten Rechtsprechung (vgl. hiezu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1996, Zl. 95/12/0295, und vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0065), setzt die Gebührlichkeit einer Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV neben dem Fehlen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 leg. cit. insbesondere voraus, dass dem Beamten durch die mangels einer Rückfahrtmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort tatsächlich Aufwendungen entstanden sind (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2004/09/0112).Nach der dort zitierten Rechtsprechung vergleiche , hiezu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1996, Zl. 95/12/0295, und vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0065), setzt die Gebührlichkeit einer Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz eins, und 2 RGV neben dem Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 3, leg. cit. insbesondere voraus, dass dem Beamten durch die mangels einer Rückfahrtmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort tatsächlich Aufwendungen entstanden sind vergleiche , in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2004/09/0112).

    Dies war aber vorliegendenfalls unstrittig nicht der Fall (vgl. hiezu die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. November 2011, wonach am "Zuteilungsort" (gemeint: in L) keine Nächtigung erfolgt sei). Da schon aus diesem Grund die Gebührlichkeit einer Zuteilungsgebühr ausgeschlossen war, erübrigt es sich, auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Berechnung der Ruhezeit durch die belangte Behörde näher einzugehen.Dies war aber vorliegendenfalls unstrittig nicht der Fall vergleiche , hiezu die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. November 2011, wonach am "Zuteilungsort" (gemeint: in L) keine Nächtigung erfolgt sei). Da schon aus diesem Grund die Gebührlichkeit einer Zuteilungsgebühr ausgeschlossen war, erübrigt es sich, auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Berechnung der Ruhezeit durch die belangte Behörde näher einzugehen.

    Eine Zuteilungsgebühr gebührte somit nicht.

    Dennoch ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil die belangte Behörde die Höhe der Gebühr gemäß § 22 Abs. 3 RGV unrichtig festgestellt hat:Dennoch ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil die belangte Behörde die Höhe der Gebühr gemäß Paragraph 22, Absatz 3, RGV unrichtig festgestellt hat:

    Zwar ist ihr insofern zu folgen, als eine durchgehende Dienstzuteilung seit 1. September 2010 anzunehmen ist. Wie in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt wird, beruhen die unterschiedlichen Prozentsätze in den Ziffern 1 und 2 des § 22 Abs. 2 RGV offenkundig auf der Überlegung, dass dem Beamten im ersten Monat der Dienstzuteilung deshalb höhere Aufwendungen erwachsen als in den Folgemonaten, weil er mit den Gegebenheiten am Zuteilungsort noch nicht hinreichend vertraut ist. Diese Überlegung trifft auf den ersten Monat einer verlängerten Dienstzuteilung nicht mehr zu, sodass der Verlängerungszeitraum als Einheit mit der vorangegangenen Dienstzuteilung zu behandeln ist. Einer solchen Situation ist die hier vorliegende kraft der Fiktion des § 27 Abs. 2 RGV aber gleichzuhalten. Als "letzter Tag der Dienstzuteilung" im Verständnis des zweiten Satzes des § 22 Abs. 1 RGV ist unter Berücksichtigung dieser Fiktion der Tag der Ablauf der Dreimonatsfrist des § 27 Abs. 2 RGV zu werten.Zwar ist ihr insofern zu folgen, als eine durchgehende Dienstzuteilung seit 1. September 2010 anzunehmen ist. Wie in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt wird, beruhen die unterschiedlichen Prozentsätze in den Ziffern 1 und 2 des Paragraph 22, Absatz 2, RGV offenkundig auf der Überlegung, dass dem Beamten im ersten Monat der Dienstzuteilung deshalb höhere Aufwendungen erwachsen als in den Folgemonaten, weil er mit den Gegebenheiten am Zuteilungsort noch nicht hinreichend vertraut ist. Diese Überlegung trifft auf den ersten Monat einer verlängerten Dienstzuteilung nicht mehr zu, sodass der Verlängerungszeitraum als Einheit mit der vorangegangenen Dienstzuteilung zu behandeln ist. Einer solchen Situation ist die hier vorliegende kraft der Fiktion des Paragraph 27, Absatz 2, RGV aber gleichzuhalten. Als "letzter Tag der Dienstzuteilung" im Verständnis des zweiten Satzes des Paragraph 22, Absatz eins, RGV ist unter Berücksichtigung dieser Fiktion der Tag der Ablauf der Dreimonatsfrist des Paragraph 27, Absatz 2, RGV zu werten.

    Aus diesem Grund ist die belangte Behörde auch zu Recht von der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 75a Abs. 2 RGV ausgegangen. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung hatte sie diese Bestimmung freilich schon in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 anzuwenden, nach welcher nur noch der erste Absatz des § 22 RGV in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 anzuwenden war. E-contrario gilt, dass der zweite Absatz des § 22 RGV auf die hier gegenständlichen, nach Inkrafttreten seiner Novellierung durch das zuletzt zitierte Bundesgesetz gelegenen Zeiträume auch in der Fassung dieses zuletzt zitierten Bundesgesetzes anzuwenden war. § 22 Abs. 2 Z. 2 RGV in dieser Fassung sieht aber einen Satz von 50 % der Tagesgebühr vor, wohingegen die belangte Behörde nach der Altfassung des § 22 Abs. 2 Z. 2 lit. c RGV lediglich 25 % zugesprochen hat.Aus diesem Grund ist die belangte Behörde auch zu Recht von der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des Paragraph 75 a, Absatz 2, RGV ausgegangen. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung hatte sie diese Bestimmung freilich schon in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, anzuwenden, nach welcher nur noch der erste Absatz des Paragraph 22, RGV in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, anzuwenden war. E-contrario gilt, dass der zweite Absatz des Paragraph 22, RGV auf die hier gegenständlichen, nach Inkrafttreten seiner Novellierung durch das zuletzt zitierte Bundesgesetz gelegenen Zeiträume auch in der Fassung dieses zuletzt zitierten Bundesgesetzes anzuwenden war. Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, RGV in dieser Fassung sieht aber einen Satz von 50 % der Tagesgebühr vor, wohingegen die belangte Behörde nach der Altfassung des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, RGV lediglich 25 % zugesprochen hat.

    Dadurch ist angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben.Dadurch ist angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aus diesem Grunde aufzuheben.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG.

Wien, am 29. Jänner 2014

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120046.X00

Im RIS seit

04.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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