RS Vwgh 2008/6/4 AW 2008/18/0299

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
StGB §142 Abs1;
StGB §142 Abs2;
StGB §143 Fall2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots - Der Beschwerdeführer ist im November 1992 nach Österreich eingereist. Im November 1999 wurde ihm ein unbefristeter Aufenthaltstitel für den Zweck "Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger" erteilt. Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 2, 143 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Berufungswerber wurde für schuldig erkannt, am 9. Februar 2004 ein Wettbüro überfallen, das Raubopfer mit einem Messer bedroht und mit einem von ihm durchschnittenen Telefonkabel gefesselt zu haben. Weiters hat der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ein Bankinstitut insgesamt vier Mal überfallen. Dabei hat er seiner Forderung nach Geld einmal damit Nachdruck verliehen, dass er vorgetäuscht hat, eine Bombe zu haben, zweimal hat er dabei eine Bedrohung durch eine Waffe vorgetäuscht und einmal hat er eine Softgunpistole benutzt. Der Berufung gegen dieses Straferkenntnis des Landesgerichtes für Wien wurde insofern Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe auf sieben Jahre herabgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer ist von seiner Ehegattin geschieden und für zwei minderjährige Kinder, die sich hauptsächlich bei der Mutter aufhalten, sorgepflichtig. Die Obsorge ist zwischen ihm und der Mutter aufgeteilt. Sein wiederholtes Fehlverhalten zeigt, dass er nicht vor massiven Gewalttätigkeiten bzw. deren Androhung zurückschreckt, um sich einen persönlichen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Aus diesem Fehlverhalten resultiert somit eine gewichtige Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 99/18/0158). Dieses öffentliche Interesse fällt - auch unter Berücksichtigung seiner auf seinem mehrjährigen inländischen Aufenthalt beruhenden privaten Interessen und seiner familiären Bindung zu seinen Kindern - für die Umsetzung des angefochtenen Bescheides und gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblich ins Gewicht. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Kindern haben ihn auch nicht daran gehindert, die oben genannten Verbrechen zu begehen und dabei Menschen durch Androhung von Gewalt einzuschüchtern, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Interessen des Beschwerdeführers am Aufschub des Vollzugs des genannten Bescheides (Näheres hiezu im vorliegenden Beschluss) das öffentliche Interesse an der Umsetzung dieses Bescheides überwiegen würden.

Schlagworte

InteressenabwägungUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180299.A01

Im RIS seit

06.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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