TE Bvwg Beschluss 2014/6/11 W106 2006209-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2014
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Entscheidungsdatum

11.06.2014

Norm

AVG §52
AZHG §25 Abs4 Z2
AZHG §25 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AZHG § 25 heute
  2. AZHG § 25 gültig ab 01.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. AZHG § 25 gültig von 01.07.2002 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. AZHG § 25 heute
  2. AZHG § 25 gültig ab 01.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. AZHG § 25 gültig von 01.07.2002 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W106 2006209-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.03.2014, Zl. 06350-17-Kl-2009-W, betreffend Feststellung des vorzeitigen Endens der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß § 25 Abs. 5 AZHG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.03.2014, Zl. 06350-17-Kl-2009-W, betreffend Feststellung des vorzeitigen Endens der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(11.06.2014)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) hat am 30.06.2009 schriftlich freiwillig seine Bereitschaft gemeldet, für einen Zeitraum von drei Jahren in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad (KPE) zur Entsendung zu Auslandseinsätzen zur Verfügung zu stehen (Auslandseinsatzbereitschaft).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) hat am 30.06.2009 schriftlich freiwillig seine Bereitschaft gemeldet, für einen Zeitraum von drei Jahren in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad (KPE) zur Entsendung zu Auslandseinsätzen zur Verfügung zu stehen (Auslandseinsatzbereitschaft).

Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 20.09.2009 wurde diese freiwillige Verpflichtung angenommen.

Mit Schreiben vom 19.01.2012 und vom 22.05.2013 hat sich der BF bereit erklärt, die Auslandsbereitschaft jeweils um ein weiteres Jahr zu verlängern. Diese Weiterverpflichtungen wurden seitens des Heerespersonalamtes angenommen. Der derzeitige Verpflichtungszeitraum hat am 21.09.2013 für ein weiteres Jahr begonnen.

I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.02.2014 wurde der BF von der Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung der mangelnden Eignung seiner Person als KIOP-KPE (Auslandseinsatzbereitschaft) in Kenntnis gesetzt und ihm rechtliches Gehör gewährt. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF am 18.02.2014 erstmals einer Eignungsüberprüfung zugeführt wurde, wobei er im Bereich "Gesundheitliche Eignung" als "nicht geeignet" eingestuft wurde. Mit ärztlichem Sachverständigenbeweis vom 26.02.2014 sei die Feststellung erfolgt, dass der BF für eine Weiterverwendung im Rahmen des KIOP-KPE "nicht geeignet" sei. Es sei eine Linsenimplantation an beiden Augen diagnostiziert worden. Diese sei nicht auf seine dienstliche Verwendung zurückzuführen.römisch eins.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.02.2014 wurde der BF von der Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung der mangelnden Eignung seiner Person als KIOP-KPE (Auslandseinsatzbereitschaft) in Kenntnis gesetzt und ihm rechtliches Gehör gewährt. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF am 18.02.2014 erstmals einer Eignungsüberprüfung zugeführt wurde, wobei er im Bereich "Gesundheitliche Eignung" als "nicht geeignet" eingestuft wurde. Mit ärztlichem Sachverständigenbeweis vom 26.02.2014 sei die Feststellung erfolgt, dass der BF für eine Weiterverwendung im Rahmen des KIOP-KPE "nicht geeignet" sei. Es sei eine Linsenimplantation an beiden Augen diagnostiziert worden. Diese sei nicht auf seine dienstliche Verwendung zurückzuführen.

Hiezu nahm der BBF mit Schreiben vom 07.03.2014 schriftlich Stellung: Er habe die Linsenimplantation durchführen lassen, um eine höhere Leistungsfähigkeit, zB das Fahren mit Kfz ohne einer Behinderung durch die Brille, zu erreichen. Da keine normale Laserbehandlung möglich gewesen sei, habe er sich für diese Variante entschieden. Er würde gerne erfahren, warum er wegen einer Verbesserung nicht mehr tauglich sei? Es sei ihm ein Anliegen, weiter auslandstauglich zu bleiben und bitte um eine Nachuntersuchung.

Als Anlage beigeschlossen wurde ein augenärztlicher Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, gerichtlich beeideter Sachverständiger und Flugärztlicher Sachverständiger für das Sonderfach Augenheilkunde, Univ.-Prof. XXXX vom 20.02.2014 folgenden Inhalts:Als Anlage beigeschlossen wurde ein augenärztlicher Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, gerichtlich beeideter Sachverständiger und Flugärztlicher Sachverständiger für das Sonderfach Augenheilkunde, Univ.-Prof. römisch 40 vom 20.02.2014 folgenden Inhalts:

"Am 05.12.2011 erfolgte (Anm. beim BF) bei bestehender Kurzsichtigkeit eine chirurgische Korrektur mittels Implantation einer phaken intraokularen Vorderkammerlinse vom Typ Artisan am rechten Auge. Der gleiche Eingriff erfolgte am 07.12.2011 am linken Auge. Die Sehleistung, gemessen am 02.11.2012, ohne Korrektur betrug rechts 150% und links 125%."Am 05.12.2011 erfolgte Anmerkung beim BF) bei bestehender Kurzsichtigkeit eine chirurgische Korrektur mittels Implantation einer phaken intraokularen Vorderkammerlinse vom Typ Artisan am rechten Auge. Der gleiche Eingriff erfolgte am 07.12.2011 am linken Auge. Die Sehleistung, gemessen am 02.11.2012, ohne Korrektur betrug rechts 150% und links 125%.

Nicht nur die internationalen, sondern auch die eigenen Erfahrungen bestätigen, dass Herr H. keinerlei Einschränkungen in seiner Lebensführung durch die implantierten Artisanlinsen hat. Alle sportlichen Aktivitäten sind möglich. Auszuschließen wären all diese, die eine unmittelbare Gefährdung der Augen durch Schläge (wie z. B. Kickboxen) nach sich ziehen können.

Gezielt hergeführte Belastungstests wie z.B. Bungee jumping aber auch ungewollte Situationen wie Auffahrunfälle, mit dadurch ausgelösten Airbag, haben keinerlei Auswirkung auf die Linsen gehabt."

I.3. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.03.2014 wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG, nämlich wegen mangelnder Eignung des BF zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 26. Februar 2014 vorzeitig endet.römisch eins.3. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.03.2014 wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF aus dem Grunde des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG, nämlich wegen mangelnder Eignung des BF zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 26. Februar 2014 vorzeitig endet.

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensgeschehens wird von der Behörde dargelegt, dass nach nochmaliger Beurteilung der Sachlage durch die Amtsärztin des Heerespersonalamtes das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigenbeweises vom 26.02.2014 bestätigt werde, da aufgrund der Anforderungen an den militärischen Dienst eine unmittelbare Gefährdung der Augen nicht ausgeschlossen werden kann. Gemäß dem angeführten Sachverständigenbeweis sei der BF für eine Weiterverwendung im Rahmen des

KIOP-KPE nicht geeignet. Da ihm damit die für eine Entsendung zu Auslandseinsätzen unverzichtbare persönliche Eignung fehlt, wurde die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt und endete die Auslandseinsatzbereitschaft mit 26.02.2014.

I.4. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgender Begründung:römisch eins.4. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgender Begründung:

Der BF habe die Operation seiner Augen gemäß Befund in gutem Glauben durchführen lassen, im in weiterer Folge für seine eingeschlagene UO-Laufbahn ohne Einschränkungen geeignet zu sein. Die Operation sei gut verlaufen und begünstige den BF in der Absolvierung des MilFü2 am der HUAk, an welchem er seit Februar 2014 teilnehme. Für die in der 40. KW stattfindende Belastungsübung (ca. 90km Marsch mit Stationen) sei er von der Heeresvertragsärztin an der HUAk für tauglich befunden worden.

Die Konsequenzen des Eingriffes auf seine Laufbahn und Auslandstauglichkeit seien ihm in keiner Weise bewusst gewesen. Er habe in seinen drei vergangenen Einsätzen am Balkan (KFOR 24, KFOR 26 und KFOR 15) mit Brillen immer wieder Schwierigkeiten gehabt, was ihn zur Operation bewogen habe. Um einen optimalen Effekt zu erreichen, habe er sich an Univ.Prof. XXXX gewendet, welcher hohe Kompetenz im Bereich Augenheilkunde aufweise.Die Konsequenzen des Eingriffes auf seine Laufbahn und Auslandstauglichkeit seien ihm in keiner Weise bewusst gewesen. Er habe in seinen drei vergangenen Einsätzen am Balkan (KFOR 24, KFOR 26 und KFOR 15) mit Brillen immer wieder Schwierigkeiten gehabt, was ihn zur Operation bewogen habe. Um einen optimalen Effekt zu erreichen, habe er sich an Univ.Prof. römisch 40 gewendet, welcher hohe Kompetenz im Bereich Augenheilkunde aufweise.

Aufgrund des Bescheides sei für ihn "eine Welt zusammengebrochen", da er mit diesen Konsequenzen nicht gerechnet habe. Der BF war und sei gerne Soldat und Sanitäter und möchte seine Ausbildung zum UO wie geplant abschließen. Er hoffe, dass ihm dies nicht verwehrt werde.

I.5. Die Beschwerde samt Verfahrensakt ist am 26.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.römisch eins.5. Die Beschwerde samt Verfahrensakt ist am 26.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Im Gegensatz zum bisherigen Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999 in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, endet die Auslandseinsatzbereitschaft u.a. vorzeitig, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird.Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, endet die Auslandseinsatzbereitschaft u.a. vorzeitig, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird.

Gemäß § 25 Abs. 5 leg. cit. ist das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Bescheid festzustellen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, leg. cit. ist das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Bescheid festzustellen.

Der Erlassung eines Bescheides hat nach § 56 AVG grundsätzlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 AVG voranzugehen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es nach § 37 AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Liegt der Behörde das Gutachten eines Sachverständigen vor, so hat sie dieses auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. (VwGH 21.03.2013, 2011/09/0050, 0112; 24.04.2014, 2013/09/0119, uva).Der Erlassung eines Bescheides hat nach Paragraph 56, AVG grundsätzlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nach den Vorschriften der Paragraphen 37 und 39 AVG voranzugehen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es nach Paragraph 37, AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Liegt der Behörde das Gutachten eines Sachverständigen vor, so hat sie dieses auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. (VwGH 21.03.2013, 2011/09/0050, 0112; 24.04.2014, 2013/09/0119, uva).

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, sind von der Behörde Sachverständige beizuziehen (§ 52 AVG). In diesem Fall hat der Sachverständige bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts dadurch mitzuwirken, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen. Jedes Sachverständigengutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde.Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, sind von der Behörde Sachverständige beizuziehen (Paragraph 52, AVG). In diesem Fall hat der Sachverständige bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts dadurch mitzuwirken, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen. Jedes Sachverständigengutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde.

Diesen Anforderungen wird der beigezogene "Sachverständigen-Beweis" in keiner Weise gerecht.

Der im Akt aufliegende formularmäßig vorgefertigte Sachverständigenbeweis erschöpft sich darin, dass bei der vorgesehenen Wahlmöglichkeit "der Untersuchte ist aus medizinischer Sicht "geeignet" oder "nicht geeignet" als Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad (KIOP-KPE) teilzunehmen, das Feld bei "nicht geeignet" angekreuzt ist und als Begründung: "Linsenimplantation beide Augen" angeführt ist. Es wäre aber Aufgabe des Sachverständigenbeweises gewesen, die dienstlichen Gegebenheiten (Aufgaben) eines Auslandseinsatzes im Rahmen des KIOP-KPE darzustellen und zu beurteilen gewesen, warum der BF auf Grund der Linsenimplantation an beiden Augen zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht mehr als geeignet erscheint. Im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit des ärztlichen Sachverständigenbeweises hätte die Behörde entweder eine Ergänzung dieses Gutachtens oder die Einholung eines weiteren Sachverständigenbeweises zu veranlassen gehabt. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, da die Operation bereits 2011 stattgefunden hat, die Weiterverpflichtungen des BF im Jahre 2012 und 2013 ohne Überprüfung auf dessen persönliche Eignung angenommen wurden und der BF bis dato offensichtlich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Augen seinem Dienst nachgekommen ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aber auch insoweit als grob mangelhaft, als die Behörde mit keinem Wort auf den vom BF am 10.03.2014 vorgelegten "Augenärztlichen Befundbericht" des Univ.-Prof. XXXX vom 20.02.2014 eingegangen ist, wonach der BF keinerlei Einschränkungen in seiner Lebensführung durch die implantierten Artisanlinsen habe und alle sportlichen Aktivitäten, ausgenommen solche mit unmittelbarer Gefährdung durch Schläge auf die Augen, möglich seien. Auch wäre auf das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 07.03.2014 einzugehen gewesen, dass er durch die Linsenimplantation eine Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit erreicht habe und in diesem Zusammenhang um eine Nachuntersuchung bat.Der angefochtene Bescheid erweist sich aber auch insoweit als grob mangelhaft, als die Behörde mit keinem Wort auf den vom BF am 10.03.2014 vorgelegten "Augenärztlichen Befundbericht" des Univ.-Prof. römisch 40 vom 20.02.2014 eingegangen ist, wonach der BF keinerlei Einschränkungen in seiner Lebensführung durch die implantierten Artisanlinsen habe und alle sportlichen Aktivitäten, ausgenommen solche mit unmittelbarer Gefährdung durch Schläge auf die Augen, möglich seien. Auch wäre auf das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 07.03.2014 einzugehen gewesen, dass er durch die Linsenimplantation eine Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit erreicht habe und in diesem Zusammenhang um eine Nachuntersuchung bat.

Auch findet sich im vorgelegten Verwaltungsakt kein Nachweis über die im Bescheid angeführte nochmalige Beurteilung der Sachlage durch die Amtsärztin des Heerespersonalamts.

Damit ist aber der für eine Sachentscheidung erforderliche Sachverhalt in einem maßgeblichen Punkt noch ergänzungsbedürftig.

Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und der des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).

Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Sie ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können.

Hingegen obliegt den Verwaltungsgerichten die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, wozu erforderlichenfalls auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens sein kann, ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde.

Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Sachverständigen wird dem BF auch Parteiengehör zu gewähren sein.

In Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.In Anwendung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. römisch zwei.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Auslandseinsatz, Erkrankung, physische Eignung ,
Sachverständigengutachten, Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2006209.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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