Entscheidungsdatum
12.06.2014Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Spruch
W134 2008499-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Abendprogramme Salzburger Festspiele 2014", des Auftraggebers Salzburger Festspielfonds, Hofstallgasse 1, 5020 Salzburg, vertreten durch XXXX, aufgrund des Antrages der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 4. Juni 2014, "das Vergabeverfahren Abendprogramme Salzburger Festspiele 2014 wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution im Sinne einer Fortlaufshemmung ausgesetzt; bzw. im Fall der Nicht-Stattgebung dieses Antrages- der Lauf der Angebotsfrist im Vergabeverfahren "Abendprogramme Salzburger Festspiele 2014" wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution im Sinne einer Fortlaufshemmung ausgesetzt; bzw. - im Fall der Nicht-Stattgebung dieses Antrages- dem Salzburger Festspielfonds wird im "Vergabeverfahren Abendprogramme Salzburger Festspiele 2014" bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution untersagt, die Angebote zu öffnen; bzw. im Fall der Nicht-Stattgebung dieses Antrages- dem Salzburger Festspielfonds wird im Vergabeverfahren "Abendprogramme Salzburger Festspiele 2014" bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution untersagt, den Zuschlag zu erteilen" wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Abendprogramme Salzburger Festspiele 2014", des Auftraggebers Salzburger Festspielfonds, Hofstallgasse 1, 5020 Salzburg, vertreten durch römisch 40 , aufgrund des Antrages der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 4. Juni 2014, "das Vergabeverfahren Abendprogramme Salzburger Festspiele 2014 wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution im Sinne einer Fortlaufshemmung ausgesetzt; bzw. im Fall der Nicht-Stattgebung dieses Antrages- der Lauf der Angebotsfrist im Vergabeverfahren "Abendprogramme Salzburger Festspiele 2014" wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution im Sinne einer Fortlaufshemmung ausgesetzt; bzw. - im Fall der Nicht-Stattgebung dieses Antrages- dem Salzburger Festspielfonds wird im "Vergabeverfahren Abendprogramme Salzburger Festspiele 2014" bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution untersagt, die Angebote zu öffnen; bzw. im Fall der Nicht-Stattgebung dieses Antrages- dem Salzburger Festspielfonds wird im Vergabeverfahren "Abendprogramme Salzburger Festspiele 2014" bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution untersagt, den Zuschlag zu erteilen" wie folgt beschlossen:
A)
Der Lauf der Angebotsfrist wird im Sinne einer Fortlaufshemmung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 328 BVergG 2006 ausgesetzt.Der Lauf der Angebotsfrist wird im Sinne einer Fortlaufshemmung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 328, BVergG 2006 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Vorbringen der Parteienrömisch eins. Vorbringen der Parteien
Mit Schreiben vom 4.6.2014, beim BVwG eingelangt am 4.6.2014, begehrte die Antragstellerin ua die Nichtigerklärung der Wahl des Vergabeverfahrens "Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung", die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Mit österreichweiter Bekanntmachung vom 28.5.2014 sei das Vergabeverfahren "Abendprogramme Salzburger Festspiele 2014" eingeleitet worden. Die Beschaffung erfolge im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung. Gegenstand des Vergabeverfahrens sei die Herstellung und Auslieferung von Programmbüchern und 6-Seiten-Foldern gemäß des Dienstleistungsvertrages Teil B. Der Leistungsgegenstand sei völlig ident mit dem mit Anträgen vom 23.5.2014 bekämpften Vergabeverfahren. Es gelange ein Dienstleistungsvertrag zur Vergabe. Die Angebotsfrist ende am 13.6.2014 um 12:00 Uhr. Es seien nur Bieter zugelassen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Ende der Angebotsfrist Abendprogramme im Sinne des Dienstleistungsvertrages Teil B der Information für Schauspiel oder Oper oder Konzert für drei verschiedene Veranstalter als Auftraggeber zur Zufriedenheit hergestellt und ausgeliefert hätten. Die Vergabe erfolge nach dem Billigstbieterprinzip. Gegenstand des ausgeschriebenen Dienstleistungsvertrages sei der Druck, die Bindung und die Lieferung der "Abendprogramme für Opern- Schauspiel-, Konzert- und Kinderproduktionen und den Festspielball der Salzburger Festspiele 2014" im Leistungszeitraum vom 8.7 bis 31.8.2014. Die Antragstellerin sei ein Unternehmen, welches unter anderem die ausschreibungsgegenständlichen Druckerzeugnisse am Markt anbiete und daher Interesse an diesem Auftrag habe. Die Wahl und Durchführung einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung sei in vielerlei Hinsicht rechtswidrig. Der geschätzte Auftragswert sei falsch berechnet. Es gebe in den Ausschreibungsunterlagen eine rechtswidrige Lokalpräferenz, rechtswidrige Eignungskriterien, eine rechtswidrige Leistungsbeschreibung (keine kalkulierbares Mengengerüst, die Lieferstellen seien nicht festgelegt) und geeignete Leitlinien seien nicht festgelegt.
Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt.
Mit Schreiben des Auftraggebers vom 6.6.2014 gab dieser bekannt, dass Auftraggeber der Salzburger Festspielfonds sei. Die Bezeichnung des Vergabeverfahrens laute "Abendprogramme Salzburger Festspiele 2014". Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Unterschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von € 120.000,-- exklusive USt, der in einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Billigstbieterprinzip vergeben werden solle. Die Bekanntmachung in Österreich sei am 28.5.2014 erfolgt.
Der Antragsgegner sprach sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus. Von Seiten der Antragstellerin könne kein Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestehen. Die Antragstellerin behaupte, an dem Auftrag interessiert zu sein. Es stehe der Antragstellerin jederzeit frei, am Vergabeverfahren teilzunehmen und ein Angebot abzugeben, gleich ob das Verfahren als Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung oder als Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich oder im Oberschwellenbereich durchgeführt werde. Es könne nicht Interesse der Antragstellerin sein, die gegenständliche Beschaffung überhaupt als solche zu verhindern. Es sei klar, dass dann, wenn die Auftragsvergabe verzögert werde, für den Antragsgegner keine Möglichkeit mehr bestehe, den Auftrag zu vergeben. Falls das Angebot der Antragstellerin nach den bekanntgegebenen Kriterien das erfolgreiche Angebot sei, erhalte sie den Zuschlag. Sowohl einer Aussetzung des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung als auch einer Verzögerung des Verfahrens durch Aussetzung des Laufes der Angebotsfrist oder eines Verbotes, die Angebote zu öffnen oder eines Verbotes den Zuschlag zu erteilen, stehe das besondere Interesse des Antragsgegners entgegen. Dieses besondere Interesse gründe sich auf die Notwendigkeit, den Besuchern der Salzburger Festspiele für die stattfindenden Veranstaltungen Abendprogramme anbieten zu können. Es liege auch im öffentlichen Interesse, dass die Besucher der Veranstaltungen der Salzburger Festspiele Programme erwerben könnten, die Auskunft darüber geben würden, wer die Darsteller und die sonstigen Mitwirkenden der Veranstaltungen seien.
II. Darüber hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen:römisch zwei. Darüber hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen:
1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)
Der Salzburger Festspielfonds hat einen Dienstleistungsauftrag im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenwertbereich nach dem Billigstbieterprinzip ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich ist am 28.5.2014 erfolgt. (Schreiben der Auftraggeberin vom 6.6.2014; Akt des Vergabeverfahrens).
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.
2. Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung:
Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweilige Verfügung ist gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Angebotsabgabe befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich die Wahl des Vergabeverfahrens - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet hat, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 BVergG ist somit nicht gegeben.Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweilige Verfügung ist gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Angebotsabgabe befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich die Wahl des Vergabeverfahrens - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet hat, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG ist somit nicht gegeben.
Der Antrag auf Nichtigerklärung ist am 4.6.2014 beim BVwG eingelangt und somit rechtzeitig eingebracht worden. Der Antrag wurde auch vergebührt und erfüllt - soweit im Provisorialverfahren ersichtlich - auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
3. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Die Antragstellerin hat als vorläufige Maßnahme die Erlassung der im Spruch genannten einstweiliger Verfügung beantragt.
Da seitens der Auftraggeberin die Durchführung einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung geplant ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden droht. Um derartigen Schaden abzuwenden, ist es erforderlich, das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand zu halten, der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ins Leere laufen lässt und der die Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren und damit die grundsätzliche Möglichkeit der Auftragserteilung im Rahmen eines rechtskonformen Vergabeverfahrens über die hier verfahrensgegenständlichen Leistungen an die Antragstellerin wahrt (siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung auch EBRV 1171 BlgNr XXII. GP 141).Da seitens der Auftraggeberin die Durchführung einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung geplant ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden droht. Um derartigen Schaden abzuwenden, ist es erforderlich, das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand zu halten, der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ins Leere laufen lässt und der die Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren und damit die grundsätzliche Möglichkeit der Auftragserteilung im Rahmen eines rechtskonformen Vergabeverfahrens über die hier verfahrensgegenständlichen Leistungen an die Antragstellerin wahrt (siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung auch EBRV 1171 BlgNr römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 141).
Die Auftraggeberin sprach sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus, da ein besonderes Interesse der Auftraggeberin sich auf die Notwendigkeit gründe, den Besuchern der Salzburger Festspiele für die stattfindenden Veranstaltungen Abendprogramme anbieten zu können. Es liege auch im öffentlichen Interesse, dass die Besucher der Veranstaltungen der Salzburger Festspiele Programme erwerben könnten, die Auskunft darüber geben würden, wer die Darsteller und die sonstigen Mitwirkenden der Veranstaltungen seien.
Soweit sich das Begehren der Antragstellerin auf das Untersagen der Fortsetzung des gesamten Vergabeverfahrens, richtet, ist dieses als überschießend abzuweisen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund bekannt und ist das Vorliegen eines solchen seitens der Antragstellerin auch nicht entsprechend vorgebracht worden, welcher es erfordern würde, die Handlungsfreiheit der Auftraggeberin derart weitgehend einzuschränken.
Dagegen handelt es sich bei der verfügten Aussetzung des Laufs der Angebotsfrist nach ständiger Rechtsprechung der Vergabekontrolle um eine notwendige und geeignete Maßnahme, um einen Schaden der Antragstellerin hintanzuhalten. Dabei handelt es sich auch um die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme iSd § 329 Abs 3 BVergG. Dadurch werden allfällige frustrierte Kalkulationsaufwände auf Basis der bekämpften Ausschreibung möglichst hintan gehalten. Des Weiteren wird verhindert, dass der Auftraggeber den Zuschlag erteilt.Dagegen handelt es sich bei der verfügten Aussetzung des Laufs der Angebotsfrist nach ständiger Rechtsprechung der Vergabekontrolle um eine notwendige und geeignete Maßnahme, um einen Schaden der Antragstellerin hintanzuhalten. Dabei handelt es sich auch um die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme iSd Paragraph 329, Absatz 3, BVergG. Dadurch werden allfällige frustrierte Kalkulationsaufwände auf Basis der bekämpften Ausschreibung möglichst hintan gehalten. Des Weiteren wird verhindert, dass der Auftraggeber den Zuschlag erteilt.
Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und des Auftraggebers, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung für die bewilligte Dauer nicht gegeben. Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren.
Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], § 391 Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. § 329 Abs 4 BVergG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (vgl BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], Paragraph 391, Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. Paragraph 329, Absatz 4, BVergG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden vergleiche BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 6. 11. 2002, 2002/04/0138;Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH 6. 11. 2002, 2002/04/0138;
30. 6. 2004, 2004/04/0028; 1. 2. 2005, 2005/04/0004; 29. 6. 2005, 2005/04/0024; 1. 3. 2007, 2005/04/0239; 27. 6. 2007, 2005/04/0254;
29. 2. 2008, 2008/04/0019; 14. 1. 2009, 2008/04/0143; 14. 4. 2011, 2008/04/0065; 29. 9. 2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angebotsfrist, Aussetzung, Dauer, Dienstleistungsauftrag, drohendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W134.2008499.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014