Entscheidungsdatum
12.06.2014Norm
AVG 1950 §66 Abs2Spruch
W 133 2003273-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 03.03.2009 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 03.03.2009 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom 12.05.2009 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 27.02.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Grad seiner Behinderung 50 vH betrage. Der Einschätzung zu Grunde gelegt wurden die Gesundheitsschädigungen: 1. Schlottergelenk linkes Knie (50%) und 2. degenerative Wirbelsäulenbeschwerden (20%).
Mit Schreiben vom 29.06.2009, eingelangt beim Bundessozialamt am 30.06.2009, beantragte der Beschwerdeführer in weiterer Folge die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit weiterem Schreiben vom 29.06.2009, eingelangt beim Bundessozialamt ebenfalls am 30.06.2009 beantragte der Beschwerdeführer die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 31.07.2009 wurde der Antrag auf die Zusatzeintragung abgewiesen.
Am 03.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass übermittelt.
Am 18.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung nach dem BEinstG.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 12.08.2011 wurde auch dieser Antrag abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH betrage. Der Einschätzung zu Grunde gelegt wurde ein Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin, welche die Funktionseinschränkungen: 1. Schlottergelenk linkes Knie (50%), 2. degenerative Wirbelsäulenbeschwerden (20%) und 3. Refluxösophagitis, Gastritis bei Cardiainsuffizienz (10%) anführte. Zu diesem Gutachten hatte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme erstattet, welche jedoch seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt wurde.
Eine Berichtigung des Behindertenpasses auf Grund dieses Bescheides war nicht erforderlich.
Am 04.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer wegen eines Karzinoms an der rechten Fibula (Anm.: Tumor am re. Wadenbeinknochen) der Unterschenkel rechts amputiert.Am 04.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer wegen eines Karzinoms an der rechten Fibula Anmerkung, Tumor am re. Wadenbeinknochen) der Unterschenkel rechts amputiert.
Mit Schreiben vom 03.06.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.
Die belangte Behörde beauftragte eine Neubegutachtung zur Feststellung des aktuellen Grades der Behinderung des Beschwerdeführers .
In dem - lediglich aktenmäßig erstellten - Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners nach der Richtsatzverordnung vom 09.07.2013 wird wie folgt ausgeführt:
".....
Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung vom 09.07.2013:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden Pos. Nr. GdB%
1 Zustand nach Unterschenkelamputation rechts 5-2013 wegen Synovialkarzinom an der rechten Fibula 127 50
2 Kniegelenksabnützung links nach wiederholter vorderer Kreuzbandruptur links g.Z.125 502 Kniegelenksabnützung links nach wiederholter vorderer Kreuzbandruptur links g.Ziffer 125, 50
3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 190 20
4 Refluxösophagitis, Gastritis bei Cardiainsuffizienz g.Z.347 104 Refluxösophagitis, Gastritis bei Cardiainsuffizienz g.Ziffer 347, 10
Gesamtgrad der Behinderung 60 vH
Text
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
Ad 3, unterer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung
Ad 4, Mittlerer Rahmensatz, da bei mäßiger Beschwerdepersistenz ein guter Ernährungszustand vorliegt.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Leiden 2 um eine Stufe gerechtfertigt.
Leiden 3 - 4 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013
eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten: aufgrund der Unterschenkelamputation rechts nunmehr maßgebliche Verschlimmerung eingetreten.
Dauerzustand."
Ob der Untersuchte infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet sei, wurde nicht beurteilt.
Mit Schreiben vom 18.07.2013 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Kenntnis.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 01.08.2013 dagegen Einwendungen vor und führte begründend aus, es sei unmöglich, nun nach der Amputation des zuvor gesunden Beines eine nur zehnprozentige Erhöhung zu akzeptieren, wenn zuvor das andere Bein bereits mit 50-prozentiger Behinderung eingeschätzt worden sei. Es bestehe weiters sehr wohl eine wechselseitige Leidensbeeinflussung, da der Beschwerdeführer nun auf ein "kaputtes" Bein angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe weiters keine Prothese, dies aufgrund eines Spitalskeimes und sitze nur im Rollstuhl. Der Beschwerdeführer bedürfe sehr wohl einer Begleitperson und es sei ihm auch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel laut ärztlichem Befund unzumutbar. Er sei noch immer in Behandlung wegen eines Keimes im amputierten Bein, der immer noch vorhanden sei.
Diese Einwendungen wurden seitens der belangten Behörde im Passverfahren dem ärztlichen Dienst zur ergänzenden Stellungnahme vorgelegt. Seitens des ärztlichen Dienstes wurde wie folgt Stellung genommen: "Keine neuen Aspekte, insbesondere auch ist ein Andauern des prothesenlosen Zustandes über 6 Monate hinaus nicht anzunehmen und liegen daher die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeinträge derzeit nicht vor. Keine Änderung."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß §§ 41, 45 und 55 BBG ab 24.06.2013 mit 60 % neu festgesetzt. Im Bescheid wird ausgeführt, dass aufgrund der im Zuge der Passausstellung erhobenen Einwände eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden sei, dass sich keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben habe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 41, 45 und 55 BBG ab 24.06.2013 mit 60 % neu festgesetzt. Im Bescheid wird ausgeführt, dass aufgrund der im Zuge der Passausstellung erhobenen Einwände eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden sei, dass sich keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben habe.
Mit Schreiben vom 08.09.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung vor der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission). Darin wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine, bereits gegen das Gutachten erhobenen und oben wiedergegebenen Einwendungen.
Einem im Akt erliegenden Aktenvermerk vom 23.10.2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt stationär am weißen Hof aufgenommen war. Eine Ladung und neuerliche Begutachtung sei erst nach abgeschlossener Behandlung zweckmäßig und sinnvoll.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Ausdrücklich festgehalten wird an dieser Stelle, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", welchen er - wie aus dem Akt hervorgeht - nachträglich am 08.09.2013 gestellt hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Nach einem im Akt erliegenden Aktenvermerk vom 16.09.2013 der belangten Behörde ist das diesbezügliche Verfahren noch offen.
Im angefochtenen Bescheid wurde lediglich über die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BBG abgesprochen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.), sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zu beachten ist.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.), sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beachten ist.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten u.a. § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten u.a. Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 55 Abs. 4 BBG sind die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, BBG sind die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
"§ 55. ...
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Im gegenständlichen Fall wurde über die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bereits mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 12.05.2009 nach u.a. § 14 BEinstG rechtskräftig abgesprochen. Am 03.06.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung. Im Beschwerdefall war somit - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht ausführte - der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.Im gegenständlichen Fall wurde über die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bereits mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 12.05.2009 nach u.a. Paragraph 14, BEinstG rechtskräftig abgesprochen. Am 03.06.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung. Im Beschwerdefall war somit - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht ausführte - der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Das aktuelle Gutachten vom 09.07.2013, welches dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde, wurde nach erfolgter Amputation des rechten Unterschenkels von einem sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin erstellt ohne den Beschwerdeführer untersucht zu haben.
Der Beschwerdeführer erhob gegenüber der Einschätzung im Gutachten, welches ihm im Passverfahren zugestellt worden war, Einwendungen, welche ohne weitere Untersuchung und ohne weitere Befundvorlage seitens des ärztlichen Dienstes allgemein abvotiert wurden.
Dem Aktengutachten ist zu entnehmen, dass sich der Sachverständige ausschließlich auf einen Patientenbrief des AKH vom 04.06.2013 stützte.
Im Gutachten vom 09.07.2013 wird - abgesehen von den obigen Ausführungen - trotz der offenbar massiven Veränderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine weitere Begründung für die Einordnung der Funktionseinschränkung 1 unter die Positionsnummer und den eingeschätzten Grad der Behinderung von 50 % gegeben. Dies ist vor dem Hintergrund, dass nicht einmal eine Untersuchung des Beschwerdeführers stattfand, und dem Umstand, dass es sich beim Gutachter um einen Allgemeinmediziner gehandelt hat, nicht nachvollziehbar. Auch wird im Gutachten nicht nachvollziehbar auf die im Vergleich zum Vorgutachten erfolgten Änderungen eingegangen. Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, die er im Passverfahren erstattet hatte, wurde im Bescheid ebenfalls nicht näher eingegangen.
Im Gutachten wird auch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die vorgelegten medizinischen Befunde eingegangen. Es wird nicht ausgeführt, welche Funktionsdefizite in den vorgelegten Befunden dokumentiert werden bzw. ob, gegebenenfalls in welcher Form, diese in der Beurteilung - in Entsprechung der Voraussetzungen für die gewählte Positionsnummer - berücksichtigt worden sind.
Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist weder hinsichtlich der Beurteilung des Leidenszustandes nach seiner Unterschenkelamputation des Beschwerdeführers noch bezüglich dessen Gesamtleidenszustand ausreichend nachvollziehbar.
Ob der Untersuchte infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet sei, wurde ebenfalls nicht beurteilt.
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen und des aktuellen Gesundheitszustandes einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das Bundessozialamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Beschwerdefall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Beschwerdefall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenfreibetrag, Behinderung, Ermittlungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W133.2003273.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015