Entscheidungsdatum
12.06.2014Norm
AVG §66 Abs2Spruch
I404 2003042-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Vorarlberg, vom 24.01.2014 betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Vorarlberg, vom 24.01.2014 betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) vom 05.02.2009 wurde der Antrag von
XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 40% gemäß den §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 40% gemäß den Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.
2. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 06.07.2011 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2011 der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) mit 50 v.H. festgesetzt.2. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 06.07.2011 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2011 der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) mit 50 v.H. festgesetzt.
3. Mit Schriftsatz vom 17.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. In seinem Antrag führte der Beschwerdeführer an, dass folgende Gesundheitsschädigungen vorliegen würden: Hörschädigung/Tinnitus, Bluthochdruck. Eine weitere angegebene Gesundheitsschädigung war unleserlich.3. Mit Schriftsatz vom 17.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. In seinem Antrag führte der Beschwerdeführer an, dass folgende Gesundheitsschädigungen vorliegen würden: Hörschädigung/Tinnitus, Bluthochdruck. Eine weitere angegebene Gesundheitsschädigung war unleserlich.
4. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren holte die belangte Behörde Unterlagen beim Landeskrankenhaus Feldkirch und beim behandelnden Arzt des Beschwerdeführers ein und gab das im Akt einliegende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 09.09.2013 in Auftrag. Nach Wiedergabe der Anamnese, der derzeitigen Behandlungen, einer Sozialanamnese und eines Untersuchungsbefundes wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen mit nachstehenden Graden der Behinderung unter Heranziehung folgender Positionsnummern der Anlage zur Richtsatzverordnung festgestellt:4. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren holte die belangte Behörde Unterlagen beim Landeskrankenhaus Feldkirch und beim behandelnden Arzt des Beschwerdeführers ein und gab das im Akt einliegende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 09.09.2013 in Auftrag. Nach Wiedergabe der Anamnese, der derzeitigen Behandlungen, einer Sozialanamnese und eines Untersuchungsbefundes wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen mit nachstehenden Graden der Behinderung unter Heranziehung folgender Positionsnummern der Anlage zur Richtsatzverordnung festgestellt:
Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Nr. Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate Pos. Nr. GdB %
andauern werden
1 chron. Wirbelsäulensyndrom mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen bei
degen. Veränderungen der WS, Prolaps L5/S1 (CT LWS 2007), Disopathie HWS 191 40
(Dg. Übernommen von Gutachten 2011, Abl. 53)
2 Chronisch lariverte Depression, Anpassungsstörung 585 30
3 art. Hypertonie, Mitralklappensklerose, Fettstoffwechselstörung 318 10
4 geringgradige Hörminderung bds. mit Tinnitus 643 25
Begründend wurde ausgeführt, dass die Leiden 1 bis 3 mit den Einschätzungen vom Gutachten 2011, Aktenblatt 53, übernommen worden seien und wegen des Tinnitus bei Leiden 4 der obere Rahmensatz festgelegt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2013 übermittelte die belangte Behörde Teile dieses Sachverständigengutachten an den Beschwerdeführer.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2014, Zl. 3813 230157, wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit fünfzig von Hundert festgestellt. Dem Bescheid angeschlossen war ein als "Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 09. September 2013" bezeichneter Teil des amtswegig eingeholten Sachverständigengutachtens.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, nach welchem der Grad der Behinderung fünfzig von Hundert betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit der Einschätzung nicht einverstanden sei, weil ihn die Hörbehinderung im täglichen Leben sehr behindern würde, außerdem würde die Behinderung massiv auf die Psyche drücken, was seiner Meinung nach medizinisch nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden die in der Anlage (zum B-VG) genannten Verwaltungsbehörden ("sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden") aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über, dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Abschnitt A. Z 15 der Anlage zum B-VG zählt die "Berufungskommission gemäß § 13a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG), BGBl. Nr. 22/1970", zu den aufgelösten Behörden.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG werden die in der Anlage (zum B-VG) genannten Verwaltungsbehörden ("sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden") aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über, dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Abschnitt A. Ziffer 15, der Anlage zum B-VG zählt die "Berufungskommission gemäß Paragraph 13 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG), BGBl. Nr. 22/1970", zu den aufgelösten Behörden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl römisch eins 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gemäß § 19b Abs. 6 leg.cit. hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg.cit. ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gemäß Paragraph 19 b, Absatz 6, leg.cit. hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Über die vorliegende Beschwerde hat daher ein Senat, bestehend aus einem fachkundigen Laienrichter und zwei Berufsrichtern, zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG), BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG), BGBl römisch eins 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:
2.2.1 § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lauten:2.2.1 Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lauten:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG BGBl 1991/51 (WV) in der geltenden Fassung, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 2 VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren (2013) § 28 Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG BGBl 1991/51 (WV) in der geltenden Fassung, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 2, Satz 2 VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren (2013) Paragraph 28, Anmerkung 11).
2.2.2. Die maßgebenden Bestimmungen des BEinstG lauten auszugsweise:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.Paragraph 2, (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14, (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Übergangsbestimmungen
§ 27 (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.Paragraph 27, (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraph 14,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 f, f, des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
(1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.(1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
..."
2.2.3. Da der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Beschwerdefall vor dem 31. August 2013 gestellt wurde und ein rechtskräftiger Bescheid vom 05.02.2009 gemäß §§ 40 und 41 des Bundesbehindertengesetzes vorliegt, ist der Grad der Behinderung auf Grund der gemäß § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/1957, ergangenen Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und den in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Ansätzen einzuschätzen, welche (auszugsweise) wie folgt lauten:2.2.3. Da der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Beschwerdefall vor dem 31. August 2013 gestellt wurde und ein rechtskräftiger Bescheid vom 05.02.2009 gemäß Paragraphen 40 und 41 des Bundesbehindertengesetzes vorliegt, ist der Grad der Behinderung auf Grund der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, ergangenen Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und den in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Ansätzen einzuschätzen, welche (auszugsweise) wie folgt lauten:
"Anlage
Richtsätze
für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.)
gemäß § 7 KOVG.gemäß Paragraph 7, KOVG.
...
Abschnitt VII.Abschnitt römisch sieben.
Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten
...
643. Beidseitige Schwerhörigkeit ist nach folgender Tabelle einzuschätzen:
Herabsetzung der 4 m bis 2 m 2 m bis 1 m unter 1 m Verwertbare
Hörschärfe für Hörtest oder
Umgangssprache Taubheit
4 m bis 2 m 0-10 10-15 15-20 25-30
2 m bis 1 m 10-15 20-25 25-30 30-35
unter 1 m 15-20 25-30 35-40 40-50
Verwertbare Hörtest
oder Taubheit 25-30 30-35 40-50 60-70 Ohrgeräusche sind durch die Anwendung der höheren Rahmensätze mitzuerfassen".
2.2.4. Der Beschwerdeführer machte in seinem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 17.05.2013 insbesondere das Vorliegen einer Hörbehinderung (Tinnitus) geltend, weswegen die belangte Behörde ein Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten einholte.
Zu den inhaltlichen Anforderungen an Gutachten im weiteren Sinne ist Folgendes auszuführen:
Im Befund sind die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten im engeren Sinne des Sachverständigen erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung anzugeben. Im Gutachten muss der Sachverständige also in einer Weise, die eine (Nach-)Prüfung auf seine Schlüssigkeit ermöglicht, darlegen, auf welchem Weg er zu seinem Urteil gekommen ist. Ein Gutachten im weiteren Sinne, das sich in der Abgabe eines Urteils (eines "eigentlichen Gutachtens im engeren Sinn") erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie sie beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. In diesem Zusammenhang obliegt es ihm auch, die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen einsichtigen Weise offen zu legen. Die Behörde hat das Gutachten auf seine Vollständigkeit, auf die Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, dh daraufhin zu prüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Darüber hinaus hängt der Beweiswert eines Gutachtens auch davon ab, ob die Meinung des Sachverständigen dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG II, Rz 59 und 60 bis 62 zu § 52).Im Befund sind die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten im engeren Sinne des Sachverständigen erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung anzugeben. Im Gutachten muss der Sachverständige also in einer Weise, die eine (Nach-)Prüfung auf seine Schlüssigkeit ermöglicht, darlegen, auf welchem Weg er zu seinem Urteil gekommen ist. Ein Gutachten im weiteren Sinne, das sich in der Abgabe eines Urteils (eines "eigentlichen Gutachtens im engeren Sinn") erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie sie beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. In diesem Zusammenhang obliegt es ihm auch, die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen einsichtigen Weise offen zu legen. Die Behörde hat das Gutachten auf seine Vollständigkeit, auf die Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, dh daraufhin zu prüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Darüber hinaus hängt der Beweiswert eines Gutachtens auch davon ab, ob die Meinung des Sachverständigen dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei, Rz 59 und 60 bis 62 zu Paragraph 52,).
Die Begründung des gegenständlichen Gutachtens des Dr. XXXX vom 09.09.2013 beschränkt sich auf die Anführung eines Reintonaudiogrammes (unter Anführung von "Hz- und dB- Werten") und einiger Stichworte, aus denen es dem Gericht nicht möglich war, zu erkennen, wie der Gutachter zu seinem Gutachten im engeren Sinne gekommen ist. Dies insbesondere deswegen, da der Gutachter nicht ausführt, wie er den Leidenszustand des Beschwerdeführers in die Systematik der hier anwendbaren Anlage zur Richtsatzverordnung eingeordnet hat. Ohne diese Ausführung ist es dem Gericht jedoch nicht möglich, die vorgenommene Einordung im Sinne der oben angeführten Tabelle zu Positionsnummer 643. der Richtsatzverordnung überprüfen.Die Begründung des gegenständlichen Gutachtens des Dr. römisch 40 vom 09.09.2013 beschränkt sich auf die Anführung eines Reintonaudiogrammes (unter Anführung von "Hz- und dB- Werten") und einiger Stichworte, aus denen es dem Gericht nicht möglich war, zu erkennen, wie der Gutachter zu seinem Gutachten im engeren Sinne gekommen ist. Dies insbesondere deswegen, da der Gutachter nicht ausführt, wie er den Leidenszustand des Beschwerdeführers in die Systematik der hier anwendbaren Anlage zur Richtsatzverordnung eingeordnet hat. Ohne diese Ausführung ist es dem Gericht jedoch nicht möglich, die vorgenommene Einordung im Sinne der oben angeführten Tabelle zu Positionsnummer 643. der Richtsatzverordnung überprüfen.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen ist, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen ist, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben (vgl. ua. das VwGH Erkenntnis vom 23.05.2013, Zl. 2012/11/0009, und das dort zitierte Erkenntnis vom 22.01.2013, Zl. 2011/11/0209).Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen ist, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen ist, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben vergleiche ua. das VwGH Erkenntnis vom 23.05.2013, Zl. 2012/11/0009, und das dort zitierte Erkenntnis vom 22.01.2013, Zl. 2011/11/0209).
In der Begründung zum Gesamtgrad der Behinderung wird jedoch lediglich ausgeführt, dass das Leiden Nr. 4 keine zusätzliche Erhöhung bewirkt, zumal bereits eine Erhöhung durch Nr. 2 erfolgte. Dies ist aber keine Begründung im Sinne der oben genannten Ausführungen.
2.2.5. Im vorliegenden Fall liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein mangelhaft ermittelter Sachverhalt vor, zumal die Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens vom Gericht mangels eines ausführlichen Gutachtens im engeren Sinne und der Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden kann und sich die vorhandenen Teile des Gutachtens als unvollständig darstellen.
Im fortgesetzten Verfahren wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass sich seine Hörbehinderung auf seine Psyche auswirke, weshalb es auch erforderlich sein wird, ein aktuelles Gutachten (das letzte Gutachten stammt vom 22.09.2011) eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie einzuholen.
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2.2.6. In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass die belangte Behörde das medizinische Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.12.2013 zur Kenntnis gebracht hat, jedoch nur die Ergebnisse, das sind die beiden letzten Seiten des gesamten von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens, übermittelt wurden.
Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Dazu gehören etwa Urkunden und der Inhalt von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten (dh Befund, Hilfsbefund sowie Gutachten im engeren Sinne einschließlich Ergänzungsgutachten. Andernfalls verletzt die belangte Behörde den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren keine geheimen, also keine Beweismittel geben darf, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind. (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz II, Rz 28 zu § 45 und 17 zu § 46).Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Dazu gehören etwa Urkunden und der Inhalt von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten (dh Befund, Hilfsbefund sowie Gutachten im engeren Sinne einschließlich Ergänzungsgutachten. Andernfalls verletzt die belangte Behörde den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren keine geheimen, also keine Beweismittel geben darf, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind. vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz römisch zwei, Rz 28 zu Paragraph 45 und 17 zu Paragraph 46,).
Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer nicht nur Auszüge bzw. "Ergebnisse" des Ermittlungsverfahrens zum Parteiengehör zu übermitteln sind.
2.2.7. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.2.2.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unter Hinweis auf die eindeutigen gesetzlichen Grundlagen unterlassen wurden und der Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unter Hinweis auf die eindeutigen gesetzlichen Grundlagen unterlassen wurden und der Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und daher die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und daher die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
Schlagworte
Behinderung, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2003042.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014