TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/13 W212 1261177-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2014
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Entscheidungsdatum

13.06.2014

Norm

AsylG 2005 §75 Abs20
AVG §68
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W212 1261177-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von XXXXStA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013, Zl. 12 14.749-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 AVG iVm 28 Abs 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit 28 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 02.09.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er hiezu an, von einem Freund zur Geheimgesellschaft namens XXXX gebracht worden zu sein. Vom Jahr 1998 bis etwa 2002 wäre er Mitglied dieser Gesellschaft gewesen und wären dort Dinge geschehen, die sehr schlecht gewesen wären. Im Rahmen von Ritualen wären Menschen getötet worden, jedoch wäre er niemals bei solchen Menschenopfern anwesend gewesen. Beigetreten sei er dieser Gruppe, um geschützt zu werden, nämlich vor Hexen oder sehr schlechten Menschen. Von der Gruppe wäre von ihm verlangt worden, dass er seine Frau für ein Ritual zur Verfügung stelle, was er jedoch abgelehnt habe, da er sie liebe. Seit diesem Zeitpunkt hätte er Probleme mit den XXXX gehabt. Er wäre immer wieder attackiert worden, sowohl in der Stadt als auch auf dem Weg zur Kirche. Seine Mutter habe ihm schließlich geraten, das Land zu verlassen, da Mitglieder dieser Gruppe sowohl bei der Polizei als auch bei der Armee, in der Regierung und in der Justiz seien würden. Zu diesem Zeitpunkt hätten Mitglieder der Geheimgesellschaft "XXXX" gegen ihn vorbereitet, was wie eine Art Zeitbombe wäre. Der eine XXXX hätte einen Herzinfarkt auslösen sollen, sodass er sich nicht mehr bewegen hätte können, der andere XXXX hätte ihn töten sollen. Hiebei handle sich um einen Gegenstand, welcher in seinem Hof vergraben worden wäre; wenn er über diesen Gegenstand gegangen wäre, so wäre er davon betroffen gewesen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 02.09.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er hiezu an, von einem Freund zur Geheimgesellschaft namens römisch 40 gebracht worden zu sein. Vom Jahr 1998 bis etwa 2002 wäre er Mitglied dieser Gesellschaft gewesen und wären dort Dinge geschehen, die sehr schlecht gewesen wären. Im Rahmen von Ritualen wären Menschen getötet worden, jedoch wäre er niemals bei solchen Menschenopfern anwesend gewesen. Beigetreten sei er dieser Gruppe, um geschützt zu werden, nämlich vor Hexen oder sehr schlechten Menschen. Von der Gruppe wäre von ihm verlangt worden, dass er seine Frau für ein Ritual zur Verfügung stelle, was er jedoch abgelehnt habe, da er sie liebe. Seit diesem Zeitpunkt hätte er Probleme mit den römisch 40 gehabt. Er wäre immer wieder attackiert worden, sowohl in der Stadt als auch auf dem Weg zur Kirche. Seine Mutter habe ihm schließlich geraten, das Land zu verlassen, da Mitglieder dieser Gruppe sowohl bei der Polizei als auch bei der Armee, in der Regierung und in der Justiz seien würden. Zu diesem Zeitpunkt hätten Mitglieder der Geheimgesellschaft "XXXX" gegen ihn vorbereitet, was wie eine Art Zeitbombe wäre. Der eine römisch 40 hätte einen Herzinfarkt auslösen sollen, sodass er sich nicht mehr bewegen hätte können, der andere römisch 40 hätte ihn töten sollen. Hiebei handle sich um einen Gegenstand, welcher in seinem Hof vergraben worden wäre; wenn er über diesen Gegenstand gegangen wäre, so wäre er davon betroffen gewesen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2005, Zl. 03 26.658-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen wurde von der erkennenden Behörde als unglaubwürdig qualifiziert. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation würde dem Antragsteller jedenfalls eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung stehen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2005, Zl. 03 26.658-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen wurde von der erkennenden Behörde als unglaubwürdig qualifiziert. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation würde dem Antragsteller jedenfalls eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung stehen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2010, GZ. A4 261177-0/2008/6E abgewiesen wurde.

Begründend hielt der Asylgerichtshof nach einer am 27.01.2010 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung fest, das aufgrund mehrerer, im Detail angeführten Widersprüchlichkeiten, von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers auszugehen war. Auch die vom Beschwerdeführer vorlegten Fotos, die seine angeblich durch XXXX getötete Mutter zeigen würde, vermochten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal aus diesen Bildern auf keine bestimmte Todesursache geschlossen werden könne, würden sie doch nur eine aufgebahrte Frau zeigen. Ebenso wenig die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos, welche die bei ihm im Hof vergrabenen XXXX zeigen sollen, auf denen ein Tongefäß zu sehen wäre. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung läge kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor und stehe dem Beschwerdeführer eine interne Fluchtalternative zur Verfügung.Begründend hielt der Asylgerichtshof nach einer am 27.01.2010 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung fest, das aufgrund mehrerer, im Detail angeführten Widersprüchlichkeiten, von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers auszugehen war. Auch die vom Beschwerdeführer vorlegten Fotos, die seine angeblich durch römisch 40 getötete Mutter zeigen würde, vermochten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal aus diesen Bildern auf keine bestimmte Todesursache geschlossen werden könne, würden sie doch nur eine aufgebahrte Frau zeigen. Ebenso wenig die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos, welche die bei ihm im Hof vergrabenen römisch 40 zeigen sollen, auf denen ein Tongefäß zu sehen wäre. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung läge kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor und stehe dem Beschwerdeführer eine interne Fluchtalternative zur Verfügung.

Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass sich während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in einem der in § 8 AsylG genannten Rechtsgüter verletzt werde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass sich während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in einem der in Paragraph 8, AsylG genannten Rechtsgüter verletzt werde.

Im Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht in unzulässiger Weise in sein, im Sinne des Art. 8 EMRK, gewährleistetes Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens eingegriffen werden würde.Im Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht in unzulässiger Weise in sein, im Sinne des Artikel 8, EMRK, gewährleistetes Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens eingegriffen werden würde.

Zur Situation in Nigeria wurden im Erkenntnis des Asylgerichtshofes zusammengefasst folgende Feststellungen (gestützt insbesondere auf die näher genannten Erkenntnisquellen von: Deutsches Auswärtiges Amt 2007 und 2009, US Department of State, Freedom House 2008, UK Home Office 2009) getroffen:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z.B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuger der Gouverneurs- Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand.

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diese zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatenreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diese zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatenreligion zu machen.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria zu Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z.B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

4. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 19.04.2010 in Rechtskraft.

In weiterer Folge verblieb der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2012 in Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. In weiterer Folge wurde über ihn die Schubhaft verhängt und er in das Polizeianhaltezentrum

XXXX überstellt.römisch 40 überstellt.

Am 14.10.2012 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde er am 15.10.2012 von der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug erstbefragt, wobei er angab, einen neuen Asylantrag zu stellen, da er keine andere Möglichkeit habe in Österreich zu bleiben. Er wolle in seine Heimat nicht zurückkehren, da dort sein Leben in Gefahr sei. Er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht und wolle noch angeben, dass ihn seine alten Feinde seit dem Jahr 2010 mit neuen Methoden verfolgen würden, sie würden jetzt nämlich afrikanische schwarze Magie verwenden. Dies äußere sich so, dass wenn er auf der Straße gehe, er bemerken würde, wie ihm manchmal von unsichtbaren Wesen auf den Kopf geschlagen würde. Auch hätten seine Feinde durch schwarze Magie versucht die Fremdenpolizei zu beeinflussen, damit er nach Nigeria abgeschoben werde.

6. Der Antragsteller wurde am 18.10.2012 nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.6. Der Antragsteller wurde am 18.10.2012 nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

7. Am 12.02.2013 fand eine Einvernahme durch einen Mitarbeiter des Bundesasylamtes statt und gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung, habe manchmal Asthmaanfälle, wofür er einen Spray habe. Er habe sich durchgehend in Österreich aufgehalten und habe telefonischen Kontakt mit seiner Frau und seinen Schwestern.

Die Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren würden noch bestehen und würde er manchmal Geräusche hören, wobei er glaube, dass es die Geister seien, die ihn auch hier nicht in Ruhe lassen würden. Die Mitglieder des Geheimkultes XXXX, dem er früher angehört habe, hätten diese Geister nach Europa geschickt, damit sie ihn hier töten würden. Er könne jeden Moment Opfer eines Verkehrsunfalles werden. Er wolle in Österreich bleiben und auf keinen Fall nach Nigeria zurückkehren.Die Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren würden noch bestehen und würde er manchmal Geräusche hören, wobei er glaube, dass es die Geister seien, die ihn auch hier nicht in Ruhe lassen würden. Die Mitglieder des Geheimkultes römisch 40 , dem er früher angehört habe, hätten diese Geister nach Europa geschickt, damit sie ihn hier töten würden. Er könne jeden Moment Opfer eines Verkehrsunfalles werden. Er wolle in Österreich bleiben und auf keinen Fall nach Nigeria zurückkehren.

Er habe sich immer in Grundversorgung befunden und wäre von der Caritas unterstützt worden. Seit dem Jahr 2010 führe er Gelegenheitsarbeiten durch. Er habe einen Deutschkurs besucht und spreche auch etwas Deutsch. Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation sei er nicht.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend dazu führte das Bundesasylamt aus, es könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Auch könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK erkannt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig, sei in keinem besonderen Maße am sozialen Leben engagiert und hätte Straftaten begangen, wofür er durch österreichische Gerichte verurteilt worden wäre.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend dazu führte das Bundesasylamt aus, es könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Auch könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK erkannt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig, sei in keinem besonderen Maße am sozialen Leben engagiert und hätte Straftaten begangen, wofür er durch österreichische Gerichte verurteilt worden wäre.

Zu Rückkehrfragen in Bezug auf Nigeria sind dem Bescheid Feststellungen basierend auf Informationen, insbesondere des Deutschen Auswärtigen Amtes vom April 2012 und der Österreichischen Botschaft Abuja vom November 2011, zu entnehmen.

Aus diesen ergibt sich, dass Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten, nicht vorlägen. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der nigerianischen Immigrationsbehörde, manchmal auch von der NDLEA befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughaften Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet.

Die wirtschaftliche Situation in Nigeria sei schlecht, jedoch liege keine landesweite Lebensmittelknappheit vor. Reintegrationshilfe könne durch Regierungsprogramme und nichtstaatliche Organisationen erhalten werden.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im neuen Asylantrag glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass er aufgrund eines neu entstandenen Sachverhalts in "Georgien" (gemeint offensichtlich: Nigeria) asylrelevant bedroht sei. Im Fall von sorgfältigen Erhebungen und inhaltlich richtiger Entscheidung hätte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis kommen müssen, Asyl oder zumindest subsidiären Schutz zu gewähren. Es liege keine res judicata vor. Aus der entsprechenden EU Richtlinie sei auch kein Grund ersichtlich, dass etwa bei Folgeanträgen keine mündliche Beschwerdeverhandlung notwendig wäre.

10. Der Beschwerdeführer weist gemäß eingeholter Strafregisterauskunft vom XXXXfolgende Verurteilungen auf:

01/XXXX XXXX01/XXXX römisch 40

§ 231 (1) StGBParagraph 231, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 19.09.2010

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

02) XXXX02) römisch 40

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGBParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat 29.02.2012

Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt,

Probezeit 3 Jahre

Zu XXXXZu römisch 40

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMGParagraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall u (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 07.10.2013

Freiheitsstrafe 12 Monate

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

I. ) Abweisung der Beschwerde:römisch eins. ) Abweisung der Beschwerde:

I.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch eins.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

I.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennrömisch eins.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

I.3. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.römisch eins.3. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht angewendet hat. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Artikel 13, EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Artikel 47, GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

I.4. Im gegenständlichen Fall führte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe ins Treffen, sondern berief sich im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung zur Gänze auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Somit hat das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zutreffend die maßgebliche Bestimmung des § 68 AVG angewendet und in ihrer Entscheidung richtigerweise ausgeführt, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.römisch eins.4. Im gegenständlichen Fall führte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe ins Treffen, sondern berief sich im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung zur Gänze auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Somit hat das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zutreffend die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 68, AVG angewendet und in ihrer Entscheidung richtigerweise ausgeführt, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

I.5. Im Ergebnis ist dem Bundesasylamt zu Recht zu folgen, wenn es das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde nunmehr in Österreich durch schwarze Magie verfolgt als mit der behaupteten Verfolgung seiner Person durch die Geheimgesellschaft XXXX in Zusammenhang stehend qualifiziert und nicht als entscheidungsrelevanten Sachverhalt bewertet und vermeint, dass damit nur der Versuch unternommen wird, eine neuerliche Prüfung eines rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens zu bewirken.römisch eins.5. Im Ergebnis ist dem Bundesasylamt zu Recht zu folgen, wenn es das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde nunmehr in Österreich durch schwarze Magie verfolgt als mit der behaupteten Verfolgung seiner Person durch die Geheimgesellschaft römisch 40 in Zusammenhang stehend qualifiziert und nicht als entscheidungsrelevanten Sachverhalt bewertet und vermeint, dass damit nur der Versuch unternommen wird, eine neuerliche Prüfung eines rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens zu bewirken.

Der Beschwerdeführer gibt sowohl bei der Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf die Frage nach seinen nunmehrigen Fluchtgründen an, dass seine Fluchtgründe, die er bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe, dieselben seien und diese aufrecht blieben. Er könne nicht nach Nigeria zurück, da er noch immer die Probleme mit den Mitgliedern des Geheimbundes XXXX habe.Der Beschwerdeführer gibt sowohl bei der Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf die Frage nach seinen nunmehrigen Fluchtgründen an, dass seine Fluchtgründe, die er bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe, dieselben seien und diese aufrecht blieben. Er könne nicht nach Nigeria zurück, da er noch immer die Probleme mit den Mitgliedern des Geheimbundes römisch 40 habe.

I.6. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer kein neues Bedrohungsszenario, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang zum bisherigen Vorbringen stehen würde und somit keinen neuen Sachverhalt geltend. Das Bundesasylamt hat bereits im Bescheid vom 19.05.2005, eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Diese Auffassung hat der seinerzeitige Asylgerichtshof nach Abhaltung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung in seinem Erkenntnis vom 01.03.2010 geteilt und die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. Hinsichtlich der damaligen Entscheidungsgründe hat sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilungsänderung ergeben.römisch eins.6. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer kein neues Bedrohungsszenario, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang zum bisherigen Vorbringen stehen würde und somit keinen neuen Sachverhalt geltend. Das Bundesasylamt hat bereits im Bescheid vom 19.05.2005, eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Diese Auffassung hat der seinerzeitige Asylgerichtshof nach Abhaltung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung in seinem Erkenntnis vom 01.03.2010 geteilt und die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. Hinsichtlich der damaligen Entscheidungsgründe hat sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilungsänderung ergeben.

I.7. Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren Feststellungen und Erwägungen zur allgemeinen Lage Nigerias (unter anderem in Hinblick auf die generelle Menschenrechtslage, die medizinische Versorgung, Hilfsorganisationen, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die Situation für Rückkehrer) zugrunde gelegt wurden, welche weiterhin Gültigkeit haben (siehe Seiten 5 bis 8 des seinerzeitigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 1.3.2010 bzw. Punkt 4. der Verfahrenserzählung).römisch eins.7. Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren Feststellungen und Erwägungen zur allgemeinen Lage Nigerias (unter anderem in Hinblick auf die generelle Menschenrechtslage, die medizinische Versorgung, Hilfsorganisationen, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die Situation für Rückkehrer) zugrunde gelegt wurden, welche weiterhin Gültigkeit haben (siehe Seiten 5 bis 8 des seinerzeitigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 1.3.2010 bzw. Punkt 4. der Verfahrenserzählung).

Insbesondere hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den vom Asylgerichtshof damals in seiner Entscheidung herangezogenen Quellen auseinandergesetzt und Einsicht in den jüngsten "Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria" des deutschen Auswärtigen Amtes (Stand: August 2013), genommen. Der Bericht thematisiert die allgemeine politische Lage, asylrelevante Tatsachen, die Menschenrechtslage, Rückkehrfragen sowie sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge in Nigeria, wobei sich im Wesentlichen ein einheitliches Bild mit den bislang zugrunde gelegten Feststellungen zu Nigeria ergibt. Zudem finden sich darin - für den gegenständlichen Fall relevante - Passagen über die Sicherheitslage in Nigeria. Verwiesen wird auf bewaffnete Auseinandersetzungen im Niger-Delta und Anschläge der islamistischen Gruppe Boko Haram im Nordosten und Zentrum Nigerias; festgehalten wird aber auch explizit, dass es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien gibt.

Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht - neben der laufenden Beobachtung der

(Medien-) Berichterstattung zu Nigeria - auch in den aktuellen, vom 14.06.2013 stammenden "Country Of Origin Information (COI) Report" der UK Border Agency sowie in den jüngsten USDOS Bericht "Nigeria 2013 Human Rights Report" Einsicht genommen und sich darüber versichert, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria nicht derart katastrophal sind, dass eine Abschiebung dorthin allein aufgrund der dortigen Lage nicht zulässig wäre. Dies steht auch in Einklang mit den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zu Rückkehrfragen (Punkt 8 der Verfahrenserzählung).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt somit aktuell nicht, dass es in einigen Landesteilen Nigerias zu zeitlich und örtlich begrenzten (teilweise schweren) Unruhen bzw. zu verschiedenen terroristischen Anschlägen gekommen ist. Dies hat aber weder zu einer landesweiten bürgerkriegsähnlichen Situation geführt, noch ist davon auszugehen, dass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht kein auf dem gesamten Gebiet Nigerias herrschender internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, sodass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bestehen würde.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt somit aktuell nicht, dass es in einigen Landesteilen Nigerias zu zeitlich und örtlich begrenzten (teilweise schweren) Unruhen bzw. zu verschiedenen terroristischen Anschlägen gekommen ist. Dies hat aber weder zu einer landesweiten bürgerkriegsähnlichen Situation geführt, noch ist davon auszugehen, dass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht kein auf dem gesamten Gebiet Nigerias herrschender internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, sodass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bestehen würde.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme, verneint hat, in ärtztlicher Behandlung zu stehen.

I.8. Da somit keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom damaligen Bundesasylamt bzw. Asylgerichtshof von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Nigeria in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie die Verwaltungsbehörde richtig ausgeführt hat und sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in die aktuelle Berichterstattung im Interesse des Beschwerdeführers überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit - soweit hier maßgeblich -nicht entscheidungswesentlich geändert hat, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz wegen Vorliegens von entschiedener Sache als rechtmäßig, sodass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.römisch eins.8. Da somit keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom damaligen Bundesasylamt bzw. Asylgerichtshof von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Nigeria in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie die Verwaltungsbehörde richtig ausgeführt hat und sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in die aktuelle Berichterstattung im Interesse des Beschwerdeführers überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit - soweit hier maßgeblich -nicht entscheidungswesentlich geändert hat, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz wegen Vorliegens von entschiedener Sache als rechtmäßig, sodass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.

II.) Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.) Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:Paragraph 75, Absatz 20, AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 75. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen."

Im gegenständlichen Fall liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.Im gegenständlichen Fall liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.

Zum Privatleben wird unter dieser Prämisse nach Folgendes ausgeführt: Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar schon seit September 2003 in Österreich, was grundsätzlich eine beachtliche Zeitspanne darstellt. Nichtsdestotrotz liegt aber in Ermangelung von zu keinem Verfahrenszeitpunkt behaupteten fundierten Integrationsleistungen (wie etwa durch absolvierte Deutschkurse, die Ausübung einer dauerhaften beruflichen Tätigkeit oder gemeinnütziger Arbeiten, enge Bezüge zu Österreich oder dergleichen) noch kein derart langer Zeitraum vor, bei dem schon allein auf Grund der reinen Aufenthaltsdauer die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig wäre. Dem Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass er die rechtskräftige Ausweisungsentscheidung des Erstverfahrens unbeachtet gelassen hat.

Zudem ist der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bereits mehrfach, nämlich drei Mal gerichtlich verurteilt worden und hat bereits eine Zeitspanne seines Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft verbracht, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt.

In Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).In Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist festzuhalten, dass die Ausweisung vom 19.05.2005 nicht mehr durchsetzbar und durchführbar ist.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt insgesamt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt insgesamt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zur Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zur Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen hier unmittelbar entscheidungsmaßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall - wie bereits ausführlich dargelegt - keine Sachverhaltsänderung eingetreten, sodass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war (vgl. VwGH 24.02.2000 99/20/0173; 19.07.2001 99/20/0418; 21.11.2002 2002/20/0315; 04.11.2004 2002/20/0391). Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Verfahrenserzählung näher dargestellt, durch die laufenden Beobachtung aktueller (Medien-) Berichterstattungen über die Lage in Nigeria informiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages keine notorische Lageänderung in Nigeria als Gesamtstaat eingetreten ist (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Sofern sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung im Kontext des § 75 Abs. 20 AsylG auf Dauer unzulässig wäre, ist beispielsweise auf die Entscheidung des VwGH vom 20.06.2008, 2008/01/0060 hinzuweisen, in welcher aufgrund strafgerichtlicher Verurteilungen eines Beschwerdeführers eine Ausweisung im öffentlichen Interesse bejaht wurde, und sind die entsprechenden rechtlichen Erwägungen offensichtlich übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen hier unmittelbar entscheidungsmaßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall - wie bereits ausführlich dargelegt - keine Sachverhaltsänderung eingetreten, sodass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war vergleiche VwGH 24.02.2000 99/20/0173; 19.07.2001 99/20/0418; 21.11.2002 2002/20/0315; 04.11.2004 2002/20/0391). Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Verfahrenserzählung näher dargestellt, durch die laufenden Beobachtung aktueller (Medien-) Berichterstattungen über die Lage in Nigeria informiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages keine notorische Lageänderung in Nigeria als Gesamtstaat eingetreten ist vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Sofern sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung im Kontext des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG auf Dauer unzulässig wäre, ist beispielsweise auf die Entscheidung des VwGH vom 20.06.2008, 2008/01/0060 hinzuweisen, in welcher aufgrund strafgerichtlicher Verurteilungen eines Beschwerdeführers eine Ausweisung im öffentlichen Interesse bejaht wurde, und sind die entsprechenden rechtlichen Erwägungen offensichtlich übertragbar.

Schlagworte

Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Übergangsbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1261177.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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