Entscheidungsdatum
13.06.2014Norm
ASVG §410Spruch
W156 2005634-1/5E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde (Einspruch) des XXXX, vom 17.05.2011 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.05.2011 betreffend Beitragspflicht nach dem GSVG für das Jahr 2009 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde (Einspruch) des römisch 40 , vom 17.05.2011 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.05.2011 betreffend Beitragspflicht nach dem GSVG für das Jahr 2009 beschlossen:
A) Das Verfahren wird § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, (kurz SVA) vom 04.05.2011 wurde gemäß § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) i.V.m. § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) über Antrag des Beschwerdeführers (kurz BF) festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.20091. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, (kurz SVA) vom 04.05.2011 wurde gemäß Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Verbindung mit Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) über Antrag des Beschwerdeführers (kurz BF) festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009
€ 737,02 betrage (Spruchpunkt 1.), der BF verpflichtet sei, im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in Höhe von € 117,92, einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in der Höhe von 56,39 € und einen monatlichen Beitrag nach dem BMSVG in Höhe von € 11,28 zu leisten. Weiter sei der BF verpflichtet, für das Jahr 2009 einen Beitragszuschlag in Höhe von € 194,52 zu leisten (Spruchpunkt 2.).
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 17.05.2011 fristgerecht den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch an den Landeshauptmann von Oberösterreich und beantragte in einem die bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht nach dem GSVG für den verfahrensrelevanten Zeitraum.
3. Mit Bescheid der SVA vom 08.06.2011 wurde festgestellt, dass der BF aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit vom 01.01.2009 bis jedenfalls 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 08.07.2011 fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Oberösterreich.
5. Mit Schreiben vom 01.08.2011 wurde das Verfahren betreffend Beitragspflicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG durch den Landeshauptmann von Oberösterreich ausgesetzt.
6. Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit / Sozialversicherung, vom 22.12.2011, XXXX, wurde der Einspruch hinsichtlich der Pflichtversicherung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.6. Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit / Sozialversicherung, vom 22.12.2011, römisch 40 , wurde der Einspruch hinsichtlich der Pflichtversicherung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
7. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.2012 fristgerecht Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
8. Mit Bescheid vom 07.11.2012 bestätigte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Bestehen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und erwuchs sohin in Rechtskraft.
9. Mit 31.12.2013 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt betreffend die nunmehr im Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes (Eintritt in das Verfahren des Landeshauptmannes von Oberösterreich) liegende Entscheidung über die Beitragspflicht vorgelegt und mit 19.03.2014 der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen.
10 Mit Schreiben vom 28.05.2014 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme der SVA vom 22.12.2011 zur Kenntnis gebracht.
10. Mit Schreiben vom 12.6.2014 übermittelte der Beschwerdeführer die Zurückziehung des gegenständlichen Einspruchs vom 17.05.2011.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Oberösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Oberösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 17.05.2011 eine solche Antragstellung nicht vorgesehen war und eine diesbezügliche Übergangsbestimmung fehlt, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 17.05.2011 eine solche Antragstellung nicht vorgesehen war und eine diesbezügliche Übergangsbestimmung fehlt, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2005634.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2014