TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/17 W157 1423599-1

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Veröffentlicht am 17.06.2014
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Entscheidungsdatum

17.06.2014

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W157 1423599-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2011, AZ 11 13.121-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2011, AZ 11 13.121-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 31.10.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, am 01.01.1989 in Afghanistan, XXXXXXXX geboren zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Er habe seine Heimat ungefähr zwei Monate zuvor von XXXX aus verlassen und sei nach Pakistan gereist. Von dort sei er über den Iran auf einem LKW nach Österreich gekommen; die von ihm selbst organisierte Reise habe ungefähr zwei Monate gedauert. Er wisse nicht, über welche Länder sie geführt habe. Für die Flucht habe er USD 8000,- bezahlt.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, am 01.01.1989 in Afghanistan, XXXXXXXX geboren zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Er habe seine Heimat ungefähr zwei Monate zuvor von römisch 40 aus verlassen und sei nach Pakistan gereist. Von dort sei er über den Iran auf einem LKW nach Österreich gekommen; die von ihm selbst organisierte Reise habe ungefähr zwei Monate gedauert. Er wisse nicht, über welche Länder sie geführt habe. Für die Flucht habe er USD 8000,- bezahlt.

Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, die Feinde seines Bruders, die Verbindungen zu den Taliban und auch zur Regierung gehabt hätten, hätten ihn des Öfteren aufgesucht und geschlagen. Es seien zwei bis drei Männer gewesen, zu denen er keine näheren Angaben machen könne. In der Zeit, als er mit Kommandant XXXX gearbeitet habe, sei er geschützt gewesen; nach dessen Tod sei er den Feinden seines Bruders ausgeliefert gewesen. Auch von Seiten der Taliban habe Gefahr für ihn bestanden, weil er mit dem Kommandanten XXXX zusammengearbeitet habe. Aus Angst um sein Leben musste er fliehen, das seien seine einzigen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden.Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, die Feinde seines Bruders, die Verbindungen zu den Taliban und auch zur Regierung gehabt hätten, hätten ihn des Öfteren aufgesucht und geschlagen. Es seien zwei bis drei Männer gewesen, zu denen er keine näheren Angaben machen könne. In der Zeit, als er mit Kommandant römisch 40 gearbeitet habe, sei er geschützt gewesen; nach dessen Tod sei er den Feinden seines Bruders ausgeliefert gewesen. Auch von Seiten der Taliban habe Gefahr für ihn bestanden, weil er mit dem Kommandanten römisch 40 zusammengearbeitet habe. Aus Angst um sein Leben musste er fliehen, das seien seine einzigen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden.

3. Bei einer am selben Tag durchgeführten Befragung vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) ergänzte der Beschwerdeführer, er habe von 1997 bis 2000 die Grundschule in XXXX besucht und sei von 2003 bis 2005 Polizist beim Kommandanten XXXX gewesen. Seine letzte Wohnadresse sei in XXXX gewesen. Sein Vater, seine Ehefrau, sein Stiefbruder sowie zwei Schwestern würden noch dort leben.3. Bei einer am selben Tag durchgeführten Befragung vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) ergänzte der Beschwerdeführer, er habe von 1997 bis 2000 die Grundschule in römisch 40 besucht und sei von 2003 bis 2005 Polizist beim Kommandanten römisch 40 gewesen. Seine letzte Wohnadresse sei in römisch 40 gewesen. Sein Vater, seine Ehefrau, sein Stiefbruder sowie zwei Schwestern würden noch dort leben.

Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde ohne weitere Einvernahme am 31.10.2011 zugelassen.

4. Im Zuge einer neuerlichen Befragung vor dem BFA am 06.12.2011 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, er sei in Afghanistan vor ungefähr vier Jahren für zwei Jahre Polizist gewesen, habe für einen Kommandanten namens XXXX gearbeitet und habe gegen die Taliban gekämpft. Er sei Soldat gewesen, in Afghanistan sage man Polizist dazu. Er sei bis zum Tode des Kommandanten vor ca. vier Jahren als Soldat tätig gewesen. Er sei seit fünf Jahren verheiratet, seine Frau XXXX würde in XXXX in der XXXX bei seinem Halbbruder leben. Dort würde auch sein Vater leben, der bereits alt sei. Er habe einen ca. dreißigjährigen Bruder namensXXXX, der sich ebenfalls in Österreich aufhalte. Dieser sei sechs oder sieben Jahre vor dem Beschwerdeführer aus Afghanistan geflohen und sei ebenfalls Flüchtling.4. Im Zuge einer neuerlichen Befragung vor dem BFA am 06.12.2011 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, er sei in Afghanistan vor ungefähr vier Jahren für zwei Jahre Polizist gewesen, habe für einen Kommandanten namens römisch 40 gearbeitet und habe gegen die Taliban gekämpft. Er sei Soldat gewesen, in Afghanistan sage man Polizist dazu. Er sei bis zum Tode des Kommandanten vor ca. vier Jahren als Soldat tätig gewesen. Er sei seit fünf Jahren verheiratet, seine Frau römisch 40 würde in römisch 40 in der römisch 40 bei seinem Halbbruder leben. Dort würde auch sein Vater leben, der bereits alt sei. Er habe einen ca. dreißigjährigen Bruder namensXXXX, der sich ebenfalls in Österreich aufhalte. Dieser sei sechs oder sieben Jahre vor dem Beschwerdeführer aus Afghanistan geflohen und sei ebenfalls Flüchtling.

Befragt zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen der Feinde seines Bruders geflohen, die ihn immer wieder geschlagen hätten. Sie hätten verlangt, dass er seinen Bruder aufgrund eines Vorfalls in der Werkstatt, in der sein Bruder als Mechaniker gearbeitet habe und bei dem ein Kunde im Zuge eines Streits getötet worden sei, wieder finde, ansonsten würden sie den Beschwerdeführer töten. Die Feinde seines Bruders wären auch in der Regierung tätig gewesen, sie hätten auch Kontakt mit den Taliban gehabt und mit diesen zusammengearbeitet. Sie seien zwanzig Mal in verschiedenen Zeitabständen zu ihnen ins Dorf XXXX gekommen, immer zu zweit oder zu dritt und hätten ihn geschlagen. Das sei sechs oder sieben Jahre her. Sie hätten seine Hand gebrochen, die nicht richtig geheilt und seither etwas schief sei. Nach diesem Vorfall sei er zum Kommandanten XXXX gegangen, der ihm gesagt habe, dass ihn niemand verletzten würde, wenn er mit ihm mitgehe. Daher sei der Beschwerdeführer für ungefähr zwei Jahre mit dem Kommandanten gegangen, bis dieser vor ca. vier Jahren getötet worden sei. Sie hätten immer wieder an verschiedenen Orten gegen die Taliban gekämpft. Nach dem Tod des Kommandanten XXXX habe er niemanden gehabt, weder im Dorf noch in der Regierung, und sei immer auf der Flucht gewesen. Seine Frau habe ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle, weil das für ihn lebensgefährlich sei. Er sei gezwungen gewesen, nach Europa zu fliehen. Mit seiner Frau und seiner Familie in Afghanistan habe er keinen Kontakt mehr, seit er in Österreich sei. Er sei nach Österreich gekommen, um seinen Bruder zu finden, da die Feinde seines Bruders ihm gedroht hatten ihn zu töten, falls er ihn nicht finde. Er habe insgesamt zwei, drei Monate in XXXX gelebt, immer in anderen Wohnungen. Er habe Angst gehabt, dass die Feinde seines Bruders ihn finden. Die Taliban sollen ihn auch gesucht haben, in XXXX wären die Taliban aber nicht gewesen. Er sei nicht wegen der Arbeit oder finanzieller Probleme aus Afghanistan weggegangen, sie hätten ja Grundstücke und Tiere, es gab ganz einfach Probleme.Befragt zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen der Feinde seines Bruders geflohen, die ihn immer wieder geschlagen hätten. Sie hätten verlangt, dass er seinen Bruder aufgrund eines Vorfalls in der Werkstatt, in der sein Bruder als Mechaniker gearbeitet habe und bei dem ein Kunde im Zuge eines Streits getötet worden sei, wieder finde, ansonsten würden sie den Beschwerdeführer töten. Die Feinde seines Bruders wären auch in der Regierung tätig gewesen, sie hätten auch Kontakt mit den Taliban gehabt und mit diesen zusammengearbeitet. Sie seien zwanzig Mal in verschiedenen Zeitabständen zu ihnen ins Dorf römisch 40 gekommen, immer zu zweit oder zu dritt und hätten ihn geschlagen. Das sei sechs oder sieben Jahre her. Sie hätten seine Hand gebrochen, die nicht richtig geheilt und seither etwas schief sei. Nach diesem Vorfall sei er zum Kommandanten römisch 40 gegangen, der ihm gesagt habe, dass ihn niemand verletzten würde, wenn er mit ihm mitgehe. Daher sei der Beschwerdeführer für ungefähr zwei Jahre mit dem Kommandanten gegangen, bis dieser vor ca. vier Jahren getötet worden sei. Sie hätten immer wieder an verschiedenen Orten gegen die Taliban gekämpft. Nach dem Tod des Kommandanten römisch 40 habe er niemanden gehabt, weder im Dorf noch in der Regierung, und sei immer auf der Flucht gewesen. Seine Frau habe ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle, weil das für ihn lebensgefährlich sei. Er sei gezwungen gewesen, nach Europa zu fliehen. Mit seiner Frau und seiner Familie in Afghanistan habe er keinen Kontakt mehr, seit er in Österreich sei. Er sei nach Österreich gekommen, um seinen Bruder zu finden, da die Feinde seines Bruders ihm gedroht hatten ihn zu töten, falls er ihn nicht finde. Er habe insgesamt zwei, drei Monate in römisch 40 gelebt, immer in anderen Wohnungen. Er habe Angst gehabt, dass die Feinde seines Bruders ihn finden. Die Taliban sollen ihn auch gesucht haben, in römisch 40 wären die Taliban aber nicht gewesen. Er sei nicht wegen der Arbeit oder finanzieller Probleme aus Afghanistan weggegangen, sie hätten ja Grundstücke und Tiere, es gab ganz einfach Probleme.

Genauer zur Person des Kommandanten XXXX befragt gab der Beschwerdeführer an, dieser sei ein in XXXX bekannter Mensch gewesen, ein Gegner der Taliban mit bewaffneten Truppen, der armen Leuten immer geholfen habe. Er habe ihn auf dem Bazar in XXXX kennengelernt. 2008 sei XXXX umgebracht worden. Seit 2008 sei der Beschwerdeführer immer auf der Flucht gewesen, in XXXX und Umgebung, in XXXX und auch in der Umgebung von XXXX.Genauer zur Person des Kommandanten römisch 40 befragt gab der Beschwerdeführer an, dieser sei ein in römisch 40 bekannter Mensch gewesen, ein Gegner der Taliban mit bewaffneten Truppen, der armen Leuten immer geholfen habe. Er habe ihn auf dem Bazar in römisch 40 kennengelernt. 2008 sei römisch 40 umgebracht worden. Seit 2008 sei der Beschwerdeführer immer auf der Flucht gewesen, in römisch 40 und Umgebung, in römisch 40 und auch in der Umgebung von römisch 40 .

Auf die Frage, was er zu befürchten habe, wenn er wieder nach Afghanistan zurückkehren würde, gab der Beschwerdeführer an, dass dann dasselbe wieder losgehen würde. Er könne in Afghanistan nicht leben, weil überall Taliban seien und die Leute auch mit den Taliban zusammen seien.

Auf die Frage, warum seine Frau nicht nach Österreich mitgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sei nicht möglich gewesen. Wenn auch seine Frau von zu Hause weggegangen wäre, hätten sie ihr nachgehen und ihn so finden können. Außerdem wäre er nach dem Tod seines Kommandanten nicht zu Hause gewesen und es sei nicht möglich, dass seine Frau ohne männliche Begleitung nach XXXX gekommen wäre. Für seine Flucht habe er genug Geld gehabt.Auf die Frage, warum seine Frau nicht nach Österreich mitgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sei nicht möglich gewesen. Wenn auch seine Frau von zu Hause weggegangen wäre, hätten sie ihr nachgehen und ihn so finden können. Außerdem wäre er nach dem Tod seines Kommandanten nicht zu Hause gewesen und es sei nicht möglich, dass seine Frau ohne männliche Begleitung nach römisch 40 gekommen wäre. Für seine Flucht habe er genug Geld gehabt.

5. Mit Bescheid vom 06.12.2011 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 06.12.2011 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das BFA in seiner Bescheidbegründung zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität mangels geeigneter Dokumente nicht nachzuweisen gewesen sei. Zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes führte das BFA aus, dass eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland Afghanistan nicht festgestellt werden habe können. Zu seiner Situation im Falle der Rückkehr (fehlerhaft: nach Indien, gemeint wohl: nach Afghanistan) konnte das BFA keine drohende Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung feststellen. Die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung (fehlerhaft: nach Indien, gemeint wohl: nach Afghanistan) würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das BFA fest, dass keine Tatsachen vorlägen, die auf eine Verfestigung seiner Beziehung zu Österreich oder eine Integration in das hiesige Gesellschaftssystem schließen ließen. Es bestünden in Österreich keine engen privaten, familiären oder sonstigen Beziehungen, welche einer Ausweisung entgegenstünden. Für die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan zog das BFA allgemeine Länderfeststellungen heran, in denen die Situation in XXXX im Besonderen beleuchtet wird.Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das BFA in seiner Bescheidbegründung zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität mangels geeigneter Dokumente nicht nachzuweisen gewesen sei. Zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes führte das BFA aus, dass eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland Afghanistan nicht festgestellt werden habe können. Zu seiner Situation im Falle der Rückkehr (fehlerhaft: nach Indien, gemeint wohl: nach Afghanistan) konnte das BFA keine drohende Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung feststellen. Die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung (fehlerhaft: nach Indien, gemeint wohl: nach Afghanistan) würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das BFA fest, dass keine Tatsachen vorlägen, die auf eine Verfestigung seiner Beziehung zu Österreich oder eine Integration in das hiesige Gesellschaftssystem schließen ließen. Es bestünden in Österreich keine engen privaten, familiären oder sonstigen Beziehungen, welche einer Ausweisung entgegenstünden. Für die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan zog das BFA allgemeine Länderfeststellungen heran, in denen die Situation in römisch 40 im Besonderen beleuchtet wird.

Beweiswürdigend begründete das BFA seine Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, nämlich dass seine Identität mangels geeigneter Dokumente nicht nachzuweisen war - wohl fehlerhaft - mit den vorgelegten Dokumenten und den diesbezüglichen Angaben.

Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies das BFA darauf, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der gesamten Befragung keinen glaubhaften und nachvollziehbaren Vorfall schildern habe können, der geeignet wäre, als Fluchtgrund asylrelevant zu sein. Es sei bereits zu Beginn der Befragung notwendig gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er auf klare und punktuelle Fragen inhaltlich antworten und nicht allgemeine Statements vortragen solle. Betreffend die Schilderung der Feinde des Bruders, die den Beschwerdeführer angeblich mehr als zwanzig Mal bedroht und geschlagen haben sollen, sei der Beschwerdeführer immer bei leeren Aussagen geblieben und habe trotz mehrmaligen Versuchens diese in Erfahrung zu bringen keinerlei detaillierte Abgaben machen können. Betreffend die zeitlichen Angaben über die Zeit, die der Beschwerdeführer nach seiner Aussage beim Kommandanten XXXX gearbeitet habe, habe er sich um Jahre geirrt. Er habe sich dann zwar korrigiert, aber nur, weil eine Nichtkorrektur die gesamte Fluchtgeschichte ad absurdum geführt hätte. Zur Frage, wo er sich in den vier Jahren nach dem Tod des Kommandanten im Jahr 2008 aufgehalten habe, habe der Beschwerdeführer trotz intensiver Nachfrage überhaupt keine Angaben machen können, außer, dass er sich einmal hier und einmal dort aufgehalten habe. Auf die Frage, welche Gründe einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan entgegenstehen würden, habe er sich nur allgemein geäußert und weder konkrete Angaben zu einzelnen Themen noch erklärende Worte geäußert. Zur Ausweisung aus Österreich merkte das BFA an, dass weder eine schwere Krankheit gegeben sei noch in Österreich innige Beziehungen oder eine Integration in das hiesige Sozial- und Gesellschaftssystem vorliegen würden.Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies das BFA darauf, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der gesamten Befragung keinen glaubhaften und nachvollziehbaren Vorfall schildern habe können, der geeignet wäre, als Fluchtgrund asylrelevant zu sein. Es sei bereits zu Beginn der Befragung notwendig gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er auf klare und punktuelle Fragen inhaltlich antworten und nicht allgemeine Statements vortragen solle. Betreffend die Schilderung der Feinde des Bruders, die den Beschwerdeführer angeblich mehr als zwanzig Mal bedroht und geschlagen haben sollen, sei der Beschwerdeführer immer bei leeren Aussagen geblieben und habe trotz mehrmaligen Versuchens diese in Erfahrung zu bringen keinerlei detaillierte Abgaben machen können. Betreffend die zeitlichen Angaben über die Zeit, die der Beschwerdeführer nach seiner Aussage beim Kommandanten römisch 40 gearbeitet habe, habe er sich um Jahre geirrt. Er habe sich dann zwar korrigiert, aber nur, weil eine Nichtkorrektur die gesamte Fluchtgeschichte ad absurdum geführt hätte. Zur Frage, wo er sich in den vier Jahren nach dem Tod des Kommandanten im Jahr 2008 aufgehalten habe, habe der Beschwerdeführer trotz intensiver Nachfrage überhaupt keine Angaben machen können, außer, dass er sich einmal hier und einmal dort aufgehalten habe. Auf die Frage, welche Gründe einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan entgegenstehen würden, habe er sich nur allgemein geäußert und weder konkrete Angaben zu einzelnen Themen noch erklärende Worte geäußert. Zur Ausweisung aus Österreich merkte das BFA an, dass weder eine schwere Krankheit gegeben sei noch in Österreich innige Beziehungen oder eine Integration in das hiesige Sozial- und Gesellschaftssystem vorliegen würden.

Zum Thema der Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA in der Beweiswürdigung aus, dass mangels Verfolgung im Herkunftsstaat und Eltern und weiteren Verwandten dort keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigten.

Betreffend die Lage im Herkunftsland verwies das BFA beweiswürdigend auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation sowie die im Bescheid angegebenen Quellen.

Betreffend die Feststellungen über das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verweist das BFA beweiswürdigend auf die niederschriftlichen Einvernahmen.

Rechtlich gelangte das BFA zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Die Ausweisungsentscheidung begründete das BFA schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.

6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Sie wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vom BFA vorgelegt und ist am 04.01.2012 beim Asylgerichtshof (seit 01.01.2014: Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) eingelangt. Neben allgemeinen Ausführungen über die Situation in Afghanistan wird beanstandet, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und wird der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten.

7. Mit Schriftsatz vom 25.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der XXXX der Gemeinde der Zeugen Jehovas XXXX vom 02.06.2012, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit April 2012 regelmäßig die Bibel studiert und die christlichen Zusammenkünfte in der Kirche besucht habe. Er beteilige sich an den Zusammenkünften und es sei zu erkennen, dass er den christlichen Glauben ernst nehme und bereits beginne, in seinem Leben Änderungen durchzuführen, um in Zukunft ein Leben als echter Christ nach dem Vorbild Jesu Christi zu führen. Mit gleichem Schriftsatz vorgelegt wurde eine Kopie eines Zertifikats A1 Deutsch des XXXX vom 28.06.2012. Außerdem wurde ergänzend zur Beschwerde ausgeführt, dass einige Argumente, mit denen das BFA die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers konstruieren wolle, nicht stichhaltig seien. Angeführt werden hier die Beweiswürdigungen zum familiären Umfeld, der beruflichen Tätigkeit und der Angabe des Beschwerdeführers, dass er von den Taliban als Feind angesehen werde. Zusätzlich wird als Fluchtgrund die Lebensführung gemäß der christlichen Überzeugung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe bereits in Afghanistan durch die Amerikaner den christlichen Glauben kennengelernt. Nach der Ankunft in Europa habe er sich aktiv bemüht, eine christliche Gruppe zu finden, Kontakt zu den Zeugen Jehovas gesucht und einen wöchentlichen Bibelkurs begonnen.7. Mit Schriftsatz vom 25.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der römisch 40 der Gemeinde der Zeugen Jehovas römisch 40 vom 02.06.2012, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit April 2012 regelmäßig die Bibel studiert und die christlichen Zusammenkünfte in der Kirche besucht habe. Er beteilige sich an den Zusammenkünften und es sei zu erkennen, dass er den christlichen Glauben ernst nehme und bereits beginne, in seinem Leben Änderungen durchzuführen, um in Zukunft ein Leben als echter Christ nach dem Vorbild Jesu Christi zu führen. Mit gleichem Schriftsatz vorgelegt wurde eine Kopie eines Zertifikats A1 Deutsch des römisch 40 vom 28.06.2012. Außerdem wurde ergänzend zur Beschwerde ausgeführt, dass einige Argumente, mit denen das BFA die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers konstruieren wolle, nicht stichhaltig seien. Angeführt werden hier die Beweiswürdigungen zum familiären Umfeld, der beruflichen Tätigkeit und der Angabe des Beschwerdeführers, dass er von den Taliban als Feind angesehen werde. Zusätzlich wird als Fluchtgrund die Lebensführung gemäß der christlichen Überzeugung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe bereits in Afghanistan durch die Amerikaner den christlichen Glauben kennengelernt. Nach der Ankunft in Europa habe er sich aktiv bemüht, eine christliche Gruppe zu finden, Kontakt zu den Zeugen Jehovas gesucht und einen wöchentlichen Bibelkurs begonnen.

Mit Schriftsatz vom 12.09.2012 übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich die Kopie des Bestätigungsschreibens der XXXX der Gemeinde der Zeugen Jehovas XXXX vom 02.06.2012 sowie die Kopie des Zertifikats A1 Deutsch des XXXX vom 28.06.2012.Mit Schriftsatz vom 12.09.2012 übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich die Kopie des Bestätigungsschreibens der römisch 40 der Gemeinde der Zeugen Jehovas römisch 40 vom 02.06.2012 sowie die Kopie des Zertifikats A1 Deutsch des römisch 40 vom 28.06.2012.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Bestätigung der Anmeldung für einen Deutschkurs A1+ beim XXXX vom 14.05.2013.Mit Schriftsatz vom 21.05.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Bestätigung der Anmeldung für einen Deutschkurs A1+ beim römisch 40 vom 14.05.2013.

Mit einem weiteren Schriftsatz, eingelangt beim BVwG am 30.10.2013, übermittelte der Beschwerdeführer das Zertifikat A1 Deutsch des XXXX vom 28.06.2012 im Original sowie eine Taufbestätigung von XXXXdes Bundes der Baptistengemeinden in Österreich vom 23.10.2013 im Original. Der Pastor gibt an, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2013 den afghanischen Gottesdienst der XXXX, Baptistengemeinde XXXX regelmäßig besuche, am XXXX auf das Bekenntnis seines Glaubens getauft und seitdem Mitglied der Baptistengemeinde XXXX sei.Mit einem weiteren Schriftsatz, eingelangt beim BVwG am 30.10.2013, übermittelte der Beschwerdeführer das Zertifikat A1 Deutsch des römisch 40 vom 28.06.2012 im Original sowie eine Taufbestätigung von XXXXdes Bundes der Baptistengemeinden in Österreich vom 23.10.2013 im Original. Der Pastor gibt an, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2013 den afghanischen Gottesdienst der römisch 40 , Baptistengemeinde römisch 40 regelmäßig besuche, am römisch 40 auf das Bekenntnis seines Glaubens getauft und seitdem Mitglied der Baptistengemeinde römisch 40 sei.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie der Taufbestätigung vom 23.10.2013 (diesmal mit dem Taufdatum XXXX) sowie eine Kopie einer Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs der XXXX vom 05.09.2013.Mit Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie der Taufbestätigung vom 23.10.2013 (diesmal mit dem Taufdatum römisch 40 ) sowie eine Kopie einer Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs der römisch 40 vom 05.09.2013.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich eine Kopie der Taufbestätigung vom 23.10.2013 (mit dem Taufdatum XXXX).Mit Schriftsatz vom 25.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich eine Kopie der Taufbestätigung vom 23.10.2013 (mit dem Taufdatum römisch 40 ).

Mit Schriftsatz vom 13.01.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem BVwG neuerlich eine Kopie der Taufbestätigung vom 23.10.2013 (mit dem Taufdatum XXXX) sowie eine Kopie einer Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs für mäßig Fortgeschrittene der XXXX.Mit Schriftsatz vom 13.01.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem BVwG neuerlich eine Kopie der Taufbestätigung vom 23.10.2013 (mit dem Taufdatum römisch 40 ) sowie eine Kopie einer Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs für mäßig Fortgeschrittene der römisch 40 .

Mit Schriftsätzen vom 17.03.2014 und vom 24.03.2014 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse der XXXX.Mit Schriftsätzen vom 17.03.2014 und vom 24.03.2014 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse der römisch 40 .

8. In der am 11.06.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, wurden der Beschwerdeführer sowie zwei Zeugen zu seinem Glaubenswechsel befragt.

9. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt, unter anderem beinhaltend die behördlichen Niederschriften,

Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen XXXX und XXXX im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.06.2014,Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen römisch 40 und römisch 40 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.06.2014,

Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Länderfeststellungen zu Afghanistan des BFA/Staatendokumentation von September 2013 und vom 28.01.2014, Bericht des Deutschen auswärtigen Amtes vom 04.06.2013, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 und vom 30.09.2013, Richtlinien des UNHCR, Unama-Midyear Report von Juli 2013, Anso Quarterly Report von Juni 2012 und von April 2013, Country Report des US Department of State vom 19.04.2013, International Religious Freedom Report Afghanistan des US Department of State von Mai 2013, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamts vom 13.02.2012 zur Lage von Familienangehörigen von Konvertiten in Afghanistan).

Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der am XXXX geborene und damit volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und hat am 31.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er ist in Österreich unbescholten.Der am römisch 40 geborene und damit volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und hat am 31.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er ist in Österreich unbescholten.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Sein Geburtsdatum hat er in der mündlichen Verhandlung berichtigt; es war von der belangten Behörde mit 01.01.1989 angenommen worden. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 10.06.2014.

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. Er ist zum christlichen Glauben übergetreten. Er hat im XXXX 2013 in Österreich das Sakrament der Taufe empfangen.Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. Er ist zum christlichen Glauben übergetreten. Er hat im römisch 40 2013 in Österreich das Sakrament der Taufe empfangen.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Taufzeugnis sowie den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Insbesondere folgende Aussagen in der Beschwerdeverhandlung sprechen für einen echten - und nicht zum Zwecke der Asylerlangung - erfolgten Glaubensübertritt (Vgl. S. 6f der Verhandlungsniederschrift):

Richterin: "Was bedeutet für Sie heute im täglichen Leben das Christentum?"

Beschwerdeführer: "Nachdem ich genug vom Islam hatte und mich von diesem Glauben entfernt habe, habe ich mich verloren gefühlt. Mit der Annahme des christlichen Glaubens habe ich ein neues Leben begonnen."

[...]

Richterin: "Sind Sie auch aktiv in der Kirche außerhalb der Gottesdienste?"

Beschwerdeführer: "Zu 100%. Es gibt die Dreifaltigkeit Gottes, der Heilige Geist hat jedem von uns etwas mitgegeben, einer kann sehr gut vortragen, der andere hat die Aufgabe körperliche Tätigkeit zu verrichten und mitzuarbeiten. Ich sehe es als Christ als meine Aufgabe, in der Gemeinde aktiv zu sein."

Richterin: "Was würde es für Sie als Christ bedeuten, wenn Sie nach Afghanistan zurückgehen würden?"

Beschwerdeführer: "Gott hat den Menschen die Kraft gegeben, zu missionieren und als Vater, Sohn und Heiliger Geist Menschen zu taufen, auch ich habe diese Aufgabe, ich werde in Afghanistan nicht zu Hause sitzen, ich werde meinen Aufgaben nachkommen müssen."

Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung den christlichen Glauben ausgeübt hat und seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde.

Zur speziellen Situation von Konvertiten (insbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan wird anhand der in das Verfahren eingeführten Quellen festgestellt:

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten die in Privathäusern von internationalen NGOs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.

Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Die Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann unbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999.Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, Zl. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, Zl. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüberhinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, des Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität einer Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11 und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Art. 2 Buchstabe 10 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17).Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11 und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2, Buchstabe 10 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17).

2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Sharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.Ein Asylausschlussgrund im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, oben zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, oben zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,
Konversion, Religion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W157.1423599.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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