Entscheidungsdatum
17.06.2014Norm
AsylG 2005 §22 Abs3Spruch
G311 1425139-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
A)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vomDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die gegen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom
16.02.2012, Zl. 01 24.152-BAL; 11 13.781-BAL, zu Recht erkannt:
I)römisch eins)
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II)römisch zwei)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
B)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durchDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch
XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011,römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011,
Zl. 01 24.152 BAL; 11 13.781-BAL, beschlossen:
I)römisch eins)
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 iVmDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, iVm
§ 63 Abs. 5 AVG BGBl. I Nr. 158/1998 sowie § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Paragraph 63, Absatz 5, AVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, sowie Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
II)römisch zwei)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2001, Zahl 01 24.152 - BAL, wurde dem Beschwerdeführer (BF) aufgrund seines Asylerstreckungsantrages vom 18.01.2001 gemäß
§ 11 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Paragraph 11, AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zahl 01 24.152 -
BAL;
11 13.781 - BAL, wurde dem BF der mit Bescheid vom 24.01.2001 gewährte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die hinsichtlich des BF vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen.11 13.781 - BAL, wurde dem BF der mit Bescheid vom 24.01.2001 gewährte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Weiters wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die hinsichtlich des BF vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen.
Laut dem aktenkundigen Rückschein wurde dieser Bescheid dem BF durch persönliche Übernahme am 12.01.2012 wirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2012, einlangend bei der belangten Behörde am 08.02.2012, wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG beantragt und gleichzeitig das versäumte Rechtsmittel der Beschwerde nachgeholt.Mit Schriftsatz vom 08.02.2012, einlangend bei der belangten Behörde am 08.02.2012, wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG beantragt und gleichzeitig das versäumte Rechtsmittel der Beschwerde nachgeholt.
Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde ausgeführt:
"Ich wurde bis jetzt von meinem Vater finanziell unterstützt. Er schickte mir auch immer Taschengeld ins Gefängnis. Weiters hat er sich darum gekümmert und mich finanziell unterstützt, dass ich auch einmal einen Rechtsanwalt (Wahlverteidiger) bevollmächtigen konnte.
Hinsichtlich der Zustellung des gegenständlichen Bescheides hat mir mein Vater zugesichert, mich finanziell zu unterstützen, damit ich einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Am 23.01.2012 teilte er mir mit, dass er mich nunmehr nicht mehr finanziell unterstützt. Meine Mutter kam am 25.01.2012 zu Besuch. Ich hatte damals erstmals die Möglichkeit ihr mitzuteilen, dass mein Vater keine finanzielle Hilfe mehr leistet. Meine Mutter hat daraufhin die ausgewiesene Rechtsanwältin kontaktiert und kam diese am 06.02.2012 in die Justizanstalt XXXX und erzählte ich ihr von den Vorkommnissen.Hinsichtlich der Zustellung des gegenständlichen Bescheides hat mir mein Vater zugesichert, mich finanziell zu unterstützen, damit ich einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Am 23.01.2012 teilte er mir mit, dass er mich nunmehr nicht mehr finanziell unterstützt. Meine Mutter kam am 25.01.2012 zu Besuch. Ich hatte damals erstmals die Möglichkeit ihr mitzuteilen, dass mein Vater keine finanzielle Hilfe mehr leistet. Meine Mutter hat daraufhin die ausgewiesene Rechtsanwältin kontaktiert und kam diese am 06.02.2012 in die Justizanstalt römisch 40 und erzählte ich ihr von den Vorkommnissen.
Weiters teilte ich mit, dass meine Mutter nicht früher zu mir kommen konnte, da ich eine Woche zuvor den Besuch anmelden muss. Eine Vorlegung des Termins wäre nicht möglich gewesen. Weiters hatte ich zu diesem Zeitpunkt auch seit 3 Wochen kein Geld mehr von meinem Vater überwiesen erhalten, sodass ich auch keine Möglichkeit hatte zu telefonieren.
Ein einziges Telefonat konnte ich jedoch führen und rief ich den Verein für Menschenrechte an und teilten mir diese mit, dass ich 6 Wochen Zeit für eine Beschwerde hätte. Wie sich nunmehr herausstellte war dies eine falsche Rechtsauskunft, die ich erhalten hatte. Am 08.02.2012 findet die in Intervallen stattfindende kostenlose Rechtsberatung in der Justizanstalt XXXX statt.Ein einziges Telefonat konnte ich jedoch führen und rief ich den Verein für Menschenrechte an und teilten mir diese mit, dass ich 6 Wochen Zeit für eine Beschwerde hätte. Wie sich nunmehr herausstellte war dies eine falsche Rechtsauskunft, die ich erhalten hatte. Am 08.02.2012 findet die in Intervallen stattfindende kostenlose Rechtsberatung in der Justizanstalt römisch 40 statt.
Auch diese wäre jedoch für mich zu spät gewesen. Diese Beratung gibt es nur einmal alle 3 Monate. Ich hatte sohin unfreiwillig keine Möglichkeit rechtszeitig Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid zu erheben.
Ich konnte mich auf meinen Vater, wie gesagt, bisher immer verlassen und kam die Absage, dass er mich finanziell nicht mehr unterstützt für mich vollkommen überraschend. Es handelt sich sohin um ein unvorhergesehenes Ereignis und mein Verschulden nur gering."
Als Beweismittel wurden die Eltern des BF sowie der BF selbst angeführt.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 16.02.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Antrag aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt:Das Bundesasylamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 16.02.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Antrag aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt:
"...
Der Bescheid wurde daher am 12.01.2012 rechtsrichtig zugestellt. Sie unterschrieben eigenhändig die Übernahmebestätigung. Sie sind der deutschen Sprache mächtig und konnten die Rechtmittelbelehrung lesen. Diese Rechtsmittelbelehrung war auch in Rumänisch angeführt. Die Frist für das Einbringen des Rechtmittels begann am 12.01.2012 zu laufen und am 27.01.2012 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.
Ihre am 08.02.2012 gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Berufung war daher verspätet.
Anzuführen ist, dass Sie der deutschen Sprache mächtig sind zu jedem Zeitpunkt selbst eine Berufung schreiben hätten können. Sie haben keinen Grund dargelegt, warum dies nichtmöglich gewesen wäre. Diesen Antrag nicht selbst zu schreiben stellt eine auffallende Sorglosigkeit dar, die der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht. So hätte ein einfaches formloses Schreiben, dass Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, gereicht, die Frist zu wahren. Dass Sie aber vollständig dispositionsunfähig gewesen seien, haben Sie nicht behauptet und es liegen darauf auch keine Hinweise vor. Aufgrund obiger Ausführungen war im vorliegenden Fall kein Ereignis erkennbar, das Sie an der fristgerechten Einbringung einer Berufung gehindert hätte."
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt:
"....
Hätte die Behörde ein entsprechendes diesbezügliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre die Behörde zu einer anders lautenden Entscheidung gelangt. Der erlassene Bescheid ist daher rechtswidrig.
Wenn die Behörde weiters ausgeführt, dass ich der deutschen Sprache mächtig bin und zu jedem Zeitpunkt selbst eine Berufung schreiben hätte können, so verweise ich darauf, dass mir dies nicht bekannt war. Selbst dann, wenn ich gewusst hätte, dass ich selbst eine Berufung verfassen kann, hätte ich mir dies nicht zugetraut. Ich würde diesbezüglich auch nicht belehrt, dass die Möglichkeit bestünde eine Berufung selbst zu schreiben.
Wenn die Behörde ausführt, dass es auffallende Sorglosigkeit darstelle diesen Antrag nicht selbst zu schreiben, so verweise ich darauf, dass dies eine reine Willkürentscheidung der Behörde ist.
Auffallende Sorglosigkeit ist in diesem Fall nicht gegeben. Auffallende Sorglosigkeit wäre nur dann gegeben, wenn die Behörde in ihrer Rechtsbelehrung schriftlich ausgeführt hätte, dass ich auch selbst Möglichkeit habe eine Berufung zu verfassen, zumindest um die Frist zu wahren. Hätte ich sodann von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht, würde dies eine auffallende Sorglosigkeit darstellen.
....
Weiters wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass selbst die Bescheid erlassene Behörde unter Spruchpunkt I "Berufung und Berufungsfrist" ausführte, obwohl dies nunmehr "Beschwerde und Beschwerdefrist" zu lauten gehabt hätte. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass der Asylgerichtshof einem Irrtum unterlegen war und in diesem Zusammenhang anstelle der 2-Wochenfrist eine 6-wöchige Frist am Telefon als Auskunft erteilt hat. Ich hatte wie gesagt keinen Grund eine unwahre Angabe zu machen um die Wiedereinsetzung zu bewirken.Weiters wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass selbst die Bescheid erlassene Behörde unter Spruchpunkt römisch eins "Berufung und Berufungsfrist" ausführte, obwohl dies nunmehr "Beschwerde und Beschwerdefrist" zu lauten gehabt hätte. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass der Asylgerichtshof einem Irrtum unterlegen war und in diesem Zusammenhang anstelle der 2-Wochenfrist eine 6-wöchige Frist am Telefon als Auskunft erteilt hat. Ich hatte wie gesagt keinen Grund eine unwahre Angabe zu machen um die Wiedereinsetzung zu bewirken.
Tatsache ist, dass ich die Auskunft erhielt, dass eine 6-wöchige Frist besteht."
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.01.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31.01.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da die gegenständlichen Verfahren bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, sind die Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Abs. 2 normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden iSd. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn (Z 1) der Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absatz 2, normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn (Ziffer eins,) der Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
§ 71 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 71, AVG lautet auszugsweise:
"(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
...
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
..."
Der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 29.12.2011 und bis zum 31.12.2013 in Geltung befindliche § 22 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautete:Der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 29.12.2011 und bis zum 31.12.2013 in Geltung befindliche Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautete:
"Gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes steht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen""Gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes steht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen"
§ 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautete:Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, lautete:
"Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."
Zu Spruchpunkt A.) I.):Zu Spruchpunkt A.) römisch eins.):
Unter einem Ereignis im Sinn von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. etwa VwGH 05.05.2011, 2011/22/0021).Unter einem Ereignis im Sinn von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. vergleiche etwa VwGH 05.05.2011, 2011/22/0021).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar" iSd § 46 Abs 1 VwGG (bzw des insoweit gleichlautenden § 71 Abs 1 Z 1 AVG), wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (vgl etwa VwGH 10.11.2011, 2011/07/0232).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar" iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG (bzw des insoweit gleichlautenden Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG), wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft vergleiche etwa VwGH 10.11.2011, 2011/07/0232).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Die Rechtmittelbelehrung im Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2011, mit dem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, lautete:
"Gegen diesen Bescheid steht Ihnen die Möglichkeit die Beschwerde an den Asylgerichtshof offen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen und hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu erhalten."
Festzuhalten ist, dass der BF sein gesamtes Leben in Österreich verbracht hat und hier die Schule besucht hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er sehr gut deutsch spricht. Seine Einvernahme vor der belangten Behörde fand am 28.12.2011 ohne Beiziehung eines Dolmetschers statt. Über ausdrückliches Befragen gab er auch an, Deutsch zu sprechen und nur ein wenig Rumänisch.
Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2011 war zutreffend und enthielt auch keine missverständlichen Angaben.
Soweit der BF vorbrachte, er habe mangels finanzieller Unterstützung keinen Anwalt beauftragen können, ist der BF auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umstand, dass es einem Fremden während der Schubhaft nicht möglich gewesen ist, mit einem Rechtsbeistand Kontakt aufzunehmen, der seine Muttersprache spricht, nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG qualifiziert werden kann (VwGH 25.09.2003, 2001/18/0021).Soweit der BF vorbrachte, er habe mangels finanzieller Unterstützung keinen Anwalt beauftragen können, ist der BF auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umstand, dass es einem Fremden während der Schubhaft nicht möglich gewesen ist, mit einem Rechtsbeistand Kontakt aufzunehmen, der seine Muttersprache spricht, nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG qualifiziert werden kann (VwGH 25.09.2003, 2001/18/0021).
Die vom BF geltend gemachte fehlende Möglichkeit einen Rechtsanwalt heranzuziehen, kann daher im Lichte der dargestellten Rechtsprechung auch nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG angesehen werden.Die vom BF geltend gemachte fehlende Möglichkeit einen Rechtsanwalt heranzuziehen, kann daher im Lichte der dargestellten Rechtsprechung auch nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG angesehen werden.
Soweit der BF behauptete, der Verein Menschenrechte Österreich habe ihm gegenüber telefonisch von einer sechswöchigen Frist gesprochen, ist ihm die korrekte und vollständige Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der belangten Behörde entgegenzuhalten.
Im Gegenstand liegt daher kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, weshalb die belangte Behörde zutreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen hat.
Zu Spruchteil B) I):Zu Spruchteil B) römisch eins):
Die oben wieder gegebenen § 22 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sowieDie oben wieder gegebenen Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sowie
§ 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 regelten das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes für die Zeit vor dem 01.01.2014. Die Beschwerdefrist betrug zwei Wochen.Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, regelten das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes für die Zeit vor dem 01.01.2014. Die Beschwerdefrist betrug zwei Wochen.
Auch nach der nunmehr geltenden Rechtlage beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Der Bescheid vom 29.12.2011 über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde dem BF am 12.01.2012 durch persönliche Übernahme zugestellt und somit rechtswirksam erlassen. Die Beschwerde wäre daher längstens bis 26.01.2012 einzubringen gewesen.
Der Beschwerdeschriftsatz gegen den angefochtenen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF am 08.02.2012 per E-Mail der belangten Behörde übermittelt, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:G311.1425139.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014