Entscheidungsdatum
18.06.2014Norm
B-GlBG §13 Abs1 Z5Spruch
W214 2001472-1/2E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.11.2013, XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.11.2013, römisch 40 , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die Landespolizeidirektion Kärnten zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die Landespolizeidirektion Kärnten zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit an das Landespolizeikommando für XXXX adressierten Schriftsatz vom 16.1.2013 machte der (nunmehrige) Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, Ersatzansprüche gemäß § 18a B-GlBG geltend. Der Beschwerdeführer sei seit 29 Jahren an der PI1. Mit an das Landespolizeikommando für römisch 40 adressierten Schriftsatz vom 16.1.2013 machte der (nunmehrige) Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte, Ersatzansprüche gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG geltend. Der Beschwerdeführer sei seit 29 Jahren an der PI
XXXX als Polizeibeamter tätig. Er habe sich bereits einmal um die Position des XXXX beworben. Es sei ihm damals ein jüngerer Mitarbeiter vorgezogen worden. Im Frühjahr 2000 sei die Stelle des XXXX der PI ausgeschrieben worden. Er habe sich wiederum beworben und bestmögliche Eignungsvoraussetzungen nachgewiesen. Tatsächlich sei ihm dann aber wiederum ein anderer Mitarbeiter vorgezogen worden.römisch 40 als Polizeibeamter tätig. Er habe sich bereits einmal um die Position des römisch 40 beworben. Es sei ihm damals ein jüngerer Mitarbeiter vorgezogen worden. Im Frühjahr 2000 sei die Stelle des römisch 40 der PI ausgeschrieben worden. Er habe sich wiederum beworben und bestmögliche Eignungsvoraussetzungen nachgewiesen. Tatsächlich sei ihm dann aber wiederum ein anderer Mitarbeiter vorgezogen worden.
Er sei davon ausgegangen, dass er bei der Besetzung der Planstelle XXXX" wegen seiner Weltanschauung diskriminiert worden sei. Er habe daher am 15.11.2011 bei der Gleichbehandlungskommission des Bundes die gutachterliche Feststellung seiner Diskriminierung beantragt. Am 20.8.2012 sei ihm das Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes (Senat 2) zur Verfügung gestellt worden. Wie sich aus dem Gutachten ergebe, stellte der Senat fest, dass die Übergehung des Beschwerdeführers bei der Besetzung der Planstelle "XXXX" eine Diskriminierung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle. Der Beschwerdeführer mache nunmehr Ersatzansprüche geltend. Der Ersatzanspruch betrage, wenn der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Position des XXXX ab November 2011 zuteil worden wäre. Er wäre demgemäß von Funktionsgruppe IV in die Funktionsgruppe V nachgerückt. Allmonatlich wären ihm so hin Bezugsdifferenzen in einer Größenordnung von ca. € 160.- entstanden. Er beantrage daher die in der Vergangenheit aufgrund der diskriminierenden Auswahl entstehenden Bezugsdifferenzen zu ersetzen sowie die Haftung des Landespolizeikommandos XXXX für die Bezugsdifferenz auch in Hinkunft zuzuerkennen. Ferner beantrage er den Kostenersatz seiner anwaltlichen Vertretung.Er sei davon ausgegangen, dass er bei der Besetzung der Planstelle XXXX" wegen seiner Weltanschauung diskriminiert worden sei. Er habe daher am 15.11.2011 bei der Gleichbehandlungskommission des Bundes die gutachterliche Feststellung seiner Diskriminierung beantragt. Am 20.8.2012 sei ihm das Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes (Senat 2) zur Verfügung gestellt worden. Wie sich aus dem Gutachten ergebe, stellte der Senat fest, dass die Übergehung des Beschwerdeführers bei der Besetzung der Planstelle "XXXX" eine Diskriminierung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle. Der Beschwerdeführer mache nunmehr Ersatzansprüche geltend. Der Ersatzanspruch betrage, wenn der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Position des römisch 40 ab November 2011 zuteil worden wäre. Er wäre demgemäß von Funktionsgruppe römisch vier in die Funktionsgruppe römisch fünf nachgerückt. Allmonatlich wären ihm so hin Bezugsdifferenzen in einer Größenordnung von ca. € 160.- entstanden. Er beantrage daher die in der Vergangenheit aufgrund der diskriminierenden Auswahl entstehenden Bezugsdifferenzen zu ersetzen sowie die Haftung des Landespolizeikommandos römisch 40 für die Bezugsdifferenz auch in Hinkunft zuzuerkennen. Ferner beantrage er den Kostenersatz seiner anwaltlichen Vertretung.
Ferner führt der Beschwerdeführer an, dass er festhalten wolle, dass es auf Ebene des Bezirkspolizeikommandos mittlerweile zur Ausschreibung der Stelle eines Referenten gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich dafür beworben. Sofern es in Hinkunft neuerlich zur Ausschreibung des XXXX kommen sollte, werde der Beschwerdeführer an diesem Verfahren ebenso teilnehmen. Er hoffe, dass es in diesem Ausschreibungsverfahren aber nicht zu den nun durch die Gleichbehandlungskommission dargestellten Diskriminierungen kommen würde und ersuche, das Landespolizeikommando XXXX, die ausschreibende Stelle um ein diskriminierungsfreies Verfahren anzuhalten.Ferner führt der Beschwerdeführer an, dass er festhalten wolle, dass es auf Ebene des Bezirkspolizeikommandos mittlerweile zur Ausschreibung der Stelle eines Referenten gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich dafür beworben. Sofern es in Hinkunft neuerlich zur Ausschreibung des römisch 40 kommen sollte, werde der Beschwerdeführer an diesem Verfahren ebenso teilnehmen. Er hoffe, dass es in diesem Ausschreibungsverfahren aber nicht zu den nun durch die Gleichbehandlungskommission dargestellten Diskriminierungen kommen würde und ersuche, das Landespolizeikommando römisch 40 , die ausschreibende Stelle um ein diskriminierungsfreies Verfahren anzuhalten.
2. Die Landespolizeidirektion XXXX als zuständige Dienstbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) ersuchte den nunmehrigen Leiter des XXXX und ehemaligen Landespolizeikommandanten XXXX (im Folgenden: LP-Kommandant) mit Schreiben vom 16.5.2013, zu den sich aus dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission ergebenden Fragen, insbesondere warum er sich bei der Beurteilung der beiden Bewerber (XXXX) nicht auf die Kriterien der Interessentensuche beschränkt habe; wie er zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Kriterium "Menschenführung - Führungsstil" bei beiden Bewerbern mit "1" zu bewerten sei; bei XXXX (im Folgenden: der Mitbewerber) Führungsmotivation mit 1, beim Beschwerdeführer aber nur mit "2" sowie wie er zum Ergebnis gekommen sei, dass die Kriterien Kontaktfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Selbstvertrauen und Rhetorik und Ausdrucksfähigkeit beim Mitbewerber mit "1" und beim Beschwerdeführer mit "2" zu beurteilen sei, Stellung zu nehmen.2. Die Landespolizeidirektion römisch 40 als zuständige Dienstbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) ersuchte den nunmehrigen Leiter des römisch 40 und ehemaligen Landespolizeikommandanten römisch 40 (im Folgenden: LP-Kommandant) mit Schreiben vom 16.5.2013, zu den sich aus dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission ergebenden Fragen, insbesondere warum er sich bei der Beurteilung der beiden Bewerber (römisch 40 ) nicht auf die Kriterien der Interessentensuche beschränkt habe; wie er zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Kriterium "Menschenführung - Führungsstil" bei beiden Bewerbern mit "1" zu bewerten sei; bei römisch 40 (im Folgenden: der Mitbewerber) Führungsmotivation mit 1, beim Beschwerdeführer aber nur mit "2" sowie wie er zum Ergebnis gekommen sei, dass die Kriterien Kontaktfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Selbstvertrauen und Rhetorik und Ausdrucksfähigkeit beim Mitbewerber mit "1" und beim Beschwerdeführer mit "2" zu beurteilen sei, Stellung zu nehmen.
Mit Antwortschreiben vom 17.5.2013 erfolgte die Stellungnahme zum Fragenkatalog der belangten Behörde durch den ehemaligen LP-Kommandanten. Dieser führte zusammenfassend aus, dass es sich bei den hinterfragten Kriterien nicht um eigene Kriterien, sondern um Kriterien handle, die in der Führungslehre bei der Auswahl von Führungskräften anerkannt seien. Diese würden eine Spezifizierung der in der gegenständlichen Interessentensuche enthaltenen Kriterien darstellen, mit welcher es ihm möglich gewesen sei, eine noch genauere Beurteilung der Bewerber vorzunehmen. Bei den Kriterien "Menschenführung und Führungsstil" handle es sich um zwei unterschiedliche Kriterien, wobei das Kriterium "Führungsmotivation" beim Mitbewerber stärker vorhanden sei.
Er habe mit beiden Bewerbern ein ausführliches Gespräch geführt. Zudem seien ihm beide Bewerber seit Jahrzehnten persönlich bekannt und habe er also ausreichend Gelegenheit gehabt, die Bewerber hinsichtlich der gegenständlichen Kriterien kennenzulernen, zu beurteilen und zu bewerten.
3. Mit Schreiben vom 17.5.2013 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Haftung für die Bezugsdifferenzen sowie die Haftung für zukünftige Bezugsdifferenzen anzuerkennen.
4. Mit Schreiben vom 4.6.2013 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und stellte den Antrag auf Aktenbeischaffung und Akteneinsicht. In seiner Stellungnahme führte er aus, dass er im gegenständlichen Fall mit Schreiben vom 16.1.2013, zuletzt mit Antrag vom 17.5.2013, die Bezugsdifferenzen gemäß § 13 und 18a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geltend gemacht habe. Seinen Anspruch gründe er im Wesentlichen auf den Inhalt des Gutachtens der Gleichbehandlungskommission des Bundes. Nun sei, offenbar als Reaktion auf seinen Antrag, ein Fragenkatalog vom 16.5.2013 sowie daraufhin eine Beantwortung vom 17.5.2013 eingelangt. Des Weiteren nahm der Beschwerdeführer zu den einzelnen Fragen Stellung:4. Mit Schreiben vom 4.6.2013 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und stellte den Antrag auf Aktenbeischaffung und Akteneinsicht. In seiner Stellungnahme führte er aus, dass er im gegenständlichen Fall mit Schreiben vom 16.1.2013, zuletzt mit Antrag vom 17.5.2013, die Bezugsdifferenzen gemäß Paragraph 13 und 18 a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geltend gemacht habe. Seinen Anspruch gründe er im Wesentlichen auf den Inhalt des Gutachtens der Gleichbehandlungskommission des Bundes. Nun sei, offenbar als Reaktion auf seinen Antrag, ein Fragenkatalog vom 16.5.2013 sowie daraufhin eine Beantwortung vom 17.5.2013 eingelangt. Des Weiteren nahm der Beschwerdeführer zu den einzelnen Fragen Stellung:
Wenn durch den LP-Kommandanten darauf hingewiesen werde, dass es sich um Kriterien, die in der Führungslehre bei der Auswahl von Führungskräften anerkannt seien, so sei dies weder inhaltlich nachvollziehbar, noch könne dies den Widerspruch zur Interessentensuche entkräften. Es lasse sich auch nicht entnehmen, auf welchen Annahmen die jeweiligen Beurteilungen erfolgt seien. Für ihn sei es klar, dass es sich hierbei um willkürliche Benotung handle, welche ohne einen entsprechenden Ermittlungsvorgang zu Stande gekommen seien. Wenn der LP-Kommandant von Spezifizierungen spreche, so sei dem entgegenzutreten, dass die von ihm geforderten Teile des Anforderungsprofils nicht einmal in der Interessentensuche enthalten seien. Die Bewertung durch den LP-Kommandanten, auf der letztlich sein Besetzungsvorschlag fuße, decke sich daher nicht mit dem Anforderungsprofil laut Interessentensuche.
Aus der Beantwortung ergebe sich nicht, warum dem Mitbewerber der Vorzug zu geben sei. Die bloße Behauptung, beim Kriterium "Führungsmotivation" sei der Mitbewerber stärker gewesen, stelle keine ausreichende Begründung für den behördlichen Besetzungsakt dar. Es ergebe sich daraus auch nicht, wie der LP-Kommandant zu diesem Ergebnis gelangt sei, wobei natürlich noch zu berücksichtigen sei, dass der Fachausschuss zu einem anderen Ergebnis gelangt sei und demgemäß die Besetzung der Planstelle durch den Beschwerdeführer befürwortet habe. Für den Beschwerdeführer sei es unerfindlich, wie der LP-Kommandant behaupten könne, er hätte mit ihm ein ausführliches Gespräch geführt. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer den LP-Kommandanten schon seit Jahrzehnten kenne. Er habe jedoch mit ihm in der Vergangenheit nie ein vertiefendes Gespräch, schon gar nicht im Zusammenhang mit der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, geführt. In den letzten Jahrzehnten habe es keinen persönlichen Termin zwischen dem Beschwerdeführer und dem LP-Kommandanten gegeben, in dem seine persönliche oder die Arbeitsplatzsituation oder Aufstiegsmöglichkeit erörtert worden sei. Er müsse daher zum Ergebnis gelangen, dass die Beantwortung der Frage 3 schlichtweg falsch, also nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, erfolgt sei. Der LP-Kommandant werde sich auch auf keine Dienstvorschreibung zu einem persönlichen Gespräch oder ein Protokoll über ein Mitarbeitergespräch berufen können. Er bestreite auf das Vehementeste, dass es jemals das nun geschilderte ausführliche Gespräch gegeben habe.
Allein aus dieser Aussage lasse sich für den Beschwerdeführer schließen, dass es im gegenständlichen Fall nicht um eine sachlich begründete Entscheidung zur Besetzung der Planstelle des XXXX gekommen sei, weil offenbar ausschließlich parteipolitische, oder, wie es im Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission beim Bundeskanzleramt vom 11.4.2012 festgehalten worden sei, fraktionelle Überlegungen eine Rolle gespielt hätten.Allein aus dieser Aussage lasse sich für den Beschwerdeführer schließen, dass es im gegenständlichen Fall nicht um eine sachlich begründete Entscheidung zur Besetzung der Planstelle des römisch 40 gekommen sei, weil offenbar ausschließlich parteipolitische, oder, wie es im Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission beim Bundeskanzleramt vom 11.4.2012 festgehalten worden sei, fraktionelle Überlegungen eine Rolle gespielt hätten.
Er vermute auch, dass die nun tatsachenwidrige Behauptung des LP-Kommandanten, er habe mit dem Beschwerdeführer ein ausführliches Gespräch geführt, darauf zurückzuführen sei, dass er sich von vornherein darauf festgelegt habe, dass der Beschwerdeführer bei der PI XXXX "nichts werden solle". In diesem Zusammenhang habe es nämlich eine Erklärung des LP-Kommandanten im Oktober 2011 gegenüber mehreren Arbeitskollegen und Vorgesetzten gegeben, dass "solange er (der LP-Kommandant) irgendwas zu sagen habe, der Beschwerdeführer bei der PI XXXX nichts werden würde".Er vermute auch, dass die nun tatsachenwidrige Behauptung des LP-Kommandanten, er habe mit dem Beschwerdeführer ein ausführliches Gespräch geführt, darauf zurückzuführen sei, dass er sich von vornherein darauf festgelegt habe, dass der Beschwerdeführer bei der PI römisch 40 "nichts werden solle". In diesem Zusammenhang habe es nämlich eine Erklärung des LP-Kommandanten im Oktober 2011 gegenüber mehreren Arbeitskollegen und Vorgesetzten gegeben, dass "solange er (der LP-Kommandant) irgendwas zu sagen habe, der Beschwerdeführer bei der PI römisch 40 nichts werden würde".
Der Beschwerdeführer vermute daher, dass die gewählte Vorgangsweise, einerseits durch eigene Bewertungskriterien das gewünschte Ergebnis "herzurechnen" und andererseits nun im behördlichen Ermittlungsverfahren tatsachenwidrig die Behauptung aufzustellen, es hätte mit dem Beschwerdeführer ein ausführliches Gespräch gegeben, zu Tage fördere, dass der LP-Kommandant dem Beschwerdeführer gegenüber nicht mit der notwendigen Unbefangenheit gegenüber getreten sei.
§ 4 Abs. 2 BDG sehe vor, dass von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen würden, nur der ernannt werden dürfe, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen sei, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen werde.Paragraph 4, Absatz 2, BDG sehe vor, dass von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen würden, nur der ernannt werden dürfe, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen sei, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen werde.
Tatsächlich sei im gegenständlichen Fall durch die belangte Behörde aber kein Bewertungsverfahren durchgeführt worden. Es sei schon von vornherein festgestanden, dass dem Mitbewerber der Vorzug zu geben sei.
Dem Beschwerdeführer erschließe sich bis zum heutigen Zeitpunkt nicht, wie der LP-Kommandant zu seiner Bewertung gelange und aufgrund welcher Ausnahmen diese begründbar wären. Dem Beschwerdeführer sei auch der gesamte Ausschreibungsakt unbekannt. Aus diesem lasse sich aber entnehmen, wie die Bewertung der persönlichen und fachlichen Eignung vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer stelle deshalb den Antrag auf Akteneinsicht in den Ausschreibungsakt. Im Übrigen beantragte er die Einvernahme seiner Person.
Weiters legte unter einem das Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes vom 22.8.2012 und den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission beim Bundeskanzleramt vom 11.4.2012 vor.
Die Gleichbehandlungskommission des Bundes hat in ihrem Gutachten unter anderem Folgendes erwogen: "Gemäß § 25 abs. B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der Gleichbehandlungskommission des Bundes war also die Begründung des BMI für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen." In weiterer Folge führte die Gleichbehandlungskommission des Bundes aus, dass der damals zuständige LP-Kommandant nach einem "Schulnotensystem" vorging, wobei es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nicht entsprechend dem Katalog der persönlichen Voraussetzungen der Interessentensuche vorging, sondern eine "eigene" modifizierte Liste erstellte. Wie der LP-Kommandant zu den Benotungen komme, sei weder anhand der Unterlagen nachvollziehbar, noch hätten Dienstgebervertreter und Dienstgebervertreterin diese Fragen beantworten können. Die einzige Beurteilung, die der LP-Kommandant begründet habe, sei jene der Anforderung "Kenntnisse, Erfahrung im Leiten einer Dienststelle" gewesen. Diese Begründung habe gelautet, dass der Mitbewerber seine Dienststelle vertretungsweise über längere Zeiträume selbständig geführt habe, während der Beschwerdeführer vorwiegend im Kriminaldienst tätig gewesen sei und erst seit kurzem XXXX und noch nicht in echter Führungssituation gewesen sei. Diese Begründung sei für den Senat deshalb nicht nachvollziehbar, weil an der Dienststelle des Mitbewerbers fünf Beamte Dienst versehen würden und der Mitbewerber bei Abwesenheit des Kommandanten also drei Bedienstete zu leiten hatte. Der Beschwerdeführer sei ein Jahr lang XXXX. und seit vier Jahren XXXX einer PI mit mehr als 30 Bediensteten. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer an seiner Dienststelle auf Grund seiner Tätigkeit als qualifizierter Sachbearbeiter in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten Führungs- und Managementerfahrungen erworben. Auch seien weitere Vertretungen des Mitbewerbers als die in seiner PI aus dem Laufdatenblatt nicht ersichtlich; es habe sich nach Auskunft des Dienstgebervertreters nur um kurzfristige Vertretungen im Bezirk handeln können. Zusammenfassend kam der Senat zu dem Ergebnis, dass die Dienstgeberseite nicht darzulegen vermochte, dass ein anderes als das vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachtes Motiv ausschlaggebend war. Der Senat stellte daher fest, dass die Übergehung des Beschwerdeführers bei der Besetzung der in Rede stehenden Planstelle eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.Die Gleichbehandlungskommission des Bundes hat in ihrem Gutachten unter anderem Folgendes erwogen: "Gemäß Paragraph 25, abs. B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der Gleichbehandlungskommission des Bundes war also die Begründung des BMI für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen." In weiterer Folge führte die Gleichbehandlungskommission des Bundes aus, dass der damals zuständige LP-Kommandant nach einem "Schulnotensystem" vorging, wobei es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nicht entsprechend dem Katalog der persönlichen Voraussetzungen der Interessentensuche vorging, sondern eine "eigene" modifizierte Liste erstellte. Wie der LP-Kommandant zu den Benotungen komme, sei weder anhand der Unterlagen nachvollziehbar, noch hätten Dienstgebervertreter und Dienstgebervertreterin diese Fragen beantworten können. Die einzige Beurteilung, die der LP-Kommandant begründet habe, sei jene der Anforderung "Kenntnisse, Erfahrung im Leiten einer Dienststelle" gewesen. Diese Begründung habe gelautet, dass der Mitbewerber seine Dienststelle vertretungsweise über längere Zeiträume selbständig geführt habe, während der Beschwerdeführer vorwiegend im Kriminaldienst tätig gewesen sei und erst seit kurzem römisch 40 und noch nicht in echter Führungssituation gewesen sei. Diese Begründung sei für den Senat deshalb nicht nachvollziehbar, weil an der Dienststelle des Mitbewerbers fünf Beamte Dienst versehen würden und der Mitbewerber bei Abwesenheit des Kommandanten also drei Bedienstete zu leiten hatte. Der Beschwerdeführer sei ein Jahr lang römisch 40 . und seit vier Jahren römisch 40 einer PI mit mehr als 30 Bediensteten. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer an seiner Dienststelle auf Grund seiner Tätigkeit als qualifizierter Sachbearbeiter in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten Führungs- und Managementerfahrungen erworben. Auch seien weitere Vertretungen des Mitbewerbers als die in seiner PI aus dem Laufdatenblatt nicht ersichtlich; es habe sich nach Auskunft des Dienstgebervertreters nur um kurzfristige Vertretungen im Bezirk handeln können. Zusammenfassend kam der Senat zu dem Ergebnis, dass die Dienstgeberseite nicht darzulegen vermochte, dass ein anderes als das vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachtes Motiv ausschlaggebend war. Der Senat stellte daher fest, dass die Übergehung des Beschwerdeführers bei der Besetzung der in Rede stehenden Planstelle eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle.
Mit dem Bescheid der Personalvertretung-Aufsichtskommission war der Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Zentralausschuss XXXX Folge gegeben und festgestellt worden, "dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses im Verfahren über die Besetzung der Planstelle eines XXXX im Oktober 2011 gesetzwidrig war". Der entsprechende Beschluss des Zentralausschusses vom 13. Oktober 2011 wurde aufgehoben. Der Entscheidung des Zentralausschusses liege keinerlei sachliche Auseinandersetzung mit den für oder gegen die Bewerber sprechenden Umständen zu Grunde. Ausschlaggebend seien vielmehr ausschließlich fraktionelle Überlegungen gewesen.Mit dem Bescheid der Personalvertretung-Aufsichtskommission war der Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Zentralausschuss römisch 40 Folge gegeben und festgestellt worden, "dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses im Verfahren über die Besetzung der Planstelle eines römisch 40 im Oktober 2011 gesetzwidrig war". Der entsprechende Beschluss des Zentralausschusses vom 13. Oktober 2011 wurde aufgehoben. Der Entscheidung des Zentralausschusses liege keinerlei sachliche Auseinandersetzung mit den für oder gegen die Bewerber sprechenden Umständen zu Grunde. Ausschlaggebend seien vielmehr ausschließlich fraktionelle Überlegungen gewesen.
5. Nach einer zwischenzeitlich durchgeführten Akteneinsicht führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.7.2013 an, dass es sich aus dem ihm übermittelten Behördenakt nicht ergebe, welches Ermittlung-/Bewertungsverfahren durch das Landespolizeikommando XXXX bzw. das Bundesministerium für Inneres vorgenommen worden sei. Es lasse sich aus den Unterlagen nicht entnehmen, worauf sich die Entschließung, dem Mitbewerber den Vorzug zu geben, gründe.5. Nach einer zwischenzeitlich durchgeführten Akteneinsicht führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.7.2013 an, dass es sich aus dem ihm übermittelten Behördenakt nicht ergebe, welches Ermittlung-/Bewertungsverfahren durch das Landespolizeikommando römisch 40 bzw. das Bundesministerium für Inneres vorgenommen worden sei. Es lasse sich aus den Unterlagen nicht entnehmen, worauf sich die Entschließung, dem Mitbewerber den Vorzug zu geben, gründe.
Die Bewertung, die letztlich zur Bevorzugung des Genannten angenommen worden sei, decke sich nicht mit den in der Ausschreibung des Landespolizeikommandos für XXXX vom 11.7.2011 enthaltenen Anforderungen. Die Bewertung sei nur aufgrund eines Benotungssystems erfolgt, das offenbar vom LP-Kommandanten erstellt worden sei. Diese "Strichelliste" weiche schon insofern ab, als auf der linken Seite von "erforderlichen Kompetenzen" die Rede sei, während in den Ausschreibungsunterlagen wiederum von "Anforderungen" (erforderliche Ausbildung und persönliche Voraussetzung) die Rede sei. Nach welchen Kriterien die auf der linken Spalte des "Schulnotensystems" dargestellten Kompetenzen entwickelt worden seien, sei nicht ersichtlich.Die Bewertung, die letztlich zur Bevorzugung des Genannten angenommen worden sei, decke sich nicht mit den in der Ausschreibung des Landespolizeikommandos für römisch 40 vom 11.7.2011 enthaltenen Anforderungen. Die Bewertung sei nur aufgrund eines Benotungssystems erfolgt, das offenbar vom LP-Kommandanten erstellt worden sei. Diese "Strichelliste" weiche schon insofern ab, als auf der linken Seite von "erforderlichen Kompetenzen" die Rede sei, während in den Ausschreibungsunterlagen wiederum von "Anforderungen" (erforderliche Ausbildung und persönliche Voraussetzung) die Rede sei. Nach welchen Kriterien die auf der linken Spalte des "Schulnotensystems" dargestellten Kompetenzen entwickelt worden seien, sei nicht ersichtlich.
In der Folge seien dann "Schulnoten" vergeben worden. Es ergebe sich nicht, wie man zu diesen "Schulnoten" gelangt sei, welche Evaluierung und Bewertungen oder Gegenüberstellungen man vorgenommen habe. Es sei augenscheinlich, dass die "Schulnoten", zumal eine persönliche Unterredung mit dem Beschwerdeführer auch nie erfolgt sei, nur nach "Gutdünken" vergeben worden seien. Das ganze "Schulnotensystem" ziele offenkundig darauf ab, durch die schlechtere Benotung des Beschwerdeführers der Bewerbung des Mitbewerbers den Vorzug zu erteilen. Für den Beschwerdeführer sei gesamte Benotung schlicht und ergreifend willkürlich erfolgt.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ausführungen im Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes vom 22.8.2012 hinzuweisen. Darin sei angeführt, dass durch den LP-Kommandanten die Beurteilung nach dem "Schulnotensystem" vorgenommen worden sei. Es sei - so die Gleichbehandlungskommission des Bundes - dazu festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Interessentensuche nicht nach den Anforderungen in der Ausschreibung erfolgt sei, sondern offenbar eine eigene Liste der Beurteilungskriterien erstellt worden sei. Dass es sich hierbei um keine übliche oder zeitgemäße Vorgangsweise gehandelt habe, sei durch den als Zeugen vernommenen XXXX auch bestätigt worden. Dieser habe ebenso wenig das Zustandekommen der "Schulnotenliste" erklären können. Jedenfalls sei deutlich, dass die Interessentensuche vom Ausschreibungsinhalt gemäß Ausschreibung vom 11.7.2011 abweiche. Als Beweise beantragte der Beschwerdeführer seine eigene Einvernahme, die Einvernahme des XXXX und die Einvernahme des LP-Kommandanten als Zeugen, wobei die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 40 AVG beantragt werde. Weiters solle ein Sachverständiger aus dem Fache der Berufskunde herangezogen werden.In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ausführungen im Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes vom 22.8.2012 hinzuweisen. Darin sei angeführt, dass durch den LP-Kommandanten die Beurteilung nach dem "Schulnotensystem" vorgenommen worden sei. Es sei - so die Gleichbehandlungskommission des Bundes - dazu festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Interessentensuche nicht nach den Anforderungen in der Ausschreibung erfolgt sei, sondern offenbar eine eigene Liste der Beurteilungskriterien erstellt worden sei. Dass es sich hierbei um keine übliche oder zeitgemäße Vorgangsweise gehandelt habe, sei durch den als Zeugen vernommenen römisch 40 auch bestätigt worden. Dieser habe ebenso wenig das Zustandekommen der "Schulnotenliste" erklären können. Jedenfalls sei deutlich, dass die Interessentensuche vom Ausschreibungsinhalt gemäß Ausschreibung vom 11.7.2011 abweiche. Als Beweise beantragte der Beschwerdeführer seine eigene Einvernahme, die Einvernahme des römisch 40 und die Einvernahme des LP-Kommandanten als Zeugen, wobei die Durchführung einer Verhandlung gemäß Paragraph 40, AVG beantragt werde. Weiters solle ein Sachverständiger aus dem Fache der Berufskunde herangezogen werden.
Im Übrigen sei die vorgenommene Bewertung auch nicht richtig. In weiterer Folge begründete der Beschwerdeführer detailreich zu den einzelnen geforderten Kompetenzen, warum er der Meinung sei, dass er besser geeignet sei als sein Konkurrent, der letztendlich mit der Position betraut wurde.
6. Mit Bescheid vom 20.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.1.2013 auf Ersatz der Bezugsdifferenzen sowie der Haftung für zukünftige Bezugsdifferenzen gemäß § 18a B-GlBG ab.6. Mit Bescheid vom 20.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.1.2013 auf Ersatz der Bezugsdifferenzen sowie der Haftung für zukünftige Bezugsdifferenzen gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG ab.
Begründend führt die belangte Behörde Im Wesentlichen Folgendes aus:
Wie sich aus dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission ergebe, gründe diese ihre Entscheidung unter anderem auch auf zwei Aussagen des Beschwerdeführers, nämlich "Aufgrund der Vorgänge im Fachausschuss (FH) sowie in Zentralausschuss (ZA) im Zusammenhang mit dieser Bewerbung müsse er annehmen, dass es Absprachen zwischen den Vertretern der FCG und der AUF gegeben habe. Angeblich habe ein FA-Funktionär der AUF in XXXX bei Dienststellenbesuchen von sich gegeben, dass er seine Personalvertreter im ZA bereits angewiesen habe, gegen den Beschwerdeführer zu stimmen. Dies deswegen, weil er (der Personalvertreter der FSG in XXXX) ihm eins auswischen wolle. Die Vertreter der FSG hätten sich bei einer anderen Planstellenbesetzung nicht kooperativ gezeigt, deswegen seien die AUF-Personalvertreter im FA beleidigt. Die gegenständliche Planstellenbesetzung sei "rein parteipolitisch und überhaupt nicht unter Berücksichtigung von objektiven Gesichtspunkten im ZA ab gehandelt worden".Wie sich aus dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission ergebe, gründe diese ihre Entscheidung unter anderem auch auf zwei Aussagen des Beschwerdeführers, nämlich "Aufgrund der Vorgänge im Fachausschuss (FH) sowie in Zentralausschuss (ZA) im Zusammenhang mit dieser Bewerbung müsse er annehmen, dass es Absprachen zwischen den Vertretern der FCG und der AUF gegeben habe. Angeblich habe ein FA-Funktionär der AUF in römisch 40 bei Dienststellenbesuchen von sich gegeben, dass er seine Personalvertreter im ZA bereits angewiesen habe, gegen den Beschwerdeführer zu stimmen. Dies deswegen, weil er (der Personalvertreter der FSG in römisch 40 ) ihm eins auswischen wolle. Die Vertreter der FSG hätten sich bei einer anderen Planstellenbesetzung nicht kooperativ gezeigt, deswegen seien die AUF-Personalvertreter im FA beleidigt. Die gegenständliche Planstellenbesetzung sei "rein parteipolitisch und überhaupt nicht unter Berücksichtigung von objektiven Gesichtspunkten im ZA ab gehandelt worden".
Zu erwähnen sei weiters, dass er vernommen habe, der ehemalige LP-Kommandant habe bei einer Besprechung Anfang Oktober 2011 im Bezirk XXXX Folgendes von sich gegeben: "diese Person (nicht persönlich bei Namen angesprochen, aber jeder wusste wer gemeint war) wird nie mehr etwas, solange ich LP-Kommandant bin". Aus all den Gründen bezweifle er, dass der ZA und des BMI der Aufgabe, den am besten geeigneten Bediensteten für die Planstelle vorzuschlagen bzw. zu ernennen, nachgekommen sei."Zu erwähnen sei weiters, dass er vernommen habe, der ehemalige LP-Kommandant habe bei einer Besprechung Anfang Oktober 2011 im Bezirk römisch 40 Folgendes von sich gegeben: "diese Person (nicht persönlich bei Namen angesprochen, aber jeder wusste wer gemeint war) wird nie mehr etwas, solange ich LP-Kommandant bin". Aus all den Gründen bezweifle er, dass der ZA und des BMI der Aufgabe, den am besten geeigneten Bediensteten für die Planstelle vorzuschlagen bzw. zu ernennen, nachgekommen sei."
Diese beiden Behauptungen, welche auf eine "Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung" schließen lassen könnten, seien vom Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt worden. Wie dem Gutachten zu entnehmen sei, seien auch von der Gleichbehandlungskommission keinerlei Beweise in diese Richtung aufgenommen worden.
Erschwerend sei in diesem Zusammenhang, dass beide Behauptungen vom Beschwerdeführer nicht selbst wahrgenommen worden seien, sondern dass diese nur vom Hörensagen her stammen. Aus diesen Äußerungen daher den Schluss einer "Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung" herzustellen sei für die Dienstbehörde nicht nachvollziehbar.
Ausschlaggebend für die Dienstbehörde bei der Besetzung der Planstelle mit dem Mitbewerber seien unter anderem seine bisherigen Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle, welche der Beschwerdeführer nicht aufweisen könne. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge auf zwei Vertretungstätigkeiten hin, die der Mitbewerber in der Vergangenheit bekleidet habe. Dem Beschwerdeführer sei nie die alleinige Führung einer Dienststelle übertragen worden. Der Mitbewerber verfüge objektiv über mehr Führungserfahrung in der Leitung einer Dienststelle als der Beschwerdeführer.
Aber auch bei den auf die Persönlichkeit der bewerberbezogenen subjektiven Kriterien der Ausschreibung habe sich der Mitbewerber als der bessere Bewerber herausgestellt. In persönlich geführten Gesprächen mit den beiden Bewerbern habe der LP-Kommandant ausreichend Gelegenheit gehabt, die beiden Bewerber hinsichtlich der Kriterien in der Ausschreibung kennen zu lernen, zu beurteilen und zu bewerten.
Ausschlaggebend für die Besetzung der gegenständlichen Planstelle seien daher nicht politische, sondern ausschließlich objektive Kriterien gewesen. Bei diesen objektiven - und zum Teil von der Gleichbehandlungskommission hinterfragten - Kriterien handle es sich nicht um eigene Kriterien des LP-Kommandanten, sondern um Kriterien, die in der Führungslehre bei der Auswahl von Führungskräften anerkannt seien. Zudem handle es sich dabei nicht um zusätzliche Kriterien, sondern würden diese eine Spezifizierung der in der gegenständlichen Interessentensuche enthaltenen Kriterien darstellen, mit der es dem Landespolizeikommandanten möglich gewesen sei, eine noch genauere Beurteilung der Bewerber vorzunehmen.
Um diese Kriterien klar und nachvollziehbar bewerten zu können, sei vom Landespolizeikommandanten eine Bewertungsebene erstellt worden, wobei der mit der Position Betraute bei allen dreiundzwanzig Kriterien mit der Note 1 bewertet wurde, der Beschwerdeführer hingegen nur bei siebzehn mit Note 1 und bei sechs mit Note 2 beurteilt wurde.
Die von dem LP-Kommandanten herangezogenen Kriterien würden nach Meinung der belangten Behörde in der Ausschreibung ihre Deckung finden. Beispielsweise könne das zusätzliche Kriterium "Kontaktfähigkeit" zum Punkt "Verständnis im Umgang mit Menschen", das zusätzliche Kriterium "Ausdrucksfähigkeit, Rhetorik" zum Punkt "Sozialkommunikative Kompetenz" sowie das zusätzliche Kriterium "Führungsmotivation" zum Punkt "Kompetenz und Mitarbeiterführung" dazugezählt werden. Eine derartige Verfeinerung im Rahmen der Ausschreibungskriterien sie unter Beachtung des § 4 Abs 3 BDG zulässig (vgl. VwGH 29.02.2008, 2005/12/2008).Die von dem LP-Kommandanten herangezogenen Kriterien würden nach Meinung der belangten Behörde in der Ausschreibung ihre Deckung finden. Beispielsweise könne das zusätzliche Kriterium "Kontaktfähigkeit" zum Punkt "Verständnis im Umgang mit Menschen", das zusätzliche Kriterium "Ausdrucksfähigkeit, Rhetorik" zum Punkt "Sozialkommunikative Kompetenz" sowie das zusätzliche Kriterium "Führungsmotivation" zum Punkt "Kompetenz und Mitarbeiterführung" dazugezählt werden. Eine derartige Verfeinerung im Rahmen der Ausschreibungskriterien sie unter Beachtung des Paragraph 4, Absatz 3, BDG zulässig vergleiche VwGH 29.02.2008, 2005/12/2008).
Durch die persönlichen Gespräche des Landespolizeikommandanten mit den beiden Bewerbern sei es diesem möglich gewesen, die Ausdrucksfähigkeit, Rhetorik, Kontaktfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit persönlich zu bewerten. Dies gelte auch für die Führungsmotivation und das Selbstvertrauen der Bewerber. Daher würden sich für die zu erkennende Dienstbehörde aus den vorgelegten Unterlagen keine objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte für parteipolitische Überlegungen des LP-Kommandanten ergeben.
Die belangte Behörde sehe keine Notwendigkeit, XXXX im Zuge einer nach § 40 AVG durchgeführten Verhandlung als Zeugen zu befragen, da dieser bereits vor der Gleichbehandlungskommission des Bundes befragt worden sei. Eine neuerliche Befragung würde keine weiterführenden Erkenntnisse bringen. Außerdem seien vom Beschwerdeführer Aussagen des genannten Zeugen fehlinterpretiert worden.Die belangte Behörde sehe keine Notwendigkeit, römisch 40 im Zuge einer nach Paragraph 40, AVG durchgeführten Verhandlung als Zeugen zu befragen, da dieser bereits vor der Gleichbehandlungskommission des Bundes befragt worden sei. Eine neuerliche Befragung würde keine weiterführenden Erkenntnisse bringen. Außerdem seien vom Beschwerdeführer Aussagen des genannten Zeugen fehlinterpretiert worden.
Es sei zwar der Gleichbehandlungskommission des Bundes darin zuzustimmen, dass die Vertreter der Dienstbehörde im Zuge der mündlichen Verhandlung einige Fragen der Kommissionsmitglieder nicht objektiv nachvollziehbar erklären konnten; dies sei aber nicht darauf zurückzuführen, dass keine nachvollziehbaren, objektiven Kriterien bzw. Erklärungen vorgelegen seien, sondern es sei einfach nur an einer scheinbar unzureichenden inhaltlichen Vorbereitung für die Befragung vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission bzw. fehlender Mitwirkung im Besetzungsverfahren gelegen gewesen.
Für die belangte Behörde sei es aufgrund der oben angeführten Kriterien durchaus objektiv nachvollziehbar, dass der Mitbewerber als der "bestgeeignetste Bewerber" mit dem vakanten Arbeitsplatz betraut wurde.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 27.11.2013 Berufung. Als Berufungsgründe wurde geltend gemacht, dass mehrfache Verfahrensmängel vorliegen würden. Durch die belangte Behörde seien wesentliche Verfahrensgrundsätze nicht eingehalten worden. Weiters habe die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 27.11.2013 Berufung. Als Berufungsgründe wurde geltend gemacht, dass mehrfache Verfahrensmängel vorliegen würden. Durch die belangte Behörde seien wesentliche Verfahrensgrundsätze nicht eingehalten worden. Weiters habe die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt.
Zu den Verfahrensmängeln wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht nur ein umfangreiches Sachvorbringen erstattet habe, sondern auch umfangreiche Zeugenbeweise und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe. Weiters habe er die Heranziehung eines Sachverständigen aus dem Fache der Berufskunde beantragt. Er habe diese Anträge deshalb gestellt, weil er in seinen ansonsten im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahmen darauf hingewiesen habe, dass die Benotung und Bewertung seines bisherigen Lebenslaufes im Ausschreibungsverfahren falsch und unrichtig erfolgte und insbesondere durch den LP-Kommandanten keine Ermittlungen durchgeführt worden seien, die ihn überhaupt in die Lage versetzt hätten, eine Bewertung der Kenntnisse, Erfahrungen und Leistungen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Er habe vehement in Abrede gestellt, dass der ehemalige LP-Kommandant mit ihm jemals ein persönliches Gespräch geführt habe. Er habe sogar angegeben, dass die Beantwortung der Frage 3 im Fragenkatalog vom 16.5.2013 schlichtweg falsch sei. Zweck des Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG sei es, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und ihrer rechtlichen Interessen zu geben. Demgemäß hätte die belangte Behörde alle Ermittlungen durchführen müssen, die zur Klärung des Sachverhaltes notwendig erscheinen. Die belangte Behörde habe durch die Abstandnahme von diversen Beweisangeboten das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör negiert bzw. zumindest eingeschränkt, gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit gemäß § 37 AVG verstoßen und gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG verstoßen.Zu den Verfahrensmängeln wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht nur ein umfangreiches Sachvorbringen erstattet habe, sondern auch umfangreiche Zeugenbeweise und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe. Weiters habe er die Heranziehung eines Sachverständigen aus dem Fache der Berufskunde beantragt. Er habe diese Anträge deshalb gestellt, weil er in seinen ansonsten im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahmen darauf hingewiesen habe, dass die Benotung und Bewertung seines bisherigen Lebenslaufes im Ausschreibungsverfahren falsch und unrichtig erfolgte und insbesondere durch den LP-Kommandanten keine Ermittlungen durchgeführt worden seien, die ihn überhaupt in die Lage versetzt hätten, eine Bewertung der Kenntnisse, Erfahrungen und Leistungen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Er habe vehement in Abrede gestellt, dass der ehemalige LP-Kommandant mit ihm jemals ein persönliches Gespräch geführt habe. Er habe sogar angegeben, dass die Beantwortung der Frage 3 im Fragenkatalog vom 16.5.2013 schlichtweg falsch sei. Zweck des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 37, AVG sei es, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und ihrer rechtlichen Interessen zu geben. Demgemäß hätte die belangte Behörde alle Ermittlungen durchführen müssen, die zur Klärung des Sachverhaltes notwendig erscheinen. Die belangte Behörde habe durch die Abstandnahme von diversen Beweisangeboten das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör negiert bzw. zumindest eingeschränkt, gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit gemäß Paragraph 37, AVG verstoßen und gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG verstoßen.
Die erstinstanzliche Entscheidung fuße wesentlich auf der Feststellung und Beweiswürdigung, dass der LP-Kommandant in mehreren persönlich geführten Gesprächen Gelegenheit gehabt hätte, den Beschwerdeführer und den anderen Bewerber kennen zu lernen oder zu beurteilen. Durch die Einvernahme des LP-Kommandanten als Zeugen hätte bewiesen werden können, welcher Entscheidungsfindungsprozess eingehalten worden sei und welche Willensbildungen unter Einbindung der Personalvertretung und des zuständigen Bundesministeriums getroffen worden seien. Es sei die ihm gegenüber angewandte Diskriminierung aufgrund seiner Weltanschauung nicht nur glaubhaft gemacht worden, sondern sogar bewiesen worden. Insbesondere durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hätte die belangte Behörde daher den maßgeblichen Sachverhalt feststellen können und wäre sohin zu einem anderen rechtlichen Ergebnis, nämlich dahingehend, dass der Beschwerdeführer tatsächlich diskriminiert worden sei, gelangt. Zusammengefasst gesagt habe ist die belangte Behörde unterlassen, trotz widerstreitender Aussagen den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.
Ein weiterer Verstoß gegen das Parteiengehör liege auch aus folgenden Gründen vor: Ausschlaggebend für die belangte Behörde bei der Besetzung der Planstelle seien die bisherigen Erfahrungen des anderen Bewerbers in der Leitung einer Dienststelle gewesen. In diesem Zusammenhang werde die Tätigkeit für die Dauer des Bedarfes beim GP XXXX hervorgehoben. Aus den dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht überlassenen Urkunden ergebe sich diese Tätigkeit ebenso wenig wie aus dem vom Mitbewerber selbst erstellten Laufbahndatenblatt. Dennoch lege die belangte Behörde diese Tätigkeit dem ermittelten Sachverhalt zu Grunde und ziehe daraus die oben dargestellten rechtlichen Schlüsse. Wäre dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass die belangte Behörde diese Tätigkeit ihren Bescheid zugrunde gelegt, hätte der Beschwerdeführer dem entgegenhalten können, dass der Mitbewerber damals offenbar nur als normaler dienstführender Beamter, nicht aber als XXXX eingeteilt gewesen sei und dass auch er derartige Tätigkeiten erbracht habe. Die belangte Behörde hätte der auch seine Leitungstätigkeiten beim GP XXXX und dem GP XXXX mit berücksichtigen müssen.Ein weiterer Verstoß gegen das Parteiengehör liege auch aus folgenden Gründen vor: Ausschlaggebend für die belangte Behörde bei der Besetzung der Planstelle seien die bisherigen Erfahrungen des anderen Bewerbers in der Leitung einer Dienststelle gewesen. In diesem Zusammenhang werde die Tätigkeit für die Dauer des Bedarfes beim Gesetzgebungsperiode römisch 40 hervorgehoben. Aus den dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht überlassenen Urkunden ergebe sich diese Tätigkeit ebenso wenig wie aus dem vom Mitbewerber selbst erstellten Laufbahndatenblatt. Dennoch lege die belangte Behörde diese Tätigkeit dem ermittelten Sachverhalt zu Grunde und ziehe daraus die oben dargestellten rechtlichen Schlüsse. Wäre dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass die belangte Behörde diese Tätigkeit ihren Bescheid zugrunde gelegt, hätte der Beschwerdeführer dem entgegenhalten können, dass der Mitbewerber damals offenbar nur als normaler dienstführender Beamter, nicht aber als römisch 40 eingeteilt gewesen sei und dass auch er derartige Tätigkeiten erbracht habe. Die belangte Behörde hätte der auch seine Leitungstätigkeiten beim Gesetzgebungsperiode römisch 40 und dem Gesetzgebungsperiode römisch 40 mit berücksichtigen müssen.
Auch sei eine weitere Einvernahme des Personalreferenten XXXX notwendig gewesen, da durch seine Aussage erwiesen worden wäre, dass die vom LP-Kommandanten vorgenommene Bewertung in Form einer Benotungstabelle im Bereich der Landespolizeidirektion XXXX üblicherweise nicht mehr vorgenommen würden. Im Übrigen habe er die Aussage dieses Zeugen bei der Gleichbehandlungskommission des Bundes keineswegs missverstanden.Auch sei eine weitere Einvernahme des Personalreferenten römisch 40 notwendig gewesen, da durch seine Aussage erwiesen worden wäre, dass die vom LP-Kommandanten vorgenommene Bewertung in Form einer Benotungstabelle im Bereich der Landespolizeidirektion römisch 40 üblicherweise nicht mehr vorgenommen würden. Im Übrigen habe er die Aussage dieses Zeugen bei der Gleichbehandlungskommission des Bundes keineswegs missverstanden.
Das Verfahren sei auch deshalb mangelhaft geblieben, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, einen berufskundlichen Sachverständigen beizuziehen. Dieser hätte grundlegende Informationen zu den verschiedenen Bewertungskriterien liefern können.
Der vorliegende Bescheid weise überdies Rechtsmängel auf. Die Diskriminierung habe ihre Ursache einzig und allein darin, dass der Beschwerdeführer Personalvertreter der FSG sei, der Mitbewerber aber politisch für die ÖVP tätig sei und somit dem LP-Kommandanten, der die Bewertungen der Interessentensuche vornahm, politisch nahe stehe. Die Gleichbehandlungskommission des Bundes sei zum Ergebnis gekommen, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der LP-Kommandant bei der Beurteilung der Bewerber nicht auf die Kriterien der Interessentensuche beschränkte und dass die von ihm vorgenommenen Bewertungen nicht nachvollziehbar seien. Im Bescheid habe jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission überhaupt nicht stattgefunden. Das Gutachten hätte jedoch zumindest als Beweismittel bewertet werden müssen. Es sei daher ein wesentlicher Begründungsmangel gegeben.
Bei der Beurteilung der Führungsqualitäten des Mitbewerbers sei von der belangten Behörde die im unmittelbaren zeitlichen Kontext abgegebene Stellungnahme und Beurteilung des Bezirksgendarmeriekommandos XXXX übergangen worden, woraus sich eine eigentlich nur durchschnittliche Beurteilung des Mitbewerbers ergebe. Weiters sei durch die Benotungsliste des LP-Kommandanten das Anforderungsprofil nicht erfüllt oder gar berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe sich bezüglich der "Verfeinerung" der Ausschreibungskriterien auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen. Tatsächlich habe diese jedoch ausgeführt, dass eine sachlich gerechtfertigte Verfeinerung zulässig sei, diese aber "im Rahmen der Ausschreibungskriterien unter Beachtung des § 4 Abs. 3 BDG 1979" zu erfolgen habe. Dies sei jedoch im gegebenen Verfahren nicht der Fall gewesen. Die Rechtsfrage, ob eine Ungleichbehandlung zu Bezugsdifferenzen führe, sei nicht einmal ansatzweise beurteilt worden. Diesbezüglich würden hier neuerliche Begründungsmangel vorliegen. Überdies seien auch die Bewertungen, die der LP-Kommandant in seinen persönlichen Gesprächen evaluiert haben wolle, falsch. Der Beschwerdeführer gab im Folgenden detailreiche Begründungen dazu ab.Bei der Beurteilung der Führungsqualitäten des Mitbewerbers sei von der belangten Behörde die im unmittelbaren zeitlichen Kontext abgegebene Stellungnahme und Beurteilung des Bezirksgendarmeriekommandos römisch 40 übergangen worden, woraus sich eine eigentlich nur durchschnittliche Beurteilung des Mitbewerbers ergebe. Weiters sei durch die Benotungsliste des LP-Kommandanten das Anforderungsprofil nicht erfüllt oder gar berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe sich bezüglich der "Verfeinerung" der Ausschreibungskriterien auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen. Tatsächlich habe diese jedoch ausgeführt, dass eine sachlich gerechtfertigte Verfeinerung zulässig sei, diese aber "im Rahmen der Ausschreibungskriterien unter Beachtung des Paragraph 4, Absatz 3, BDG 1979" zu erfolgen habe. Dies sei jedoch im gegebenen Verfahren nicht der Fall gewesen. Die Rechtsfrage, ob eine Ungleichbehandlung zu Bezugsdifferenzen führe, sei nicht einmal ansatzweise beurteilt worden. Diesbezüglich würden hier neuerliche Begründungsmangel vorliegen. Überdies seien auch die Bewertungen, die der LP-Kommandant in seinen persönlichen Gesprächen evaluiert haben wolle, falsch. Der Beschwerdeführer gab im Folgenden detailreiche Begründungen dazu ab.
Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, 1. der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und antragsgemäß zu entscheiden und die Bezugsdifferenzen zuzusprechen; in eventu der Berufung Folge zu geben, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
7- Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX die Berufung an das Bundesministerium für Inneres. Ergänzend wurde festgestellt, dass Mündlichkeit und Unmittelbarkeit im gegenständlichen Verfahren nicht zwingend vorgesehen seien und dass eine mündliche Verhandlung für die Behörde keine weiteren Ermittlungsergebnisse gebracht hätte. Hinsichtlich der Nichteinvernahme des Zeugen XXXX wurde auf die Begründung des Bescheids verwiesen (in welchem ausgeführt wurde, dass der Zeuge bereits vor der Gleichbehandlungskommission des Bundes befragt worden sei und eine neuerliche Einvernahme keine weiterführenden Erkenntnisse bringen würde). Der LP-Kommandant sei ohnehin als Zeuge vernommen worden. Im Übrigen wurde auf die Begründung des Bescheides verwiesen.7- Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 die Berufung an das Bundesministerium für Inneres. Ergänzend wurde festgestellt, dass Mündlichkeit und Unmittelbarkeit im gegenständlichen Verfahren nicht zwingend vorgesehen seien und dass eine mündliche Verhandlung für die Behörde keine weiteren Ermittlungsergebnisse gebracht hätte. Hinsichtlich der Nichteinvernahme des Zeugen römisch 40 wurde auf die Begründung des Bescheids verwiesen (in welchem ausgeführt wurde, dass der Zeuge bereits vor der Gleichbehandlungskommission des Bundes befragt worden sei und eine neuerliche Einvernahme keine weiterführenden Erkenntnisse bringen würde). Der LP-Kommandant sei ohnehin als Zeuge vernommen worden. Im Übrigen wurde auf die Begründung des Bescheides verwiesen.
8. Mit Schriftsatz vom 10.2.2014 wurde die Berufung vom Bundesministerium für Inneres an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat im behördlichen Verfahren die für eine Entscheidung über die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers notwendigen Ermittlungen unterlassen. So wurde trotz widerstreitender Aussagen zwischen dem LP-Kommandanten und dem Beschwerdeführer nicht ermittelt, ob im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren tatsächlich ein Gespräch zwischen diesen Personen stattgefunden hat und gegebenenfalls welcher Art dieses Gespräch war. Weiters wurden auch notwendige Ermittlungen zu den für die Bewertung der Bewerber herangezogenen Beurteilungskriterien und vor allem zu der Art und Weise der erfolgten Bewertung der Bewerber unterlassen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten der Landespolizeidirektion XXXX. Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid unter anderem damit, dass die Gleichbehandlungskommission des Bundes ihre Feststellung einer Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Weltanschauung unter anderem auf zwei Aussagen des Beschwerdeführers gründete, die dieser nicht unter Beweis gestellt habe. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Gleichbehandlungskommission des Bundes ihre Feststellungen ausführlich und (was die belangte Behörde auch nicht bestreitet) keineswegs bloß mit den beiden zitierten Aussagen des Beschwerdeführers begründete (siehe dazu auch die Ausführungen im Verfahrensgang) andererseits es die belangte Behörde selbst hätte unternehmen können, die Aussagen des Beschwerdeführers zu einer aus politischen Gründen erfolgten Diskriminierung - etwa aufgrund von Zeugenvernehmungen - zu verifizieren, um festzustellen, ob derartige diskriminierende Äußerungen stattgefunden haben.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten der Landespolizeidirektion römisch 40 . Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid unter anderem damit, dass die Gleichbehandlungskommission des Bundes ihre Feststellung einer Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Weltanschauung unter anderem auf zwei Aussagen des Beschwerdeführers gründete, die dieser nicht unter Beweis gestellt habe. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Gleichbehandlungskommission des Bundes ihre Feststellungen ausführlich und (was die belangte Behörde auch nicht bestreitet) keineswegs bloß mit den beiden zitierten Aussagen des Beschwerdeführers begründete (siehe dazu auch die Ausführungen im Verfahrensgang) andererseits es die belangte Behörde selbst hätte unternehmen können, die Aussagen des Beschwerdeführers zu einer aus politischen Gründen erfolgten Diskriminierung - etwa aufgrund von Zeugenvernehmungen - zu verifizieren, um festzustellen, ob derartige diskriminierende Äußerungen stattgefunden haben.
Festzuhalten ist jedenfalls, dass die fraktionelle Gesinnung des - als FSG-Personalvertreter tätigen - Beschwerdeführers als bekannt angenommen werden kann. Inwieweit diese fraktionelle und damit auch weltanschauliche Zugehörigkeit bei der Entscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Planstelle eine Rolle spielte, hätte jedenfalls Gegenstand der Ermittlungen sein sollen.
Im Übrigen ist die belangte Behörde auf die sonstigen Argumente der Gleichbehandlungskommission des Bundes nicht hinreichend eingegangen, sondern hat ihrerseits Argumente vorgebracht, die dem Beschwerdeführer vorher nicht bekannt waren und wozu er auch kein Parteiengehör erhalten hatte (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 2.b. in der Berufung des Beschwerdeführers). Dies wurde auch in der der Berufung beigelegten Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX nicht bestritten.Im Übrigen ist die belangte Behörde auf die sonstigen Argumente der Gleichbehandlungskommission des Bundes nicht hinreichend eingegangen, sondern hat ihrerseits Argumente vorgebracht, die dem Beschwerdeführer vorher nicht bekannt waren und wozu er auch kein Parteiengehör erhalten hatte (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 2.b. in der Berufung des Beschwerdeführers). Dies wurde auch in der der Berufung beigelegten Stellungnahme der Landespolizeidirektion römisch 40 nicht bestritten.
2.2. Auf Seite 40 des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde führt diese aus, dass sich auch bei den auf die Persönlichkeit der Bewerber bezogenen subjektiven Kriterien der Ausschreibung der Mitbewerber objektiv als der bessere Bewerber herausgestellt habe. In persönlich geführten Gesprächen mit den beiden Bewerbern habe der LP-Kommandant ausreichend Zeit gehabt, die beiden Bewerber hinsichtlich der Kriterien in der Ausschreibung kennen zu lernen, zu beurteilen und zu bewerten. Des Weiteren geht die Behörde auf den Seiten 41 f des Bescheides auf das Benotungssystem des LP-Kommandanten ein und führt aus: "Durch die persönlichen Gespräche des Landespolizeikommandanten mit den beiden Bewerbern war es diesem möglich, die Ausdrucksfähigkeit, Rhetorik, Kontaktfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit persönlich zu bewerten. Gerade für diese Kriterien ist es notwendig, mehrere persönliche Gespräche mit den Bewerbern zu führen, um diese Kriterien auch entsprechend bewerten zu können." Wie weiters ausgeführt wird, sei auch die Führungsmotivation und das Selbstvertrauen in persönlichen Gesprächen bewertet worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass diese Kriterien beim Mitbewerber stärker vorhanden seien. Die vom LP-Kommandanten vorgenommene Vergabe nach einer Notenskala wurde in den meisten Fällen überhaupt nicht begründet. Vielmehr beruft er sich dazu lediglich auf Gespräche, die angeblich mit den Bewerbern stattgefunden haben.
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4.6.2013 vehement bestritt, dass der LP-Kommandant mit ihm ein entsprechendes Gespräch geführt habe. Es stand daher Aussage gegen Aussage. Die belangte Behörde geht auf diese Diskrepanz der Aussagen gar nicht ein. Vielmehr geht sie in diesem Zusammenhang ohne weitere Begründung davon aus, dass entsprechende Gespräche mit den Bewerbern stattgefunden hätten. Die belangte Behörde hat es unterlassen, durch zusätzliche Ermittlungen, wie etwa durch Befragungen des Beschwerdeführers und/oder von Zeugen, zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Form ein derartiges Gespräch überhaupt stattgefunden hat. Da die Gespräche des LP-Kommandanten mit den Bewerbern von der belangten Behörde als wesentliches Element im Entscheidungsfindungsprozess im Bewerbungsverfahren gewertet wurde, ist es von essentieller Wichtigkeit, festzustellen, ob dieses Gespräch überhaupt stattgefunden hat und gegebenenfalls welcher Natur dieses Gespräch war.
2.3. Die belangte Behörde folgt in ihrem Bescheid der Ansicht des LP-Kommandanten, dass es sich bei den von ihm herangezogenen Kriterien um eine bloße Spezifizierung der Ausschreibungskriterien handelt. Die Gleichbehandlungskommission des Bundes führte in ihrem Gutachten aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der LP-Kommandant nicht auf die Kriterien der Interessentensuche beschränkte. Was unter bestimmten Kriterien wie "Persönlichkeit-Sozialkompetenz", "Führungsmotivation", "Aktivitätspotential", "Selbständigkeit/Autonomie" und "Durchsetzungsfähigkeit/Durchsetzungsvermögen" zu verstehen sei, gehe weder aus der Liste des LP-Kommandanten hervor noch hätten die Dienstgebervertreter des BMI darüber Auskunft geben können. Der Beschwerdeführer bestritt, dass die angeführten Kriterien nur eine "Verfeinerung" der Ausschreibungskriterien darstellen würden. Die belangte Behörde hat (lediglich) beispielshaft einige Kriterien aus der Liste herausgegriffen, von denen sie meint, dass sie unter bestimmte in der Interessenssuche genannten Kriterien subsumierbar seien. Auch diesbezüglich hat die belangte Behörde weitere Ermittlungen unterlassen, um abschließend festzustellen zu können, ob es sich hier bloß um eine "Verfeinerung" der Ausschreibungskriterien handelt oder teilweise um eine unzulässige Ausweitung. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des VwGH 2005/12/2008 lediglich eine sachlich gerechtfertigte "Verfeinerung" im Rahmen der Ausschreibungskriterien für zulässig erachtet; ob es sich im gegenständlichen Fall aber tatsächlich um eine "Verfeinerung" handelt, die diesen Kriterien entspricht, kann nur von Personen mit besonderem Sachverstand beurteilt werden und wäre (in jedem Fall) durch entsprechende Feststellungen zu belegen und zu begründen.
2.4. Es bleibt unklar, wieso die belangte Behörde meint, dass eine neuerliche Zeugeneinvernahme von XXXX entbehrlich sei, da dieser bereits vor der Gleichbehandlungskommission des Bundes ausgesagt habe. Dieser hätte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens Auskunft über neue, sich aus dem gegenständlichen Verfahren ergebende Fragen geben und damit zur Feststellung des Sachverhalts beitragen können.2.4. Es bleibt unklar, wieso die belangte Behörde meint, dass eine neuerliche Zeugeneinvernahme von römisch 40 entbehrlich sei, da dieser bereits vor der Gleichbehandlungskommission des Bundes ausgesagt habe. Dieser hätte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens Auskunft über neue, sich aus dem gegenständlichen Verfahren ergebende Fragen geben und damit zur Feststellung des Sachverhalts beitragen können.
2.5. Zu der im Zuge der Weiterleitung der Berufung an das BMI vorgenommene ergänzende Bemerkung der belangten Behörde, dass der LP-Kommandant als Zeuge "ohnehin schon einvernommen und dessen Stellungnahme in der Begründung des Bescheides umfassend erörtert" wurde, ist anzumerken, dass gerade erst in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu der (schriftlichen) Fragenbeantwortung des LP-Kommandanten vehement bestritten wurde, dass ein Gespräch mit diesem stattgefunden habe. Insofern hätte eine ergänzende Befragung des LP-Kommandanten zur Ermittlung des Sachverhaltes relevant sein können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde getreten.3.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde getreten.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG gehen anhängige Berufungsverfahren auf das BVwG über. Gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG gehen anhängige Berufungsverfahren auf das BVwG über. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 10).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des römisch vier. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche Paragraph 17, VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. Paragraph 66, Absatz eins, AVG durchführen zu lassen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Gemäß § 18a B-GBlG ist, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Gemäß Paragraph 18 a, B-GBlG ist, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder 2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
Gemäß § 13 Abs. 1 B-GlBG Abs. 1 lautet: Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtGemäß Paragraph 13, Absatz eins, B-GlBG Absatz eins, lautet: Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher
entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
3.2.2. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde die für die Entscheidung über eine Entschädigung nach § 18a B-GlBG erforderlichen Feststellungen betreffend die Frage, ob ein maßgebliches Gespräch zwischen dem damals zuständigen LP-Kommandanten und dem Beschwerdeführer stattgefunden hat und ob durch die Dienstbehörde ein den Beschwerdeführer diskriminierendes Verhalten gesetzt wurde, unterlassen hat.3.2.2. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde die für die Entscheidung über eine Entschädigung nach Paragraph 18 a, B-GlBG erforderlichen Feststellungen betreffend die Frage, ob ein maßgebliches Gespräch zwischen dem damals zuständigen LP-Kommandanten und dem Beschwerdeführer stattgefunden hat und ob durch die Dienstbehörde ein den Beschwerdeführer diskriminierendes Verhalten gesetzt wurde, unterlassen hat.
In einem fortgesetzten Verfahren sind daher die unerlässlichen Sachverhaltsermittlungen nachzuholen. Im Rahmen der Ermittlungen werden der Beschwerdeführer und weitere Zeugen zu befragen sein. Auch zur Beurteilung der Sachlichkeit der vom ehemaligen LP-Kommandanten herangezogenen Bewerbungskriterien werden weitere Ermittlungen - allenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen - durchzuführen sein. Insbesondere wird auch zu ermitteln sein, wie die Notengebung bei der Bewertung des Beschwerdeführers und des Mitbewerbers zustande gekommen ist und ob dieser Vorgang auf sachlich gerechtfertigte und objektiven Weise erfolgte, um beurteilen zu können, ob hier allenfalls ein diskriminierendes Verhalten gesetzt wurde. Aufgrund der neuen Ermittlungen wird auch entsprechendes Parteiengehör zu gewähren sein. In diesem Zusammenhang könnte sich auch - gerade im Hinblick auf die divergierenden Äußerungen des Beschwerdeführers und des LP-Kommandanten und der notwendigen Befragung von Zeugen und allenfalls Sachverständigen - eine mündliche Verhandlung als zweckmäßig erweisen.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 18a B-GlBG besteht, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, kommt § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Anwendung. Der angefochtene Bescheid ist daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die Landespolizeidirektion XXXX zurückzuverweisen.Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG besteht, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, kommt Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Anwendung. Der angefochtene Bescheid ist daher gem. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die Landespolizeidirektion römisch 40 zurückzuverweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.3.3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausschreibung, Ausschreibungskriterien, Diskriminierung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W214.2001472.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014