TE Bvwg Beschluss 2014/6/18 W207 2006884-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.06.2014

Norm

AVG §66 Abs2
BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, 17.02.2014, PassNr. XXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vom 27.01.2014 abgewiesen wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, 17.02.2014, PassNr. römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vom 27.01.2014 abgewiesen wurde, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 08.10.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am 01.06.2014 in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bezeichnet) ein und legte dabei folgende medizinische Unterlagen vor:

Befund der Medizinischen Abteilung des Krankenhauses der XXXX vom 02.05.2013Befund der Medizinischen Abteilung des Krankenhauses der römisch 40 vom 02.05.2013

OP-Schnellbericht der Klinischen Abteilung für Herzchirurgie, XXXX, vom 23.05.2013OP-Schnellbericht der Klinischen Abteilung für Herzchirurgie, römisch 40 , vom 23.05.2013

Transferierungsbericht extern des XXXX XXXX vom 27.05.2013Transferierungsbericht extern des römisch 40 römisch 40 vom 27.05.2013

Patientenbrief der Medizinischen Abteilung des Krankenhauses XXXX vom 12.06.2013Patientenbrief der Medizinischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 vom 12.06.2013

erste Seite des Bescheides der PVA betreffend den zuerkannten Anspruch auf Pflegegeld vom 29.08.2013, wonach der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 1 beziehe

Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 11.10.2013, wiederholt mit Schreiben vom 04.11.2013, wurde die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 1 beziehe, um Übersendung der bei ihr aufliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten bzw. Befunde zwecks Feststellung des Grades der Behinderung ersucht.

Bezugnehmend auf das Schreiben des Bundessozialamtes übermittelte die PVA am 31.10.2013 ein Ärztliches Gutachten vom 06.08.2013 zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes sowie die bereits vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde in Kopie.

In dem von der PVA eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin wurden folgende Diagnosen getroffen:

Z.n. Dissektion des Aorta ascendens - Ersatz der Aorta ascendens und aortocoronare EinfachBypassoperation im Juni 2013

Paroxysmales Vorhofflimmern, Z.n. Herzschrittmacherimplantation 1/2012

Z.n. Cerebralinsult mit vorübergehender Hemiparese links 2011

Obstruktives Schlafapnoesyndrom - nächtl. CPAP-Maske

Harninkontinenz (selbstversorgt)

In der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, dass der XXXXjährige Beschwerdeführer aufgrund seiner noch eingeschränkten Belastbarkeit bei Z.n. Ersatz der Aorta ascendes und seiner Aortacoronaren Bypass OP im Juni 2013 Hilfe zum Einkaufen, zur Wohnungs- und Wäschereinigung und Mobilitätshilfe im weiteren Sinne benötige. Weiters Hilfe zum Kochen und zum Duschen. Er sei ohne Gehbehelf ausreichend sicher gehfähig, die Hirborganleistung sei nicht eingeschränkt, seine Harninkontinenz versorge er selbst, seine Medikamente könne er alleine zu sich nehmen, sich alleine an- und auskleiden. Es errechne sich ein Pflegebedarf von 54 Stunden monatlich, somit bestehe derzeit kein Anspruch auf Pflegegeld.

Eine Besserung sei - so im Gutachten weiters - zu erwarten, wobei eine wesentliche, pflegegeldstufenrelevante Besserung nicht zu erwarten sei. Auch der festgestellte Pflegebedarf werde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Gänze wegfallen.

Zur Ermittlung des Pflegegeldes in Ergänzung des ärztlichen Gutachtens vom 06.08.2013 wurden in dem der Gutachterin zur Verfügung gestellten Formular jene Punkte durch Ankreuzen markiert, worin der Beschwerdeführer Betreuung bzw. Hilfe benötigt. So wurde beispielsweise - wie im Sachverständigengutachten ausgeführt - eine erforderliche Betreuung bei der sonstigen Körperpflege, Hilfestellung beim Kochen, Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten durch Ankreuzen markiert. Dass der Antragsteller überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles zur eigenständigen Lebensführung angewiesen wäre, wurde hingegen verneint.

In der Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes de PVA zum Pflegebedarf laut ärztlichen Gutachten betreffend Antrag vom 09.07.2013 wurde eine Korrektur des Pflegebedarfes vorgenommen und der Pflegebedarf auf 74 Stunden pro Monat errechnet.

Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 07.11.2013 wurde der Ärztliche Dienst (des Bundessozialamtes) um Feststellung der derzeitigen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sowie zur Einschätzung, in welchen Positionen diese gemäß der Einschätzungsverordnung zuzuordnen seien, ersucht.

vom Bundessozialamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde aktenmäßig am 03.12.2013 basierend auf dem Pflegegeldgutachten der PVA vom 06.08.2013 nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt.

In diesem Gutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 03.12.2013 wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

".... Ergebnis des aktenmäßigen Beurteilung vom 03.12.2013:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Koronare Herzkrankheit g.z. 050502 40

2 Zustand nach Schlaganfall 2001 040101 30

3 Schlafapnoesyndrom 061101 10

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

ad 1) oberer Rahmensatz, da Zustand nach aortocoronarer Bypassoperation und nach Ersatz der Aorta ascendens bei Aneurysma - inkludiert auch Zustand nach Schrittmacherimplantation

ad 2) Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da diskrete Restparese links und Harninkontinenz

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 sei aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Leiden 2 um 1 Stufe gerechtfertigt. Leiden 2 erhöhe nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013

Eine Rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus sei nicht möglich. "

Der Zustand wird in diesem Gutachten als Dauerzustand eingestuft.

In dem dem Gutachter zur Verfügung gestellten Formular wurde durch Ankreuzen festgehalten, dass der Beschwerdeführer Träger eines Herzschrittmachers sei und es wurde mittels Ankreuzen verneint, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei.

Durch Ankreuzen folgender Kriterien wurde diesbezüglich festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben sei, weil:

"eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt."

Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundessozialamt im Dezember 2013 ein Behindertenpass ausgestellt, wobei der Grad der Behinderung mit 50 v. H. eingeschätzt wurde.

Mit Schreiben vom 24.01.2014, beim Bundessozialamt eingelangt am 27.01.2014, stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass und ersuchte um Übermittlung der seitens der Behörde eingeholten Gutachten.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 29.01.2014 teilte das Bundessozialamt dem Beschwerdeführer mit, dass ihm auf Grund seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG vom 08.10.2013 bereits mitgeteilt worden sei, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden sei, laut welchem ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei und gemäß § 40 Abs. 1 BBG ein Behindertenpass ausgestellt worden sei.Im Rahmen des Parteiengehörs vom 29.01.2014 teilte das Bundessozialamt dem Beschwerdeführer mit, dass ihm auf Grund seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG vom 08.10.2013 bereits mitgeteilt worden sei, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden sei, laut welchem ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei und gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ein Behindertenpass ausgestellt worden sei.

Bezugnehmend auf das o.a. ärztliche Sachverständigengutachten würden die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, andernfalls werde auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werden. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende neue Befunde über seine Gesundheitsschädigung zu übermitteln bzw. nachzureichen. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.02.2014 wies das Bundessozialamt den Antrag auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.12.2013, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.02.2014 wies das Bundessozialamt den Antrag auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.12.2013, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei.

Nach Wiedergabe der Kriterien betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, das auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers durchgeführte Beweisverfahren habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die beantrage Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.12.2013 zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und sei dem Beschwerdeführer bereits im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 29.01.2014 übermittelt worden. Somit würden die Voraussetzungen für die genannten Zusatzeintragungen nicht vorliegen und der Antrag sei daher abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 01.04.2014, welches am 02.04.2014 beim Bundessozialamt einlangte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Bescheid betreffend die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei rechtswidrig. Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, dass seitens des Bundessozialamtes festgestellt worden sei, dass die vom Beschwerdeführer zurückzulegende Gehstrecke ausreichend sei und das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich sei. Der gefahrenfreie Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei gewährleistet. Das Bundessozialamt verkenne, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner koronaren Herzkrankheit, des Zustandes nach Schlaganfall 2011 und des Schlafapnoesyndroms insgesamt in körperlicher schlechter Verfassung sei, weshalb die Gehleistung des Beschwerdeführers erheblich reduziert sei und zwar in dem Sinn, dass er bereits nach 100 m pausieren müsse. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage eine Wegstrecke von 300-400 m zurückzulegen.

Das Bundessozialamt übersehe des Weiteren, dass der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Gesundheitsschädigungen nicht in der Lage sei, in öffentlichen Verkehrsmitteln nach wie vor vorhandene Trittbretter zu überwinden und daher immer eine Begleitperson benötige, da er sonst nicht in der Lage sei in ein öffentliches Verkehrsmittel aus- und einzusteigen.

Zum Beweis dafür verwies der Beschwerdeführer auf bereits aufliegende Befunde und stellte die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin, Neurologie/Psychiatrie und Lungenheilkunde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses und stellte am 27.01.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen VwGH E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden vergleiche dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen VwGH E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).

Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist -, sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfachgesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene der Verwaltungsgerichte liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Wenngleich nun auf Grundlage von Artikel 130, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist -, sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfachgesetzlich umgesetzt durch Paragraph 28, VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene der Verwaltungsgerichte liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, ergänzt durch die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,, lauten:

"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

[...]

§ 54...Paragraph 54 Punkt ,,

(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.(12) Paragraph eins,, Paragraph 13, Absatz 5 a,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 55. ...Paragraph 55, ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt".(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt".

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses; daher liegt eine wesentliche Prozessvoraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung vor.

Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer legte mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses u.a. medizinische Unterlagen betreffend seine koronare Herzkrankheit vor, worin - wie aus den Befunden ersichtlich - neben der eingangs erwähnten Diagnose auch eine eingeschränkte Belastbarkeit und Mobilität festgehalten wird.

Seitens der belangten Behörde wurde für die Einschätzung des Grades der Behinderung ein Allgemeinmediziner mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens betraut. Dieser stellte aktenmäßig - sohin ohne persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers - am 03.12.2013 - basierend auf dem Pflegegeldgutachten der PVA vom 06.08.2013, worin neben den Diagnosen in der Gesamtbeurteilung unter anderem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner "noch eingeschränkten Belastbarkeit" bei Z.n. Ersatz der Anorta ascendes und seiner Aortocoronaren Bypass OP im Juni 2012 Hilfe zum Einkaufen, zur Wohnungs- und Wäschereinigung und Mobilitätshilfe benötige und "ohne Gehbehelf ausreichend sicher gehfähig sei" - einen Grad der Behinderung von 50 % fest. Zudem wurde mittels Ankreuzen von in einem Formular vorgegebenen Antworten das Tragen eines Herzschrittmachers des Beschwerdeführers festgehalten und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung verneint. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde durch Ankreuzen von drei vorgegebenen Absätzen als gegeben erachtet. Eine tatsächliche und nachvollziehbare Begründung für die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist dem aktenmäßigen Gutachten vom 03.12.2013 allerdings nicht zu entnehmen. Trotz vorliegender fachärztlicher Befunde, die dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Belastbarkeit und Mobilität attestieren, wird im Gutachten weder begründend auf die dem Beschwerdeführer mögliche zurücklegbare Wegstrecke bzw. Distanz eingegangen noch setzt sich der Gutachter nachvollziehbar damit auseinander, ob der Beschwerdeführer ohne Unterstützung in öffentliche Verkehrsmittel ein- und aussteigen kann und ob eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet ist.

In Bezug auf den vom Beschwerdeführer gestellten verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" wurde der Beschwerdeführer durch das Bundessozialamt im Rahmen des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt, dass laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 03.12.2013, welches auf Grund des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses erstellt worden sei, die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Basierend auf dem aktenmäßigen Sachverständigengutachten vom 03.12.2013, das sich wiederum auf ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt stützt, wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung abgewiesen und begründend lediglich ausgeführt, dass auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens die Voraussetzungen für die beantrage Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

Damit wurde aber im aktenmäßigen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung und insbesondere ihre Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt bzw. nicht näher begründet, was angesichts nachstehender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das aktenmäßige Sachverständigengutachten als unvollständig und unschlüssig erscheinen lässt und das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mit Mangelhaftigkeit belastet.

So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt:

"Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.

[...]

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weide dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist.

[...]

Dass beim Beschwerdeführer trotz dauernder Gesundheitsschädigung die Möglichkeit der Zurücklegung kurzer Wegstrecken besteht, reicht nicht aus, um bereits von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgehen zu können. Es wäre in diesem Zusammenhang vor allem auch zu prüfen gewesen, wie sich die beim Beschwerdeführer gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt."

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat die belangte Behörde ihren Bescheid auf ein unvollständiges bzw. unschlüssiges Sachverständigengutachten gestützt und damit notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Angesichts dieser Ausführungen ist daher auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ermittlungsergebnisse und des nicht feststehenden Sachverhaltes die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung bzw. rechtliche Beurteilung der Sache nicht möglich. Das Bundessozialamt wird im weiteren Verfahren ein den Anforderungen der oben angeführten Judikatur entsprechendes Gutachten, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Benützung der öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufzeigt, einzuholen haben und - unter Zugrundelegung dieses Gutachtens - in weiterer Folge die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen zu beurteilen haben.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das Bundessozialamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Beschwerdefall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) - seit 01.06.2014 nunmehr als Sozialministeriumservice bezeichnet - zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Beschwerdefall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) - seit 01.06.2014 nunmehr als Sozialministeriumservice bezeichnet - zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behindertenpass, Behinderung, Ermittlungsverfahren,
Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Sachverhaltsfeststellungen,
Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2006884.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten