Entscheidungsdatum
18.06.2014Norm
BBG §1 Abs2Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.01.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.01.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
brachte am 23.05.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses "unter Vornahme aller möglicher Zusatzeintragungen" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am 01.06.2014 in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bezeichnet) ein und legte dabei folgende medizinische Unterlagen vor:
Ambulanzprotokoll des XXXX vom 15.01.2013 nach Ausrutschen auf einer Eisplatte und Verletzung im linken SprunggelenkAmbulanzprotokoll des römisch 40 vom 15.01.2013 nach Ausrutschen auf einer Eisplatte und Verletzung im linken Sprunggelenk
Patientenbrief des XXXX vom 30.01.2013 betreffend OP bezüglich Außenknöchelverplattung am 21.01.2013Patientenbrief des römisch 40 vom 30.01.2013 betreffend OP bezüglich Außenknöchelverplattung am 21.01.2013
Situationsbericht (Entlassung, Transfer, Verlegung) des XXXX vom 30.01.2013Situationsbericht (Entlassung, Transfer, Verlegung) des römisch 40 vom 30.01.2013
Arbeitsunfähigkeitsmeldung auf Grund von Anstaltspflege von 17.01.2013 bis 30.01.2013, mehrfach verlängert, letztmalig bis 29.07.2013
Bewilligung eines Rehabilitationsaufenthaltes der XXXX vom 18.03. 2013 in der Dauer von 22 TagenBewilligung eines Rehabilitationsaufenthaltes der römisch 40 vom 18.03. 2013 in der Dauer von 22 Tagen
Röntgenbefund vom 12.04.2013 betreffend linkes Sprunggelenk und LWS
Röntgenbefund vom 22.04.2013 betreffend HWS und BWS
Therapiebericht eines Institutes für Physikalische Medizin vom 21.03.2013
Sonografie der Oberbauchorgane und beider Nieren vom 23.07.2013
Vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht eines Rehabilitationszentrums vom 16.06.2013
Ärztlicher Entlassungsbericht eines Rehabilitationszentrums vom 16.06.2013
Aufenthaltsbestätigung eines Rehabilitationszentrums vom 16.06.2013
Schreiben der XXXX vom 04.06.2013, wonach der gestellte Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension aus Zuständigkeitsgründen an die Stadt Wien, MA 2, weitergeleitet worden seiSchreiben der römisch 40 vom 04.06.2013, wonach der gestellte Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension aus Zuständigkeitsgründen an die Stadt Wien, MA 2, weitergeleitet worden sei
Ärztliches Attest (Internistischer Befundbericht) des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Innere Medizin vom 26.07.2013
vom Bundessozialamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.08.2013 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2013, Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"Anamnese:
St.p. Fract. malt. lat. sin. et. Rupt. lig. delt. sin. 1/2013
Z.n. Osteosynthese Außenknöchel links am 21.01.2012
Rehabbericht XXXX 5/6 2013: Gehstrecke 1 km, Stiegensteigen schmerzhaft laut Rehabericht "mitgebrachte Röntgenaufnahme vom 12.04.2013: linkes oberesRehabbericht römisch 40 5/6 2013: Gehstrecke 1 km, Stiegensteigen schmerzhaft laut Rehabericht "mitgebrachte Röntgenaufnahme vom 12.04.2013: linkes oberes
Sprungelenk zeigt korrekt liegendes Osteosynthesematerial mit soweit nachweisbar knöchern konsolidierter Fraktur, im Bereich des Mall. lat. noch leichte Minderung der Knochendichte". fachärztliches
Rehagespräch am 04.06.2013: Gehstrecke 30 min ohne UA-Stützkrücken,
Insuffizienzhinken links, orthopäd. KO am 12.06.2013: gerades Gangbild unter deutlicher Schmerzsymptomatik, Endgespräch am 17.06.2013: Verbesserung der Beschwerden, Patient berichtet über eine Zunahme der Beweglichkeit
Depressio, Einschlafstörungen, Trittico seit 10.06.2013 mit leichter Besserung der Schlafstörungen laut Rehabericht
chron. CVS, deg. WS-Veränderungen
Steatosis hep., Nierenzyste links
Schmerzen im linken Sprunggelenk, nach 200-300 m Gehen Verstärkung der Beschwerden, Spüre jeden-Wetterumschwung, früher sei er laufen gegangen, dies-könne-er nun nicht mehr:- Schmerzen HWS und LWS, wiederholt Infiltrationen beim Orthopäden Dr. XXXX Psychiatrische Therapien seien geplant bei Dr. M.., ein Termin werde erst vereinbart. Physikalische Therapien laufen.Schmerzen im linken Sprunggelenk, nach 200-300 m Gehen Verstärkung der Beschwerden, Spüre jeden-Wetterumschwung, früher sei er laufen gegangen, dies-könne-er nun nicht mehr:- Schmerzen HWS und LWS, wiederholt Infiltrationen beim Orthopäden Dr. römisch 40 Psychiatrische Therapien seien geplant bei Dr. M.., ein Termin werde erst vereinbart. Physikalische Therapien laufen.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Pantoloc, Xanor bei Bed., Trittico, Legalon, Novalgin
Sozialanamnese: geschieden, 1 Tochter, Schulwart, dzt. KS, I-Pens-Antrag sei gestellt, kommt in Begleitung von Frau P. vom KOBV
Hilfsbefunde z.B.Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte -
Exzerpt:
Befundkonvolut: Reha, unfallchirurgisch, internistisch und physikalisch
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: 2 UA-Stützkrücken
Untersuchungsbefund:
Größe: 179 cm Gewicht: 90 kg Blutdruck: 145/75
Gesamtmobilität - Gangbild:
Schonhinken mit 2 UA-Stützkrücken, sicher, Aufstehen aus sitzender Körperhaltung mit Zuhilfenahme einer Stützkrücke, Konfektionssportschuhe
Status - Fachstatus: altersentsprechender AZ und sehr guter EZ
Caput: ua., keine Lippenzyanose
keine Halsvenenstauung
Cor: reine HT, rhythmische HA
Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemversch., EupnoePulmo: römisch fünf.A, sonorer KS, Basen atemversch., Eupnoe
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei
HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. endlagig eingeschränkt, KJA 1,5 cm
BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt
Extremitäten:
OE: Rechtshändigkeit
Schultergelenk rechts: Abduktion: frei, Anteversion: frei
Schultergelenk links: Abd. frei, Antev. frei
Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar
Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar
UE:
Hüftgelenk rechts: Flexion 95° bei LWS-Beschwerden, Abd. endlagig eing. und Add. altersentsprechend frei
Hüftgelenk links: idem zur Gegenseite
Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts:
Beweglichkeit frei, bandstabil
Sprunggelenk rechts frei beweglich, links: Flexion und Extension 1/3 eing., Supination und Pronation 1/3 eingeschränkt, verdicktes linkes Sprunggelenk, blande etwa 8 cm haltende OP-Narbe äußerer Sprunggelenksbereich, livid verfärbte Haut Sprunggelenk links
Sonstige Gelenke altersentsprechend frei
Fußheben und -senken bds. durchführbar
1-Beinstand rechts durchführbar und links mit Anhalten angedeutet durchführbar
beide UE können von der Unterlage abgehoben werden
Fußpulse bds. Palp.
Venen: ua., Ödeme: etwas verdicktes Sprunggelenk links, sonst keine
"
Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden Pos. Nr. . GdB %
1 Zustand nach Außenknöchelfraktur mit Abriß des Ligamentum deloideum links
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung bei liegendem Osteosynthesematerial mit knöchern konsolidiertem Bruch. 020532 30 v
2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da endgradige Funktionseinschränkungen bei rezidivierendem Cervikalsyndrom. 020101 20 /
3 Depressio
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit Schlafstörungen verbunden, laufende Medikation bei Fehlen stationärer Aufenthalte an Fachabteilungen./ 030601 20 /
Text
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2,3 nicht erhöht
Begründung: Die Leiden 2 und 3 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB. :
Eine Leberzellverfettung erreicht keinen GdB. Die übrigen Leiden erreichen keinen GdB.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: Antragstellung
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeittpunkt hinaus ist nicht möglich."
Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 02.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 30 v.H. besteht, zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab allerdings keine Stellungnahme ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2014 wies das Bundessozialamt den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2014 wies das Bundessozialamt den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 u, n, d, 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.02.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, beim Bundessozialamt eingebracht am 20.02.2014, erhoben. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2014 zur Entscheidung vorgelegt.
In der Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Beim Beschwerdeführer bestehe ein Zustand nach Außenknöchelfraktur mit Abriss des Ligamentum deloideum links und seien dabei deutliche Funktionseinschränkungen bei liegendem Osteosynthesematerial mit knöchernem konsolidierten Bruch gegeben. Weiters bestünden massive degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und chronische Depression. Die genannten Gesundheitsschädigungen wären in ihrer Summe dazu geeignet, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. zu bewirken. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen Neurologie/Psychiatrie sowie Orthopädie/Chirurgie. Der Beschwerde sind keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 23.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 30 v.H.
Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.04.2007; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch das Bundessozialamt eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.08.2013 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, das auf einer persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basiert und in dem auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen wird. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs, das er ungenutzt ließ, noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. 06.2000, Zl. 2000/11/0093). Im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit durch das Bundessozialamt bzw. im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren Befunde vorgelegt. Auch erfolgte in der Beschwerde keine sonstige konkrete und substantiierte Bestreitung des vom Bundessozialamt eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr beschränkt sich die Beschwerde lediglich auf die Wiederholung bzw. Wiedergabe der in diesem Sachverständigengutachten angeführten und festgestellten Leiden, dies verbunden mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, die genannten Gesundheitsschädigungen wären "in ihrer Summe dazu geeignet, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. zu bewirken; in Bezug auf letzteres Vorbringen wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs, das er ungenutzt ließ, noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. 06.2000, Zl. 2000/11/0093). Im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit durch das Bundessozialamt bzw. im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren Befunde vorgelegt. Auch erfolgte in der Beschwerde keine sonstige konkrete und substantiierte Bestreitung des vom Bundessozialamt eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr beschränkt sich die Beschwerde lediglich auf die Wiederholung bzw. Wiedergabe der in diesem Sachverständigengutachten angeführten und festgestellten Leiden, dies verbunden mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, die genannten Gesundheitsschädigungen wären "in ihrer Summe dazu geeignet, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. zu bewirken; in Bezug auf letzteres Vorbringen wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 06.08.2013 wird auch nicht durch das vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundessozialamt vorgelegte Ärztliche Attest (Internistischer Befundbericht) des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Innere Medizin vom 26.07.2013 widerlegt, da diesem Attest - das dem sachverständigen Gutachter zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2013 vorlag - keine Einschätzungen nach der Einschätzungsverordnung zu entnehmen sind und dieses Attest auch keine weiteren, über die im Sachverständigengutachten vom 06.08.2013 berücksichtigten hinausgehenden einschätzungsrelevanten Leiden beinhaltet. Diesbezüglich wurde im Übrigen auch weder im Rahmen der durch das Bundessozialamt eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit noch im Rahmen der Beschwerde ein Vorbringen erstattet. Was die in diesem Ärztlichen Attest angeführten psychischen Probleme des Beschwerdeführers betrifft, so wurden auch diese zum einen im Sachverständigengutachten vom 06.08.2013 unter der Leidensposition 3 berücksichtigt und ergibt sich zum anderen auch aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht eines Rehabilitationszentrums vom 16.06.2013 unter der Rubrik "Psychologisch", dass aus ärztlicher Sicht eine psychologische Intervention nicht notwendig ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten vom 06.08.2013 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...Paragraph 55, ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Dem vom Bundessozialamt eingeholten, vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 06.08.2013, dem der Beschwerdeführer, wie bereits oben ausgeführt wurde, nicht konkret und substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, zu Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H.
Insoweit in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf die Wiederholung bzw. Wiedergabe der in diesem Sachverständigengutachten festgestellten Leiden beschränkt, schließlich ausgeführt wird, die genannten Gesundheitsschädigungen wären "in ihrer Summe dazu geeignet, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. zu bewirken", so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäß § 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Dem entspricht auch die - wenngleich zur Richtsatzverordnung ergangene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Rahmensätzen zu erfolgen hat, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, welche die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. den höchsten Grad der Behinderung verursacht, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere (Gesamt-)Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0123). Diese Grundsätze (Beurteilungsmethode) hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.08.2013 bei der Beurteilung der Leidenszustände des Beschwerdeführers und des Gesamtgrades seiner Behinderung berücksichtigt, führte er doch aus, die Leiden 2 und 3 würden mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammenwirken und würden dieses nicht weiter erhöhen.Insoweit in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf die Wiederholung bzw. Wiedergabe der in diesem Sachverständigengutachten festgestellten Leiden beschränkt, schließlich ausgeführt wird, die genannten Gesundheitsschädigungen wären "in ihrer Summe dazu geeignet, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. zu bewirken", so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Dem entspricht auch die - wenngleich zur Richtsatzverordnung ergangene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Rahmensätzen zu erfolgen hat, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, welche die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. den höchsten Grad der Behinderung verursacht, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere (Gesamt-)Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0123). Diese Grundsätze (Beurteilungsmethode) hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.08.2013 bei der Beurteilung der Leidenszustände des Beschwerdeführers und des Gesamtgrades seiner Behinderung berücksichtigt, führte er doch aus, die Leiden 2 und 3 würden mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammenwirken und würden dieses nicht weiter erhöhen.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, erweist sich die in der Beschwerde beantragte Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen Neurologie/Psychiatrie sowie Orthopädie/Chirurgie als nicht erforderlich.
Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt daher 30 v.H., womit aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind.
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses verbundenen Antrag auf "Vornahme aller möglicher Zusatzeintragungen", weil die Vornahme von Zusatzeintragungen die Ausstellung eines Behindertenpasses voraussetzt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - ungeachtet des in der Beschwerde gestellten diesbezüglichen Antrages - nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - ungeachtet des in der Beschwerde gestellten diesbezüglichen Antrages - nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2004022.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.08.2014