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67 Versorgungsrecht;Norm
BBG 1990 §41;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der EH in B, vertreten durch Mag. Sigrid Räth, Rechtsanwältin in 3430 Tulln, Dammweg 6, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 30. März 2011, Zl. 41.550/533- 9/10, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Aktenlage (soweit für die vorliegende Beschwerde von Bedeutung) wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 19. Februar 2008 gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz mit 70 v.H. festgesetzt.Nach der Aktenlage (soweit für die vorliegende Beschwerde von Bedeutung) wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 19. Februar 2008 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz mit 70 v.H. festgesetzt.
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. November 2008 wurde der Beschwerdeführerin eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Mai 2006 zugesprochen.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung, da sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert habe. Zudem habe sie im November 2008 eine Fraktur am linken Oberarm erlitten, von welcher trotz länger dauernder Behandlung eine schmerzhafte muskuläre Bewegungseinschränkung zurück geblieben sei.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 25. März 2010 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 70 % betrage. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 41, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) angeführt. In der Begründung verwies die Erstbehörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Im aktenkundigen Gutachten vom 18. September 2009 gelangte der medizinische Sachverständige unter Berücksichtigung von insgesamt 9 Leidenspositionen der Beschwerdeführerin - darunter die "knöcherne Verletzung des linken Oberarms" - zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H.Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 25. März 2010 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 70 % betrage. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 41, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) angeführt. In der Begründung verwies die Erstbehörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Im aktenkundigen Gutachten vom 18. September 2009 gelangte der medizinische Sachverständige unter Berücksichtigung von insgesamt 9 Leidenspositionen der Beschwerdeführerin - darunter die "knöcherne Verletzung des linken Oberarms" - zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Berufungsverfahren ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärzte für Lungenkrankheiten und Dermatologie, auf deren Grundlage der Sachverständige für Allgemeinmedizin Dr. L in seinem Gutachten vom 25. August 2010 zu folgendem Ergebnis gelangt sei:
"Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position in den Richtsätzen
Grad der Behinderung
1.
Moderates persistierendes allergisches Asthma bronchiale
Unterer Rahmensatz, da eine ständige mittel- bis höhergradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven bei allergischem Asthma bronchiale seit 30 Jahren vorliegt.
287
50 vH
2.
Neurodermitis mit polyvalenten Allergien
Unterer Rahmensatz, da milde Verlaufsform. Neurodermitis mit polyvalenten Allergien, Unterer Rahmensatz, da milde Verlaufsform.
699
30 vH
3.
Abnützung der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da Fehlhaltung und geringe Einschränkungen.
190
30 vH
4.
Spreizfußstellung und Hallux valgus beiderseits Unterer Rahmensatz, da dadurch keine Gangstörung
150
30 vH
5.
Stimmstörung
Fixer Richtsatz. Stimmstörung, Fixer Richtsatz.
673
20 vH
6.
Fingergelenkspolyarthrose
Oberer Rahmensatz, da beidseits geringe Veränderungen sichtbar sind. Fingergelenkspolyarthrose, Oberer Rahmensatz, da beidseits geringe Veränderungen sichtbar sind.
g. Z. 417 g. Ziffer 417,
10 vH
7.
Konservativ behandelte Schultergelenksverletzung
links - Gegenarm
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da weitgehend folgenlos geheilt. Konservativ behandelte Schultergelenksverletzung, links - Gegenarm, Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da weitgehend folgenlos geheilt.
g. Z. 40 g. Ziffer 40,
10 vH
8.
Knöchern geheilter Unterschenkelbruch links
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Beinverkürzung und Residualbeschwerden im linken Kniegelenk mit zu berücksichtigen sind. Knöchern geheilter Unterschenkelbruch links, , Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Beinverkürzung und Residualbeschwerden im linken Kniegelenk mit zu berücksichtigen sind.
111
10 vH
9.
Vertebrobasiliäre Symptomatik der Wirbelsäule
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden. Vertebrobasiliäre Symptomatik der Wirbelsäule, , Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden.
533
10 vH
Gesamt
70 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht. Weitere Erhöhung um eine Stufe durch die Summe der orthopädischen Leiden unter den Nummern 3, 4, 6, 7, 8 und 9, da sie in Ihrem gemeinsamen Zusammenwirken funktionell gesehen zusatzrelevant sind. Keine Erhöhung durch Leiden 5 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender funktioneller Zusatzrelevanz."
Gegen dieses Gutachten habe die Beschwerdeführerin u.a. den Röntgenbefund vom 2. Dezember 2010 und den MRT-Befund vom 17. Jänner 2011 (Akt Seiten 105/74f) vorgelegt und dazu ausgeführt, dass als Grund für die seit 2008 unfallbedingten dauernden Schmerzen die lange Bizepssehne im linken Schultergelenk, die relativ dünn imponiere, diagnostiziert worden sei.
Zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe der als Sachverständige bestellte Arzt für Allgemeinmedizin Dr. L in seinem Schreiben vom 13. Februar 2011 Stellung genommen und zum Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung ihres linken Schultergelenks ausgeführt, dass seine unter Punkt 7 der Beurteilung erfolgte Bewertung korrekt erfolgt sei. Die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befunde seien, so der Sachverständige weiter, mit den von ihm durchgeführten Bewertungen in allen Punkten kompatibel und unterstrichen geradezu die Richtigkeit seiner Einschätzungen.
Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L und nach Wiedergabe der maßgeblichen Vorschriften des BBG gelangte die Behörde in Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin weiterhin von einem Grad der Behinderung von 70 v.H. auszugehen sei. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde stünden, wie vom Sachverständigen ausgeführt, mit diesem Ergebnis nicht im Widerspruch. Was die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde der bildgebenden Diagnostik betreffe, so könnten diese lediglich ergänzend herangezogen werden, weil maßgebend für die tatsächlichen Funktionsdefizite die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung seien. Soweit die Beschwerdeführerin zusätzliche Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie, Unfallchirurgie sowie Neurologie beantragt habe, hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass diese Gutachten zu konkreteren oder für die Beschwerdeführerin günstigeren Angaben führen hätten können. Zur Klarstellung wies die belangte Behörde abschließend darauf hin, dass der angefochtene Bescheid nicht über einen weiteren Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Zusatzeintragung in den Behindertenpass (hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) abspreche, und dass dieser Antrag Gegenstand eines gesonderten erstinstanzlichen Verfahrens sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voranzustellen ist, dass im Hinblick auf den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2009 der hier maßgebende § 41 Abs. 1 BBG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 81/2010 anzuwenden ist (vgl. § 55 Abs. 4 BBG), die übrigen hier maßgebenden Bestimmungen des BBG jedoch in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 81/2010.Voranzustellen ist, dass im Hinblick auf den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2009 der hier maßgebende Paragraph 41, Absatz eins, BBG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, anzuwenden ist vergleiche , Paragraph 55, Absatz 4, BBG), die übrigen hier maßgebenden Bestimmungen des BBG jedoch in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010,.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten daher:
"ABSCHNITT VI"ABSCHNITT römisch sechs
BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
…
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
FAHRPREISERMÄSSIGUNGEN
§ 48. Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart werden: Paragraph 48, Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart werden:
§ 55. … Paragraph 55, …
Gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz BBG in der genannten Fassung war daher der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin noch nach den Bestimmungen der §§ 7 und 9 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 zu bestimmen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz BBG in der genannten Fassung war daher der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin noch nach den Bestimmungen der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 zu bestimmen.
Mit Recht hat die belangte Behörde daher die auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze entsprechend der Beurteilung des Sachverständigen herangezogen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2009, Zl. 2007/11/0088 mwN).Mit Recht hat die belangte Behörde daher die auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze entsprechend der Beurteilung des Sachverständigen herangezogen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2009, Zl. 2007/11/0088 mwN).
Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, welche die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. den höchsten Grad der Behinderung verursacht, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis Zl. 2007/11/0088 und die dort referierte Judikatur).Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, welche die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. den höchsten Grad der Behinderung verursacht, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche , auch dazu das zitierte Erkenntnis Zl. 2007/11/0088 und die dort referierte Judikatur).
Diese Grundsätze (Beurteilungsmethode) hat der Sachverständige Dr. L in seinem Gutachten vom 25. August 2010, wie oben dargestellt, bei der Beurteilung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin und des Gesamtgrades ihrer Behinderung berücksichtigt.
Die in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorgebrachten Einwände lassen sich in zwei Punkten zusammenfassen:
Die Beschwerdeführerin meint, dass die von der Behörde beigezogenen Sachverständigen den aus der linken Schulter resultierenden Leidenszustand (laut vorgelegtem MRT-Befund eine AC Schultergelenksarthrose) "nicht entsprechend gewürdigt" hätten. Durch bildgebende Diagnostik sei dieser Leidenszustand zweifelsfrei erwiesen worden, jedoch vom Sachverständigen der Beurteilung "nicht zugrunde gelegt" worden. Richtigerweise hätte sich daher ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu mehr als 70 % behindert sei.
Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin den Röntgenbefund vom 2. Dezember 2010 betreffend den Zustand ihrer (bereits im Jahr 2008 verletzten) linken Schulter vorgelegt hat. Nach diesem Befund sei sonographisch im Bereich des "Punctum maximum des Schmerzes die lange Bizepssehne erkennbar, welche relativ dünn imponiert, aber sonst keine Auffälligkeiten zeigt". Zur näheren Abklärung der Symptomatik wurde in diesem Befund die Durchführung einer MRT empfohlen. Der von der Beschwerdeführerin sodann vorgelegte MRT-Befund vom 17. Jänner 2011 kommt zum Ergebnis einer "AC-Gelenksarthrose mit leichtem subacromialen Impingement, ohne Hinweis auf eine Sehnenruptur".
Beide Befunde hat die belangte Behörde jedoch zur ergänzenden fachlichen Stellungnahme dem Sachverständigen Dr. L übermittelt, der unter Bezugnahme auf diese Unterlagen sinngemäß ausgeführt hat, dass diese von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde die Richtigkeit seiner ursprünglichen Einschätzung (im oben zitierten Gutachten vom 25. August 2010) bestätigt hätten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden daher die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde der bildgebenden Diagnostik im Gutachten des Dr. L berücksichtigt.
Das zitierte Gutachten vom 25. August 2010 zeigt überdies, dass die Schultergelenksverletzung der Beschwerdeführerin (siehe Leidensposition Nr. 7) sogar eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der genannten Verordnung bewertet wurde und dass diese Verletzung im Zusammenwirken mit den anderen orthopädischen Leiden der Beschwerdeführerin eine (gegenüber dem führenden Leiden mit dem höchsten Grad der Behinderung) weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 vH bewirkt hat.
Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Schultergelenksverletzung der Beschwerdeführerin außer Betracht geblieben wäre.
Zwar hat die belangte Behörde, wie sie im angefochtenen Bescheid selbst ausführt, diese - ergänzende - Stellungnahme des Sachverständigen nicht mehr dem Parteiengehör unterzogen. Da die Beschwerdeführerin aber nicht dartut, weshalb die aus dem Jahr 2008 stammende Schultergelenksverletzung aktuell zu einem 70 v.H. übersteigenden Grad der Behinderung hätte führen müssen, wird die Relevanz des Verfahrensmangels nicht aufgezeigt. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Sachverständige Dr. L seine Einschätzung auf die von ihm am 25. August 2010 durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin stützen konnte.
Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen macht die Beschwerde nur ganz allgemein geltend, dass die belangte Behörde auch Sachverständigengutachten aus den Spezialbereichen Orthopädie, Unfallchirurgie und Neurologie hätte einholen müssen. Sie unterlässt es jedoch, die Relevanz des so behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Nach dem Gesagten war die Beschwerde somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 26. September 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110123.X00Im RIS seit
06.11.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013