Entscheidungsdatum
18.06.2014Norm
AVG §13 Abs7Spruch
I402 2004981-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard RATSCHILLER, Imbergstraße 22, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 18.10.2013, GZ B/ARO-23-02/2013 C/089909-7, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard RATSCHILLER, Imbergstraße 22, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 18.10.2013, GZ B/ARO-23-02/2013 C/089909-7, beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde und das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (hier noch: Berufungsfrist) werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde und das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (hier noch: Berufungsfrist) werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt A):
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (belangte Behörde) vom 18.10.2013, GZ B/ARO-23-02/2013 C/089909-7. Mit Schreiben vom 21.05.2014 erklärte der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Zurückziehung des Einspruchs und des Antrags auf Wiedereinsetzung.
2. Zur Entscheidung über diese Anträge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig und hat (in Ermangelung eines Antrags auf Senatsentscheidung) durch Einzelrichter zu entscheiden (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, § 414 Abs. 1 ASVG, § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG, § 6 BVwGG, § 414 Abs. 2 ASVG). Die Zurückziehung der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrags ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).2. Zur Entscheidung über diese Anträge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig und hat (in Ermangelung eines Antrags auf Senatsentscheidung) durch Einzelrichter zu entscheiden (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG, Paragraph 414, Absatz eins, ASVG, Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG, Paragraph 6, BVwGG, Paragraph 414, Absatz 2, ASVG). Die Zurückziehung der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrags ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).
3. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, weshalb die Einstellung der betreffenden Verfahren auszusprechen ist.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einstellung, Rechtsschutzinteresse, Wegfall, Wiedereinsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:I402.2004981.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2014