TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/20 W118 1436395-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2014
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Entscheidungsdatum

20.06.2014

Norm

AVG §73 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W118 1436395-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXX ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Afghanistan, gegen das Bundesasylamt wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2011, Zl. 11 15.281-BAW, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. römisch 30 ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Afghanistan, gegen das Bundesasylamt wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2011, Zl. 11 15.281-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, iVm § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sowie § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, sowie Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zurückgewiesen.

B)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 19.12.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zu seinen Fluchtgründen an, er habe zuletzt als selbständiger Lehrer für Datenverarbeitung gearbeitet und in seinem Büro Computerlehrgänge angeboten. Er sei von Taliban aufgesucht worden und diese hätten ihm vorgehalten, die Lehren des Judentums zu verbreiten, und ihn aufgefordert, seine Tätigkeit einzustellen. Einige Tage darauf - im Februar 2011 - seien die Taliban erneut zum Beschwerdeführer gekommen, hätten dessen Computer zerschlagen, seine Schüler misshandelt und den Beschwerdeführer mitgenommen. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer 20 Tage lang angehalten, mehrmals gefoltert und mit Waffen bedroht. Dann sei ihm die Flucht gelungen und er habe bei einer NGO Schutz gesucht. Die Taliban hätten aber nach ihm gesucht und der Beschwerdeführer habe sich an verschiedenen Orten versteckt gehalten. In XXX sei ein weiterer Angriff auf den Beschwerdeführer verübt worden, kurz danach sei er aus Angst um sein Leben geflüchtet.Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 19.12.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zu seinen Fluchtgründen an, er habe zuletzt als selbständiger Lehrer für Datenverarbeitung gearbeitet und in seinem Büro Computerlehrgänge angeboten. Er sei von Taliban aufgesucht worden und diese hätten ihm vorgehalten, die Lehren des Judentums zu verbreiten, und ihn aufgefordert, seine Tätigkeit einzustellen. Einige Tage darauf - im Februar 2011 - seien die Taliban erneut zum Beschwerdeführer gekommen, hätten dessen Computer zerschlagen, seine Schüler misshandelt und den Beschwerdeführer mitgenommen. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer 20 Tage lang angehalten, mehrmals gefoltert und mit Waffen bedroht. Dann sei ihm die Flucht gelungen und er habe bei einer NGO Schutz gesucht. Die Taliban hätten aber nach ihm gesucht und der Beschwerdeführer habe sich an verschiedenen Orten versteckt gehalten. In römisch 30 sei ein weiterer Angriff auf den Beschwerdeführer verübt worden, kurz danach sei er aus Angst um sein Leben geflüchtet.

Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass auch zwei seiner Freunde, mit denen er zusammengearbeitet habe, von Taliban getötet worden seien. Ein weiterer Freund, der ebenfalls mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe und Journalist gewesen sei, sei vom pakistanischen Geheimdienst getötet worden.

Nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst, von den Taliban getötet zu werden. Auch von staatlicher Seite werde er verfolgt, konkrete Hinweise gebe es dafür aber nicht.

Am 23.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.Am 23.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 ausgefolgt.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.03.2012 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Leben im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich und erstattete weiteres Vorbringen zu seinen bereits bei der Erstbefragung dargelegten Fluchtgründen. Der Beschwerdeführer brachte mehrere Zeugnisse sowie einen USB-Datenträger zur Vorlage, auf dem sich Bilder und Videos betreffend sein Fluchtvorbringen befinden würden.

Am 27.03.2012 richtete der zuständige Organwalter des Bundesasylamtes eine Anfrage insbesondere betreffend die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten NGOs und den Vorfall, bei dem ein Journalist mit einer Autobombe getötet worden sei, an die Abteilung Staatendokumentation und beauftragte darüber hinaus eine Kontaktperson in Afghanistan mit der Durchführung von Recherchen zu der Person und Familie des Beschwerdeführers, der von diesem besuchten Schule bzw. Universität, den genannten NGOs, dem vom Beschwerdeführer angeblich geführten Computerinstitut und den bei den Einvernahmen beschriebenen Tötungen einschließlich der Tötung eines dem Beschwerdeführer bekannten Journalisten durch eine Autobombe.

Die diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation langte am 03.04.2012 beim Bundesasylamt ein.

Mit Schreiben vom 20.04.2012 wurde der zuständige Organwalter des Bundesasylamtes mittels Schreiben von Interpol Belgrad in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer - unter anderer Identität - in Serbien wegen des Verdachtes auf Menschenhandel ermittelt werde und dieser sich möglicherweise an kriegerischen Operationen in Afghanistan auf Seiten der Taliban beteiligt habe.

Am 04.05.2012 informierte das Bundesasylamtes den beauftragten Ermittler in Afghanistan über die nun bekannt gewordene Alias-Identität des Beschwerdeführers und dessen mutmaßliche Tätigkeit für die Taliban und ersuchte um diesbezügliche Erhebungen sowie um Auskunft über die voraussichtliche Dauer der Recherchen.

Die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST informierte die Staatsanwaltschaft Wien mit Bericht vom 13.05.2012 über das Ergebnis der Untersuchung des vom Beschwerdeführer freiwillig zur Auslesung durch das Landeskriminalamt überlassenen Mobiltelefons.

Mit Schreiben vom 11.05.2012, 25.06.2012, 09.07.2012 und 30.07.2012 urgierte das Bundesasylamt die rasche Durchführung der beauftragten Recherchen bzw. ersuchte um Bekanntgabe der hierfür benötigten Zeitdauer.

Mit per E-Mail übermittelten Schreiben vom 30.07.2012, 31.07.2012, 01.08.2012, 02.08.2012, 03.08.2012 und 13.08.2012 erstattete der Beschwerdeführer umfangreiches weiteres Vorbringen (teilweise in englischer Sprache) und führte eine Vielzahl von Internetadressen verschiedener Medienberichte und Videos zur Lage in Afghanistan und Pakistan an.

Nach Ankündigung des in Afghanistan aufhältigen Ermittlers vom 31.07.2012, den Bericht zu übermitteln, urgierte der zuständige Organwalter des Bundesasylamtes aufgrund der dennoch unterbliebenen Übermittlung mit Schreiben vom 04.09.2012 neuerlich die "dringendst benötigte" Recherche.

Am 07.09.2012 und 10.09.2012 langten beim Bundesasylamt insgesamt vier weitere E-Mails des Beschwerdeführers mit ergänzendem Vorbringen (teilweise in englischer Sprache) sowie zahlreichen Internetadressen betreffend die Situation in Afghanistan und Pakistan ein.

Mit Schreiben vom 10.09.2012 bedankte sich der zuständige Organwalter des Bundesasylamtes beim Beschwerdeführer für die übermittelten Informationen und erklärte, mit diesen bereits vertraut zu sein. Er führte weiter aus, dass er über den Antrag des Beschwerdeführers nicht sofort entscheiden könne, sondern das Ergebnis seiner Nachforschungen abwarten müsse, wie er dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Einvernahme erklärt habe. Er ersuche ihn daher vorerst von weiteren Briefen oder E-Mails Abstand zu nehmen und kündigt an, ihm eine Ladung zur Einvernahme zu schicken, sobald das Ergebnis der Erhebungen vorliegen würde.

Am 10.09.2012 ersuchte der Ermittler in Afghanistan noch um drei weitere Tage Geduld, da er wegen "9/11" nicht in sein Büro [und den Bericht daher nicht übermitteln] könne.

Mit Schreiben vom 08.10.2012 ersuchte der zuständige Organwalter des Bundesasylamtes "mit aller Dringlichkeit" um Übermittlung des Rechercheberichtes, da er die Sache fertig bearbeiten wolle.

Am 06.11.2012 wandte sich der Beschwerdeführer neuerlich per E-Mail an das Bundesasylamt und ersuchte um baldige Entscheidung.

Mit Schreiben vom 12.11.2012 wiederholte das Bundesasylamt seine Urgenz des "dringendst" benötigten Rechercheberichts.

Mit Schreiben vom 28.11.2012 ersuchte der Beschwerdeführer wiederum um baldige Entscheidung seines Asylverfahrens.

Nach einer weiteren asylbehördlichen Urgenz mit Schreiben vom 29.11.2012 langte beim Bundesasylamt schließlich am 17.12.2012 die mit 28.06.2012 datierte Anfragebeantwortung aus Afghanistan ein.

Am 02.12.2012, 10.12.2012, 27.12.2012, 04.01.2013, 15.01.2013 und 21.01.2013 langten beim Bundesasylamt weitere E-Mails des Beschwerdeführers (teilweise in englischer Sprache) vorwiegend mit Anfragen zum Verfahrensstand bzw. Vorbringen zur Lage im Herkunftsstaat ein.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt am 04.03.2013 neuerlich einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, zu den Ergebnissen der Ermittlungen in Afghanistan und Pakistan Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 04.04.2013 und 10.04.2013 erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen in englischer Sprache und übermittelte Fotos seiner Kinder sowie ein Video von Personen, die von Terroristen enthauptet worden seien.

Am 30.04.2013 brachte der Beschwerdeführer ein von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestelltes Personaldokument, mehrere Fotos seiner Kinder sowie einen weiteren USB-Datenträger und Schreiben mit ergänzendem Vorbringen zur Vorlage.

Mit Schriftsatz vom 11.07.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 12.07.2013, wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 19.12.2011 einen Asylantrag gestellt, in den vergangenen 20 Monaten zwei Einvernahmen gehabt und eine Vielzahl an Beweismitteln vorgelegt. Aus dem Akt des Bundesasylamtes sei ersichtlich, dass die Behörde nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist entschieden habe. Weiters sei auch keine Verzögerung ersichtlich, die nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen wäre. Vielmehr habe das Bundesasylamt durch sein rechtlich nicht gedecktes Zuwarten die Verzögerung allein verschuldet. Der Beschwerdeführer beantrage daher, der Asylgerichtshof möge die Verletzung der Entscheidungspflicht feststellen und in der Sache selbst entscheiden. Unter einem übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben mit Vorbringen zu seinem Fluchtgrund und seiner Lage in Österreich und ersuchte um baldige Entscheidung.

Mit Schreiben vom 31.07.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 05.08.2013, nahm das Bundesasylamt Stellung zur gegenständlichen Säumnisbeschwerde und wies darauf hin, das der Beschwerdeführer ein überaus umfangreiches Fluchtgeschichtenkonstrukt abgegeben und sich aufgrund vielfältiger bedenklicher Sachverhalte dringender Ermittlungsbedarf ergeben habe. Der Antragsteller habe vierzehnmal neue Eingaben gemacht, die jeweils zu sichten, übersetzen und zu bewerten gewesen seien. Zuletzt habe der Antragsteller Kopien und einen USB-Stick im Amt übergeben, was einen erheblichen Auswertungsaufwand bedeute. Der Rechercheaufwand sei durch mehrere Anfragen im Wege der Staatendokumentationsstelle und durch Ermittlungsbeauftragte abgedeckt worden, dies sei aber immer wieder auf Schwierigkeiten gestoßen, zumal sich auch herausgestellt habe, dass Angaben des Beschwerdeführers teils unrichtig gewesen seien. Im Laufe der Erhebungen habe sich immer mehr der Verdacht verdichtet, dass der Antragsteller unrichtige Angaben zu seinem tatsächlichen Herkunftsland gemacht habe. Ein überwiegendes Verschulden an einer Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 61 Abs. 2 AsylG 2005 [idF FrÄG 2011] liege daher nach Ansicht des Bundesasylamtes nicht vor.Mit Schreiben vom 31.07.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 05.08.2013, nahm das Bundesasylamt Stellung zur gegenständlichen Säumnisbeschwerde und wies darauf hin, das der Beschwerdeführer ein überaus umfangreiches Fluchtgeschichtenkonstrukt abgegeben und sich aufgrund vielfältiger bedenklicher Sachverhalte dringender Ermittlungsbedarf ergeben habe. Der Antragsteller habe vierzehnmal neue Eingaben gemacht, die jeweils zu sichten, übersetzen und zu bewerten gewesen seien. Zuletzt habe der Antragsteller Kopien und einen USB-Stick im Amt übergeben, was einen erheblichen Auswertungsaufwand bedeute. Der Rechercheaufwand sei durch mehrere Anfragen im Wege der Staatendokumentationsstelle und durch Ermittlungsbeauftragte abgedeckt worden, dies sei aber immer wieder auf Schwierigkeiten gestoßen, zumal sich auch herausgestellt habe, dass Angaben des Beschwerdeführers teils unrichtig gewesen seien. Im Laufe der Erhebungen habe sich immer mehr der Verdacht verdichtet, dass der Antragsteller unrichtige Angaben zu seinem tatsächlichen Herkunftsland gemacht habe. Ein überwiegendes Verschulden an einer Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 [idF FrÄG 2011] liege daher nach Ansicht des Bundesasylamtes nicht vor.

Mit Schreiben vom 18.09.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hat am 19.12.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und am 12.07.2013 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den hiermit in Einklang stehenden Angaben der beschwerdeführenden Partei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Absatz 4,

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 65, mwH).Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, RZ 65, mwH).

Wenn die Behörde auf Grund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegeben Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 124, mwH).Wenn die Behörde auf Grund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegeben Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, RZ 124, mwH).

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.).Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei vergleiche VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde vergleiche VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9, mwH.).

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet sich somit gegen eine belangte Behörde, die seit dem 31.12.2013 nicht mehr zu einer Entscheidung im gegenständlichen Asylverfahren zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann seine Entscheidung nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich lediglich dann und nur so lange möglich ist, wie die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig ist (vgl. VwGH 20.04.2004, 2004/13/0047).Die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet sich somit gegen eine belangte Behörde, die seit dem 31.12.2013 nicht mehr zu einer Entscheidung im gegenständlichen Asylverfahren zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann seine Entscheidung nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich lediglich dann und nur so lange möglich ist, wie die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig ist vergleiche VwGH 20.04.2004, 2004/13/0047).

Darüber hinaus ist betreffend eine Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2014, Zl. Fr 2014/01/0002-5, hinzuweisen, mit dem ein Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen und in dessen Begründung Folgendes ausgeführt wurde:

"Angesichts der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts per 1. Jänner 2014 kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist des Asylgerichtshofes einzurechnen wäre, ist nicht normiert. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 75 Abs. 19 AsylG 2005, wonach alle mit Ablauf 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab dem 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen sind."Angesichts der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts per 1. Jänner 2014 kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist des Asylgerichtshofes einzurechnen wäre, ist nicht normiert. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005, wonach alle mit Ablauf 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab dem 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen sind.

Daran ändert auch die in den Erläuterungen zu Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG angesprochene ‚Behördenkontinuität' (vgl. dazu Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar [2013], 159, RZ 9 zu Art. 151 Abs. 51 B-VG) nichts, da für die Annahme, das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht müsse sich als Rechtsnachfolger des Asylgerichtshofes dessen allfällige Verletzung einer Entscheidungspflicht anrechnen lassen und wäre damit allenfalls bereits mit dem ersten Tag seiner Einrichtung säumig, eine ausdrückliche Übergangsregelung zu erwarten gewesen wäre, die nicht getroffen wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0111; sowie vom 26. Februar 2003, Zl. 2003/17/0074).Daran ändert auch die in den Erläuterungen zu Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG angesprochene ‚Behördenkontinuität' vergleiche dazu Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar [2013], 159, RZ 9 zu Artikel 151, Absatz 51, B-VG) nichts, da für die Annahme, das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht müsse sich als Rechtsnachfolger des Asylgerichtshofes dessen allfällige Verletzung einer Entscheidungspflicht anrechnen lassen und wäre damit allenfalls bereits mit dem ersten Tag seiner Einrichtung säumig, eine ausdrückliche Übergangsregelung zu erwarten gewesen wäre, die nicht getroffen wurde vergleiche die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0111; sowie vom 26. Februar 2003, Zl. 2003/17/0074).

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungsfrist erst mit Ablauf des 30. Juni 2014 endet."

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war daher zurückzuweisen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass aufgrund des im Verfahrensgang dargestellten asylbehördlichen Ermittlungsverfahrens trotz offenkundiger Überschreitung der in § 73 Abs. 1 AVG normierten Entscheidungsfrist nicht zu erkennen ist, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre (§ 8 Abs. 1 VwGVG), zumal die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenständlich einen sehr komplexen Sachverhalt zur ermitteln hatte und die hiefür erforderlichen Ermittlungsschritte durch die notorisch schwierigen und oft langwierigen Erhebungen in Afghanistan bzw. Pakistan sowie durch falsche Angaben des Beschwerdeführers (vgl. dessen Angaben zu seiner Reiseroute vom 19.12.2011, die mit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Serbien nicht in Einklang zu bringen sind) überwiegend zu der nunmehr monierten Verzögerung beigetragen haben.Im Übrigen ist festzuhalten, dass aufgrund des im Verfahrensgang dargestellten asylbehördlichen Ermittlungsverfahrens trotz offenkundiger Überschreitung der in Paragraph 73, Absatz eins, AVG normierten Entscheidungsfrist nicht zu erkennen ist, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre (Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG), zumal die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenständlich einen sehr komplexen Sachverhalt zur ermitteln hatte und die hiefür erforderlichen Ermittlungsschritte durch die notorisch schwierigen und oft langwierigen Erhebungen in Afghanistan bzw. Pakistan sowie durch falsche Angaben des Beschwerdeführers vergleiche dessen Angaben zu seiner Reiseroute vom 19.12.2011, die mit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Serbien nicht in Einklang zu bringen sind) überwiegend zu der nunmehr monierten Verzögerung beigetragen haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorDie Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters war mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterzuleiten.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W118.1436395.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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